Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00213


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, war seit 1988 bei der Kehrichtverwertung Y.___ als Werkarbeiter tätig, als er am 28. Februar 2000 einen Unfall erlitt (Urk. 9/4/70). Am 5. Februar 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 5. April 2002 (Urk. 9/27) und 12. April 2002 (Urk. 9/28) eine ganze Rente ab Februar 2001 zu.

    Am 14. April 2003 teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 9/37), ebenso am 28. Juni 2006 (Urk. 9/46) und am 9. März 2010 (Urk. 9/55).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 24. November 2015 (Urk. 9/73) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum Z.___ ein, das am 21. September 2016 erstattet wurde (Urk. 9/88). Nach zwei Kostengutsprachen für Belastungstrainings (Urk. 9/102, Urk. 9/137), die abgebrochen wurden (Urk. 9/118, Urk. 9/159), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/176, Urk. 9/183, Urk. 9/187) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 18. Februar 2019 auf (Urk. 9/193 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 20. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab April 2019 weiterhin die bisherige Rente zuzusprechen (Ziff. 1). Ferner sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu veranlassen (Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2004 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100 % ab Januar 2004 zu, wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 74'568.-- ausging (Urk. 9/40).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. nachstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss dem 2016 erstatteten Gutachten sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, mit einer prognostischen Steigerung auf 70 % innert Jahresfrist. Ein 2017 begonnenes Belastungstraining habe der Beschwerdeführer vorzeitig abgebrochen (S. 1 unten). Eine weitere Integrationsmassnahme sei 2018 abgebrochen worden (S. 2 oben). Zur Festlegung des Valideneinkommens werde von Statistikwerten für Hilfskräfte auf dem Bau ausgegangen, für das Invalideneinkommen von Statistikwerten für Hilfskräfte (allgemein) und ein Abzug von 5 % vorgenommen, womit ein Invaliditätsgrad von 36 % resultiere (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), da die Beschwerdegegnerin - aus den von ihr genannten Gründen - betreffend die 2002 erfolgte Rentenzusprache keine Akten beibringen könne, sei das am 10. April 2003 von den Ärzten des Zentrums A.___ im Auftrag der Suva als Unfallversicherer erstattete Gutachten zum Vergleich heranzuzuziehen (S. 4 Ziff. 1). Dass im aktuellen Gutachten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung abweichend von früheren Beurteilungen nicht mehr aufgeführt werde, sei nicht Ausdruck einer Verbesserung, sondern stelle lediglich eine andere medizinische Einschätzung dar (S. 4 f. Ziff. 2). Das im Gutachten begründungsweise angeführte Aktivitätsniveau sei bereits früher vom behandelnden Psychiater berichtet und von der Beschwerdegegnerin nicht als Revisionsgrund betrachtet worden (S. 5 f. Ziff. 3). Die Prognose einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 70 % innert Jahresfrist sei nicht inhaltlich begründet worden (S. 6 f. Ziff. 4). Die von der Suva mit Hinweis auf die hier angefochtene Verfügung in Aussicht genommene Rentenherabsetzung auf 36 % werde im dortigen Einspracheverfahren in Frage gestellt werden (S. 7 Ziff. 5). Ferner habe sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung aus näher dargelegten Gründen verschlechtert (S. 7 f. 7 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Zu vergleichen ist dabei nicht mit den Verhältnissen, die 2003, 2006 und 2010 zur blossen Mitteilung führten, der Anspruch sei unverändert, sondern mit dem Sachverhalt, welcher der 2002 erfolgten erstmaligen Zusprache zugrunde lag.


3.

3.1    Suva-Kreisarzt Dr. B.___ führte im Bericht vom 3. Juli 2000 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 9/2/4-5 = Urk. 9/4/59-60) aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Februar 2000 von einem Gerüst auf die linke Schulter gestürzt, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- Impressionsfraktur Tuberculum majus mit Supraspinatus-Teilruptur

- chronische rezidivierende Rückenschmerzen bei Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS)

    Er veranlasste einen Rehabilitationsaufenthalt (S. 2 Mitte).

3.2    Vom 19. Juli bis 30. August 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___, worüber am 5. September 2000 berichtet wurde (Urk. 9/2/12-18 = Urk. 9/4/35-37). Es wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):

- wechselhafte Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica links bei

- Status nach Sturz am 28. Februar 2000

- chronischer Schon- und Fehlbelastung

- klinisch glenohumeraler Instabilität

- Angst und depressive Störung gemischt bei

- Status nach Sturz am 28. Februar 2000

- wiederholten Verlusterlebnissen

- rezidivierende Blockierungen des Ileosakralgelenks (ISG) rechts

- Status nach Neuronitis vestibularis 1998

    Es sei ein Arbeitsversuch zu therapeutischen Zwecken halbtags ab 4. September 2000 vereinbart worden (S. 3 Mitte).

3.3    Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2001 (Urk. 9/4/8-9) unter anderem aus, das Haupthindernis zur Eingliederung des Patienten sei der psychische Zustand. Er habe, auch mit Zustimmung des behandelnden Psychiaters, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1 unten).

    In seinem Bericht vom 31. März 2001 (Urk. 9/10/5-6) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 5. Dezember 2000 (S. 1 Ziff. 1.5) und führte unter anderem aus, physisch sei der Patient nur leicht eingeschränkt aufgrund der verminderten Kraft und Beweglichkeit der Schultergelenke beidseits, die psychische Funktion sei hingegen sehr eingeschränkt (S. 2 lit. a).

3.4    Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Überweisungsschreiben vom 5. Juni 2001 als Beurteilung eine posttraumatische psychische Störung mit jetzt schwerem depressiven Zustandsbild mit psychosenaher kognitiver Beeinträchtigung (Urk. 9/11/1 unten).

3.5    Laut provisorischem Austrittsbericht vom 6. Juli 2001 (Urk. 9/11/4) weilte der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 6. Juli 2001 in der Klinik F.___, und es wurde eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlsleben und Sozialverhalten diagnostiziert (Ziff. 1).

    Im Austrittsbericht vom 22. August 2001 (Urk. 9/53/277-279) wurde als Diagnose eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) und als Differentialdiagnose (DD) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) genannt (S. 3 oben).

3.6    Gemäss Bericht vom 23. Oktober 2001 (Urk. 9/53/280-282) weilte der Beschwerdeführer nach Einweisung durch den behandelnden Psychiater wegen Selbst- und Fremdgefährdung vom 31. August bis 14. September 2001 ein weiteres Mal in der Klinik F.___ (S. 1). Nunmehr wurde folgende Diagnose gestellt (S. 3 oben):

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.22)

- Differentialdiagnose: Verdacht auf F41, posttraumatische Belastungsstörung

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht (vgl. S. 2 oben).


4.

4.1Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) erstattete am 5. Februar 2003 einen Verlaufsbericht (Urk. 9/34/5-8) und führte unter anderem aus, der Patient sei vor dem Unfall vom 28. Februar 2000 gesundheitlich stabil/kompensiert gewesen und habe voll gearbeitet. Diagnostisch sei das psychiatrische Zustandsbild nicht ohne weiteres einzuordnen. Aus seinem Blickwinkel handle es sich jedoch eindeutig um eine posttraumatisch aufgetretene Störung, welche in der ICD-10 unter F43.1 eingeordnet werden müsse (S. 4).

    In seinem Bericht vom 22. März 2003 (Urk. 9/34/1-4) bezeichnete er den Gesundheitszustand als verschlechtert (Ziff. 1) und berichtete über eine Chronifizierung der psychischen Problematik (Ziff. 2 und 3).

4.2    Die Ärzte des A.___ erstatteten am 10. April 2003 ein Gutachten im Auftrag der Suva (Urk. 9/53/157-189). Sie stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 f. Ziff. 4.1)

- Status nach Sturz von einem Gerüst im Jahr 2000 mit

- Funktionseinschränkung und Instabilität der linken Schulter nach Schulterkontusion

- abgeheiltem kleinem Ausriss im Bereich der Supraspinatussehne und Impression des

- Tuberculum majus links

- Läsion des Ligamentum gleno-humerale

- cervicales Schmerzsyndrom nach

- wahrscheinlicher Kontusion/Distorsion der HWS

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach

- möglicher Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren LWS

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, auch: PTSD) und

- mittelgradige bis schwere depressive Episode

    Zurzeit sei der Explorand in der freien Wirtschaft generell nicht arbeitsfähig. Er sei in seiner psychischen Belastbarkeit erheblich eingeschränkt und man dürfe zurzeit froh sein, wenn er im familiären und therapeutischen Rahmen gehalten werden könne (S. 31 Ziff. 7.7.2).

4.3    Dr. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 9/52/11-12) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen (S. 1 Mitte):

- atypische Thoraxbeschwerden

- kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Depression

    Die Untersuchungsbefunde ergäben keine Anhaltspunkte für eine koronarischämisch bedingte Thoraxsymptomatik, so dass die geschilderten Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht-koronarer Genese seien (S. 2 Mitte).

4.4    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 4. August 2009 (Urk. 9/52/13-15 = Urk. 9/53/7-9) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) nach traumatischen Erfahrungen und Arbeitsunfall

- chronifizierte PTBS-Symptome und depressive Symptome inklusive psychotische Symptome (ICD-10 F43.1 / F33.3)

    Diagnose und Psychopathologie hätten sich seit Oktober 2008 (vgl. S. 1 Mitte) nicht verändert; es gebe sanfte Zeichen einer positiven Entwicklung (S. 3 Mitte).

4.5    In seinem Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 9/52/1-5) führte Dr. E.___ aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 25. Oktober 2000 (Ziff. 1.2). Er nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) nach traumatischen Erfahrungen und Arbeitsunfall

- chronifizierte PTBS-Symptome und depressive Symptome inklusive psychotische Symptome (ICD-10 F43.1 / F33.3), seit 2000

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, seit 2003

- instabiles Schultergelenk nach Abriss des Tuberculum majus, seit 2000

- Status nach Schulteroperation rechts wegen habitueller Schulterluxation, seit 1997

    Zu Art und Umfang der Behandlung nannte er folgende Stichworte: Gespräche mit stützender Psychotherapie, Kontrolle und Justierung der Medikamente 1 x pro Woche, Einbezug der Ehefrau 1 x pro Monat, mit Dolmetscherin zusammen 1 x alle 3 Monate (Ziff. 1.5).

4.6    In seinem Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 9/71/7-9) machte Dr. E.___ weitgehend die gleichen Angaben wie 2009 (vorstehend E. 4.5). Diagnose und Psychopathologie hätten sich nicht verändert; es gebe leider Zeichen von Stagnation und eher Rückwärtsentwicklung (S. 3 Mitte).


5.

5.1    In seinem Bericht vom 20. Februar 2016 (Urk. 9/74/1-4) machte Dr. E.___ - soweit lesbar - weitgehend die gleichen Angaben wie 2015 (vorstehend E. 4.6).

5.2    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 21. März 2016 (Urk. 9/76/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- schwere Depression mit Antriebslosigkeit

- multiples psychosomatisches Beschwerdebild (Behandlung bei Dr. E.___ seit vielen Jahren)

- beginnende Femuropatellararthrose beidseits

- Ansatztendinose am Schulterblatt 2001/2004

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie, Hyperurikämie, Adipositas Grad II (BMI 34)

- koronare Herzkrankheit, Status nach Stenteinlage in der Türkei im November 2015

    Somatisch könnte vom Patienten eine anspruchslose, ganz leichte Tätigkeit während 2-3 h Stunden pro Tag ohne Forderung und ohne Kommunikation beziehungsweise im Sinne einer Beschäftigung ausgeübt werden (S. Ziff. 2).

5.3    

5.3.1    Am 21. September 2016 wurde das Z.___-Gutachten (Urk. 9/88/1-33) erstattet, basierend auf psychiatrischen, internistischen, neurologischen und orthopädisch-traumatologischen Untersuchungen am 12. und 17. Juli und 29. August 2016 (S. 1).

5.3.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit. D Ziff. 1):

- rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- aktiv eingeschränkte Beweglichkeit des rechten und des linken Schultergelenkes, ohne Hinweise für eine persistierende Instabilität links oder rechts

    Ferner nannten sie die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit. D Ziff. 2):

- hypertensive und koronare Herzkrankheit (Erstdiagnose, ED: Hypertonie Oktober 2002, koronare Herzkrankheit November 2015)

- metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas (BMI 31.0 kg/m2), arterieller Hypertonie, Hyperurikämie und Dyslipidämie (ED Diabetes mellitus Typ 2 Oktober 2002, Dyslipidämie April 2012)

- hypothyreote Stoffwechselstörung, anamnestisch (ED April 2011, passagere medikamentöse Behandlung), zurzeit ohne Substitution, euthyreote Stoffwechsellage

- Niereninsuffizienz Stadium II, anamnestisch (ED Januar 2016), aktuell normale Nierenfunktion

- Potenzstörung, anamnestisch seit Unfall 28. Februar 2000

- anamnestisch Penizillinunverträglichkeit

- chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Stadium 0, Schlafapnoe-Syndrom ausgeschlossen

- Nikotinabusus, 1-2 Pakete pro Tag

- Status nach Sturz von einem Gerüst am 28. Februar 2000, DD: Commotio cerebri

- wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäule

- ohne Hinweise für Funktionsstörung, ohne Bewegungseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Wurzelreizsyndrom

- wiederkehrende Schmerzen der Halswirbelsäule

- ohne Funktionsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule, ohne Wurzelreizsyndrom, ohne neurologische Auffälligkeiten

- wiederkehrende Schmerzen beider Kniegelenke

- ohne Funktionsbeeinträchtigung, ohne Bewegungseinschränkung, ohne Instabilitäten bei Verdacht auf initiale Gonarthrose beidseits

5.3.3    Zusammenfassend führten sie aus, auf internistischem und neurologischem Fachgebiet habe sich eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nicht abgrenzen lassen. Aus orthopädischer Sicht habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten und linken Schultergelenkes ohne Hinweis auf persistierende Instabilität gefunden. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden an beiden Schultergelenken hätten aus orthopädischer Optik im Vordergrund gestanden und seien zum Teil auch nachzuvollziehen und zu objektivieren gewesen. Dem Versicherten seien daher körperlich eher leichte Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen mit der Möglichkeit des Positionswechsels zumutbar. Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, Akkord- und Fliessbandarbeit seien auszuschliessen wie auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder Knien. Die ursprüngliche schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei daher aus orthopädischer Optik nicht mehr möglich. Neben den somatischen Leiden bestehe bei dem Versicherten auch eine psychische Störung von Krankheitswert. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wegen einer mittelschweren depressiven Episode mit einer damit verknüpften Neigung zur dysfunktionalen Wahrnehmung köperbezogener Symptome auch in optimal adaptierten Tätigkeiten nur mit 50 % einzuschätzen. Eine Steigerung sei bei günstigem Verlauf denkbar, die Prognose sei allerdings offen (S. 24 Mitte).

    Das Belastungs-/Ressourcenprofil umschrieben die Gutachter wie folgt: «Dem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit, keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck, Akkordbedingungen oder unter Nachtarbeit». Ferner könne der Versicherte lediglich leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und/oder Sitzen ausführen. Arbeiten mit häufigem Bücken oder Knien seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten in Zwangshaltung oder Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern (S. 24 unten).

5.3.4    Der Gesundheitszustand habe sich nach 2005 im Sinne einer Besserung wesentlich verändert. Die objektiven psychopathologischen Befunden hätten sich deutlich gebessert, es könne weder von einer schweren Depression ausgegangen werden noch von einer fortbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Rückblickend betrachtet lasse sich der Zeitpunkt der Verbesserung der psychopathologischen Befunde nicht zuverlässig bestimmen. Daher könne die in der Vergangenheit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht mit Zuverlässigkeit widerlegt werden. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei die Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten mit 50 % einzuschätzen (S. 31 f. Ziff. VII.2).

5.3.5    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem ausgeführt, aktuell bestehe beim Versicherten das Bild einer mittelschweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung. Die diagnostischen Algorithmen einer posttraumatischen Belastungsstörung hingegen seien weder nach ICD-10, noch nach DSM-IV, noch DSM-5 erfüllt. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege keineswegs vor. Es mangle einerseits an einem ausreichend schweren Trauma, am Nachweis einer ausgeprägten Initialreaktion und andererseits bestehe auch weder ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten noch fänden sich ausreichende Anhaltspunkte für Flashbacks und Hyperarousals. Auch die in den letzten Jahren geäusserte Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung könne nicht bestätigt werden. Einerseits fehle es aus den vorgenannten Gründen am Vorlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche, auch unter Berücksichtigung sequentieller Traumatisierung, nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt werden könne. Andererseits bestehe auch keine ausgeprägte feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt; ein ausgewiesener sozialer Rückzug, eine soziale Isolation bestünden nicht. Auch Gefühle von Leere und Hoffnungslosigkeit fänden sich beim Versicherten lediglich in Zusammenhang mit der depressiven Symptomatik und seien nicht pathognomonisch für das Vorliegen einer Persönlichkeitsänderung (S. 43 Mitte).

    Ferner sei für die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu verlangen, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit durch das extreme Belastungsereignis nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Genau diese Erwägung sei in der Vergangenheit aber wiederholt ventiliert worden, sie stelle jedoch einen Ausschlussgrund für die Annahme einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung dar (S. 43).

    Auch erscheine das Verhalten des Versicherten keineswegs so unflexibel und fehlangepasst, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung von Krankheitswert bestätigt werden könne. Die diagnostischen Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung lägen ebenfalls nicht vor, mangle es doch einerseits an einem schwierigen innerseelischen Konflikt, an einer schweren psychosozialen Belastung und andererseits auch an quälenden Schmerzen (S. 43 unten).

    Auffallend sei zudem das relativ hohe Aktivitätsniveau des Versicherten, der darüber berichte, dass er mehrmals jährlich in die Türkei zu Tochter und Mutter reise, ferner beschreibe, dass es einen Freundes- und Bekanntenkreis gebe, mit denen er sich zum Gedankenaustausch und Kaffee trinken im Kulturverein trifft. Ferner sei der Versicherte auch keineswegs so stark in eine seelisch begründete Isolation geraten, dass er Sozialkontakte innerhalb der Nachbarschaft meiden würde (S. 43 f.).

    Diese Erwägungen dürften allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung erkrankt sei, deren Ausprägungsgrad derzeit mittelschwer und in der Vergangenheit auch dokumentiert schwergradig gewesen sei. Der Versicherte erlebe sich auch seiner Funktion und Rolle als Ernährer der Familie beraubt, es gelinge ihm nach dem erlittenen Unfall nicht, einen geänderten Lebensentwurf zu gestalten und in diesem Zusammenhang komme es zu wiederholten und anhaltenden depressiven Dekompensationen. Aktuell sei der Versicherte zusätzlich auch durch somatische Erkrankungen belastet; die depressive Symptomatik führe zu einem dysfunktionalen Umgang mit körperbezogenen Beschwerden, jedoch ohne die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung zu erfüllen (S. 44 oben).

    Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Optik daher deutlich beeinträchtigt. Die verbliebenen Ressourcen erlaubten eine Arbeitsfähigkeit allenfalls in der Grössenordnung von vier Stunden täglich, also halbschichtig, in einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %. Um diese medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar zu generieren, empfehle sich nach der langjährigen Abstinenz vom ersten Arbeitsmarkt eine berufliche Integrationsmassnahme. Mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf perspektivisch 60 - 70 % sei frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu rechnen (S. 44 Mitte).

5.4    Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) erstattete am 21. September 2016 einen mit demjenigen von Februar 2016 (vorstehend E. 5.1) weitgehend übereinstimmenden Bericht (Urk. 9/99).

    Gleiches gilt für seinen Bericht vom 7. Februar 2017 (Urk. 9/110 = Urk. 9/111 = Urk. 9/116), in dem er sich ferner kritisch zum psychiatrischen Teilgutachten äusserte (S. 7 f.).

5.5    Am 15. Juli 2017 erstattete Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein verkehrsmedizinisches Gutachten (Urk. 9/130), dies im Zusammenhang mit einem Unfall im Januar 2017 (S. 11 oben).

    Er kam zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne unter - näher umschriebenen - problembezogenen Auflagen bejaht werden (S. 12 Mitte).

5.6    Am 5. November 2018 wurde über eine ambulante Behandlung im Spital I.___ (Pneumologie/Somnologie) berichtet (Urk. 9/186/3-4). Dabei wurden folgende Diagnosen genannt: mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, schwere Depression bei Status nach Polytrauma mit diversen Achsenskelettverletzungen im Jahr 2000, chronischer Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2 (S. 1 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht.

5.7    Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) machte in seinem Bericht vom 6. November 2018 (Urk. 9/186/8) wiederum weitgehend die gleichen Angaben wie in seinen früheren Berichten.

5.8    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 8. November 2018 (Urk. 186/9-10) als Diagnosen eine schwere Depression, eine PHS der linken Schulter und ein Lumbovertebralsyndrom (S. 1 Ziff. 2). Eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 1 Ziff. 4).

5.9    Laut provisorischem Austrittsbericht vom 17. März 2019 weilte der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. März 2019 im Spital I.___ (Urk. 6), nachdem er am 16. März 2019 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hatte (S. 1 Mitte).


6.

6.1    Im Zeitpunkt der im April 2002 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente bestanden gemäss den damals erstatteten Berichten zur Hauptsache eine Schulterproblematik und eine psychische Problematik, die im September 2000 als Angst und depressive Störung gemischt (vorstehend E. 3.2), im Juni 2001 als posttraumatische psychische Störung mit schwerem depressiven Zustandsbild (vorstehend E. 3.4), im Juli und August 2001 als Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlsleben und Sozialverhalten (vorstehend E. 3.5) und im Oktober 2001 als Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (vorstehend E. 3.6) bezeichnet wurde. Die Einschränkung durch die Schulterproblematik wurde als nur leicht beurteilt (vorstehend E. 3.3). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der psychischen Problematik (vorstehend E. 3.3).

6.2    Im Februar 2003 führte der behandelnde Psychiater aus, das psychiatrische Zustandsbild sei nicht ohne weiteres einzuordnen, seines Erachten handle es sich jedoch eindeutig um eine posttraumatisch aufgetretene, in der ICD-10 unter F43.1 einzuordnende Störung (vorstehend E. 4.1). Im Gutachten vom April 2003 wurden als psychiatrische Diagnosen (ohne Bezugnahme auf die ICD-10) eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige bis schwere depressive Episode genannt (vorstehend E. 4.2). Der behandelnde Psychiater sprach ab August 2009 (vorstehend E. 4.4) von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) nach traumatischen Erfahrungen und Arbeitsunfall sowie chronifizierten PTBS-Symptomen und depressiven Symptome inklusive psychotischen Symptome (ICD-10 F43.1 / F33.3).

6.3    Im Rahmen des im November 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden im September 2016 im Z.___-Gutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke genannt (vorstehend E. 5.3.2). Es wurde im Gutachten dargelegt, dass und inwiefern seit 2005 eine Veränderung im Sinne einer Verbesserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Aufgrund der Schulterproblematik wurde eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechend formuliertem Belastungsprofil und aufgrund der mittelgradig ausgeprägten Depression wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % ab dem Begutachtungszeitpunkt (August 2016) attestiert (vorstehend E. 5.3.3).

    Von behandelnder Seite wurde weiterhin eine annähernd vollständige (vorstehend E. 5.2) oder vollständige (vorstehend E. 5.1, E. 5.4, E. 5.7-8) Arbeitsunfähigkeit - ausdrücklich oder sinngemäss - attestiert.

6.4    Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. Insbesondere wurde darin zu früher genannten Diagnosen Stellung genommen und mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb diese nicht mehr gestellt werden konnten (vorstehend E. 5.3.5). Es erfüllt auch die Anforderungen, die sich mit Blick auf das strukturierte Beweisverfahren (vorstehend E. 1.2) ergeben. So wurde namentlich im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/88 S. 44 ff.) auf die Aspekte Bezug genommen, anhand derer nunmehr die massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) zu beurteilen sind. Auch im Hauptgutachten erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 5.3.3) in sorgfältiger Abwägung von Ressourcen und Beeinträchtigungen. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Leistungsvermögen wurden ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Sie umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde.

    Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist deshalb klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

    Dass von behandelnder Seite - weiterhin - eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde und wird, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist dies Ausdruck der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) und wohl auch der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

6.5    Somit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass ab September 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen, auszugehen ist. Darauf - und nicht auf die rein prognostische Annahme der Gutachter einer allfälligen Steigerung auf 70 % - ist bei der Invaliditätsbemessung abzustellen. Ein Revisionsgrund ist damit zu bejahen.

    Eine - im Eventualstandpunkt beantragte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7a) - weitere Begutachtung erscheint im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) als nicht geeignet, zu zusätzlichen Erkenntnissen zu führen, und deshalb entbehrlich.

    Der gutachterlichen Empfehlung, die Rückkehr in den Arbeitsmarkt mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen (Urk. 9/88 S. 44 Mitte), ist die Beschwerdegegnerin gefolgt, indem sie zweimal ein Belastungstraining zugesprochen hat (vgl. Urk. 9/102, Urk. 9/137).


7.

7.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

7.2    Bei Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens im Februar 2000 war der Beschwerdeführer seit 1989, mithin seit über 10 Jahren, bei der gleichen Arbeitgeberin (Kehrichtverwertung Y.___) als Werkarbeiter tätig. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin nicht an das von ihm dort erzielte Einkommen angeknüpft, sondern ist vom statistisch ermittelten Lohn für Bauhilfsarbeiter ausgegangen (vgl. Urk. 9/174).

    Aus welchen Gründen von der in der Rechtsprechung gefestigten Vermutung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Gesundheitsfall (vorstehend E. 6.1) abgewichen werden sollte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin dargetan worden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019).

    Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 28. Februar 2001 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von rund Fr. 65'736.-- erzielt (Urk. 9/6 Ziff. 16). In der Unfallmeldung vom 2. März 2000 wurde das Einkommen mit rund Fr. 62'698.-- zuzüglich Fr. 3'600.-- Schichtzulage (total also Fr. 66'298.--) beziffert (Urk. 9/4/70 Ziff. 13). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 21. Februar 2001 erzielte er im Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 73'826.-- und im Jahr 1999 ein solches von Fr. 70'968.-- (Urk. 9/7).

    Zur Festlegung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich angesichts des 2004 von der Suva mit Fr. 74'568.-- bezifferten versicherten Verdiensts (vgl. Urk. 9/40 S. 1), vom Durchschnitt der beiden letzten im IK-Auszug registrierten Einkommen (Fr. 73'826.-- und Fr. 70'968.--) auszugehen, mithin Fr. 72'397.-- im Jahr 1999. Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung - vom Indexstand (Männer) von 1'835 im Jahr 1999 auf den Indexstand von 2'239 im Jahr 2016 (www.bsf.admin.ch > Lohnentwicklung, Tabelle T 39) - anzupassen, womit ein Valideneinkommen im Jahr 2016 von rund Fr. 88'336.--resultiert (Fr. 72'397.-- : 1'835 x 2'239).

7.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.4    Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf das von Männern auf Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen abgestellt (Urk. 9/174), was nicht zu beanstanden ist.

    Gemäss der nunmehr verfügbaren LSE 2016 betrug dieses Fr. 5'340.--, was umgerechnet auf ein Jahr und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bsf.admin.ch > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) Fr. 66'803.-- ergibt (Fr. 5'340.-- x 12 : 40.0 x 41.7).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).

    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschränkung auf Tätigkeiten ohne Zeitdruck mit einem Abzug von 5 % berücksichtigt (Urk. 9/174 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8b). Soweit dies mit einer 18-jährigen Berufsabwesenheit begründet wurde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8a), kann dem nicht gefolgt werden, denn die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2).

    Einzelne der weiteren beschwerdeweise als potentiell lohnmindernd angeführten Aspekte (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7b) zusammen mit den Beschränkungen, die sich aus dem Belastungsprofil (vorstehend E. 5.3.3) ergeben, rechtfertigen insgesamt einen Abzug von 15 %.

    Unter Berücksichtigung des Abzugs von 15 % und der Arbeitsfähigkeit von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen im Jahr 2016 auf rund Fr. 28'392.-- (Fr. 66'803.-- x 0.85 x 0.5).

7.5    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 88'336.-- (vorstehend E. 7.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'392.-- (vorstehend E. 7.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 59'944.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 68 % entspricht.

    Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt dies nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Verbesserung, von der ab September 2016 auszugehen ist (vorstehend E. 6.5). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung - hier der ganzen auf eine Dreiviertelsrente - ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, mithin vorliegend ab 1. April 2018.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nach Einsicht in die eingereichte Honorarnote (Urk. 11) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Versicherte ab 1. April 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher