Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00224


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 22. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger

Bretschger Leuch Rechtsanwälte

Kuttelgasse 8, Postfach 2610, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2007 und 2009), meldete sich am 2. Februar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 7/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61; Urk. 7/62, Urk. 7/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/72).

    Die dagegen am 23. März 2018 erhobene Beschwerde (Urk. 7/73/3-12) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2018 im Verfahren Nr. IV.2018.00299 nach übereinstimmenden Anträgen in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zwecks Neuberechnung und zum neuen Entscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 7/77).

1.2    In der Folge sprach die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/84) mit Verfügung vom 20. Februar 2019 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 7/93 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 25. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Januar 2018 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. August 2019 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 23. August 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011
E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004
S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 27. Oktober 2016 (Urk. 7/47/1-40) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Reinigungskraft seit Januar 2015 nicht mehr zumutbar sei, jedoch nach Ablauf der Wartezeit im Januar 2016 eine Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit von 50 % bestehe. Die Abklärungen vor Ort hätten eine Einschränkung im Haushalt von 18 % ergeben. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 74 % arbeiten, womit die restlichen 26 % in den Haushaltsbereich entfallen würden. Daraus ergebe sich nach der aktuellen anzuwendenden Art der Berechnung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 41 % (S. 4).

    In der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, bei den Haushaltaufgaben sei die Mithilfe einer Kollegin nicht im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht angerechnet worden. Dies sei von der Abklärungsperson lediglich als Information erfasst worden. Die Abklärungsperson habe für die körperlich anstrengende Wohnungspflege eine Einschränkung von 50 % angerechnet, was einem sehr hohen Wert entspreche. Die Einschränkung von 50 % decke sich im Übrigen auch mit den medizinischen Akten (S. 1). Die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit sei bereits unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes inklusive vermehrtem Pausenbedarf auf 50 % festgesetzt worden. Die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges würde einer doppelten Berücksichtigung gleichkommen (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung aus näher ausgeführten Gründen mehr als lediglich 18 % (S. 3 ff.). Sodann verfüge sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen lediglich noch über ein Leistungsprofil, das nur noch leichte Arbeiten erlaube und auch dies nur unter eingeschränkten Bedingungen, so dass ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen sei. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien in rechtswidriger Weise weder bei der Abklärung im Haushaltsbereich noch bei der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges gehörig berücksichtigt worden (S. 7 ff.). Schliesslich habe sich ihre Lebenssituation geändert und sie wäre auf ein höheres Einkommen angewiesen, um die Bedürfnisse der Kinder und die eigenen decken zu können. Es rechtfertige sich deshalb durchaus, von einer 80%igen hypothetischen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 9 Mitte).

2.3    Zwischen den Parteien unbestritten ist im Erwerbsbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 4), welche sich auch aus dem polydisziplinären Gutachten vom 27. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/47) ergibt. Strittig und zu prüfen ist hingegen die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation und das Ausmass der Einschränkungen im Haushaltsbereich.

3.

3.1    Dr. Z.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Dr. A.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ (Versicherungsmedizin, Begutachtung/Arbeitsmedizin), nannten im Gutachten vom 27. Oktober 2016 (Urk. 7/47) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):

- lumboradikuläres Reiz- und Verdacht auf sensomotorisches sensibles Ausfallsyndrom S1 links, Erstdiagnose (ED) 2014

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Meniskusschädigung links

- beginnende Gonarthrose beidseits

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 15 f.):

- Status nach zervikospondylogenem Schmerzsyndrom links 2015

- Verdacht auf Fibromyalgie, ED 2014

- Status nach Operation Digitus V links PIP

- Verdacht auf Migränekopfschmerz ohne Aura

- Verdacht auf Eisenmangel

- Vitamin D-Mangel

- Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

- Status nach Hämorrhoiden

- Verhaltensauffälligkeit bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende Beschwerden nach unfallbedingter Knieläsion links, Verdacht auf Kollagenose; ICD-10 F54)

    Dazu führten die Gutachter aus, als bisherige Tätigkeit werde die Tätigkeit als Reinigungskraft gewertet. Aus rheumatologischer Sicht führten die Einschränkungen im Gehen, Stehen und beim Heben von Gewichten sowie die dadurch erforderlichen Positionswechsel und die zusätzlich einzuhaltenden Pausen gesamthaft zu einer geschätzten Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht lägen keine Diagnosen vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 26 unten). Die bisherige Arbeit erfordere die Durchführung von leichten und mittelschweren Arbeiten, einschliesslich Staubsaugen und der Notwendigkeit von Rumpfrotationen und Bücken, was der Explorandin aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Aus neurologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit wegen der lumbalen und lumboischialgiformen Schmerzen linksseitig mit Diagnose einer S1-Radikulopathie auf der linken Seite daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Gesamtmedizinisch sei somit in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 27 oben).

    In einer angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit in wechselnder Position mit maximaler Sitzzeit von einer halben Stunde und der anschliessenden Möglichkeit zum Wechseln in das Stehen von ebenfalls maximal einer halben Stunde und zum Teil mit Gelegenheiten zu Liegen zu 50 % (entsprechend vier Stunden pro Tag) gegeben. Das Gehen von Strecken über 500 m sei nicht ohne Pause möglich. Es dürfen keine Hebearbeiten über 5 kg durchgeführt werden, Arbeitsblöcke in unterschiedlichen Arbeitspositionen dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern, optimal wäre eine zweistündige Arbeitstätigkeit vormittags und eine zweistündige Arbeitstätigkeit nachmittags. Insgesamt sei jedoch zu bezweifeln, dass eine derartige Arbeit für die Explorandin im ersten Arbeitsmarkt existiere. Die Einschränkung der Belastbarkeit sei mit der Festlegung auf eine leichte Arbeit mit den entsprechenden Vorgaben berücksichtigt, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus der maximalen Arbeitszeit von 2 x 2 Stunden pro Tag. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit sollte langsam erfolgen mit zu Beginn 25%iger Tätigkeit (z.B. mit 2 Stunden Arbeit pro Tag). Eine weitere Steigerung könne nach jeweils einem Monat Arbeitstätigkeit durch den betreuenden Hausarzt abgeschätzt werden, dies bis zur Erreichung einer Arbeitstätigkeit von 50 % (entsprechend vier Stunden pro Tag) innerhalb von 6 Monaten. Gesamtmedizinisch sei somit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (entsprechend vier Stunden pro Tag) auszugehen (S. 27 unten).

3.2    Am 23. Dezember 2016 berichtete die Abklärungsperson über die am 12. Dezember 2016 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 7/58). Zu Beginn und Ausmass der Beschwerden führte sie aus, gesamtmedizinisch sei für die bisherige Tätigkeit seit Anfang 2015 von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben in wechselnder Position mit maximaler Sitzzeit von einer halben Stunde und der anschliessenden Möglichkeit zum Wechsel in Stehen (ebenfalls maximal eine halbe Stunde) und zum Teil mit Gelegenheit zum Liegen (S. 1 Ziff. 1). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, seit der Begutachtung habe sich keine wesentliche Veränderung der Beschwerden ergeben. Rücken und Knie würden das Hauptproblem bilden. Die Knieproblematik führe dazu, dass am 23. Dezember 2017 ein Eingriff erfolgen werde. Ihr grosser Wunsch sei es, möglichst schnell gesund zu werden. Zu Hause, wenn sie sich ihren Beschwerden entsprechend verhalten könne, fühle sie sich besser. Die Abklärungsperson führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Abklärungszeit entspannt und ohne Schmerzangaben oder Schmerzzeichen auf dem Sofa gesessen sei. Sobald sie gezwungen sei, sich beispielsweise nach Terminvorgaben bewegen zu müssen, verstärkten sich ihre Schmerzen. Alle Therapieversuche hätten bisher keinen Erfolg gebracht (S. 2 oben).

    Zur Qualifikation führte die Abklärungsperson aus, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie ursprünglich nebst der Betätigung als Hausfrau freiwillig kein volles Erwerbspensum gesucht habe, seien in Anbetracht der Erwerbsbiographie nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Mutterschaft nie länger hochprozentig erwerbstätig gewesen, obwohl nichts gegen eine derartige Aufteilung gesprochen habe (S. 3 unten Ziff. 2.6.1). Damit keine Benachteiligung in Folge Familiengründung/Kinderbetreuung entstehen könne, werde als Erwerbsanteil das letzte Jahr vor der ersten Mutterschaft als Relevanzgrösse herangezogen. Es handle sich gleichzeitig um das einkommensstärkste Jahr der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Gemäss GAV-Angaben hätte die Beschwerdeführerin 2016 bei einem 100 % Pensum Fr. 36'000.- verdienen können. Die Beschwerdeführerin sei also im letzten Jahr vor der Familiengründung zu 73.8 % im Erwerb tätig gewesen und habe zu 26.2 % als Hausfrau gearbeitet (S. 4 oben).

    Zum Bereich «Haushaltsführung» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1).

    Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin koche ihrer Gewohnheit entsprechend jeweils zwei Mahlzeiten. Sie richte sich ein und könne auf diese Weise einfache aber vollwertige Mahlzeiten zubereiten. Den Abwasch erledige sie selbst. Die Arbeitsflächen sauber zu halten, bereite ihr keine Probleme. Die Beschwerdeführerin könne die oberflächliche Bodenpflege übernehmen. Die gründliche Bodenpflege werde einmal wöchentlich von einer Kollegin gratis erledigt. Es resultiere eine Einschränkung von 30 %
(S. 5 Ziff. 6.2).

    Zum Bereich «Wohnungspflege» hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sage, auf guter Höhe könne sie die anfallenden Reinigungsarbeiten verrichten. Es sei ihr auch möglich die oberflächliche Bodenreinigung zu erledigen. Früher habe die Versicherung eine Putzhilfe bezahlt, die auch die Fenster gereinigt habe. Diese Unterstützung sei vorbei. Eine gute Kollegin komme einmal pro Woche und übernehme die gründliche Bodenpflege. Vor allem müsse sie unter den Betten saugen. Die Fenster putze niemand mehr. Die gründliche Nasszellenpflege übernehme ebenfalls die bereits erwähnte Kollegin. Auch die Betten beziehe ebenfalls die Kollegin. Entsprechend resultiere eine Einschränkung von 50 % (S. 6 Ziff. 6.3).

    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» führte die Abklärungsperson aus, nachmittags kaufe die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern ein, wobei diese dann für den Warentransport verantwortlich seien. Um die häusliche Administration kümmere sich die Beschwerdeführerin selbst. Es sei zumutbar, die Einkäufe auf Tageseinkäufe aufzuteilen, damit die Kinder nie schwer tragen müssten. Es entstehe keine anrechenbare Einschränkung, die Hilfe der Kinder sei zumutbar (S. 6 Ziff. 6.4).

    Im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 10 %, indem unter anderem die Hilfe der Kinder berücksichtigt wurde (S. 7 Ziff. 6.5).

    Zum Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» hielt die Abklärungsperson fest, es bestehe keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei allein verantwortlich für die Erziehungsarbeit, der Kindsvater komme auch nicht mit an schulische Gespräche oder Anlässe. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht eingeschränkt in ihrer Elternarbeit (S. 7 Ziff. 6.6).

    Zum Bereich «Verschiedenes» führte die Abklärungsperson aus, zum Haushalt würden weder Tiere noch Pflanzen gehören. Auch habe die Beschwerdeführerin weitere Tätigkeiten aus diesem Bereich verneint. Entsprechend bestehe keine anrechenbare Einschränkung (S. 7 Ziff. 6.7).

    Zusammenfassend resultiere eine gesamthafte Einschränkung von 9 (richtig: 18) % (S. 7 Ziff. 6.8). Da die Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne eine allfällige Wechselwirkung vorliegend nicht berücksichtigt werden (S. 7 Ziff. 8).

3.3    Dr. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Spital D.___, berichtete am 24. Februar 2017 (Urk. 7/65) über eine Verlaufskontrolle und führte aus, die Beschwerdeführerin stelle sich zwei Monate postoperativ zur klinischen Kontrolle in der Sprechstunde vor. Das Ganglion sei nicht mehr abgrenzbar. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen ventral am linken Kniegelenk sowie teilweise Schwellungsneigung. Die Beschwerdeführerin nehme wieder NSAR ein. Des Weiteren sei sie weiterhin an zwei Gehstöcken mobil.


4.

4.1    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

4.2    Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 12. Dezember 2016 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 9 (richtig 18) % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 23. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.2) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der beiden Kinder der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich im Abklärungsbericht mit 18 % zu tief ausgefallen sei und die medizinischen Akten in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.), so kann ihr nicht gefolgt werden. So stellt der auf der Basis von Erhebungen an Ort und Stelle verfasste Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/58) grundsätzlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Ermittlung der entsprechenden Behinderung dar. Dagegen vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die pauschale und ohne Bezug zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung gemachte Aussage der Gutachter, wonach im Privatleben noch eine Restfunktion in Bezug auf die Erziehung der Kinder sowie das Führen des Haushaltes zu wenigstens 50 % vorhanden sei (vgl. Urk. 7/47/31), den vorliegenden Abklärungsbericht, welcher vor Ort von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen erhoben wurde, nicht in Zweifel zu ziehen.

    Die Beschwerdeführerin verkennt, dass bei der Besorgung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit besteht, als im Rahmen eines – hinsichtlich des Tätigkeitsprofils ähnlich ausgestalteten – Anstellungsverhältnisses. Kann die Versicherte wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Haushaltsarbeiten nurmehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wechsel von der früheren ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden sowie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). In diesem Sinne haben mit häuslichen Aufgaben beschäftigte Versicherte auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2.2). Vor dem Hintergrund, dass die Haushaltsverrichtungen in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht frei gestaltet werden können und schadenmindernde Vorkehren getroffen werden müssen, ist es folglich ohne weiteres denkbar, dass die Abklärungsperson hinsichtlich des Haushaltes zu einer tieferen Einschränkung gelangt als die generelle gutachterliche Einschätzung der leistungsmässigen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 107/05 vom 29. November 2005 E. 4.2).

4.4    Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Wäsche/Kleiderpflege mit Verweis auf die von den Gutachtern postulierte 50%ige Restfunktion im Haushalt (vgl. Urk. 7/47/31 Mitte) nicht generell von mindestens einer 50%igen Einschränkung ausgegangen werden.

    So erweist sich die im Bereich «Ernährung» statuierte Einschränkung von 30 % als plausibel. Die Beschwerdeführerin kocht ihrer Gewohnheit entsprechend jeweils für zwei Mahlzeiten, hat sich eingerichtet und kann auf diese Weise einfache, aber vollwertige Mahlzeiten zubereiten. Sie erledigt den Abwasch selber, ist in der Lage, die Arbeitsfläche sauber zu halten und kann die oberflächliche Bodenreinigung übernehmen. Bis auf die gründliche Bodenreinigung, welche einmal wöchentlich von einer Kollegin übernommen wird, ist die Beschwerdeführerin in diesem Bereich somit in der Lage, alles selber zu erledigen (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungsperson postulierte Einschränkung von 30 % nachvollziehbar.

    Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 50 % erweist sich als plausibel. So berücksichtigte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin die auf guter Höhe anfallenden Reinigungsarbeiten verrichten könne und es ihr auch möglich sei, die oberflächliche Bodenreinigung zu erledigen.     Hierzu ist ausserdem zu bemerken, dass die Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mit dem Führen eines privaten Haushalts vergleichbar ist. Letzteres beinhaltet zahlreiche Tätigkeiten, für die keine besonderen körperlichen Voraussetzungen erforderlich sind bzw. deren Anforderungen direkt von der Grösse des Haushalts und der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängen. Das Führen eines privaten Haushalts erlaubt zudem, die Tätigkeit an körperliche Probleme anzupassen, welche unter Umständen nicht mit den Leistungsanforderungen für die Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit in einem beruflichen Umfeld vereinbar sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 735/04 vom 17. Januar 2006). Dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nicht mehr eigenständig erledigen kann, wurde von der Abklärungsperson entsprechend bei der Einschränkung berücksichtigt.

    Auch im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres aufgrund der von den Gutachtern postulierten 50%igen Restfunktion im Haushalt von einer 50%igen Einschränkung ausgegangen werden, berücksichtigen doch diese wie bereits erwähnt die Schadenminderungspflicht gerade nicht. Die Abklärungsperson veranschlagte in diesem Bereich unter Berücksichtigung von schadenmindernden Vorkehrungen seitens der Beschwerdeführerin sowie der Mithilfe der beiden Kinder eine Einschränkung von 10 %. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Aufhängen der Wäsche aufgrund der Rückenbeschwerden gar nicht möglich sei (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), ist dies aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nachvollziehbar, doch ist die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren (vgl. vorstehend
E. 4.3). So führte die Abklärungsperson in diesem Sinne aus, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Hilfe beim Wäschetransport benötige. In Taschen könnte dieser Transport jedoch ohne weiteres durch die Kinder ausgeführt werden. Sodann wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Wäsche auf einem tiefen Ständer aufzuhängen. Einzig das Aufhängen grosser Teile wie die Bettwäsche könne als Einschränkung angerechnet werden (vgl. Urk. 7/58 S. 6 Ziff. 6.5).

4.5    Nach dem Gesagten ist gemäss Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2016 von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 18 % auszugehen.


5.

5.1    Die Parteien gingen übereinstimmend und gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 27. Oktober 2016 (Urk. 7/47) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht (Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 4).

    Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine höhere Restarbeitsfähigkeit ergeben, ist im Folgenden bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Rechtsprechungsgemäss sind die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichen Tabellen zu verwenden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2).

    Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen gestützt auf den Zentralwert der Lohntabelle des Bundesamts für Statistik für Reinigungspersonal und Hilfskräfte anhand der Daten der LSE 2014 (vgl. Urk. 7/59, Urk. 7/70, Urk. 7/71 S. 5 oben), dies obschon im Verfügungszeit vom 20. Februar 2019 bereits die Daten der LSE 2016 veröffentlicht waren (vgl. die Angaben auf www.bfs.admin.ch).

    Der monatliche Bruttolohn für Frauen in der Berufsgruppe «Reinigungspersonal und Hilfskräfte» betrug im Jahr 2016 Fr. 4000.-- (LSE 2016, Tabelle T17, Ziff. 91, Frauen, 30 - 49 Jahre), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung von 0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018, ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 50'491.-- (Fr. 4'000 : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005) ergibt.

5.4    Auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist vorliegend auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2016 abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, dass das Invalideneinkommen nicht gestützt auf den statistischen Durchschnittslohn Total, sondern auf den Durchschnittslohn im Sektor 3 «Dienstleistungen» zu berechnen sei (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Sektor 2 «Produktion» gar nicht mehr offensteht, ist vorliegend nicht ausgewiesen. In diesen Wirtschaftszweigen werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, zunehmend durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt. Folglich gibt es in Industrie und Gewerbe des Sektors 2 «Produktion» durchaus auch leichte Arbeiten, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes offenstehen (Urteil des Bundesgerichts I 135/05 vom 12. September 2005 E. 3.2). Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, weshalb einzig der Sektor «Dienstleistungen» zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden soll und dieser im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen geeigneter sein soll. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf das Total der statistischen Löhne abzustellen ist.

    Der Totalwert für Frauen gemäss LSE 2016, Kompetenzniveau 1, betrug im Jahr 2016 im privaten Sektor Fr. 4'363.-- (LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 sowie der massgebenden Nominallohnerhöhung von 0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 55'073.-- (Fr. 4'363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005) und von rund Fr. 27'537.-- bei ausgewiesener 50%iger Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ergibt (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 5.1).

5.5    Soweit die Beschwerdegegnerin vorliegend von der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges mit der Begründung absah, dass die in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürften (vgl. Urk. 6 S. 2 oben), so kann ihr nur teilweise gefolgt werden. So kann ihr insofern gefolgt werden, dass ein Teil der Einschränkung bereits in den von den Gutachtern attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde. Es bestehen gemäss dem ärztlich beschriebenen Belastungsprofil zusätzliche Einschränkungen, welche mit einem leidensbedingten Abzug vom statistischen Tabellenlohn zu berücksichtigen sind. So dürfen gemäss Gutachter beispielsweise die Arbeitsblöcke in unterschiedlichen Arbeitspositionen nicht länger als zwei Stunden dauern, wobei eine zweistündige Arbeitstätigkeit vormittags und eine zweistündige Arbeitstätigkeit nachmittags optimal wäre. Weiter ist die 50%ige Arbeitsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass in wechselnder Position von einer maximaler Sitzzeit von einer halben Stunde und der anschliessenden Möglichkeit zum Wechseln in das Stehen von ebenfalls maximal einer halben Stunde und zum Teil mit Gelegenheiten zu Liegen auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 3.1). Angesichts dieser zusätzlichen Einschränkungen ist ein leidensbedingter Abzug von jedenfalls 10 % angebracht. Das Invalideneinkommen beträgt damit rund Fr. 24'783.-- (= 0.90 x Fr. 27'536.73).

5.6    Bei einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'491.36 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 24'783.05 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 25’708.31, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50.92 % entspricht.

5.7    Schliesslich wurde auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation von 73.8 % im Erwerb und 26.2 % im Haushalt bestritten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der Abklärungsperson diesbezüglich vorgenommene Berechnung zur Beurteilung der Statusfrage (vorstehend E. 3.2) als untauglich erscheint. So erfordert die Beantwortung der Statusfrage zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vorstehend E. 1.3). Zwar erscheint das Heranziehen des Erwerbsanteils vor der ersten Mutterschaft als Anhaltspunkt als durchaus nachvollziehbar. Die Annahme einer Erwerbstätigkeit von genau 73.8 % wird jedoch dem hypothetischen Charakter der Beantwortung der Statusfrage nicht gerecht und ist als Scheingenauigkeit zu verwerfen. Stattdessen ist von einer jedenfalls 75%igen hypothetischen Erwerbstätigkeit auszugehen.

5.8    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 75 % und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50.92 % (vgl. vorstehend E. 5.6) ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 38.19 % (75 % x 0.5092). Bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 25 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 18 % (vgl. vorstehend E. 4.5) ergibt dies anteilig einen Teilinvaliditätsgrad von 4.5 % (25 % x 0.18).

    Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 38.19 % und einem solchen von 4.5 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 43 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.    

5.9    Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2019 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager