Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00223
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständigerwerbender Schuhmacher und meldete sich am 21. April 1998 erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ab Juni 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 8/97).
1.2 Im Rahmen zweier amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 3. Februar 2004 (Urk. 8/107) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 8/114) die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 %.
1.3 Im Zuge eines erneuten Revisionsverfahrens ging die IV-Stelle gestützt auf ein von ihr veranlasstes bidisziplinäres Gutachtens von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und stellte die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 ein (Urk. 8/152). Das vom Versicherten angerufene Sozialversicherungsgericht bestätigte die Renteneinstellung mit Urteil vom 11. März 2014 im Prozess Nr. IV.2012.01190 (Urk. 8/159). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Am 25. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/161). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der Y.___, welche das Gutachten am 23. September 2016 erstattete (Urk. 8/207). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/210). Nachdem der Versicherte dagegen am 20. Oktober 2016 (Urk. 8/211), 5. Dezember 2016 (Urk. 8/230) und 29. März 2017 (Urk. 8/240) Einwände erhoben hatte, liess die IV-Stelle die Y.___ vorerst zu neu eingereichten Arztberichten Stellung nehmen (Urk. 8/243 und Urk. 8/249) und holte in der Folge bei dieser das Verlaufsgutachten vom 24. Juli 2018 ein (Urk. 8/280). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 dazu hatte vernehmen lassen (Urk. 8/287), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 8/290).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Januar 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 13. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme dazu (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 mitgeteilt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
2.
2.1 Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. Seit der Rückenoperation im April 2013 könne der Beschwerdeführer nicht mehr als Schuhmacher tätig sein. In einer angepassten Tätigkeit sei er lediglich wegen einer Operation und Heilbehandlung arbeitsunfähig gewesen. Weder Operation noch Heilbehandlungen stellten eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar (Urk. 2 S. 2 unten).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer zusammenfassend ein, dass er seit der Operation im April 2013 nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Rückenleiden habe bis heute nicht erfolgreich therapiert und auch nicht erfolgreich operativ saniert werden können. Insoweit basiere das Gutachten der Y.___ auf einer falschen medizinischen Grundlage, indem die Gutachter von einer Sanierung des Rückenleidens ausgegangen seien. Hinzu komme das invalidisierende Schulterleiden. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er an einer Depression leide (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wieder einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die letzte materielle Prüfung fand mit Urteil vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01190, Urk. 8/159), womit die mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8/152) erfolgte Einstellung der Rente bestätigt wurde, ihren Abschluss. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Oktober 2012 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Das Gericht stützte sich im Urteil vom 11. März 2014 (Urk. 8/159) auf das bidisziplinäre Gutachten, verfasst einerseits von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 25. Februar 2012 (Urk. 8/140/1-73) sowie anderseits von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2012 (Urk. 8/142), beides ergänzt um die bidisziplinäre Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141).
3.2 Aus der bidisziplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 (Urk. 8/141) gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (S. 1):
- keine psychiatrische Diagnose
- lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei
- kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros
- medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauffälligem EMG-Befund (März 2006)
- Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PLIF (September 2011) mit Hemilaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts
- mit guter Lage der Implantate (CT Februar 2012) mit Bandscheibenbulging L4/L5 und etwas enges Neuroforamen L5/S1 rechts ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose
- ohne radikuläre Zeichen
- Schulterschmerzen links bei
- Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit
- Kapselraffung (1982)
- Rotationsosteotomie des Humeruskopfs (1985) mit
- Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit
- Implantation einer Schulter-Totalprothese links (November 2009) mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit intakter Rotatorenmanschette und intakter langer Biceps-Sehne, Röntgen und Ultraschall (November 2011) mit
- leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch
- weitgehend symmetrischer Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit
Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg benötige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter Rücksicht nehme (Urk. 8/140 S. 70). Eine nicht adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in angestammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand habe sich allmählich gebessert, und spätestens im Untersuchungszeitpunkt am 19. März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens ab dem 19. März 2012 in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/142 S. 2).
4.
4.1 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus den nachfolgenden medizinischen Berichten.
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, berichtete am 9. Juli 2014 (Urk. 8/165/8), es liege ein Status nach Spondylodese L4/5 vor. Das dorsale Schraubenmaterial sei entfernt worden. Intraoperativ sei die Stabilität nicht explizit geprüft worden, so dass nicht mit letzter Sicherheit eine solide Spondylodese vorgelegen habe. Darauf wiesen auch die Ergebnisse der Spect-CT-Untersuchung hin, die eine Mehranreicherung im Bereich beider Cages ergeben habe. Zudem bestehe eine vermehrte Aktivität in den Fazettengelenken L4/5 und weniger auf L3/4 links. Rein aufgrund der Bildgebung müsste eine Revisionsspondylodese mit wahrscheinlicher Verlängerung auf L3 erfolgen. Es könne jedoch nicht abgeschätzt werden, inwiefern dies die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer verbessere.
4.3 Dr. med. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/170) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer stehe seit März 2013 in seiner Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (4. 2 Ziff. 1.9).
Im Bericht vom 9. Februar 2015 (richtig: 2016; Urk. 8/190) wiederholte er die bereits gestellte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.2). Eine Behandlung finde zirka jede dritte Woche statt (S. 4 Ziff. 3.1). Es bestehe eine 50%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1).
4.4 Dr. med. D.___, praktischer Arzt, stellte am 22. November 2014 (Urk. 8/174) fest, der Beschwerdeführer klage seit mehreren Jahren trotz mehrfachen Operationen über weiterhin persistierende, diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule, insbesondere lumbal. Starke Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter bei Status nach Schulterprothese. Es liege eine Depressivität mit diffusen Schlafstörungen vor (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe seit 2. Juli 2014 (Behandlungsbeginn) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).
4.5 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Januar 2015 (Urk. 8/177), mässige Spondylosen C4-6 mit Nuchalgie, eine lumbosacrale Übergangsstörung mit Assimilation von L5 im Sacrum links, Spondylarthrose L4/S1, Status nach Spondylodese L4/5 und Status nach Metallentfernung (S. 1 Ziff. 1.1). Für eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg sei aus wirbelorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar (S. 2 Ziff. 1.7).
4.6 Laut Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie an der G.___, vom 11. März 2015 (Urk. 8/18), fand wegen einer schmerzhaften Schulterprothesen-Instabilität links bei Subscapularis-Insuffizienz ein Schulterprothesen-Wechsel statt. Mit Bericht vom 23. November 2015 (Urk. 8/185/4-5) stellte Dr. F.___ fest, dass die Schmerzen geblieben seien, weshalb er vermute, dass eine bipolare Problematik von Seiten der HWS und der Schulter vorliegen könnte, weshalb er den Beschwerdeführer an die Neurologie überwies (S. 1 unten).
4.7 Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für Neurologie an der G.___, berichteten am 17. Dezember 2015 (Urk. 8/189/4-6), im klinisch/neurologischen Status imponiere eine Atrophie des Schultergürtels sowie das bekannte schmerzbedingte Abduktionsdefizit des linken Armes. Daneben liessen sich keine weiteren fokal neurologischen Defizite nachweisen. In der elektrophysiologischen Untersuchung zeige sich eine chronische Denervierung des Musculus deltoideus (Kennmuskel C5). Kernspintomographisch fänden sich degenerative Veränderungen sowie eine mässige foraminale Stenose C4/5 links, welche nicht sicher symptomatisch sei. Da eine gewisse radikuläre Mitbeteiligung C5 links) nicht sicher ausgeschlossen werden könne, sei in primär diagnostischer Absicht eine Wurzelinfiltration C5 links vorgesehen (S. 3).
4.8
4.8.1 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Y.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 11., 17. und 20. Juni 2016 und führten im Gutachten vom 23. September 2016 (Urk. 8/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 52 Ziff. III.1):
- Spondylodese L4/5 (2011), Schraubenentfernung und Hemilaminektomie L3/4 (2013)
- Schultergelenks-Endoprothese links in 2009, Wechseleingriff in (März 2015)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 52 Ziff. III.2):
- Übergewicht
- Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk
- Faktor-V-Mutation mit Status nach Lungenembolie (2001) und tiefe Beinvenenthrombose links (April 2016)
- Hypertonie
- leichtgradige Epikondylopathie rechtes Ellenbogengelenk
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressive Episode (F33.0)
- Opiat-Fehlmedikation
4.8.2 Der internistische Befund zeige neben einem Übergewicht und grenzwertigen Blutdrucken keine namhaften Gesundheitsstörungen, die kardiale und pulmonale Befunderhebung sei vor und nach Belastung unauffällig. Auch der arterielle Gefässstatus sei unauffällig. Eine Gewichtsreduktion und die Aufnahme eines körperlichen Trainings seien empfohlen. Internistischerseits ergäben sich keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 27 oben).
4.8.3 Weder aktenkundig noch nach der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich Belege ergeben für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende neurologische Erkrankung, beziehungsweise eine Affektion nervaler Strukturen. Insbesondere lägen keine Nervenwurzelausfälle und keine Rückenmarksläsion vor. Lediglich postoperativ im Bereich der linken Schulter sei der vordere Anteil des Musculus deltoideus hypotroph, Hinweise für eine Nervus-axillaris-Schädigung ergäben sich bei normaler Sensibilität im Bereich des linken Oberarms und normaler Ausprägung der mittleren und hinteren Portion des Musculus deltoideus nicht. Für die im Vorfeld ohne sichere Belege gemutmasste Nervenläsion C6 gebe es keine Hinweise. Aus neurologischer Sicht bestünden keine sicheren Belege für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung (S. 32 unten).
4.8.4 Bei der orthopädischen Untersuchung lasse sich eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule erheben. Bezüglich des linken Schultergelenks liege eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur vor, ebenso eine Verschmächtigung der Armmuskulatur links und eine - sowohl in der aktiven als auch passiven Prüfung - verminderte Funktionalität. Der Gebrauch des linken Armes sei limitiert. Bezüglich des linken Kniegelenks seien keine aktuellen objektivierten Schmerzen oder funktionelle Beeinträchtigungen zu erheben. Die Belastbarkeit sei gegeben, es liege keine Instabilität vor, eine leichtgradige mediale Meniskusreizung sei jedoch möglich. Am rechten Ellenbogengelenk bestehe eine leichtgradige Reizung im Sinne einer radialen und ulnaren Epikondylopathie ohne funktionelle Limitierung (S. 40 Mitte).
Unter Würdigung der erhobenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als qualitativ beeinträchtigt zu bewerten. Aufgrund des lumbalen Defektsyndroms mit Verdacht auf Pseudarthrose nach Apondylodese L4/5 seien nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar, gegebenenfalls mit entsprechender Arbeitsplatzergonomie (höhenverstellbarer Stuhl und Arbeitstisch) und konsequenter Vermeidung von Rumpffehlbelastungen und Zwangshaltungen. Bezüglich des linken Schultergelenkes bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit, dies insbesondere geltend für beidarmige Tätigkeiten in oder über Schulterhöhe; alle Arbeiten mit Kraftaufwand des linken Arms seien limitiert. Dauerhafte oder namhafte Limitierungen seien durch die linksseitige Kniegelenk- und rechtsseitige Ellenbogenalteration nicht zu formulieren (S. 40 unten f.).
Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % liege nur noch für leidensangepasste leichte körperliche Tätigkeiten vor (Pensum und Rendement 100 %). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher sei aufgrund der dabei notwendigen Wirbelsäulenbelastung und dem beidarmigen Einsatz als nicht mehr leidensgerecht zu bewerten (S. 41 oben).
4.8.5 Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher Versicherter, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seine Beschwerden und seinen Werdegang berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien ungestört, das formale Denken sei abgesehen von einer leichten Grübelneigung ungestört, die Stimmung sei zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Es fänden sich keine Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung, namentlich keine Anhedonie, keine Störung der zirkadianen Rhythmik, keine Affektstarre und kein Antriebsverlust (S. 47 Mitte).
Das klinische Bild entspreche einer leichtgradig depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung mit einem langjährigen Verlauf. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei leitliniengerecht und ausreichend. Der aktuelle psychopathologische Untersuchungsbefund sei nicht in dem Masse ausgeprägt, dass eine geminderte Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre. Auch bei Betrachtung der Gestaltungsfähigkeit des Alltages fielen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf, so sei der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, regelmässige Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, soziale Kontakte zu pflegen und ein Kraftfahrzeug zu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei er somit durchaus in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher als auch jede andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zu 100 % (Pensum und Rendement) zu verrichten (S. 47 unten f.).
4.8.6 Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren Tätigkeit aufgrund des spinalen sowie des die linke Schulter betreffenden Defektsyndroms auf Dauer zu 100 % erloschen sei, dies wahrscheinlich seit etwa 2009. Der spinale postoperative Status (letzter Eingriff in 2013) und Befund sowie das Defektsyndrom im Bereich der (2015 nochmals operierten) linken Schulter führten zu einer biologisch plausiblen, glaubhaft reduzierten Belastbarkeit in Tätigkeiten mit häufigen spinalen Zwangshaltungen sowie in Arbeiten mit einem regelhaften, kräftigen und geschickten beidarmigen Einsatz, was bei einer Tätigkeit als Schuhmacher anzunehmen sei. Nach 2012 seien zwei weitere Operationen (linke Schulter und spinal) erfolgt, was die Verschlechterung der Befunde im Vergleich zu 2012 erklären könne. Übereinstimmung mit den Bewertungen aus 2012 bestünden insofern, dass angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, da die aktuellen objektiven Befunde keine namhafte Limitation der spontanen Mobilität auswiesen und die anamnestisch aufscheinende Selbständigkeit und Selbstversorgung im Alltag sowie die soziale Aktivität für gut erhaltene Ressourcen sprächen (S. 48 unten f.).
4.9 Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. FH O.___, Eidg. anerkannter Psychotherapeut, diagnostizierten im Bericht vom 22. März 2017 (Urk. 8/239) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich-vermeidenden, abhängigen, selbstunsicheren und passiv-aggressiven Anteilen (F61.0) und eine Dysthymie (F34.1; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten in einem geschützten angepassten Umfeld in beschränktem Umfang leisten. Seine Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf der somatischen Ebene (Ziff. 2).
4.10 Vom 28. September bis 29. November 2017 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der P.___. Im Austrittsbericht vom 15. Januar 2018 (Urk. 8/268) stellten med. pract. Q.___, Fachärztin für Neurologie, lic. phil. R.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und MSc S.___, Klinischer Psychologe, folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen (F61.0)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (F17.2)
Bei Eintritt habe sich diagnostisch neben einer rezidivierenden depressiven Störung eine Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden paranoiden und narzisstischen Anteilen gezeigt. Im Stationsalltag habe der Beschwerdeführer in Stresssituationen eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt, sei schnell gekränkt gewesen und habe das Verhalten anderer als feindselig gegen sich gerichtet interpretiert. Dies habe sich vor allem im Umgang mit körperlichen Problemen und dem Austausch darüber mit dem Personal gezeigt. Aus einer Überforderung heraus sei es zu wiederholten Konflikten gekommen, wobei der Beschwerdeführer auch impulsiv reagiert habe. Unter einer geänderten Medikation habe eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik verzeichnet werden können, wobei einige Symptome wie anhaltende Zukunftsängste und kognitive Einschränkungen in Form von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen persistiert hätten (S. 4 Mitte).
Als ambulante Weiterbehandlung sei die Anbindung an die Sprechstunde Persönlichkeitsstörungen ab 15. Dezember 2017 und eine tagesklinische Behandlung ab 1. Dezember 2017 geplant. Aufgrund der psychischen und somatischen Symptomatik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der tagesklinischen Behandlung (S. 5 Mitte).
4.11
4.11.1 Gestützt auf ihre Untersuchungen vom 21. und 24. April 2018 erstatteten Dr. K.___ und Dr. M.___ am 24. Juli 2018 das orthopädisch-psychiatrische Verlaufsgutachten der Y.___ (Urk. 8/280), worin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt sind (S. 4 Ziff. 4.2):
- Spondylodese L4 auf S1
- instabile Schultergelenks-Endoprothese links (Erst-Operation 2009, Revisionseingriff März 2015)
Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 5 Ziff. 4.2):
- Hallux valgus links
- leichtes Übergewicht
- anamnestisch Gonarthrose und Meniskopathie linkes Kniegelenk
- leichtgradige Periarthropathie linkes Hüftgelenk
- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (F33.0)
4.11.2 Der Beschwerdeführer schildere führend Lenden-Becken-Bein-Schmerzen links bei Status nach Spondylodese L4/S1 im 2011, Metallentfernung im 2013 und aktuell MRI-bildgebend spinaler Stenose L3/4 mit möglicher linksseitiger neuroforaminaler Kompression sowie funktionelle und Belastungsrestriktionen des linken Schultergelenks bei einliegender Endoprothese (Wechseleingriff 2015). Klinisch sei eine überwiegend sensible Lumboischialgie/-femoralgie links zu erheben, ohne offensichtliche Zeichen einer Pareseentwicklung, sowie eine reizlose, aber nicht hinreichend stabil einliegende Endoprothese des linken Schultergelenks mit glaubhaftem bewegungs- oder belastungsassoziiertem Schmerzvortrag. Bezüglich der spinalen Stenose werde aktenkundig eine operative Intervention erwogen (Ziff. 7.1 S. 41 oben). Eine durchgreifende Schmerzlinderung sei durch die erfolgten und aktenkundig dokumentierten konservativen therapeutischen Massnahmen einschliesslich paravertebralen Infiltrationen nicht eingetreten. Das weitere Procedere und die Prognose seien ungewiss und ergebnisoffen hinsichtlich einer angestrebten Schmerzremission. Auch medikamentöse Massnahmen zeigten anamnestisch keinen berichteten durchgreifenden Effekt hinsichtlich der Schmerzregulation. Der Beschwerdeführer zeige eine ausreichende Compliance bezüglich der Konsultation schmerztherapeutischer und neurochirurgischer Spezialisten (Ziff. 7.2 S. 41). Aufgrund der Akten, der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung seien die reklamierten Schmerzen und funktionellen Störungen des linken Schultergelenks und des Achsenskeletts hinreichend plausibel begründet (Ziff. 7.3 S. 42).
Im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die Y.___ im September 2016 habe sich beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine MRI-bildgebend dokumentierte spinale Stenose L3/4 entwickelt mit klinischem Korrelat in einer antero-lateralen Lumboischialgie links, zwar ohne offensichtliches sensomotorisches Defizit, ohne Reflexasymmetrie und ohne namhafte muskuläre Atrophie, aber aufgrund der beschriebenen Bildgebung (vgl. auch Urk. 8/273 = Urk. 8/281/4-5) mit hinreichender Plausibilität bezüglich der reklamierten lumbalen Schmerzen links. Eine weitere Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeiten und Ressourcen sei daraus abzuleiten und begründet, sodass aus gutachterlicher Sicht nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körperliche Tätigkeiten als geeignet erschienen, mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen, ohne Rumpfzwangshaltung und ohne beidarmigen Einsatz über Schulterhöhe bei einliegender instabiler Schultergelenksendoprothese links sowie beidarmige Hebe- und Haltearbeiten nur bis zur Becken-Hüfthöhe. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.4 S. 42 unten f. und Ziff. 8.2 S. 44 oben). Dies gelte seit der Vorbegutachtung im September 2016 (Ziff. 8.2 S. 44 unten).
4.11.3 Im aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentiere sich ein freundlicher und wenig offener Explorand, der wenig Blickkontakt aufnehmend und mit leiser, wenig modulierter Stimme über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichte. Die Konzentrationsfähigkeit und die Auffassungsgabe seien nicht beeinträchtigt, das Denken sei, abgesehen von einer Grübelneigung und ein auf krankheitsspezifische Themen sowie die weitere Zukunftsperspektive eingeengtes Denken, ungestört, die Stimmung zum dysthymen Pol hin verschoben und die Schwingungsfähigkeit nicht namhaft beeinträchtigt. Während der Exploration seien narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge deutlich geworden, wobei sich der Explorand ungerecht behandelt, nicht ausreichend respektiert und gewürdigt sowie von Mitmenschen bewertet und beobachtet fühle. Diese Auffälligkeiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie die diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllten und blieben ohne sozialmedizinische Relevanz, da sie per definitionem bereits seit der Jugend beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter bestanden hätten und auch in der Vorgeschichte einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestanden seien. Der Beschwerdeführer beschreibe Zukunfts- und Existenzängste sowie angedeutete Panikattacken, die aber nicht die Intensität einer als eigenständigen psychiatrischen Entität zu bezeichnenden Angststörung annähmen, sondern im Rahmen der affektiven Störung zu interpretieren seien. Klinische Zeichen einer schwerergradigen affektiven Störung wie Anhedonie, Störung der zirkadianen Rhythmik, Affektstarre oder eine vitale Freud- oder Antriebsreduktion fänden sich im erhobenen Befund nicht. Das klinische Bild entspreche synoptisch einem leichtgradig depressiven Syndrom im Sinne einer leichten depressiven Episode bei rezidivierend depressiver Störung mit langjährigem Verlauf (Ziff. 7.2 S. 71 unten f.).
In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen Eigen- und Fremdwahrnehmung zu erkennen, nach der sich der Beschwerdeführer komplett ausser Stande sehe, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da er kaum das Haus verlassen könne und sich komplett zurückgezogen habe und zu nahezu keinerlei Aktivität mehr in der Lage sei. Die hier deutlich werdende Selbstwahrnehmung sei weder mit dem (nur leicht auffälligen) psychiatrischen Befund in Übereinstimmung zu bringen, noch mit dem im Alltag durchaus aufscheinenden Leistungsvermögen, nachdem der Beschwerdeführer immerhin in der Lage sei, Reisen in die türkische Heimat zu unternehmen, ein Kraftfahrzeug zu führen und auch problemlos mit dem eigenen Wagen zur psychiatrischen Untersuchung anzureisen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage sei, Hemmnisse zu überwinden und eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Aufgrund der anhaltend leichten affektiven Beeinträchtigung seien lediglich Arbeiten unter psychischen Spitzenbelastungen im Schicht- und Nachtdienst sowie unter Akkordbedingungen zu vermeiden (Ziff. 7.3 S. 72 Mitte f.).
4.12 Am 15. Juni 2018 hatte sich der Beschwerdeführer einer mikrochirurgischen Dekompression des Spinalkanals L4/5 unterzogen (Operationsbericht vom 15. Juni 2018, Urk. 8/281/8-9). PD Dr. med. T.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 25. Juni 2018 (Urk. 8/278 = Urk. 8/281/6-7), der Beschwerdeführer berichte, dass es unter Belastung wieder zu einer leichten Zunahme der linksseitigen Radikulopathie gekommen sei, wobei die Schmerzintensität geringer sei als präoperativ. Kursorisch-neurologisch bestünden keine Defizite und das Gangbild sei flüssig.
Am 7. August 2018 stellte Dr. T.___ fest (Urk. 8/281/4-5), der Beschwerdeführer berichte, dass die präoperativen linksseitigen ausstrahlenden Schmerzen nun nicht mehr vorlägen. Belastungsabhängig komme es gelegentlich noch zu verspannungsartigen Schmerzen in der Lumbalregion. Eine erneute Kontrolle sei nicht vorgesehen.
Im Bericht vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/288) nannte Dr. T.___ neben den bekannten Diagnosen eine rechtsseitige Lumboischialgie/Femoralgie. Im MRI der LWS vom 12. Oktober 2018 zeige sich ein regelrechter postoperativer Befund bei einem nun im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen gut erweiterten Spinalkanal auf der Höhe L3/4. Die vorbestehende Bandscheibenprotrusion zeige sich rechts im Neuroforamen im Vergleich zu den präoperativen Aufnahmen diskret progredient, eine eindeutige L3-Kompression sei in den liegenden Aufnahmen jedoch nicht feststellbar (S. 2).
4.13 Prof. Dr. med. U.___ und Dr. med. V.___, Fachärzte für Neurochirurgie, diagnostizierten im Bericht vom 12. Dezember 2018 (Urk. 288/3-4) zusätzlich zu den bekannten Diagnosen eine Anschlussdegeneration L3/4 mit Flavumzyste rechts und konsekutiver hochgradiger Spinalkanalstenose (S. 1). Klinisch zeigten sich sowohl Zeichen einer segmentalen Hypermobilität als auch eine Claudicatio spinalis. Die Beschwerden seien mit der vorliegenden bildgebenden Diagnostik sehr gut in Einklang zu bringen. Die Ärzte empfahlen eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von LW5 und Verlängerung der Spondylodese bis L5 (S. 2).
4.14 Am 10. Mai 2019 musste sich der Beschwerdeführer im W.___ einer diagnostischen Laparoskopie und einer medianen Laparotomie/Adhäsiolyse/Bauchwandrekonstruktion unterziehen (Urk. 11/3). Im Austrittsbericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 11/4) konstatierten Dr. med. AA.___, Facharzt für Viszeralchirurgie, und Dipl. Arzt BB.___, Assistenzarzt, dass der intra- und postoperative Verlauf problemlos gewesen sei. Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 20. Mai 2019.
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung am 9. Oktober 2012 litt der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.2) an einem näher beschriebenen lumbospondylogenen Syndrom rechts mehr als links und näher umschriebene Schulterschmerzen links. Aus bidisziplinärer Sicht bestand in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg, worunter auch die Tätigkeit als Schuhmacher gezählt wurde, eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
5.2 Seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ musste sich der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Y.___ vom 23. September 2016 (E. 4.8) einer Schraubenentfernung L4/5 und Hemilaminektomie L3/4 unterziehen, und es wurde die Schultergelenks-Endoprothese operativ ausgewechselt. Die Y.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt hat. Die neurologische Untersuchung (E. 4.8.3) ergab zwar kein sicheres Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden neurologischen Erkrankung, indessen wurde bei der orthopädischen Untersuchung (E. 4.8.4) eine geringe funktionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule und bezüglich des linken Schultergelenks eine Hypotrophie der Schultergürtelmuskulatur, eine Verschmächtigung der Armmuskulatur und eine verminderte Funktionalität gefunden, die den Gebrauch des linken Arms beeinträchtigt. Dementsprechend kam der Orthopäde zum Schluss, dass nur noch leichte, wechselbelastende körperliche Arbeiten zumutbar seien und die ursprüngliche Tätigkeit als Schuhmacher als nicht angepasst zu betrachten sei. Hiervon ging auch die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. CC.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2016 (Urk. 8/209 S. 10), aus.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei seit der Rückenoperation vom 2. April 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, kann ihm zumindest bis zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Y.___-Gutachter im Juni 2016 nicht gefolgt werden. Der behandelnde Dr. med. DD.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Periode vom 1. April bis 2. Juli 2013 (Urk. 8/160/31-33). In der Folge bescheinigte zwar Dr. D.___ (E. 4.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juli 2014 bis auf weiteres, wobei er allerdings die Belastbarkeit aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht als eingeschränkt erachtete. Zudem wies er auf eine diffus herabgesetzte Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie eine diffuse psychiatrische Einschränkung wegen Depression und Narkolepsie beziehungsweise Kataplexie, wobei er die letzteren beiden Diagnosen als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend aufführte, hin, was darauf hindeutet, dass er sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers und weniger auf die objektiven Befunde stützte. Dr. B.___ (E. 4.2) gab keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Indessen ist aus dem Umstand, dass er erklärte, er könne nicht abschätzen, inwiefern eine Revisionsspondylodese die Gesamtsituation des Beschwerdeführers verbessere, zu schliessen, dass er der Ansicht war, dass sich die geklagten Beschwerden nicht allein mit dem Verdacht auf eine Pseudoarthrose zu erklären vermochten. Die von PD Dr. E.___ (E. 4.5) abgegebene Einschätzung, dass eine Tätigkeit mit Wechselbelastung und Lasttraglimite von 5-10 kg aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht eine Verwertbarkeit von 30-40 % zumindest exploratorisch denkbar sei, wird durch den Zusatz, er habe nie ein Arbeitsunfähigkeitsattest ausgestellt, relativiert.
In psychiatrischer Hinsicht sind die Berichte von Dr. C.___ (E. 4.3), der dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung attestierte, nicht geeignet, das Y.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen, fehlen doch darin Angaben darüber, welche funktionellen Leistungseinschränkungen aus der diagnostizierten Störung resultieren.
5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war.
6.
6.1 Gemäss dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der Y.___ vom 24. Juli 2018 (E. 4.11) stellte sich nach Juni 2016 eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ein, indem sich eine spinale Stenose L3/4 entwickelte, welche zu einer weiteren Einschränkung der alltäglichen und beruflichen Belastbarkeit führte, so dass nur noch leichte (Gewichtslasten bis 5 kg), wechselbelastende körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu einem frei gewählten Haltungswechsel und flexiblen Pausen zu 100 % zumutbar sind.
Zwischen den gutachterlichen Untersuchungen im April 2018 und der Erstattung des Gutachtens im Juli 2018 musste sich der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 erneut einer Rückenoperation unterziehen lassen (E. 4.12). Dies führte zwischenzeitlich zwar zu einer geringeren Schmerzintensität als vor der Operation, allerdings wurden im Dezember 2018 durch Prof. Dr. U.___ und Dr. V.___ (E. 4.13) Zeichen einer segmentalen Hypermobilität und eine Claudicatio spinalis erhoben, und es wurde eine Spondylodese im Segment L3/4, Neubelegung mit Pedikelschrauben von L5 und Verlängerung der Spondylodese bis L5 empfohlen.
6.2 Damit war das Y.___-Gutachten vom 24. Juli 2018 im Zeitpunkt seiner Erstattung in somatischer Hinsicht bereits überholt. Angesichts der weiteren Entwicklung und der fachärztlichen Empfehlung zu einer weiteren Rückenoperation ist nicht auszuschliessen, dass sich die neuerliche Rückenoperation und die damit zusammenhängenden präoperativen Beschwerden entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. CC.___ vom 28. August 2018 (Urk. 8/289 S. 9 f.) nicht nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Übrigen sind - zwar erst nach Verfügungserlass -weitere gesundheitliche Probleme hinzugekommen (E. 4.14), die es abzuklären gilt.
6.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, kann ohne weiteres auf das Y.___-Gutachten, wonach weiterhin keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt, abgestellt werden. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vom 28. September bis 29. November 2017 zur stationären Therapie in der P.___ (E. 4.10) weilte, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Erstmals wurde in deren Austrittsbericht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Wie die behandelnde Psychiaterin und die behandelnden Psychologen diese Diagnose herleiteten, wird im Bericht nicht erläutert. Insbesondere wurde auf eine ausführliche Anamnese verzichtet, was bei der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unerheblich ist, stellt sich doch eine solche definitionsgemäss bereits in der Jugend oder im jungen Erwachsenenalter ein. Narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge erhob auch der Psychiater der Y.___, wobei er nachvollziehbar begründete, dass diese in der Vorgeschichte einer Arbeitsfähigkeit nicht im Wege gestanden hätten. Weshalb diese neuerdings zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, kann dem Austrittsbericht der P.___ nicht entnommen werden, womit der Bericht nicht schlüssig und daher nicht geeignet ist, die gutachterlichen Einschätzungen zu entkräften.
6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit der zweiten Rückenoperation im März 2013 bis mindestens zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2016 in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Schuhmacher nicht mehr, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen vollständig arbeitsfähig war. Bis zum Zeitpunkt der zweiten Begutachtung im April 2018 ist davon auszugehen, dass kein die Leistungsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, dagegen hat sich nach der ersten Begutachtung von Juni 2016 in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Beschwerdegegnerin abzuklären hat.
7.
7.1 Für den Zeitraum Januar 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Juni 2016 ist ein allfälliger Rentenanspruch zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
7.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
7.2.3 Laut IK-Auszug vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/3) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1995 (den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1996, vgl. Urk. 8/4 S. 5 Ziff. 5.6.1) ein jährliches Einkommen von Fr. 58'100.. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 102.6 Punkten im Jahr 1995 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex 1993 bis 2017, T1.93) ergibt dies ein Valideneinkommen von aufgerundet Fr. 72'314..
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.3.2 Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor betrug im Jahr 2014 Fr. 5'312. (LSE 2014, TA1_triage_skill_level). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und des Nominallohnindexes für Männer von 127.3 Punkten im Jahr 2014 und 127.7 Punkten im Jahr 2015 (Nominallohnindex, a.a.O.) ergibt dies bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Einkommen von aufgerundet Fr. 66’662.. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'314. resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'652. (Fr. 72'314. - Fr. 66'662.) beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von abgerundet 7.8 % (Fr. 5'652. x 100 : Fr. 72'314.). Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2) entstünde damit kein Rentenanspruch.
8. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zumindest bis Juni 2016 zu Recht verneint. Für die Zeit danach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 4-5), weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
9.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1’000. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, der Anteil des Beschwerdeführers jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.3 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 9 Ziff. 2) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist die Entschädigung auf Fr. 2'300. (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und zur Hälfte der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zur anderen Hälfte ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. März 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2019 soweit einen Rentenanspruch ab Juli 2016 betreffend aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Zürich, mit Fr. 1'150. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher