Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00225
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 28. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___, von Beruf Baumaschinenmechaniker, meldete sich unter Hinweis auf eine Arthrose sowie einen Unfall am 10. März 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/4/1-300) und tätigte medizinisch-erwerbliche Abklärungen. Im August 2017 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Fahrtraining «Abschleppfahrzeuge» sowie für eine Arbeitsvermittlung durch die Y.___ (vgl. Mitteilungen vom 8. und 9. August 2017, Urk. 6/21, Urk. 6/23). Im Februar 2018 finanzierte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung «2. Teil» mit Coaching, Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung für 6 Monate, zzgl. eines Taggeldes (vgl. Mitteilung vom 20. Februar 2018, Urk. 6/40; Verfügung vom 17. April 2018, Urk. 6/45). Bei ausgebliebenem Erfolg schloss sie ihre Bemühungen in Sachen berufliche Wiedereingliederung im Oktober 2018 ab (vgl. Mitteilung vom 25. Oktober 2018, Urk. 6/57). Im Hinblick auf die Rentenprüfung holte die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Sportchirurgie, vom 20. November 2018 (Urk. 6/63) sowie die interne Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 18. Dezember 2018 (Urk. 6/71/4 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72, Urk. 6/73) wies sie einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. März 2019 Beschwerde und beantragte (sinngemäss), es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 in seiner bisherigen Tätigkeit als Monteur zu 50 % eingeschränkt; eine leichte, angepasste Tätigkeit sei ihm indes zu 100 % zumutbar. Aus dem Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, in einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei er mindestens zu 40 % eingeschränkt, zumal er sein Pensum im Rahmen des Arbeitstrainings nie über 60 % habe steigern können. Ausgehend von einer 40%igen resp. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und einem 15%igen Abzug ergebe sich aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 53.66 % resp. 57.25 % (Urk. 1).
3.
3.1 Am 28. Mai 2015 stürzte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bei der Arbeit von einem ca. 170 cm (resp. 250 cm, vgl. Urk. 1 S. 2) hohen Baugerüst. Seitdem beklagte er Schmerzen vor allem im Bereich des postero/posterolateralen rechten Kniegelenks bei Flexion (vgl. Bericht des seit Juli 2015 behandelnden Dr. Z.___ vom 21. September 2015, Urk. 6/4/53). Die am 23. Juli 2015 durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks brachte im Wesentlichen (1) eine medial fortgeschrittene Gonarthrose mit breiter radiärer Meniskushinterhornläsion bei Zustand nach Teilmeniskektomie, (2) eine irreguläre laterale Meniskusvorderhornläsion sowie (3) eine Femoropatellärarthrose zur Darstellung (Urk. 6/4/48). Bei dieser fast vollständigen Destruktion des Innenmeniskushinterhorns, der gleichzeitig ausgesprochen guten Muskulatur sowie persistierender Meniskusproblematik – so Dr. Z.___ – sei eine Operation die einzige suffiziente Therapie (vgl. Bericht vom 21. September 2015, Urk. 6/4/53).
3.2 Am 6. Oktober 2015 wurde eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial mit Knorpelglättung (rechts) durchgeführt (vgl. OP-Bericht, Urk. 6/4/86). Postoperativ notierte Dr. Z.___ einen protrahierten Verlauf mit persistierender Schmerzproblematik des rechten Kniegelenks, muskulärer Dysfunktion und degenerativer Gelenkerkrankung (vgl. Verlaufsberichte vom 2. Dezember 2015, 11. Mai 2016 und 9. Juni 2016, Urk. 6/4/102, Urk. 6/4/124, Urk. 6/4/151).
3.3 Am 10. Mai 2017 hielt Dr. Z.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine traumatische Meniskusläsion sowie Arthrose im rechten Kniegelenk. Diese würden ihn im Alltag und Berufsleben deutlich einschränken. Im Bereich des operierten Knies bestünden anhaltende Schmerzen; intermittierend auch im linken Knie. Klinisch zeigten sich beidseits eine Ergussbildung sowie Schmerzen medialseitig. Die Innenmeniskuszeichen seien positiv. Im Bereich des linken Knies zeigten sich ausserdem Instabilitäten; rechts bestehe keine ligamentäre Instabilität. Radiologisch seien vor allem links arthrotische Veränderungen ausgewiesen. Die Gonarthrose werde weiterhin progredient und schmerzhaft sein. Dies auch aufgrund der zunehmend varischen Beinachse. Die bisherige Tätigkeit als Baumaschinenführer sei nicht mehr zumutbar. Rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Kauern, Knien, Rotationen im Sitzen/Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten seien indes zu 100 % möglich (Urk. 6/9).
3.4 Im Oktober 2017 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Gonarthrose in den Kniegelenken beidseits. Der Beschwerdeführer berichte vor allem eine Bewegungseinschränkung, aber wenig Schmerzen. Zudem bestehe eine Schwellungsneigung im Bereich der Kniekehle. Die Gonarthrose sei aktuell vor allem linksseitig progredient (Bericht vom 23. Oktober 2017, Urk. 6/35).
3.5 Im Bericht vom 13. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, bei fortgeschrittener Arthrose seien rein stehende Tätigkeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für Arbeiten in kalter Umgebung. Zu empfehlen sei vielmehr eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend) in Raumtemperatur (Urk. 6/39).
3.6 Am 20. November 2018 hielt Dr. Z.___ erneut eine progrediente Gonarthrose rechts mehr als links fest. Objektiv zeigten sich eine deutlich varische Beinachse und verschiedentlich (Druck-)Schmerzen, Instabilitäten und ein deutliches patellofemorales Krepitieren sowie Bewegungseinschränkungen. Als Therapie nehme der Beschwerdeführer unregelmässig Tilur ein; wiederholte Infiltrationen hätten zu keiner Besserung geführt. Für kniende Arbeiten sei der Beschwerdeführer deutlich eingeschränkt, dasselbe gelte für Herauf- und Herabsteigen auf Leitern oder Treppen. Zudem sei das Tragen schwerer Lasten kniebelastend und daher potenziell schmerzexazerbierend. Mithin könne der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr durchführen. Es sei ihm aber eine «wechselnde sitzende Tätigkeit», wie zum Beispiel in einem Büro oder Lager mit leichtem Lastentragen, zuzumuten (Urk. 6/63).
3.7 Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage kam RAD-Arzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2018 zum Schluss, betreffend die bisherige Tätigkeit als Monteur sei die Kniebelastung zu hoch. Zumutbar seien vielmehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (bücken, kauern, hocken, knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und ohne Nässe-/Kälteexposition (Urk. 6/71/4 f.).
%1.
4.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Gonarthrose und damit schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Kniegelenke beidseits leidet. Unstrittig ist auch, dass ihm die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsmonteur jedenfalls nicht mehr vollumfänglich zuzumuten ist.
4.2 Hinsichtlich der strittigen Arbeitsfähigkeit in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit ergeben sich keine ärztlichen Differenzen. Dres. Z.___ und A.___ gingen übereinstimmend von einer 100%igen Leistungsfähigkeit aus. Zwar hat sich der behandelnde Dr. Z.___ zuletzt im Mai 2017 explizit in quantitativer Hinsicht dazu geäussert. Allerdings wurden seither keine neuen oder zusätzlichen Befunde dokumentiert, welche weitergehende, insbesondere quantitative Einschränkungen zu begründen vermöchten. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den dokumentierten und auch notorisch progredienten Charakter degenerativer Veränderungen. Wurden doch kniebelastende Tätigkeiten jeglicher Art aus dem zumutbaren Belastungsprofil ausgeschlossen und ist nicht einzusehen, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer für knieschonende Tätigkeiten lediglich zu 50 % resp. 60 % - so wie beschwerdeweise behauptet (Urk. 1) - arbeitsfähig sein soll. Letzteres hat er denn auch weder stichhaltig begründet noch medizinisch unterlegt. An der medizinischen Einschätzung von Dres. A.___ und Z.___ lässt im Übrigen auch der Schlussbericht der Y.___ vom 25. Oktober 2018 betreffend das vom 1. April bis 1. Oktober 2018 absolvierte Arbeitstraining (Urk. 6/58) keinerlei Zweifel aufkommen. Fusst doch die darin postulierte (und vage formulierte) Leistungsfähigkeit von 50-80 % vornehmlich auf der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und bezog sie sich darüber hinaus lediglich auf Transportdienste, ohne jegliche Evaluation weiterer Tätigkeiten und Arbeitsmöglichkeiten. Kommt hinzu, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht von Eingliederungsberatern zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis); auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kann verzichtet werden.
4.3 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit Mai 2017 (vgl. E. 3.3) in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Bei der insoweit hinreichend aufschlussreichen und kongruenten Aktenlage besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Männer im Baugewerbe in der Höhe von Fr. 5'911.-- (LSE 2016, TA1, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 2) gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Dies ist angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls bereits gekündigt war (vgl. Urk. 6/4/9, Urk. 1 S. 2), sowie mit Blick auf die Berufsausbildung und -biographie des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/12) nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.4 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, F 41-43) sowie Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2017 (Ablauf des Wartejahrs und der Anmeldefrist, E. 1.2, Art. 29 Abs. 1 IVG; [2016] 2239 [2017] 2249; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Männer) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 73’743.-- (Fr. 5’911.-- : 40 x 41.4 x 12: 2239 x 2249).
5.2 Da der Beschwerdeführer die ihm seit Mai 2017 verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist zusammen mit der IV-Stelle auf den Tabellenwert in der Höhe von Fr. 5’340.-- (LSE 2016, Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer) abzustellen. Davon brachte die IV-Stelle leidensbedingt 15 % in Abzug, was seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet wurde und auch kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur ergibt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96), der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2017 sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57’036.-- für ein zumutbares Pensum von 100 % (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2239 x 2249 x 0.85).
5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 16’707.-- was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 % entspricht.
%1. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger