Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00228
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 24. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1992 geborene X.___, Vater eines 2015 geborenen Kindes, brach die im August 2011 angefangene Lehre als Detailhandelsfachmann Nahrungs- und Genussmittel bei der Genossenschaft Y.___ per 14. Januar 2012 ab und bezog seither wirtschaftliche Sozialhilfe; seit dem 1. Juni 2018 arbeitete er stundenweise auf Abruf im Z.___ (Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/3/3, Urk. 7/114/4 f.). Aufgrund einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2012 (Urk. 7/3) erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung sowie für eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige Berufsausbildung im Bürobereich bei der Fachstelle A.___ (vgl. Mitteilungen vom 10. Dezember 2013 und 1. April 2014, Urk. 7/31 f., Urk. 7/43 f.). Letzteres musste zufolge persistierender und progredienter gesundheitlicher Probleme (Magen-Darm-Beschwerden mit Essstörungen, Hals- und Kopfweh, Unwohlsein, Müdigkeit sowie Schlafstörungen) und damit zusammenhängenden Absenzen (vgl. Abschlussbericht vom 23. Mai 2014 sowie Verlaufsprotokoll vom 16. Juni 2014, Urk. 7/48 f.) per 19. Mai 2014 vorzeitig abgebrochen werden (vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2014, Urk. 7/50). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch med. pract. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), worüber dieser am 25. Januar 2016 Bericht erstattete (Urk. 7/80/1-10). Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht auf, die bisherige Psychotherapie unabhängig des Rentenentscheides zur Erhaltung und Verbesserung seines Gesundheitszustandes fortzusetzen. Andernfalls werde auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 7/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/83, Urk. 7/87, Urk. 7/102) verneinte sie mit Verfügung vom 23. August 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/105). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil IV.2016.0157 vom 7. August 2017 ab (Urk. 7/109). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 7/112). Mit Urteil 8C_695/2017 vom 17. Oktober 2017 erkannte das Bundesgericht auf Nichteintreten (Urk. 7/113).
1.2 Mit Datum vom 10. August 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression sowie einen chronisch entzündeten Darm erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 7/114, vgl. Telefonnotiz vom 13. September 2018, Urk. 7/119). Die IV-Stelle forderte den Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2018 auf, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen, indem er bis spätestens am 27. September 2018 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen habe. Zeitgleich forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf das Schreiben vom 8. März 2016 auf, einen Nachweis der fortgesetzten Psychotherapie einzureichen (Urk. 7/116, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Nachdem der Versicherte innert Frist ärztliche Unterlagen einreichte (Urk. 7/120/1-5), kündigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. September 2018 an, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/122). Der Versicherte wandte mit Datum vom 27. September 2018 ein, es stünden weitere Arztkonsultationen bevor. Er bitte daher um Fristverlängerung zwecks Einreichens weiterer Arztberichte (Urk. 7/124). Dem Versicherten wurde eine Fristverlängerung zur ergänzenden Einwandbegründung bis am 5. Dezember 2018 gewährt (Urk. 7/126). Diese liess er unbenutzt verstreichen. Mit Telefonat vom 11. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte um eine Nachfrist, welche ihm die IV-Stelle bis am 28. Februar 2019 gewährte (Urk. 7/127). Am 13. Februar 2019 machte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, eine Eingabe, worin er die IV-Stelle um Wiederaufnahme der beruflichen Integrationsaufnahmen ersuchte (Urk. 7/132). Mit Verfügung vom 5. März 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren (berufliche Eingliederungsmassnahmen) des Versicherten wie vorbeschieden nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 26. April 2019 (Datum Poststempel) gab Dr. C.___ einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 4, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.6 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, es sei seit der letzten Verfügung vom 23. August 2016 keine Veränderung festzustellen, weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
2.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest, da auf seine Neuanmeldung nicht eingetreten worden sei, erhebe er dagegen Beschwerde; es seien die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wieder an die Hand zu nehmen (Urk. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 10. August 2018 (Urk. 7/114) zu Recht nicht eingetreten ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV ist stets die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), mithin die gerichtlich bestätigte, leistungsabweisende Verfügung vom 23. August 2016.
4.
4.1 Der ablehnenden Verfügung vom 23. August 2016 (Urk. 7/105) lag der psychiatrische Untersuchungsbericht von med. pract. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 25. Januar 2016 zugrunde.
4.2 Darin stellte med. pract B.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) einen Zustand nach mehreren psychosozialen Belastungsreaktionen (Z73), (2) selbstunsichere, unreife, vermeidende Persönlichkeitsakzentuierungen, (3) leichte Agoraphobie (ICD-10: F40.00) sowie (4) Cannabiskonsum (Urk. 7/80/6).
Der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zur Untersuchung erschienen, habe in normaler Lautstärke gesprochen, häufig Blickkontakt gesucht, ein unauffälliges Gangbild sowie einen kräftigen Händedruck gezeigt. Sodann sei er freundlich und bereitwillig im Kontakt und habe einen flüssigen und zusammenhängenden Gedankengang gezeigt, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, lch-Störungen oder inhaltliche Denkstörungen. Die Antworten seien prompt gekommen mit flüssigen, eigeninitiativen Darstellungen. Affektiv sei der Beschwerdeführer schwingungsfähig, bei Scherzen mitlachend und bei traurigen Biografieinhalten habe er wässrige Augen bekommen. Weiter sei er unauffällig betreffend Mimik, Gestik und Antrieb. Der Beschwerdeführer sei über die gesamte zweistündige Untersuchungszeit aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keinerlei klinisch auffällige Gedächtnisdefizite gezeigt. Im Laufe des Gespräches habe er sich deutlich dankbar für Wertschätzung und Lob gezeigt (Urk. 7/80/4).
Med. pract. B.___ kam zum Schluss, im Rahmen einer – näher umschriebenen (Urk. 7/80/3, vgl. dazu auch E. 3.2) - belastenden Kindheit habe der Beschwerdeführer kaum starke Vorbilder erlebt; weder ein kräftiges väterliches Vorbild, noch eine fürsorgliche Mutter. Auch die behandelnde Psychiaterin habe das Fehlen positiver Vorbilder betont. Erfreulicherweise sei dem Beschwerdeführer trotzdem ein Sek. C-Schulabschluss sowie ein High-School-Abschluss in den USA gelungen. Ungeachtet dieses Leistungsvermögens habe er den Eintritt ins Berufsleben indes nicht geschafft. Die behandelnde Psychiaterin habe weiter von einem beträchtlichen Vermeidungsverhalten, Selbstüberschätzung und einer erst entstehenden erwachsenen Identität berichtet. Die Abklärungen im A.___ würden eine gute Intelligenz sowie Neigung ausweisen, sich massiv unter Druck zu setzen. In Stresssituationen reagiere er mit Magenbeschwerden. Insgesamt zeigten sich selbstunsichere, unreife Persönlichkeitsakzentuierungen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass dieser emotional wenig belastbare junge Mann durch psycho-soziale Belastungen besonders getroffen werde. Anlässlich der aktuellen Untersuchung hätten sich aufgrund der objektiven Befunde indes keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung ergeben. Daher könnten die früher geschilderten depressiven Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Belastungs-reaktionen/Anpassungsstörungen beurteilt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich als „verstört" und „emotional verwirrt“ bezeichnet. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten den Beschwerdeführer zwar bei der Arbeit anlässlich des Arbeitstrainings im A.___ behindert, nicht aber am ausgiebigen sozialen Austausch mit anderen Teilnehmenden, insbesondere seiner neuen Freundin. Dies lasse auf ein beträchtliches Arbeitsvermeidungsverhalten schliessen (Urk. 7/80/6). In der Gesamtschau werde der Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht. Es sei aufgrund der Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung vielmehr von Persönlichkeitsakzentuierungen auszugehen (Urk. 7/80/8 ff.). Hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit (ungelernt) sei der Beschwerdeführer während der tagesklinischen Behandlung vom 16. Juni bis 4. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Hinsichtlich einer angepassten – eher einfachen (Sek. C, Schwächen in Logik laut Multicheck) – Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/80/10).
5.
5.1 Die Neuanmeldung vom 10. August 2018 (Urk. 7/114) erfolgte rund zwei Jahre nach dem abweisenden Entscheid vom 23. August 2016 (Urk. 7/105). Da der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung bloss auf psychisch-psychosomatische sowie Darmbeschwerden hinwies (Urk. 7/114/6) und keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht hatte, wurde er von der IV-Stelle mit Einschreibebrief vom 20. August 2018 aufgefordert, aktuelle Beweismittel nachzureichen, welche sich zu einer allfälligen Veränderung seines Gesundheitszustandes seit August 2016 zu äussern hätten; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass auf das Gesuch ansonsten nicht eingetreten würde (Urk. 7/116).
5.2 Innert der angesetzten Frist legte der Beschwerdeführer die notfallmässige Überweisung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Juni 2018 an das Stadtspital E.___ zwecks Gastroskopie (Magenspiegelung), die Terminbestätigung und den Gastroskopie-Befund des Stadtspitals E.___ vom 2. Juli 2018 sowie den (undatierten) Biopsie-Befund des Universitätsspitals F.___ (Urk. 7/120/1-5) auf.
Die Gastroskopie erfolgte am 2. Juli 2018 vor dem Hintergrund eines bekannten Reizdarmsyndroms sowie seit zwei Wochen andauernden Oberbauchschmerzen auf Zuweisung von Dr. D.___; die Befunde erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig. Die Biopsie der entnommenen Schleimhaut-Proben erbrachte sodann eine geringe chronische, inaktive Entzündung der Magenschleimhaut, ohne Erregernachweis und ohne Malignität (Urk. 7/120/1-5).
5.3 Die im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. E. 5.2) enthalten keine Hinweise auf eine IV-relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Mithin hat der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Da der Untersuchungsgrundsatz im Neuanmeldungsverfahren nicht spielt (vgl. E. 1.3), ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. September 2018 in Aussicht stellte, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde.
5.4 Auch die im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen:
Im einwandweise eingereichten Schreiben vom 11. Februar 2019 nannte Dr. C.___ weder neue Diagnosen noch Befunde. Auch postulierte er keine Zustandsverschlechterung. Im Gegenteil betonte er, aktuell lägen stabilere soziale Verhältnisse vor, und hielt vor diesem Hintergrund sowie unter Hinweis auf die fehlende Lebensperspektive des Beschwerdeführers lediglich dafür, es sei eine IV-unterstützte berufliche Wiedereingliederung angezeigt (Urk. 9/132).
5.5 Die von Dr. C.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 4, Urk. 5) sind ausserdem unbeachtlich; nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
5.6 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neu-anmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 4 und Urk. 5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger