Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00235


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, meldete sich am 29. November 2001 erstmals wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Die zugesprochene Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 10/14) war vom Versicherten nicht erwünscht (Urk. 10/25), weshalb die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Luzern das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 abwies (Urk. 10/29).

1.2    Am 2. April 2009 ging wiederum eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 10/39; vgl. auch Urk. 10/30+60+62). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. November 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/101). Ebenfalls verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2014 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 10/107).

1.3    Nach Eingang eines am 25. November 2016 datierten Neuanmeldungsgesuches (Urk. 10/112; vgl. auch Urk. 10/113) zog die IV-Stelle Akten der Kantonspolizei Zürich (Urk. 10/132-133) sowie des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 10/135) bei und holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 21. Oktober 2018 erstattet wurde (Urk. 10/142). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/144; Urk. 10/147+149+156) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/158).


2.    Der Versicherte erhob am 28. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Sodann sei die Sache zur Prüfung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 24. April 2019 reichte der Versicherte eine Bestätigung bezüglich Sozialhilfebezug ein (Urk. 7+8/1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und legte nebst den IV-Akten (Urk. 10/1-162) weitere Belege bezüglich einer Internet-Recherche ins Recht (Urk. 11/div). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig verfügt, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde (Urk. 12).

    Am 24. Mai 2019 teilte Rechtsanwalt Karakök unter Beilage der gleichentags erstellten Honorarnote mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 13).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 3. Juni 2019 um Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur Stellungnahme (Urk. 14). Unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer durch das Gericht mitgeteilt, dass keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werde. Ebenfalls wurde er auf sein Akteneinsichtsrecht vor Ort am Gericht hingewiesen (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb der Beurteilung von Dr. Y.___ und nicht jener des behandelnden Psychiaters gefolgt werde (Urk. 1 S. 6 Rn 28).

    Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung der Begründungspflicht monierte, ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen).

    Vorliegend geht aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie auf die wesentlichen Standpunkte des Beschwerdeführers einging (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich der geltend gemachten Leistungsansprüche materiell zu überprüfen.


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ sei der Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In Bezug auf die behaupteten somatischen Beschwerden sei vom Hausarzt sowie der Klinik Z.___ in Erfahrung zu bringen gewesen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr in Behandlung sei, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen als nicht nötig erachtet würden. Eingliederungsmassnahmen könnten nicht angeboten werden, da von einer 100%igen Arbeits- wie auch Vermittlungsfähigkeit auszugehen sei (S. 2).

    Da seit dem letzten Entscheid vom 3. Februar 2014 aus medizinischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, sei der Invaliditätsgrad von 11 % weiterhin gültig (S. 1).

    In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die der Verfügung zugrundeliegende Beurteilung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde durch die getätigten und ins Recht gelegten (vgl. Urk. 11) Ergebnisse der Internetrecherche zusätzlich gestützt (Urk. 9).

3.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ sei davon auszugehen, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei, weshalb ein aktuelleres Gutachten als Entscheidungsgrundlage notwendig sei (S. 7 Rn 29). Sodann machte er geltend, es hätten zu den somatischen Beschwerden weitere Abklärungen getätigt werden müssen (Rn 30 ff.).

    Weiter bemängelte er, dass kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei (Rn 33). Seine bisherigen Tätigkeiten auf dem Bau, als Chauffeur oder im Sicherheitsbereich seien nicht mehr möglich, weshalb eine Umschulung angezeigt sei (S. 8 f. Rn 35 ff.).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht abwies.


4.

4.1    Bis zum Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk. 10/107) waren ausschliesslich somatische Beschwerden dokumentiert:

4.2    In der Stellungnahme vom 29. April 2010 (Urk. 10/79/5) stützte sich RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 29. März 2010 (vgl. Urk. 10/74). Darin seien eine Kontusion der Hüfte, des Ober- sowie Unterschenkels rechts und eine vordere Kreuzband(VKB)-Ruptur rechts aufgrund des Motorradunfalls vom 8. September 2008 sowie eine Thorax- und Beckenprellung und Knieschnittwunde rechts nach einem Autounfall am 14. Februar 2010 diagnostiziert worden. Am 20. Juli 2009 und 8. Januar 2010 sei am rechten Kniegelenk je eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt worden. Es bestünden noch regrediente Kniebeschwerden rechts und Nackenverspannungen. Die bisherige Tätigkeit als Gerüstbauer sei dem Beschwerdeführer aus Sicht der Ärzte der Rehaklinik B.___ nicht mehr zumutbar. Gemäss provisorischem Kurzbericht vom 25. März 2010 der Rehaklinik B.___ (vgl. Urk. 10/73/3-4) bestünde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Knien und Hocken sowie ohne längere Arbeit über Brusthöhe (nackenbedingt) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

    Dr. A.___ führte aus, es sei gestützt auf diese Berichte seit dem 8. September 2008 bis zum 24. März 2010 (Austritt B.___) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer sowie auch für angepasste Tätigkeiten auszugehen. Ab dem 24. März 2010 sei in einer dem Belastungsprofil der Rehaklinik B.___ entsprechenden, angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Es sei von reinen Unfallfolgen auszugehen.

4.3    Aktenkundig waren nebst den Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/98) sodann die Beurteilungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. April 2009 (Urk. 10/66/7-8) und vom 17. November 2009 (Urk. 10/64) sowie vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Dezember 2009 (Eingangsdatum; Urk. 10/66/1-3), welche dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieproblematik mit Schmerzen und Instabilität ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer attestierten.

4.4    Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Mai 2013 des hiesigen Gerichts in Sachen des Beschwerdeführers gegen den Unfallversicherer wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. Juni 2009 sowie vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 - unter Verletzung seiner Meldepflicht gegenüber dem Unfallversicherer - arbeitstätig war und dementsprechend eine erhebliche Arbeits- wie auch Umschulungsfähigkeit unter Beweis stellte, weshalb für Verweistätigkeiten von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 10/98/8-13).

4.5    Bei dieser Ausgangslage ging die Beschwerdegegnerin ab dem 8. September 2008 (Unfallzeitpunkt) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstmonteur, jedoch spätestens ab Dezember 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Sie errechnete ab dem 1. Januar 2010 (frühestmöglicher Leistungsbeginn) einen Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 10/107; vgl. auch Feststellungsblatt vom 20. November 2013, Urk. 10/100).


5.

5.1    Seit der Verfügung vom 3. Februar 2014 finden sich in den Akten folgende Arztberichte:

5.2    Nach telefonischer Auskunft vom 23. Januar 2017 der Praxis von Dr. D.___ (Urk. 10/119) sowie Schreiben der Klinik Z.___ vom 2. Februar 2017 (Urk. 10/122) habe sich der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 2015 jeweils dort in Behandlung befunden. Seitens der Klinik Z.___ wurde festgehalten, es sei mittels Röntgenbild vom 2. Februar 2015 eine beginnende leichte Osteochondrose L5/S1 festzustellen gewesen. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer im monotonen Stehen und Sitzen eingeschränkt sei sowie das Heben von Gewichten über 10 kg meiden solle. Es seien keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden.

5.3    Seit dem 27. August 2015 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bericht vom 23. Januar 2017, Urk. 10/120; vgl. auch Schreiben vom 3. Oktober 2016, 10/110/1-2).

    Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Bindungstraumata und auch schwerwiegende Traumatisierungen seitens einer sadistischen Mutter und eines cholerisch-aggressiven Vaters erfahren müssen. Er sei über längere Strecken seiner Kindheit physisch schwer misshandelt und regelmässig bis zu vier Tage alleine in seinem Zimmer eingeschlossen worden. Ungefähr im siebten Lebensjahr hätten zudem sexuelle Übergriffe durch einen Mann im Bekanntenkreis seiner Eltern stattgefunden (Ziff. 1.4 «Anamnese»).

    Im ärztlichen Befund wurde ein wacher, bewusstseinsklarer und vollständig orientierter Beschwerdeführer beschrieben, bei welchem ein mindestens mittelgradig herabgestimmtes Affektniveau nachweisbar sei, welches vergesellschaftet sei mit gravierend gestörtem Antriebsniveau, Kraft- und Energielosigkeit, Erschöpfungsempfinden und Ruhewünschen. Der Beschwerdeführer lasse weiterhin Gleichgültigkeit gegenüber sich selbst als auch gegenüber der Aussenwelt erkennen. Hoffnungs- und Perspektivenlosigkeit seien relevant. Vorhanden seien zudem Zukunfts- und Existenzängste und auch Befürchtungen vor dem Verlust verschiedener Alltags- und persönlicher Kompetenzen. Emotional imponiere der Beschwerdeführer «ausgebrannt» und abgestumpft; er zeige neben sozialer Isolationstendenz inklusive Vermeidungsverhalten auch Vernachlässigungstendenzen bezüglich Selbstpflege, Haushalt und Administration. Im Bereich des formalen Denkens seien Verlangsamung der Denkprozesse, Interferenzen mit intrusivem Wiedererinnern und Gedankenabbrüche nachweisbar. Der Appetit stelle sich wechselhaft dar und es lägen Ein- und Durchschlafstörungen mit sukzessiver Tagesmüdigkeit vor; regelmässiges alptraumhaftes Erleben beinhalte Situationen von Eingesperrtsein sowie Erlebnisse als Opfer gewaltsamer Angriffe. Diese Auffälligkeiten seien mit Panikzuständen assoziiert. Handlungsnahe Suizidalität sei nicht nachweisbar bei passiven Ruhewünschen im Sinne der Vorstellung eines spontanen, schmerzlosen Ablebens (Ziff. 1.4 «ärztlicher Befund»).

    Es finde eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im ambulanten Setting mit initial wöchentlichen und im weiteren Verlauf vereinzelt 14-tägigen Therapiesitzungen statt. Weiterhin werde Aufklärungs- und Motivationsarbeit für eine Pharmakotherapie mit antidepressiv wirksamen Substanzen geleistet (Ziff. 1.5).

    Nach Einschätzung von Dr. E.___ würden die gravierendsten Limitationen des psychosozialen Funktionsniveaus und damit der Arbeitsfähigkeit aus der psychiatrischen Multimorbidität resultieren. Dabei stünden emotional-instabile wie auch querulatorische Persönlichkeitsanteile im Vordergrund; der Beschwerdeführer tendiere zu impulsivem, kurz-, mittel- und auch langfristige Konsequenzen nicht reflektierendem Verhalten. Ausserdem sei er in der Wahrnehmung von sozialen Situationen als auch der Gestaltung sozialer Interaktionen im Alltag, insbesondere allerdings in der Kommunikation mit Behörden und Amtsstellen von einem tiefen Gerechtigkeitsempfinden in seinem Sinne getrieben. Immer wieder würde er in verschiedenen sozialen Settings in teils heftige Auseinandersetzungen kommen und vertrete seine Sichtweise und Forderung derart kompromisslos, dass es gehäuft zu Kontakt- und Beziehungsabbrüchen gekommen sei. Das seit längerem vorliegende und bislang allenfalls anbehandelte depressive Syndrom sei die Ursache diverser neurokognitiver Defizite wie Konzentrationsstörungen, Einschränkung des planerischen Denkens sowie eines limitierten geistig-intellektuellen Transferdenkens. Diese Einzelfunktionen seien zusätzlich beeinträchtigt durch gedankliche Interferenzen mit intrusivem Wiedererinnern traumatischer Ereignisse. Die relevant gestörte Belastbarkeit, der Kraft- und Energiemangel sowie die ausgeprägten Schlafstörungen würden weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit darstellen. Weder die bisherige noch eine adaptierte Tätigkeit sei zumutbar (Ziff. 1.7).

    Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und querulatorischen Anteilen (ICD-10 F61.0) - am ehesten seit Abschluss der Persönlichkeitsausreifung um das 25.-30. Lebensjahr

- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - seit Sommer 2015 leichtgradig, seit Inhaftierung am 17. November 2015 mittelgradig

- Status nach 9-monatiger Gefängnisstrafe oder anderen Formen der Inhaftierung (ICD-10 Z65.1; inhaftiert vom 17. November 2015 bis 29. Juli 2016)

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die anamnestischen Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge gehabt hätten (ICD-10 Z61.3), sowie die anamnestischen Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person ausserhalb der engeren Familie (ICD-10 Z61.5).

5.4    Vom 19. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 war der Beschwerdeführer erstmals in der Klinik F.___ stationär in Behandlung (Austrittsbericht vom 7. März 2017, Urk. 10/125). Auf Symptomebene habe sich einerseits eine depressive Entwicklung sowie eine Persönlichkeitsstörung, die im Verlauf diagnostisch vermutlich zu evaluieren wäre, feststellen lassen. Vor dem Hintergrund kindlich-familiärer Entwicklungsbedingungen, geprägt durch emotionale Deprivation, fänden sich klare Hinweise für strukturelle Defizite der Persönlichkeitsentwicklung (vor allem im Bereich der Selbst- und Objektwahrnehmung, der Affektdifferenzierung und -regulation, des Selbstwertes, der Bindung, der emotionalen Kommunikation und Abwehr). Ebenfalls fände sich vor dem Hintergrund des narzisstischen Selbstwertkonfliktes lebensgeschichtlich eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit sowie ein überkompensatorisch erhöhter Selbst- und Fremdanspruch (S. 4 «Beurteilung»).

    Eine reguläre Verabschiedung und Beendigung des Therapieprozesses sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund des im Sterben liegenden Vaters frühzeitig ausgetreten sei («Austrittsmedikation/Procedere»).

    Von somatischer Seite hätten sich während des Aufenthaltes keine auffälligen Befunde gezeigt (S. 3 unten).

5.5    Dr. E.___ berichtete am 8. Juni 2018 (Urk. 10/136) über einen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1). Infolge der Gesamtheit aller Krankheitssymptome liege nach wie vor eine vollständig verminderte Leistungsfähigkeit vor (Ziff. 2.2) und der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Zwischenzeitlich finde nebst den wöchentlich bis 14-tägig stattfindenden Therapiesitzungen eine Behandlung mit Trazodon HCl/Trittico à einmal täglich 50 mg statt (Ziff. 3.2).

5.6    

5.6.1    Am 21. Oktober 2018 wurde das psychiatrisches Gutachten durch Dr. Y.___ erstattet (Urk. 10/142). Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 47 Ziff. 6.4):

- kindliche hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) mit teilweise Persistenz (emotionale Instabilität, Impulsivität, Unruhe) ins Erwachsenenalter

- elterliche verbal-körperliche und situative Traumatisierung 5. bis 15. Lebensjahr (ICD-10 Z61, Z62, T74)

- aktuell ohne krankheitswertige posttraumatische Symptomatik

- zusätzlich sexuelle Übergriffe durch fremde Drittperson im Alter von zirka fünf bis acht Jahre ohne krankheitswertige Folgen

- zusätzliche Retraumatisierung durch Haftstrafe (November 2015 bis Juli 2016) mit Panikattacken

- emotional-instabile und dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30 beziehungsweise F60.2)

- mit Impulsivität, Konfliktfreudigkeit, erhöhter Gewaltbereitschaft und schwachem Unrechtsbewusstsein

- Verschiebung des väterlichen Autonomie-Autoritäts-Konflikts auf staatlich-autoritäre Manifestationen mit unbewusst-verstricktem Kampf um Unterstützung und Gerechtigkeit

- seit Haft vermehrte Introspektion und Mässigung

- massive psychosoziale und sozioökonomische Belastungssituation

- Status nach Untersuchungshaft/Haftstrafe, Verfahren noch nicht abgeschlossen

- Schulden > Fr. 300'000.--

- minimale finanzielle Möglichkeiten mit konsekutiver Einschränkung von sozialen Aktivitäten, Mobilität und Freizeitaktivitäten

- subjektiv perspektivenlos (vorbestraft, Schulden, angestammte Tätigkeit verunmöglicht, keine finanziellen Ressourcen für Hobbies und soziale Aktivitäten)

5.6.2    Der Beschwerdeführer habe seine Lehre zum Innendekorateur abgebrochen. Er habe dissoziale (Lügen, Autodiebstahl, Einbruch) und emotional-instabile Züge mit massiven Gewalteskalationen (mit Tötungswunsch) mit Kontrollverlust gegenüber dem Vater (16-jährig) und seinen Ehefrauen/Partnerinnen, dazu immer wieder Konflikte mit dem Gesetz und den Behörden und einen wachsenden Schuldenberg mit Privatkonkurs, Betreibungen und Sozialhilfeabhängigkeit entwickelt. Ab der Lebensmitte habe eine Verlagerung der Aggressionen auf Sachebene beziehungsweise in nur noch verbale Ausbrüche stattgefunden. Die langjährige, auch ohne abgeschlossene Lehre lukrativ (Fr. 8'000.--/Monat) ausübbare Tätigkeit als Gerüstbauer sei durch den Motorradunfall im Jahr 2008 verunmöglicht worden. In der Folge sei es zur Enttäuschung über die seitens des Unfallversicherers und der Beschwerdegegnerin ausgebliebene berufliche Umschulung und zur zunehmenden Bedrängnis durch Betreibungsämter und die Sozialhilfe gekommen. Die eigenen Bemühungen (Aufbau einer Sicherheitsfirma, Weiterbildungen im Sicherheitsbereich) um berufliche Perspektiven seien durch die als ungerecht erlebte Verhaftung im November 2015 und die folgende Haftstrafe frustriert worden. Die Haft sei einschneidend als Zerstörung der beruflichen Perspektiven mit persönlich entwürdigenden Erfahrungen und als Retraumatisierung (eingesperrt werden, sexuelle Übergriffe), aber auch als Phase der Besinnung und persönlicher Neuorientierung, erlebt worden.

    Der Beschwerdeführer sei aktuell perspektivenlos und ohne finanzielle Ressourcen für seine Hobbies (Motorrad, Tauchen, Fotografieren), für soziale Kontakte (insbesondere zur Mutter in Italien) oder auch für eine weitere Paarbeziehung (S. 48 f. Ziff. 7.1).

    Unter den intermittierenden Therapien und unterstützt wohl auch von normalen Reifungsprozessen sei es insgesamt zu einem Rückgang der emotionalen Instabilität und der Gewaltexzesse gekommen. Therapeutische Kooperationsprobleme im engeren Sinne seien nicht erkennbar. Falls vorhanden, seien sie teils krankheitsbedingt, teils auch dem für verbindlichere Therapien unzureichenden Leidensdruck geschuldet. Eine medikamentöse Behandlung habe nie über längere Zeit etabliert werden können. Zusätzliche Behandlungsoptionen, deren Anwendung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit führen würden, könnten nicht benannt werden. Die Prognose der Persönlichkeitsstörung wie auch potentiell noch auftretender depressiver Reaktionen würden letztlich von äusseren Faktoren abhängen (S. 49 Ziff. 7.2).

5.6.3    Dr. Y.___ gab an, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. E.___ gehe auch er von einer Persönlichkeitsstörung aus. Die von Dr. E.___ erhobenen Befunde - wie erhebliches psychophysisches Erschöpfungsniveau, verlangsamte Denkprozesse, Satz- und Gedankenabbrüche, Wortfindungsstörungen und «praktisch nicht zu unterbrechende, insbesondere ängstlich-sorgenvolle Ruminationen» bei «mittel- bis zeitweise schwergradig» gestörter Affektivität - im Zusammenhang mit der von ihm festgestellten Depression habe im Rahmen der Begutachtung nicht erhoben werden können. Dr. Y.___ bemerkte, er könne sich die starke Diskrepanz der Befunde zu seinen Beobachtungen auch nicht erklären. Allenfalls habe eine wesentliche Besserung des Befindens stattgefunden, jedenfalls lasse sich aktuell keine krankheitswertige Depressivität mehr feststellen. Ein anderer Unterschied zum behandelnden Psychiater liege auch in der Einschätzung der direkten Auswirkung sozioökonomischer Umstände: Dr. E.___ gehe von einer bloss teilweisen störungserhaltenden Wirkung aus. Demgegenüber stellte sich Dr. Y.___ auf den Standpunkt, es sei von einer starken, direkten Wirkung der sozioökonomischen Belastungsfaktoren auf das Befinden des Beschwerdeführers auszugehen (S. 46 f. Ziff. 6.2). Die Abgrenzung direkt wirksamer psychosozialer und sozioökonomischer Belastungsfaktoren, insbesondere zur Unterscheidung negativer Befindlichkeitsstörungen von einer echten Depression nach ICD-10 F32, sei von Dr. E.___ nicht vollzogen worden. Ebenso wenig von den Ärzten der Klinik F.___. Diagnostisch bestehe in der Diagnose der Persönlichkeitsstörung wie auch einer relevanten Traumatisierung Einigkeit, aber nicht in den Auswirkungen dieser Störungen (S. 50 Ziff. 7.3.4).

5.6.4    Das Aktivitätsniveau sei primär aufgrund der sozioökonomischen Probleme eingeschränkt, nicht krankheitsbedingt. Bezüglich seinen Aktivitäten habe sich der Beschwerdeführer nicht offen geäussert, um Konflikte mit dem Sozialamt zu vermeiden. Insofern müsse angenommen werden, dass hier Aktivitäten ungenannt geblieben seien, die für ein höheres Aktivitätsniveau sprechen würden. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Aktivitätsniveau im Alltag sowie den Ferien und der subjektiven Leistungsfähigkeit im beruflichen Bereich (S. 49 Ziff. 7.3.1).

    Der Leidensdruck und die Inanspruchnahme von Therapien seien diskrepant: Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente ein, obwohl solche die von ihm geklagten Beschwerden theoretisch lindern könnten. Die stationäre Therapie in der Klinik F.___ sei nach dem vorzeitigen Abbruch - auch in einer ähnlichen Klinik - nicht wiederaufgenommen worden (Ziff. 7.3.2).

    Die geklagten Symptome und die direkt beobachtbare Leistung des Beschwerdeführers seien diskrepant. Hauptproblem sei hier die Attribuierung der sozioökonomisch bedingten Einschränkungen und ihrer direkten Auswirkungen auf das Befinden auf eine vorgeblich krankhafte depressive Störung. Eine solche liege nicht vor (S. 50 Ziff. 7.3.3).

    Die aktuelle Situation sei für den Beschwerdeführer sehr belastend und nachvollziehbar perspektivenlos (S. 50 f. Ziff. 7.4).

    Zur Thematik «Performance und Capacity sowie ihre Übertragbarkeit in eine Arbeitsfähigkeit» führte Dr. Y.___ Folgendes aus (S. 51 Ziff. 8.1): Beim Beschwerdeführer lasse sich während den beiden dreistündigen pausenlosen Explorationen einschliesslich Anfahrt mit dem Motorrad (30 bis 45 Minuten) keine Ermüdung erkennen. Der Beschwerdeführer gebe zwar Einschränkungen des Antriebs und vermehrte Erschöpfbarkeit an, diese liessen sich aber nicht objektivieren. Aus dem Tagesablauf einschliesslich Ferien würden sich auch keine entsprechenden Hinweise (mehrstündige Spaziergänge, Reisen nach Süditalien, Putzarbeiten, Wäsche waschen, zweistündige Telefonate, etc.) ergeben. Leistungsgrenzen mit entsprechender Symptomatik hätten sich nicht erfragen lassen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er finanziell-sozial nicht eingeschränkt, seinen Alltag im üblichen aktiven Umfang gestalten würde. Bei guter Motivation müsste deshalb auch grundsätzlich eine vollschichtige Capacity möglich sein.

    Für eine grundsätzlich intakte psychiatrische Arbeitsfähigkeit spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Hauptdiagnose, der Persönlichkeitsstörung, vor der Haft im Sicherheitsbereich voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe damals erfolgreich diverse ganztägige Fortbildungen besucht und sei kurz davorgestanden, über die G.___ eine Umschulung/Weiterbildung zu absolvieren. Da sich die Persönlichkeitsstörung in den letzten Jahren deutlich gebessert habe, gebe es keinen Grund anzunehmen, dass diese jetzt eine Arbeitsunfähigkeit begründe, wenn sie es vorher in stärkerer Ausprägung schon nicht vermocht habe. Die Haft sei sicher eine einschneidende und retraumatisierende Erfahrung gewesen, könne aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen, zumal der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch in der Haft gearbeitet habe. Möglicherweise gebe es eine vorübergehende depressive Reaktion auf die Haft und ihre sozioökonomischen Auswirkungen, diese seien aber sicher abgeklungen. Über die Mini-ICF-APP (vgl. S. 35 ff. Ziff. 4.3.5.1) liessen sich ebenfalls keine relevanten Einschränkungen beschreiben.

5.6.5    Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer wie auch im Bereich Sicherheitsdienst zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während den letzten Jahren, sicher ab dem Neuanmeldungsgesuch vom November 2016 (S. 51 f. Ziff. 8.2).

    Dasselbe gelte für die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit. In den letzten Jahren habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden. Es gebe keine zwingend notwendigen Bedingungen. Wünschenswert sei eine Tätigkeit, die nicht in sehr engen, fensterlosen Räumen stattfinde, die keinen intensiven Kontakt mit der Polizei bedinge, bei der keine Uniform getragen werden müsse und die nicht regelhaft mit zwischenmenschlichen Konflikten verbunden sei (S. 52 f. Ziff. 8.3).


6.

6.1    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

6.2    Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar an psychischen Erkrankungen leidet, diese jedoch seine Erwerbsmöglichkeiten nicht einschränken (vgl. vorstehend E. 5.6.1 sowie E. 5.6.4). Dr. Y.___ hat sodann hinsichtlich der aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen einen ausführlichen und konkreten, auf den Beschwerdeführer bezugnehmenden Konnex zu den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 dargestellt (vgl. Gutachten Urk. 10/142/42-46 Ziff. 6.1).

    Ebenfalls hat sich der Gutachter eingehend mit der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb der Einschätzung von Dr. E.___ nicht zu folgen sei (vgl. vorstehend E. 5.6.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.2) hat sich Dr. Y.___ hinsichtlich Schweregrad der psychischen Störungen in Bezug auf die Beeinträchtigung im Alltag und die Beziehung festgelegt und diese als mittelschwer bis allenfalls bereits leicht eingestuft (vgl. Urk. 10/142/47 Ziff. 6.3). Weitere Abklärungen erübrigen sich. Da der Beschwerdeführer weder konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, vorbrachte, noch solche gestützt auf die Akten ersichtlich sind, ist auf das den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). Gestützt darauf ist aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen.

    Im Übrigen äusserte Dr. Y.___ bereits seinen Verdacht, dass der Beschwerdeführer ein höheres Aktivitätenniveau betreibe, als er ihm gegenüber angab. Dies um Konflikte mit dem Sozialamt zu vermeiden (vgl. vorstehend E. 5.6.4). Die Beschwerdegegnerin legte Akten aus einer von ihr am 13. und 16. Mai 2019 getätigten Internetrecherche auf dem vom Beschwerdeführer betriebenen Motorrad-Blog ins Recht (Urk. 11 und 11/div.). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt körperlich wie auch psychisch in der Lage war, regelmässig Motorradtouren im In- wie auch Ausland zu unternehmen. Auch dieser Umstand untermauert die Beurteilung von Dr. Y.___.

6.3    Da der Beschwerdeführer hinsichtlich den somatischen Beschwerden offenbar letztmals im Jahr 2015 in Behandlung war (vgl. vorstehend E. 5.2) und er auch gegenüber Dr. Y.___ angab, er sehe sich als körperlich leistungsfähig und gesund an (Urk. 10/142/19 Mitte), kann auf die beantragten weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.5). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher weder in psychiatrischer noch somatischer Hinsicht ausgewiesen.

6.4    Dementsprechend ist der in der Verfügung vom 3. Februar 2014 errechnete Invaliditätsgrad von 11 % jedenfalls nicht zu erhöhen. Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und war dennoch in verschiedenen Tätigkeiten, insbesondere als Gerüstemonteur und im Bereich Sicherheitsdienst tätig. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

    Die Erwerbseinbusse liegt bei einem Invaliditätsgrad von 11 % deutlich darunter. Sodann wurde im Urteil vom 31. Mai 2013 bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits eine erhebliche Umschulungsfähigkeit unter Beweis gestellt hatte (vgl. vorstehend E. 4.4). Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2019 in Bezug auf die Verneinung sowohl eines Rentenanspruches wie auch eines Anspruches auf berufliche Massnahmen als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


8.

8.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Zürich (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer brachte im vorliegenden Verfahren zur medizinischen Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen lediglich vor, im psychiatrischen Gutachten seien keine somatischen Befunde erhoben worden, und forderte aktuelle Abklärungen in somatischer Hinsicht. Zwar nahm er Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen mit dem Ergebnis, es habe letztmals im Jahr 2015 eine Behandlung aufgrund der somatischen Beschwerden stattgefunden. Er legte jedoch weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Arztberichte vor oder nannte einen aktuell behandelnden Arzt. Der Beschwerdeführer verzichtete sodann auf jegliche inhaltliche Kritik am beweiswertigen psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___. Seine Argumentation erschöpfte sich einzig darin, es sei auf die «andere, gut begründete fachliche Meinung» von Dr. E.___ abzustellen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1). Aufgrund der Akten- und Rechtslage mussten ihm daher die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen als die Gefahr zu unterliegen, weshalb seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

8.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelFonti