Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00215


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 14. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, ohne erlernten Beruf, meldete sich am 1. Juli 2014 unter Hinweis auf fehlende Belastbarkeit, Schlafstörungen, Sinnlosigkeit des Lebens («sehe keinen Sinn im Leben») sowie Angstzustände bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und prüfte Eingliederungsmassnahmen, welche per 9. Dezember 2014 aufgrund einer Absage durch die Versicherte abgeschlossen wurden (Urk. 11/20). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 (Urk. 11/22) wandte sich die Versicherte wiederum an die IV-Stelle mit dem Wunsch nach beruflichen Massnahmen. Nach weiteren Abklärungen der beruflich-erwerblichen Situation (Urk. 11/33) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. April 2015 (Urk. 11/38) sowie 19. Juni 2015 (Urk. 11/41) Kostengutsprachen für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsvermittlung und schloss die Arbeitsvermittlung per 26. Februar 2016 erfolgreich ab (Urk. 11/45). Die IV-Stelle holte sodann Akten des Kollektivkrankentaggeld-Versicherers ein (Urk. 11/49-50) und stellte mit Vorbescheid vom 7. März 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 11/53). Nach erhobenen Einwänden vom 6. April 2016 (Urk. 11/57) sowie 4. Mai 2016 (Urk. 11/60) und noch während des laufenden Vorbescheidverfahrens verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Versicherten und sie erlitt im Juni 2016 einen Unfall (Urk. 11/71/3-4). Ab April 2016 begab sie sich aufgrund der psychischen Beschwerden in mehrere stationäre psychiatrische Aufenthalte (Urk. 11/67 und Urk. 11/69). Die IV-Stelle holte Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/71) sowie weitere medizinische Unterlagen (Urk. 11/75, Urk. 11/84 und Urk. 11/95) ein. In der Folge anerkannte die IV-Stelle einen weiteren Abklärungsbedarf und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Y.___-Gutachten vom 26. September 2018, Urk. 11/116).

    Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 22. November 2018 (Urk. 11/121) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2019 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Februar 2019 sei aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen nach IVG auszurichten (2.), eventualiter seien den Gutachtern Rückfragen zu stellen (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft einschränke - psychosoziale Faktoren stünden im Vordergrund. Es handle sich um psychische Beeinträchtigungen, die vorwiegend durch äussere Umstände oder ungünstige Umgebung verursacht worden seien. Bei zumutbarer Veränderung der Verhältnisse würden diese verschwinden. Da solchen Störungen der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle, seien sie an sich nicht invalidisierend. Durch eine tagesklinische psychiatrische Behandlung mit regelmässiger Teilnahme am Therapieprogramm würde sich die Arbeitsfähigkeit um ca. 20 % verbessern lassen. Die Arbeitsfähigkeit könne auch durch eine tagesklinische Behandlung innerhalb vom 6-12 Monaten gesteigert werden. Bisher seien nicht alle empfohlenen Therapien wahrgenommen beziehungsweise frühzeitig beendet worden. Die Beschwerdeführerin habe während der Abklärung angegeben, dass sie täglich drei Mal mit dem Hund rausgehe. Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und fahre auch mit dem Auto. Sie sei somit reisefähig. In ihrer Freizeit gehe sie ab und zu schwimmen, sei in der Natur und grilliere draussen. Sie pflege einen engen Kontakt zur Mutter sowie einer Nachbarin. Diese würden sie auch bei schweren Haushaltsarbeiten unterstützen. Finanziell werde sie durch das Sozialamt unterstützt. Sie selbst sehe sich derzeit zu keiner Tätigkeit in der Lage. Diese Aussage begründe sie mit den anstehenden Operationen (Rücken und Hüfte). Diese Aussage stehe im Gegensatz zu den angegebenen Aktivitäten in ihrer Freizeit und im Haushalt. Dies schliesse die möglichen Urlaubsreisen im August 2017 mit dem Auto ein. Es bestünden keine gleichmässigen Einschränkungen in allen Lebensbereichen. Durch die Untersuchungsbefunde seien die geklagten Symptome und Funktionseinbussen nur teilweise nachvollziehbar. Der Leidensdruck erscheine eher gering. Der nur bedarfsweise Analgetikabedarf sei diskrepant zu den angegebenen ständigen starken Schmerzen. Es lägen keine somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es habe kein stimmiges Gesamtbild für ein IV-relevantes psychisches Leiden aufgezeigt werden können. Aus medizinischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % steigerbar ausgewiesen. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft und die Beschwerdeführerin habe keine Eingliederungsversuche unternommen. Es sei ihr daher trotz Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), wenn man die Indikatoren BGE 141 V 281 richtig beurteile – was näher dargelegt wird (S. 6 ff.) - und die offensichtlich vorhandenen Belastungsfaktoren berücksichtige, sei eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch rechtlich überwiegend wahrscheinlich bewiesen, weshalb ihr Anspruch auf eine IV-Rente zu Unrecht verneint worden sei. Die Gutachter seien zur Einschätzung gelangt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne sich frühestens nach 6 bis 12 Monaten verbessern. Retrospektiv seien sie zur Beurteilung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2014 gänzlich aufgehoben gewesen sei. Ab Anfang 2015 habe sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, welche bis Mitte Oktober 2015 angehalten habe. Danach habe die Beschwerdeführerin 70 % gearbeitet bis zur psychischen Dekompensation Ende April 2016, womit sich die Arbeitsfähigkeit auf 30-50 % reduziert habe. Während dem einmonatigen stationären Aufenthalt bis Ende Mai 2016 sei die Arbeitsfähigkeit gänzlich aufgehoben gewesen, was bis Februar 2017 angedauert habe. Danach sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 13). Spätestens ab Januar 2015 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente, entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit der Gutachter. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, der Zustand der Beschwerdeführerin lasse sich mit einer zumutbaren und geeigneten Behandlung verbessern, wäre eine befristete Rente in Verbindung mit einer Auflage zur Durchführung einer Behandlung zu sprechen (S. 14).

2.3    Streitig und zu prüfen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und der daraus abgeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Der behandelnde Arzt, med. pract. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Bericht vom 1. März 2018 (Urk. 11/95/1-6) keine Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1). Zum ärztlichen Befund führte er aus, die Beschwerdeführerin sei nicht belastbar, psychisch, mental und körperlich, und knapp fähig, sich selbständig zu versorgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit März 2016 100 % bis weiterhin (S. 2). Aufgrund seiner Untersuchung sei die Beschwerdeführerin sowohl in einem den Behinderungen angepassten zweiten Arbeitsmarkt wie auch sicherlich im ersten Arbeitsmarkt vorläufig 100 % arbeitsunfähig (S. 4).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Y.___ hielten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 26. September 2018 (Urk. 11/116/1-56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 6):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, paranoiden und selbstunsicheren Anteilen (F61.0)

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu (S. 6 f.):

- Posttraumatische Femurkopfnekrose und beginnende Arthrose Hüfte rechts

- Pseudoradikuläres Lumbalsyndrom beidseits bei moderaten Spondylarthrosen LWK 4/5

- Knöchern konsolidierte dorsale Spondylodese BWK 11 - LWK 2

- Geringe linkskonvexe thorakolumbale Skoliose

- Senk-Spreizfuss beidseits

    Zum Belastungsprofil führten die Gutachter aus, geeignet seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Des Weiteren seien regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit geeignet. Zu vermeiden seien sehr unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten. Kundenkontakt sei möglich, vermieden werden sollten aber Tätigkeiten mit konflikthaften Kundenkontakten (z.B. Tätigkeit im Beschwerdemanagement; S. 7).

    Die Experten äusserten sich auch zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 8 ff.; Ziff. 4.7 und 4.8 sind inhaltlich identisch). Die Beurteilung sei für den relevanten Zeitraum ab Juli 2013 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt werde von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Gemäss Unterlagen hätten zwar bereits ab Sommer 2013 gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden, zu einer psychischen Dekompensation und dann auch zur Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit sei es aber erst nach der als sehr kränkend erlebten Kündigung am 30. Oktober 2013 gekommen. Nach der Kündigung sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Im psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2014 werde bis Ende 2014 noch eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit gesehen, was insgesamt nachvollziehbar erscheine. Es sei damals eingeschätzt beziehungsweise prognostiziert worden, dass ab dem 1. Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege, dies sei auch eingetreten. Die damals prognostizierte weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis Ende Januar 2015 sei aber zu optimistisch gewesen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht über 50 % hinaus verbessert, dafür spreche auch eine Tätigkeit zu 50 % als Bereiterin in einem Reitstall ab Ende März 2015 bis Mitte Mai 2015. Die Tätigkeit als Bereiterin sei in gegenseitigem Einvernehmen zu Ende gegangen. Aus dem Bericht des C.___ der D.___ vom 15. Juni 2015 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Arbeitsbeginn habe feststellen müssen, dass sich die Arbeits- und Vertragsbedingungen von dem vorher mündlich Kommunizierten unterschieden. Ferner sei im Arbeitsvertag nur eine Befristung bis 31. Juli 2015 enthalten gewesen. Es sei daraufhin zu einer Auflösung des Arbeitsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen gekommen, offensichtlich aus nicht-medizinischen Gründen. Auch nach Mitte Mai 2015 habe daher weiter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Ab dem 19. Oktober 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 70 % als Büroangestellte tätig gewesen. Spätestens ab diesem Datum habe die Arbeitsfähigkeit 70 % betragen. Nach einer erneuten psychischen Dekompensation sei ab dem 29. April 2016 eine stationäre psychiatrische Behandlung in E.___ erfolgt. Es werde daher eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin noch bis ca. März 2016 zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei; im April 2016 dürfte die Arbeitsfähigkeit nur noch im Bereich von 30 - 50% gelegen haben. Ab Eintritt in die Klinik in E.___ am 29. April 2016 bis Ende der dortigen stationären Behandlung am 22. Mai 2016 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Eine wesentliche Besserung sei nicht eingetreten, es sei eine «Weiterbehandlung auf einer Spezialstation DBT» empfohlen worden, welche dann vom 22. August 2016 bis 30. September 2016 in der D.___, F.___ erfolgt sei (S. 8). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit werde eingeschätzt, dass diese über das Ende der stationären Behandlung in E.___ bis Ende der stationären Behandlung im F.___ am 30. September 2016 aufgehoben geblieben sei. Im Bericht der D.___, G.___ vom 15. November 2016 an die IV-Stelle werde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 17. Oktober 2016 in der H.___ in Behandlung befinde. Im Rahmen der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die dortige Behandlung über einen Zeitraum von vier Monaten erfolgt sei, also bis Mitte Februar 2017. Seitens der D.___ werde aktuell aber mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin diese Therapie so unregelmässig wahrgenommen habe, dass nicht einmal ein Verlaufs- oder Austrittsbericht erstellt worden sei. Bei aus diesem Grund fehlendem Verlaufsbericht sei die Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sehr erschwert. Unter der Voraussetzung, dass unabhängig von der nicht regelmässigen Teilnahme noch bis Ende der Behandlung in der Tagesklinik ein relativ ausgeprägtes Krankheitsbild vorgelegen habe, könne angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit noch bis Mitte Februar 2017 weitgehend aufgehoben gewesen sei. Seit spätestens Mitte Februar 2017 dürfte aber die heutige Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegen. Ab dem 23. März 2017 sei für vier Wochen postoperativ (OSG-Arthroskopie, Osteosynthesematerialentfernung Tibia und Fibula, S. 25 unten) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Danach werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ab dem 21. August 2017 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate postoperativ eingeschätzt. Ab Ende November 2017 werde von einer erneuten 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (S. 8 ff.). Die Gutachter präzisierten zudem, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich von psychiatrischer Seite eingeschränkt werde (S. 10).

    Zur Compliance der Beschwerdeführerin führten sie sodann aus, es müsse festgestellt werden, dass sie zweimal wichtige ihr angebotene Therapiemassnahmen nicht beziehungsweise nicht ausreichend wahrgenommen habe. Im März 2013 habe die Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung im I.___ aufgenommen, diese aber bereits am dritten Behandlungstag wieder beendet (S. 10). Eine tagesklinische psychiatrische Behandlung ab dem 17. Oktober 2016 habe die Beschwerdeführerin so unregelmässig wahrgenommen, dass gemäss D.___ nicht einmal ein diesbezüglicher Verlaufs- und Austrittsbericht erstellt worden sei (S. 11).


4.

4.1    Das eingeholte Gutachten (Urk. 11/116/1-56; vgl. E. 3.2 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten (S. 13 ff.) erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar (S. 4 ff.), beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin (S. 23 ff, S. 42 ff.) auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammtem sowie angepassten Tätigkeit ab Ende November 2017 zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 8 f.). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin war bereits vor November 2017 schwankend und betrug kaum je 100 %. Die Gutachter begründeten sodann nachvollziehbar, inwiefern das Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin anzupassen ist. So führten sie aus, dass Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit bestehen. Aufgrund der in den Akten erwähnten posttraumatischen Femurkopfnekrose rechts können von orthopädisch-traumatologischer Seite daher nur körperlich leichte Tätigkeiten empfohlen werden. Aufgrund der erfolgten dorsalen Spondylodese BWK11 - LWK 2 sowie der moderaten degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule sind wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Brust- und Lendenwirbelsäule geeignet (S. 7). Dies erscheint angesichts der geschilderten Befunde als schlüssig. Insbesondere legte Dr. A.___ schlüssig dar, weshalb aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Er beschrieb verständlich, dass während der Untersuchung die Halswirbelsäule frei beweglich ohne Anhalt auf eine Reizung zervikaler Nervenwurzeln war. Im Bereich der ebenfalls frei beweglichen Brustwirbelsäule mit reizlosen Narbenverhältnissen nach Spondylodese erfolgten Druck- und Klopfschmerzangaben über den Costotransversalgelenken 11 und 12 beidseits, die vermutlich durch das in situ befindliche Spondylodesematerial bedingt sind. Hinweise auf eine Reizung thorakaler und lumbaler Nervenwurzeln bestanden im Rahmen der Untersuchung nicht. Es bestand auch eine frei bewegliche Lendenwirbelsäule mit harmonischer Lordose. Bei fehlender Angabe von Anlauf-, Belastungs- und Ruheschmerzen sowie fehlender Schmerzangaben während der Untersuchung, insbesondere bei der Innenrotation, konnte die Indikation zur Implantation einer Hüft-TEP rechts nicht nachvollzogen werden. Die Hüftbeschwerden wurden vom Gutachter eher als pseudoradikulär eingeschätzt. Auch das frei bewegliche linke Sprunggelenk war ohne Erguss, ohne Kapselschwellung und ohne Druckschmerzangabe. Das ansonsten frei bewegliche rechte Ellenbogengelenk zeigte lediglich ein geringgradiges Streckdefizit von 5°, war ansonsten aber ohne Schwellung und ohne Druckschmerzangabe (S. 29 f.).

    Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor). Vorliegend ist aufgrund der somatischen Vorbringen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der psychischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

4.2    Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es somit nachfolgend zu prüfen.

4.3    Vorliegend ist die somatische Seite der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten. Uneinigkeit besteht aber bei der Beurteilung der Auswirkung der Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin in Abweichung zum vorzitierten Y.___-Gutachten gestützt auf eine durchgeführte Ressourcenprüfung eine relevante Beeinträchtigung verneinte (Urk. 11/122 S. 8 ff.), erachtet die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung als verbindlich und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 ff.). Anzumerken bleibt, dass der Bericht von Dr. Z.___ keine neuen Erkenntnisse bringt bezüglich Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.7

4.7.1    Was den Komplex «Gesundheitsschädigung» respektive den Indikator der «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach einer Kündigung der Arbeitsstelle Ende Oktober 2013 zunächst verschlechtert, konnte aber durch Eingliederungsmassnahmen ab Anfang 2015 wieder verbessert werden. Im April 2016 kam es jedoch aufgrund einer erneuten psychischen Dekompensation zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin leidet nach Aussagen der Gutachter an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, paranoiden und selbstunsicheren Anteilen mit 50%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch zieht sich die Verschlechterung des vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbildes gemäss Dr. B.___ nun schon seit Oktober 2013 hin. Die Arbeitsunfähigkeit ist damit grundsätzlich auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen.

4.7.2    Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz» kann nicht von einer kontinuierlichen Verschlechterung ohne Behandlungserfolg gesprochen werden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juli 2014 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet hat, konnte per Februar 2015 die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen werden und die Beschwerdeführerin in der Folge eine Stelle im Umfang von 70 % antreten. Letztere musste schliesslich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands per April 2016 krankheitsbedingt aufgegeben werden. Im Y.___-Gutachten hält Dr. B.___ jedoch auch fest, dass die Beschwerdeführerin zweimal wichtige ihr angebotene Therapiemassnahmen nicht beziehungsweise nicht ausreichend wahrgenommen hat. Im März 2013 hat die Beschwerdeführerin eine stationäre psychiatrische Behandlung im I.___ aufgenommen, diese aber bereits am dritten Behandlungstag wieder beendet. Eine tagesklinische psychiatrische Behandlung ab dem 17. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin so unregelmässig wahrgenommen, dass gemäss D.___ nicht einmal ein diesbezüglicher Verlaufs- und Austrittsbericht erstellt werden konnte (Urk. 11/116/52). Dr. B.___ empfiehlt eine tagesklinische psychiatrische Behandlung mit regelmässiger Teilnahme am Therapieprogramm. Er schätzt, dass durch diese Massnahme die Arbeitsfähigkeit um ca. 20 % verbessert werden könnte (Urk. 11/116/55). Die Beschwerdeführerin befindet sich ausserdem seit 2013 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. Z.___. Aus dem von ihm eingereichten Arztbericht ist jedoch nicht ersichtlich, wie häufig die Behandlung stattfindet (vgl. E. 3.1 hiervor). Somit kann festgehalten werden, dass die Compliance der Beschwerdeführerin durchaus verbesserungswürdig ist und die Arbeitsunfähigkeit mit geeigneten Massnahmen um ca. 20 % verringert werden könnte. Nichtsdestotrotz spricht dies nicht gegen eine derzeitige mittelgradige Ausprägung der Symptomatik, welche auch vom Gutachter so angenommen wird.

4.7.3    Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend sind somatische Gesundheitsschäden (E. 3.2 hiervor) ausgewiesen, welchen zwar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster sowie adaptierter Tätigkeit zuerkannt wurden, die aber als krankheitswertige Störungen dennoch als «Komorbiditäten» zu berücksichtigen sind (Urk. 11/116/6).

4.7.4    Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie wohnt alleine in einer 3.5-Zimmerwohnung und hat einen engen Kontakt zur Mutter, die in der Nähe wohnt. Die Mutter sieht sie fast täglich und sie hat ausserdem guten Kontakt zu einer Nachbarin, welche ihr auch bei schweren Hausarbeiten wie Wäsche waschen hilft. Von vielen Kolleginnen hat sie sich zurückgezogen, da sie diese nicht mit ihrer Situation belasten wollte. Als einschneidendes Erlebnis kann der Tod ihres leiblichen Vaters im Jahr 2007 genannt werden. Die Beschwerdeführerin steht am Morgen zwischen 07.00 Uhr und 10.00 Uhr auf, trinkt einen Kaffee, liest ein Buch oder Nachrichten auf ihrem iPad. Diverse Hausarbeiten und Einkäufe erledigt sie im Laufe des Tages und bekommt dabei teilweise Unterstützung. Mit ihrem Hund geht sie dreimal am Tag raus und spielt auch mit ihm. Sie kocht nicht regelmässig und isst auch öfters nur etwas Kaltes. Zwischen 23.00 Uhr und 01.00 Uhr geht sie schliesslich ins Bett (vgl. Urk. 11/116/44-45). Hinsichtlich ihrer Persönlichkeit zeigt die Beschwerdeführerin ausgeprägte emotional-instabile Anteile mit Spannungszuständen sowie paranoiden und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über soziale Ressourcen und ist fähig, einen Tagesablauf zu bewältigen. Es sind jedoch sowohl limitierende Persönlichkeitsmerkmale als auch ein gewisser sozialer Rückzug erkennbar. Als Ressource ist die enge und im Alltag unterstützende Beziehung zur Mutter und zu einer Nachbarin anzusehen.

4.7.5    In der Kategorie «Konsistenz» zielt der Indikator «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (beziehungsweise bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Gemäss oben geschildertem Tagesablauf kann auf eine gewisse Beschränkung geschlossen werden, was auch von den Gutachtern festgestellt wurde. Demnach sieht sich die Beschwerdeführerin derzeit zu keinerlei beruflicher Tätigkeit in der Lage und begründet dies mit anstehenden Operationen (Urk. 11/116/7). Das steht jedoch in Widerspruch zu den angegebenen Aktivitäten in den Bereichen Freizeit und Haushalt, einschliesslich der angegebenen möglichen Urlaubsreise im August 2017 mit dem Auto, obwohl es sich dabei lediglich um einen dreitägigen Aufenthalt in Graubünden mit der Mutter gehandelt haben soll (Urk. 1 S. 12). Gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen bestehen nicht, der entsprechende Leidensdruck erscheint ebenfalls eher gering. Der nur bedarfsweise Analgetikabedarf ist ebenfalls diskrepant zu den angegebenen starken Schmerzen. Die geklagten Symptome und Funktionseinbussen sind durch die Untersuchungsergebnisse nur zum Teil nachvollziehbar. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung haben jedoch keine Hinweise auf eine Aggravation festgestellt werden können. In diesem Sinne kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine gewisse Einschränkung im Alltag vorhanden ist, aber nicht in vollem Umfang. Vorliegend wird jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 und nicht 100 % geltend gemacht. Eine mittelgradige Einschränkung im Alltag ist durchaus nachvollziehbar und das Aktivitätsniveau steht noch im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit.

4.7.6    Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerzrechtsprechung S. 25 Rz 60) weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

    Diesbezüglich kann auf vorstehende Ausführungen zur Therapie und Medikation verwiesen werden. Eine schlechte Compliance kann der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden. So hat sie insbesondere im März 2013 eine stationäre Behandlung im I.___ bereits am dritten Behandlungstag wieder abgebrochen (Urk. 11/116/51) oder die viermonatige tagesklinische Behandlung ab Oktober 2016 in der H.___ so unregelmässig wahrgenommen, dass nicht einmal ein Austritts- bzw. Verlaufsbericht erstellt werden konnte (Urk. 11/116/50). Die Beschwerdeführerin hat damit für sie sehr wichtige Therapiemassnahmen nur unzureichend genutzt. In Anbetracht aber der bereits mehrfach durchgeführten übrigen stationären sowie ambulanten psychiatrischen Behandlungen, ist insgesamt behandlungs- und eingliederungsanamnestisch von einem mittleren Leidensdruck auszugehen.

4.7.7    Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist übereinstimmend mit den Gutachtern - eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.


5.

5.1    Vorweg ist festzuhalten, dass Rentenleistungen erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und Urteil 9C_108/2912 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 192 ff.; auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 N. 7 zu Art. 28 IVG).

    Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab April 2015 bis Ende Februar 2016 Integrationsmassnahmen zur beruflichen Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder respektive infolge einer Anstellung per Oktober 2015 ein Lohn ausgerichtet wurden. Damit war die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig, sodass ein Rentenanspruch für diesen Zeitraum ohne Weiteres ausser Betracht fällt (Art. 29 Abs. 2 IVG). Nach ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 wäre ein Rentenanspruch ab 1. Juli 2015 theoretisch möglich gewesen (Art. 29 Abs. 1 IVG); die Beschwerdeführerin hätte auch die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt (siehe E. 3.2 hiervor). Im April 2016 verschlechterte sich dann der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut und sie erhielt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit frühestens ab 1. April 2016.

5.2    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechterte sich im April 2016 und sie begab sich ab 29. April 2016 in eine stationäre psychiatrische Behandlung in E.___. Gemäss Gutachten (Urk. 11/116) ist die Arbeitsfähigkeit vom 29. April 2016 bis 22. Mai 2016 aufgehoben gewesen. Es wurde zudem eingeschätzt, dass die Arbeitsfähigkeit über das Ende der stationären Behandlung in E.___ bis Ende der stationären Behandlung im F.___ am 30. September 2016 aufgehoben geblieben ist (S. 8). Weiter nahmen die Gutachter an, dass noch bis Ende der Behandlung in der H.___ ein relativ ausgeprägtes Krankheitsbild vorgelegen hat und die Arbeitsfähigkeit noch bis Mitte Februar 2017 weitgehend aufgehoben geblieben ist. Seit spätestens Mitte Februar 2017 dürfte dann aber die heutige Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegen. Ab dem 23. März 2017 wurde durch die Gutachter für vier Wochen postoperativ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgelegt sowie ebenfalls vom 21. August 2017 für drei Monate. Ab Ende November 2017 wird bis auf Weiteres zudem von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (S. 9).

    Die Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Zusammenfassend ergeben sich bei der Beschwerdeführerin folgende Erwerbsunfähigkeiten: Vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2017 (Ende April 2017 plus drei Monate) 100 %, vom 1. August 2017 bis 30. November 2017 (21. August 2017 plus drei Monate) 50 % und vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 (22. November 2017 plus drei Monate) wiederum 100 % und schliesslich vom 1. März 2018 bis auf Weiteres 50 %.

5.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.4    Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben vor den Eingliederungsmassnahmen als Büroangestellte ein Einkommen von Fr. 5'600.-- pro Monat erzielt (Urk. 11/12/2). Nach einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle erhielt sie eine Anstellung in einem Pensum von 70 % zu einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'920.-- (Urk. 11/43). Auf ein volles Pensum aufgerechnet, ergibt das ebenfalls ein Einkommen von Fr. 5'600.-- pro Monat. Da bei der Beschwerdeführerin die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gleichem Umfang sowohl die angestammte als auch die angepasste Tätigkeit betrifft, kann von dem gutachterlich dargelegten Grad der Arbeitsunfähigkeit direkt auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden. Mit Blick auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 rechtfertigt sich ein solches Vorgehen ebenfalls, da sich die Zahlen im gleichen Rahmen bewegen und für die Beschwerdeführerin zu keinem Nachteil führen. Die bereits festgestellten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. E. 5.2 hiervor) entsprechen damit auch dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Auf einen konkreten Einkommensvergleich unter Berücksichtigung von Validen- und Invalideneinkommen kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden.


6.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, für die Zeit ab 1. August 2017 bis 30. November 2017 auf eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 28Februar 2018 wiederum auf eine ganze Rente und ab 1. März 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

7.2    Aufgrund ihres Obsiegens steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, für die Zeit ab 1. August 2017 bis 30. November 2017 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 28Februar 2018 auf eine ganze Rente und ab 1. März 2018 auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (unter Beilage von Urk. 10)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic