Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00237


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 26. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete zunächst als Saisonnier auf dem Bau (Urk. 7/32/3, Urk. 7/33, Urk. 7/41). 1992 gab er seine Tätigkeit im Baugewerbe gesundheitlich bedingt auf (Urk. 7/8, Urk. 7/256/2). Danach bezog der Versicherte während mehrerer Jahre Arbeitslosenentschädigungen und war seit 1998 selbständig erwerbstätig (Lebensmittelgeschäft mit Fleisch- und Wurstspezialitäten, Partyservice; Urk. 7/231/3, Urk. 7/252). Am 9. März 1993 hatte er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden sowie auf einen am 5. November 1991 erlittenen Unfall mit einer Fussverletzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/32). Mit Verfügungen vom 6. Juni 1997 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente von November 1992 bis April 1995 (Urk. 7/118-121) sowie eine befristete halbe Invalidenrente von Mai bis Oktober 1995 (Urk. 7/117) zugesprochen.

1.2    Am 29. Juli 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Einschränkungen am Rücken und am Fuss erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/142). Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/236-237). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen (Urk. 7/244).

1.3    Am 8. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 1. Dezember 2016 bestehende Krankheit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/249). Am 13. März 2017 unterzog er sich einer Implantation einer Hüft-TP rechts (Urk. 7/253/5). Mit Mitteilung vom 6. September 2017 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht als möglich erachte (Urk. 7/265). Ende des Jahres 2017 gab der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 1 S. 3 Rn 7, Urk. 7/256/3). Mit Vorbescheid vom 24. April 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Dezember 2017 in Aussicht (Urk. 7/280). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2018 Einwand (Urk. 7/283) und begründete diesen mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/285). Am 16. Juli 2018 unterzog er sich einer Hüft-TP-Implantation auf der linken Seite (Urk. 7/287/1). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 zur ergänzten Aktenlage geäussert hatte (Urk. 7/291), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2019 an der Zusprache einer Viertelsrente ab Dezember 2017 fest (Urk. 7/297 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2019 erhob der Versicherte am 28. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze, eventualiter auf eine halbe Invalidenrente habe. Eventualiter beantragte der Versicherte die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das Gericht und subeventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 informierte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz darüber, dass sie das Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers von Rechtsanwalt Beat Wachter übernommen habe (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrem Entscheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gemäss Einschätzung des RAD in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6-stündigen Präsenzzeit und einer circa einstündigen Pause in der Mitte sei weiterhin möglich und sei bei der Berechnung des IV-Grades bereits genügend berücksichtigt worden. Die Hüftoperation am 16. Juli 2018 sei gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen gut verlaufen und es liege ein komplikationsloser postoperativer Verlauf vor. Aus medizinischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten vorgelegen habe, diese habe jedoch über einen Zeitraum von maximal 2 Monaten bestanden und könne daher nicht berücksichtigt werden. Bei einem IV-Grad von 48 % bestehe ab Dezember 2017 (Eingang Anmeldung + 6 Monate) Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2). Bei den bestehenden qualitativen und quantitativen Einschränkungen könne trotz des fortgeschrittenen Alters nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gesprochen werden (Urk. 6).

2.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von einer Leistungsfähigkeit von maximal 50 % auszugehen, womit sich ein IV-Grad von 57 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen würde, bestünde aufgrund eines leidensbedingten Abzuges von jedenfalls 15 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die genaue Bemessung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne aber letztlich offen bleiben, da eine Restarbeitsfähigkeit angesichts des vorgerückten Alters ohnehin nicht mehr verwertbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Den Verfügungen vom 15. Dezember 2009 (Urk. 7/236-237) lag in medizinischer Hinsicht insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 17. Dezember 2007 zugrunde (Urk. 7/193/5-6). Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie hielten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/191/25):

- Restfunktionseinschränkung im Grosszehengrundgelenk links mit sekundärer Arthrose des Grosszehengrundgelenkes (MTP I)

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Chronisches lokales Cervicalsyndrom

- Status nach Ellbogenkontusion links am 8. Februar 2005

- Morbide Adipositas (Grad III nach WHO)

- Asthma bronchiale (anamnestisch)

Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gefunden, die funktionell durch die Adipositas beeinflusst werde. Bildgebend würden die klinischen Befunde mit altersentsprechenden minimal ausgeprägten degenerativen Veränderungen lumbal und mit sekundär arthrotischen Veränderungen im Bereich des Grosszehengrundgelenkes korrelieren. Einer im MRI vom 18. Dezember 2002 festgestellten kleinen intraforaminalen bis lateroforaminalen Diskushernie L4/5 (vgl. Urk. 7/191/5) mass der rheumatologische Fachgutachter mangels nachweisbarer neurokompressiver Veränderungen und mangels klinischer Hinweise auf eine Befundänderung keine versicherungsmedizinische Relevanz bei (Urk. 7/191/21). Zusammengefasst lasse sich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht feststellen, dass die seit dem Jahr 1998 in selbständig erwerbender Weise ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter eines italienischen Lebensmittelladens mit intermittierenden Metzgerarbeiten, Tätigkeiten im Büro und dem Verrichten kleiner Arbeiten unlimitiert zumutbar sei (Urk. 7/191/28-29).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung wurden insbesondere folgende Arztberichte eingeholt:

3.2.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 28. August 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/261/1):

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 13. März 2017

- Coxarthrose links

- Chronische lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienoperation 2003

    Seit dem Jahr 2016 würden zunehmende Beschwerden in beiden Hüftgelenken bestehen, rechtsdominant bei invalidisierenden Schmerzen rechts. Nach der Implantation einer Hüft-Totalprothese rechts im März 2017 habe sich ein hartnäckiger Verlauf bei vor allem muskulären Beschwerden und zunehmenden Schmerzen der linken Hüfte bei bekannter Coxarthrose auch in diesem Gelenk ergeben. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer die schweren Arbeiten als Metzger nicht mehr durchführen. Eine leichte sitzende Arbeit könne er womöglich ausführen, aber wegen Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden wahrscheinlich auch nicht länger als 2 bis 3 Stunden pro Tag. Die Rückenbeschwerden würden jetzt auch zunehmend im Vordergrund stehen (Urk. 7/261/1-3).

3.2.3    In ihrem Verlaufsbericht vom 23. Februar 2018 bestätigte Dr. Z.___ im Wesentlichen die im Vorbericht gestellten Diagnosen. Als Metzger sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen. Eine leichte sitzende Arbeit 2 bis 3 Stunden täglich könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich ausführen. Eine Operation der linken Hüfte werde dringend empfohlen (Urk. 7/272).

3.2.4    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme für den RAD vom 7. März 2018 aus, beim Beschwerdeführer seien eine symptomatische Coxarthrose rechts bei Restdysplasie sowie eine symptomatische Coxarthrose mit Femurkopfnekrose links bei Restdysplasie ausgewiesen. Diese beiden Gesundheitsschäden seien noch nicht stabil, die medizinische Behandlung sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 7/278/4-5). Gestützt auf die nachvollziehbaren aktenkundigen Angaben aus orthopädischer Sicht bestehe ab 1. Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metzger mehr. Medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich bis auf Weiteres beziehungsweise auf Dauer und das unabhängig davon, ob nun ein endoprothetischer Ersatz auch des linken Hüftgelenkes erfolge oder nicht. Für eine angepasste Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht und einer 27-jährigen fachärztlich-orthopädischen Praxiserfahrung überwiegend wahrscheinlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen, resultierend aus einer 6-stündigen Präsenz mit einer circa einstündigen Pause in der Mitte, auszugehen (Urk. 7/278/5).

3.2.5    Nachdem am 16. Juli 2018 auch auf der linken Seite eine Hüft-Totalprothese implantiert worden war, berichtete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, leitender Arzt, Teamleiter Stv. Hüfte des Kantonsspitals C.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 von einem gesamthaft guten postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer bleibe jedoch eingeschränkt wegen beidseitigen, muskulären Oberschenkelschmerzen. Diese seien im distalen Quadrizepsbereich lokalisiert worden und würden die Gehstrecke auf etwa eine Stunde einschränken. Es bestünden keine Hüftschmerzen. Die Beweglichkeit sei noch etwas eingeschränkt, der Spontanverlauf sollte diesbezüglich jedoch gut sein. Die Beweglichkeit sei präoperativ stark eingeschränkt gewesen und die Adipositas stelle eine zusätzliche Einschränkung dar (Urk. 7/287).

3.2.6    Dr. Z.___ ging in ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 von einem verbesserten Gesundheitszustand aus. Die Operation sei gut verlaufen. Der Beschwerdeführer habe viel weniger Schmerzen. Er sei in der Beweglichkeit noch eingeschränkt, die Rückenschmerzen seien gleichbleibend. In seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig, vor allem wegen seiner Rückenschmerzen. Eine körperlich angepasste Tätigkeit könnte er wahrscheinlich zu 50 % ausführen. Die Schmerzsituation bezüglich Hüften habe sich stark verbessert. Die lumbalen Beschwerden würden persistieren (Urk. 7/289).

3.2.7    RAD-Arzt A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 fest, die Situation habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme aus medizinischer Sicht insofern geändert, als mittlerweile am 16. Juli 2018 nun eben doch wegen zunehmender Schmerzen die Implantation einer Hüft-Totalprothese links erfolgt sei mit gutem, komplikationslosem postoperativem Verlauf. Gemäss den aktenkundigen Berichten habe sich die Schmerzsituation bezüglich der Hüften deutlich gebessert, die Beweglichkeit sei jedoch erwartungsgemäss noch eingeschränkt und werde es erfahrungsgemäss (überwiegend wahrscheinlich) auch zukünftig bleiben. Laut Angaben der Hausärztin bestünden jedoch weiterhin die lumbalen Rückenschmerzen, wobei aber diesbezüglich keine aktuellen klinischen und/oder radiologischen Befunde vorliegen würden. Die letzten hier bekannten ärztlichen Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen würden sich im orthopädischen Teil-Gutachten des polydisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2007 finden, wo weitgehend altersentsprechende Befunde beschrieben worden seien. Unter zusammenfassender Würdigung sowohl der früheren als auch der aktuellen Arztberichte und der letzten RAD-Stellungnahme sei retrospektiv festzustellen, dass an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der RAD-Stellungnahme vom 7. März 2018 dargelegt worden sei, im Prinzip festgehalten werde. Dies allerdings mit einer Unterbrechung durch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit für einen Zeitraum von maximal 2 Monate nach der Totalendoprothesen-Operation vom 16. Juli 2018. Die Angabe der Hausärztin, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich möglich sei, bestätige letztlich die Beurteilung des RAD, wobei die noch bestehende Differenz von 10 % zur RAD-Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts darstelle (Urk. 7/292/4).

    

4.    

4.1    Anhand der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit Dezember 2016 massgeblich durch ein Hüftleiden beeinträchtigt wird (E. 3.2). Der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung zu prüfende Eintritt einer massgeblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit potentiell rentenrelevanter Auswirkung auf den Invaliditätsgrad (vgl. E. 1.3) ist somit zu bejahen, was unter den Parteien sodann auch unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 4 Rn 10, Urk. 2).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von RAD-Arzt A.___ vom 7. März 2018, welche dieser am 20. Dezember 2018 bestätigte. Dr. A.___ stufte den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig ein. Als zumutbar erachtete er einzig körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeiten mit wechselndem Sitzen und Stehen mit einer 6-stündigen Präsenz und einer circa einstündigen Pause in der Mitte (E. 3.2.4, E. 3.2.7).

4.2.2    Der Beschwerdeführer wendet gegenüber der Beurteilung von Dr. A.___ ein, diese lasse das bestehende Rückenleiden ausser Acht, obwohl Dr. Z.___ die lumbalen Rückenschmerzen in ihren Berichten betont habe. In diesem Zusammenhang treffe auch die Annahme von Dr. A.___, wonach sich die letzten Befundangaben bezüglich Rückenschmerzen im orthopädischen Teilgutachten des polydisziplinären Gutachtens aus dem Jahr 2007 fänden, nicht zu, was die eingereichte Auswertung eines LWS-CT vom 5. Januar 2016 belege (Urk. 1 S. 6 Rn 14, Urk. 3). Unter Berücksichtigung der verschlechterten Rückenproblematik und mit den Berichten von Dr. Z.___ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (Urk. 1 S. 6 Rn 15).

    Das LWS-CT vom 5. Januar 2016 ergab im Wesentlichen eine nicht neurokompressive Restdiskushernie L4/5, geringgradige Spondylarthrosen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie eine geringe bis mässige ISG-Arthrose links (Urk. 3). Diese Befunde decken sich wesentlich mit den im MRI vom 18. Dezember 2012 (zitiert unter anderem im Aktenauszug, in: Urk. 7/191/5) erhobenen Befunden, aufgrund welcher bereits dannzumal trotz einer Herniation auf Höhe L4/5 keine Nervenwurzelkompression erkennbar war, was auf einen insofern im Wesentlichen unveränderten Zustand und keine erheblichen funktionell limitierenden Einschränkungen schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Z.___, welche die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit im Verlaufsbericht vom 13. November 2018 im Wesentlichen mit den lumbalen Schmerzen begründete (Urk. 7/289), noch am 11. Oktober 2017 gegenüber der Taggeldversicherung erklärt hatte, das die Arbeitsunfähigkeit begründende gesundheitliche Problem liege einzig in der Hüftproblematik (Urk. 7/269/9), mithin die Rückenproblematik mit keinem Wort erwähnte. Lumbale Probleme fanden sodann im Schreiben von Dr. Z.___ vom 3. Mai 2017 keine Erwähnung (Urk. 7/269/32) und flossen nicht einmal in die Nebendiagnosen im Bericht des C.___ vom 10. Oktober 2018 ein (Urk. 7/287). Folglich vermag die Tatsache, dass Dr. A.___ die Resultate des betreffenden CTs offenbar nicht vorgelegen haben, keine Zweifel an seiner medizinisch-theoretischen Einschätzung zu erwecken. Mangels objektiv nachvollziehbarer Befunde ist anzunehmen, dass sich Dr. Z.___ bei ihrer Einschätzung vom 13. November 2018 massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte. Daneben darf der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), womit die Einschätzung von Dr. Z.___ die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften vermag, sondern diese im Ergebnis angesichts der nahezu deckungsgleichen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen eher bestätigt.

4.2.3    Eine höhere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, als die von RAD-Arzt A.___ angenommene, lässt sich auch mit Blick auf die weiteren Akten nicht begründen. So beschränken sich die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten im Wesentlichen auf eine eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit infolge des Hüftleidens, wobei sich diesbezüglich ein guter postoperativer Verlauf eingestellt hat. Mit der von RAD-Arzt A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde diesen Einschränkungen jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Zu hinterfragen ist vielmehr das von Dr. A.___ äusserst eng umschriebene Belastungsprofil. Bei der Formulierung einer «körperlich überhaupt nicht belastenden Tätigkeit» stützte er sich auf eine Aussage in einem Schreiben von Dr. Z.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 11. Oktober 2017 (Urk. 7/269/9, Urk. 7/278/5). Dr. Z.___ führte dazumal aus, dass sie sich vorstellen könne, dass eine körperlich überhaupt nicht belastende Tätigkeit mit wechselndem Sitzen und Stehen dem Beschwerdeführer zumutbar wäre. Zu diesem Zeitpunkt ersah Dr. Z.___ das Hauptproblem in der linken Hüfte und empfahl diesbezüglich eine Operation. Erst danach könne beantwortet werden, wann der Beschwerdeführer einsatzbereit wäre (Urk. 7/269/9). In ihren nachfolgenden Berichten vom 28. August 2017 und vom 23. Februar 2018 erachtete Dr. Z.___ eine leichte sitzende Arbeit zwei bis drei Stunden pro Tag als ausführbar (E. 3.2.2-3.2.3). Nach durchgeführter Hüft-Operation auf der linken Seite schloss Dr. Z.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 13. November 2018 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine körperlich angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich zu 50 % ausführen (E. 3.2.6). In Übereinstimmung dazu stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. Oktober 2018 zwar Einschränkungen der Beweglichkeit fest, wies aber darauf hin, dass bereits drei Monate postoperativ alle Bewegungen schmerzfrei gewesen seien (Urk. 7/287/2). Da sich auch aus den weiteren medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt wäre, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass ihm die Verwertung seiner 60%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leichten vorwiegend sitzenden und stehenden Tätigkeit mit einer Präsenzzeit von 6 Stunden mit einer einstündigen Pause in der Mitte medizinisch-theoretisch zumutbar ist. In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich die Annahme dieser Restarbeitsfähigkeit wenige Monate nach der ersten Hüftoperation vom 13. März 2017, spätestens ab Oktober 2017, attestierte Dr. Z.___ doch dannzumal einen ordentlichen Verlauf nach der ersten Operation (Urk. 7/269/9). Nachdem der Verlauf nach der zweiten Operation vom 16. Juli 2018 am 9. Oktober 2018 von Dr. B.___ als gut beurteilt wurde und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits Gehstrecken von bis zu einer Stunde habe bewältigen können (Urk. 7/287), ist der Beurteilung von Dr. A.___ auch insofern zu folgen, als sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach der zweiten Hüftoperation vom 16. Juli 2018 für maximal zwei Monate rechtfertigt (E. 3.2.7).


5.

5.1    Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischerweise noch verwertbar einzustufen ist.

5.2

5.2.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.2.2    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wechselbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5).

5.2.3    Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stossen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).

5.3    Am 16. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Total-Prothese links implantiert. Die damit verbundene Heilungszeit führte zu einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten (E. 3.2.7). Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 7. März 2018 feststand, sondern eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung den Verlauf nach der zweiten Hüftoperation bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorliegend erst am 13. November 2018 fest, als die Hausärztin den Verlauf nach der Hüftoperation als gut bezeichnete (E. 3.2.6). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebliche Alter beträgt damit 61 Jahre und 4 Monate.

5.4    Der Beschwerdeführer übte seit 1998 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Mitbetreiber eines italienischen Lebensmittelladens aus, welche vom rheumatologischen Gutachter des Y.___ im Jahr 2007 aufgrund des geschilderten Arbeitsprofils mit buchhalterischen Tätigkeiten und dem Verrichten kleiner Arbeiten insgesamt als adaptiert eingestuft wurde (Urk. 7/191/22). So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, seine selbständige Erwerbstätigkeit bestehe aus körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 7/191/29). Er mache dort Telefonate und liefere kalte Teller aus. Seine Frau bereite alles vor. Er helfe ihr soweit er könne, auch beim Verkauf. Er könne keine schweren Gewichte heben, das Fleisch werde klein geschnitten angeliefert (Urk. 7/191/24, Urk. 7/231/2-4). Damit ist anhand der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch in leichten Tätigkeiten Berufserfahrung sammeln konnte. Im Rahmen seiner jahrelangen selbständigen Erwerbstätigkeit konnte sich der Beschwerdeführer zudem feinmotorische Fähigkeiten aneignen, welche erfahrungsgemäss bei einem Grossteil der ihm noch zumutbaren leichteren Arbeiten in sitzender und stehender Wechselhaltung im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). In verlaufsmässiger Hinsicht ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm konkret verrichteten Arbeiten – mit Unterstützung bzw. Kompensation durch seine Ehefrau – seiner Schmerzsituation angepasst hat (vgl. Urk. 7/231/4). Damit hat er gezeigt, dass er zu beruflichen Umstellungen imstande ist, und es ist diesbezüglich nicht auf besondere Umstellungs- oder Einarbeitungsprobleme zu schliessen.

    Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (E. 5.2.2-5.2.3) kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn selbst in leichten Tätigkeiten krankheitsbedingte Einschränkungen bestehen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Zudem kann er – wie soeben dargelegt – auf eine langjährige Arbeitserfahrung in leichten Tätigkeiten und auf eine intakte Umstellungs- beziehungsweise Anpassungsfähigkeit zurückgreifen. Damit verfügt er über ein breiteres Spektrum an ihm zur Verfügung stehenden Einsatzmöglichkeiten, als die Versicherten in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit verneinte. Beim vom Beschwerdeführer angeführten (Urk. 1 S. 8 Rn 19) und vorweg zitierten Urteil 9C_734/2013 litt der Versicherte an einem sehr speziellen Gesundheitsschaden. So wirkte sich das Herzleiden negativ auf die Behandlungsmöglichkeiten des Schulterleidens aus, was zu einer Situation mit vielen Unwegbarkeiten und damit zu absehbaren krankheitsbedingten Unterbrüchen der Arbeitstätigkeit führte. Da die medizinische Behandlung beim Beschwerdeführer mit der Hüftoperation im Juli 2018 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 7/289/5), sich diesbezüglich ein guter Verlauf einstellte und auch keine Verschlechterung mit zu erwartenden Krankheitsunterbrüchen prognostiziert wurde, erweist sich der betreffende Entscheid vorliegend nicht als einschlägig.

5.5    Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Zeitpunkt 61 Jahre und 4 Monate alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erachten.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

6.2.2    Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer tätig (Urk. 7/33, Urk. 7/231/4). Da er diese Tätigkeit letztmals 1992 ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE ermittelt hat. Das so ermittelte Valideneinkommen 2017 von Fr. 69'930.-- blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16, Urk. 2, Urk. 7/277).

6.3

6.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.3.2    Der Beschwerdeführer gab seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 auf und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 1 S. 3 Rn 7). Folglich sind auch zur Ermittlung des Invalideneinkommens die statistischen Werte der LSE heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer (vgl. Urk. 7/277), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 1 S. 7 Rn 16). Unter Anwendung der neusten im Verfügungszeitpunkt veröffentlichten Tabelle der LSE (Ausgabe 2016) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Totalwert) sowie der Nominallohnentwicklung von Männern bis zum Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'261.-- (Fr. 5'340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2239 / 2249 x 0.6) im zumutbaren 60 %-Pensum.

6.3.3    In Bezug auf die Prüfung eines leidensbedingten Abzuges fällt limitierend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine gehenden Tätigkeiten mehr ausüben kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1). Dass der Beschwerdeführer bei einer Präsenzzeit von 6 Stunden in der Mitte eine einstündige Pause einzulegen hat, stellt eine zusätzliche wenn auch minimale Einschränkung dar, welche nicht bereits in die Bemessung des zeitlich zumutbaren Pensums eingeflossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Dahingegen bilden mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung keine anerkannten Abzugsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigt vorliegend – infolge der dem Beschwerdeführer offenstehenden Hilfsarbeiten – das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) und die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Gemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2016) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin 4 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

    Unter Würdigung der gesamten Umstände ist folglich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 36'234.90 (Fr. 40'261.-- x 0.9).

6.4    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'695.10. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (100 / Fr. 69'930.-- x Fr. 33'695.10) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 1.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler