Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00219


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1974 geborene X.___ meldete sich am 16. Juni 2010 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 13/26, Urk. 13/33/8-31, Urk. 13/37, Urk. 13/57, Urk. 13/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/94; Urk. 13/99 und Urk. 13/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 13/102). Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. September 2015 ab (Urk. 13/106).

1.2    X.___, welcher seit dem 10. November 2012 im Stundenlohn bei der Y.___ AG angestellt war (Urk. 7/1, Urk. 7/2), bezog ab dem 31. Mai 2016 Krankentaggelder der AXA Versicherungen AG (AXA; Urk. 7/5, Urk. 10). Ab dem 1. Januar 2017 war er bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 16/7), wobei er weiterhin Krankentaggelder der AXA bezog (Urk. 10). Ab dem 14. Februar 2017 war er auch für seine Tätigkeit bei der Z.___ AG arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-39; Urk. 13/115/17). Das Arbeitsverhältnis wurde per 7. März 2017 aufgelöst (Urk. 13/109/6). In der Folgre richtete auch die Krankentaggeldversicherung der Z.___ AG, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Krankentaggelder aus (Urk. 13/115/4, Urk. 13/131/5 ff.).

    Am 10. Oktober 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/109). Die IV-Stelle forderte X.___ daraufhin auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/110). Nachdem die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG der IV-Stelle am 14. November 2017 Akten zugestellt hatte (Urk. 13/115) und Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. B.___ am 14. März 2018 im Auftrag von X.___ der IV-Stelle berichtetet hatten (Urk. 13/120), teilte die IV-Stelle X.___ am 12. April 2018 mit, dass auf sein Gesuch vom 10. Oktober 2017 eingetreten werde (Urk. 13/122). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen (Urk. 13/123, Urk. 13/125, Urk. 13/128-132, Urk. 13/136) erteilte die IV-Stelle X.___ mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 Kostengutsprache für ein vom 11. Februar bis 10. August 2019 dauerndes Aufbautraining (Urk. 13/138). Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 sprach die IV-Stelle X.___ für die Dauer des Aufbautrainings Taggelder basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 85'000.-- zu (Urk. 13/145 = Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 22. März 2019 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben und beantragten (Urk. 1):

«1.    Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein den Betrag von Fr. 186.40 übersteigendes Taggeld auszurichten.

3.    Es seien dem Unterzeichner die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zuzustellen.

4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren), und um darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 4). Mit Beschwerdeergänzung vom 10. April 2019 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdeführer neu:

«1.    Die Verfügung vom 22.2.2019 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin während der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 105'020.-- auszurichten.

3.    Die Grundentschädigung pro Tag sei entsprechend auf Fr. 230.20 festzusetzen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Am 17. April 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiter (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).

    Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort und dabei insbesondere zu dem von ihm im Jahr 2017 bei der Z.___ AG erzielten Einkommen schriftlich Stellung zu nehmen und um das von ihm erzielte Einkommen mit geeigneten Beweismitteln (insbesondere Arbeitsvertrag) zu belegen (Urk. 14). Am 8. Juli 2019 (Urk. 15) nahm der Beschwerdeführer unter Einreichung seines Arbeitsvertrages (Urk. 16/7) Stellung. Mit Eingabe vom 21. August 2019 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, dass der massgebende Jahresverdienst Fr. 85'000. betrage, auf eine Stellungnahme. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1).

1.2    Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2019, Rz 3009).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ohne Begründung das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 85'000. fest (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (Urk. 12) erklärte sie, die letzte vom Gesundheitsschaden nicht beeinträchtigte Tätigkeit sei die vor dem 14. Februar 2017 ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter gewesen. In der Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente vom 9. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Jahresverdienst betrage bei einem Pensum von 100 % Fr. 85'000.--. Bis heute hätten sie jedoch den entsprechenden Arbeitsvertrag nicht erhalten. Demgegenüber sei aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er bei der Z.___ AG in der Zeit von Januar bis März 2017 Fr. 17'153. verdient habe. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 68'612.--. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnzahlungen der Y.___ AG würden einem Jahreslohn von Fr. 15'915.60 entsprechen. Zusammen mit dem Einkommen der Z.___ AG resultiere so ein Jahreslohn von Fr. 84'527.60. Der von ihr eingesetzte Betrag von Fr. 85'000.-- sei somit nicht zu beanstanden.

2.2    Der Beschwerdeführer erklärte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen (Urk. 6), er habe bei der Z.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 85'000. erzielt. Zum massgebenden Zeitpunkt habe er jedoch zusätzlich noch ein Einkommen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG erzielt. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um einen Nebenverdienst gehandelt, welcher von der Z.___ AG bewilligt worden sei. Er sei bei der Y.___ AG vom 10. November 2012 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 im Stundenlohn angestellt gewesen. Bei der Y.___ AG habe er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20'020. erzielt. Ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er die Krankentaggeldleistungen direkt von der AXA erhalten. Das Einkommen der Y.___ AG sei zum Einkommen der Z.___ AG hinzuzurechnen, womit ein massgebendes Einkommen in Höhe von Fr. 105'020.-- resultiere.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer war ab dem 10. November 2012 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/1, Urk. 7/2). Da er ab dem 24. Mai 2016 arbeitsunfähig war, richtete ihm die AXA ab dem 31. Mai 2016 Krankentaggelder gestützt auf einen Jahreslohn von Fr. 20'020.-- aus (Urk. 7/5, Urk. 10). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Y.___ AG per 31. Oktober 2017 gekündigt (Urk. 7/3). Die AXA richtete nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Krankentaggelder direkt an den Beschwerdeführer aus. Der Taggeldanspruch endete am 30. Mai 2018 (Urk. 7/5).

    Noch während des Bezugs von Krankentaggeldern der AXA trat der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 eine Arbeitsstelle bei der Z.___ AG an. Für diese Tätigkeit erhielt er gemäss Arbeitsvertrag ein Jahresgehalt von Fr. 85'000.-- (Urk. 16/7). Ab dem 14. Februar 2017 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/115/30-39, Urk. 13/115/17). In der Folge bezog er auch von der Krankentaggeldversicherung der Z.___ AG, der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Krankentaggelder. Diese wurden auch nachdem das Arbeitsverhältnisses per 7. März 2017 aufgelöst worden war (Urk. 13/ 109/6), weiter ausgerichtet (Urk. 13/115/4, Urk. 13/131/5 ff.).

3.2    Nach dem Gesagten bezog der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit für die Z.___ AG zwar Krankentaggelder bezüglich seiner Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG, er ging aber nie gleichzeitig beiden Tätigkeiten nach. Er übte zudem weder in der Zeit, während welcher er bei der Y.___ AG seiner Arbeitstätigkeit effektiv nachging, noch in der Zeit, während welcher er bei der Z.___ AG angestellt war, eine andere Erwerbstätigkeit aus. Da der Beschwerdeführer zudem auch in der Vergangenheit nie mehrere Erwerbstätigkeiten mit einem relevanten Arbeitspensum über einen gewissen Zeitraum gleichzeitig ausgeübt hat (vgl. Urk. 13/142), kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Gesundheitsfall neben der Tätigkeit für die Z.___ AG auch für die Y.___ AG gearbeitet hätte. Massgebend für die Berechnung der Taggeldleistungen ist daher einzig das vom Beschwerdeführer bei der Z.___ AG erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 85'000. pro Jahr. Bei dieser Sachlage muss nicht beurteilt werden, ob der Bezug von Krankentaggeldern der AXA überhaupt rechtmässig erfolgt ist.

    Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler