Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00220
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 4. April 2003 unter Hinweis auf Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung an (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor (Urk. 8/25) und erteilte mit Verfügungen vom 5. März 2004 (Urk. 8/41), vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/51) und vom 21. September 2005 (Urk. 8/64) Kostengutsprache für eine Umschulung zum Microsoft Certified Systems Engineer, welche mit Mitteilung vom 15. März 2007 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 8/91).
1.2 Am 27. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD), eine Diskushernie mit schwerer Arthrose sowie ein ausgelottertes Knie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/96, Urk. Urk. 8/97 Ziff. 6.1-2). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/100) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/115; Urk. 8/117) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/131 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. März 2019 Beschwerde (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 1. April 2019 wurde ihm eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um ein klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung zu formulieren sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Dem kam der Beschwerdeführer am 9. April 2019 nach und beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 25. Februar 2019 (Urk. 2) aufgehoben und ihm eine halbe Rente zugesprochen werde (Urk. 5 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 10. sowie am 13. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (vgl. Urk. 11, Urk. 12/1-3, Urk. 13/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 sein Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft, jedoch gemäss Rückmeldung des Arbeitgebers und der Case Managerin die Rentenprüfung gewünscht worden sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bestünden gesundheitliche Einschränkungen. Es lägen jedoch keine Arztberichte vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit auswiesen. Der Beschwerdeführer übe zurzeit seine bisherige Tätigkeit in einem 100%-Pensum aus. Die aktuelle Tätigkeit als Systemadministrator entspreche einer dem Gesundheitsschaden optimal angepassten Tätigkeit (S. 1). Das Wartejahr sei vorliegend nicht erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeit liege auch gemäss den eingeholten Arztberichten unter 40 % und begründe weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 5) geltend, dass er seit diversen Jahren gegenüber seinem Arbeitgeber trotz einer vollen Präsenzzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringe. Er habe daher verschiedene Ärzte aufsuchen müssen (Knie-, Lungen-, Rücken- und Herzspezialist) um sich behandeln zu lassen. Die Angaben seines Arbeitgebers bescheinigten, dass er sehr viele gesundheitsbedingte Absenzen aufweise sowie eine gesundheitsbedingte hohe Leistungseinbusse. Dies habe die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht berücksichtigt. Seit Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sein Arbeitgeber wolle ihm daher nur noch einen Lohn von 50 % ausbezahlen, was seiner effektiven Gesamtleistung entspreche (S. 1 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik Z.___, stellte in seinem Bericht vom 28. März 2018 (Urk. 8/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule (LWS) tieflumbal
- incipiente Gonarthrose links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit lateraler Meniskektomie am 20. Oktober 2016
- Status nach Kniegelenkstrauma links im Jahr 1983
- Status nach Valgisationsosteotomie links im Jahr 2002
Dr. Y.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 27. März 2018 in der Sprechstunde untersucht und beraten. Durch die vor rund einem halben Jahr eingeleitete Physiotherapie hätten die akuten Rückenschmerzen sehr gut kompensiert werden können, so dass der Patient grösstenteils mit den Restbeschwerden gut zurechtkomme. Nur intermittierend träten einschiessende, zum Teil immobilisierende Rückenschmerzen auf, die aber unter Mefenaminsäure und mit instruierten Übungen gut überbrückt werden könnten. Von Seiten des Kniegelenks sei der Patient weitgehend beschwerdefrei, abgesehen von einer gewissen Wetterfühligkeit und Schmerzen bei Kälte. Der Patient habe angegeben, vor allem durch die COPD in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein (S. 1 Mitte).
Dr. Y.___ führte aus, dass der Patient momentan von Seiten des Bewegungsapparates mit regelmässiger Physiotherapie zur Rumpfstabilisation gut kompensiert sei. Über eine allfällige 20%ige Arbeitsunfähigkeit könne durchaus diskutiert werden. Diese würde das Erhalten des jetzigen Resultats sicher unterstützen und dem Patient auch ermöglichen, regelmässig sowohl für den Rücken als auch die Wirbelsäule Therapien durchzuführen. Inwieweit der Patient durch seine COPD eingeschränkt sei, könne nicht beurteilt werden. Operativ stünden zurzeit sicher keine Massnahmen an, weder bezüglich der Kniegelenkbeschwerden noch hinsichtlich der Wirbelsäule (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/106/5-6) als Diagnose eine COPD GOLD Stadium III, Risikogruppe D (S. 1). Dr. A.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 12. Juni 2018 nachkontrolliert. Seit der letzten Untersuchung am 11. Oktober 2016 sei es zwischenzeitlich mindestens zu zwei Infektexazerbationen mit in der Folge Zunahme der Dyspnoe bei Anstrengung gekommen. Der Beschwerdeführer habe stets Husten mit weisslichem Auswurf. Er arbeite als Systemmanager, richte aber auch Arbeitsplätze ein, und als Logistiker. Beim Treppensteigen komme er ausser Atem und müsse den Lift nehmen (S. 1 Mitte). Dr. A.___ führte aus, es sei zu einer erneuten Zunahme der Obstruktion mit Abnahme von FEV1 auf 36 % sowie einer erneuten Abnahme der Diffusion auf 49 % gekommen. Der Zigarettenkonsum müsse sistiert werden. Die theoretische Ateminvalidität betrage 40 %. Inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit einschränke, richte sich nach der körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Als Systemadministrator im IT-Bereich sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich kaum eingeschränkt, bei Logistikarbeiten allenfalls schon (S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2018 (Urk. 8/111, Urk. 8/113/3) aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Systemadministrator optimal angepasst sei. Es seien keine weiteren medizinischen Unterlagen erforderlich. Bezüglich der Kniebeschwerden bestehe eine Einschränkung bei der Tätigkeit als Dachdecker. In der aktuellen, angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2018 (Urk. 8/121) aus, dass sich die COPD GOLD III/Risikogruppe D verschlechtert habe, so dass die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden sollte.
3.5 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. November 2018 (Urk. 8/125) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 an einer COPD Gold III/Risikogruppe D leide (Ziff. 2.1). Er leide an Kurzatmigkeit bei Belastung, so beim Treppensteigen und beim Lastenheben (Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. April 2015 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 18. September 2018 erfolgt (Ziff. 1.1). Dr. A.___ führte aus, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.3). Es bestehe eine schwere obstruktive Ventilationsstörung mit einem FEV1 von 36 % und eine mittelschwere Einschränkung der Diffusion auf 49 % (Ziff. 2.3-4). Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seien wechselbelastende Tätigkeiten und Bildschirmarbeiten problemlos möglich. Der Beschwerdeführer sei beim PC-Transportieren und beim Treppensteigen jedoch eingeschränkt. Er leide an Atemnot, und nach einer Anstrengung seien Pausen nötig (Ziff. 3.3-4). Der Patient sei arbeitsfähig, brauche aber zwischendurch Erholungszeit (Ziff. 3.5). Die bisherige und auch eine leidensangepasste Tätigkeit seien zwischen sechs bis acht Stunden zumutbar (Ziff. 4.1-2). Im Haushalt sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5). Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass ideal wäre, wenn der Patient einen Arbeitsplatz erhalten könnte mit einem leistungsangepassten Lohn und einer Invalidenrente von 33 % (Ziff. 5).
3.6 Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2018 (Urk. 8/128/7-12) die gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 28. März 2018 (Ziff. 1.1, vgl. vorstehend E. 3.1). Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2016 bei ihm in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 27. März 2018 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 20. Oktober bis 13. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 2). Der Patient sei ihm wegen Knieschmerzen links aufgrund einer posttraumatischen Gonarthrose zugewiesen worden. Durch ein arthroskopisches Débridement hätten diese Beschwerden gut gelindert werden können. Anschliessend seien Rückenbeschwerden aufgetreten, die mit konservativen Massnahmen bis zur letzten Konsultation vom 27. März 2018 gut im Griff gewesen seien. Der Patient sei auf eine regelmässige Physiotherapie angewiesen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 20 % sicher rechtfertige (Ziff. 3.3).
3.7 Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (Urk. 8/130/3) aus, dass die Berichte von Dr. A.___ und Dr. Y.___ plausibel seien. Durch die genannten Diagnosen ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 20 bis 25 %. Diese würden sich hauptsächlich auf die körperlich anstrengenden Logistikarbeiten beziehen. Dementsprechend wären Anpassungen in Bezug auf eine Ausweitung der weniger anstrengenden Arbeiten und eine Beendigung des Zigarettenkonsums hilfreich.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 20. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 20. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1, vgl. Urk. 8/130). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gesundheitsbedingt eine hohe Leistungseinbusse an seinem Arbeitsplatz bestehe (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Vorliegend kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 20. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) und vom 20. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) gefolgt werden, zumal sie in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage, namentlich mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. Y.___ und Dr. A.___ erging (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-6).
Dr. Y.___ führte bereits in seinem Bericht vom 28. März 2018 (vorstehend E. 3.1) aus, dass die akuten Rückenbeschwerden durch die eingeleitete Physiotherapie sehr gut hätten kompensiert werden können. Auch von Seiten des Kniegelenkes beschrieb er den Beschwerdeführer als weitgehend beschwerdefrei. Soweit Dr. Y.___ davon sprach, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeit zu diskutieren wäre, unter anderem, damit der Beschwerdeführer regelmässig Therapien durchführen könne (vgl. auch vorstehend E. 3.6), handelt es sich dabei nicht um eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Arbeitsunfähigkeit. So kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er, sofern Bedarf besteht, die Physiotherapie auf Randzeiten legt.
Dr. A.___ führte sodann in seinem Bericht vom 12. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) aus, dass der Beschwerdeführer von Seiten des COPD in seiner Tätigkeit als Systemadministrator im IT-Bereich wahrscheinlich kaum eingeschränkt sei. Die von Dr. A.___ in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) erwähnte Verschlechterung der COPD lässt sich anhand der im Bericht vom 3. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) festgehaltenen Messwerte im Vergleich zum Vorbericht vom 12. Juni 2018 (vgl. vorstehend E. 3.2) nicht nachvollziehen, zumal diese identisch sind. Damit einhergehend erachtete Dr. A.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers auch in seinem Bericht vom 3. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) als bis zu 8 Stunden für zumutbar.
Bei den vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/1-3 und Urk. 13/1-3) handelt es sich lediglich um die bereits schon in den Akten liegenden bekannten Berichte, weshalb er die in seiner Beschwerde ab Januar 2019 geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht auszuweisen vermag.
Festzuhalten bleibt, dass die Bemessung des Invaliditätsgrades im Wesentlichen auf ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit beruht (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) und die Einschätzung seiner Case Managerin oder jene des Arbeitgebers (vgl. Urk. 8/107 S. 3. Mitte, Urk. 8/108 S. 2) aus invalidenversiche-rungsrechtlicher Sicht nicht massgebend sind.
Zusammenfassend liegt damit lediglich eine von Dr. Y.___ vom 20. Oktober bis 13. November 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Systemadministrator vor (vgl. vorstehend E. 3.6, auch Urk. 8/100/253-254, Urk. 8/100/256). Damit sind bei einer über einem Jahr seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 27. Dezember 2017 (Urk. 8/96-97) zurückliegenden ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von lediglich rund drei Wochen weder das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt.
4.3 Aufgrund des Gesagten fehlt es damit an einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend weder das Wartejahr als erfüllt zu betrachten ist, noch ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12/1-3 und Urk. 13/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan