Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00238


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. Februar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren

Grossmünsterplatz 1, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1981 geborene X.___, seit 2005 bei der Y.___ im Verkauf tätig (Urk. 10/14), zog sich am 11. Juli 2010 als Mitfahrer bei einem Autounfall in Kroatien eine Brustwirbelkörper(BWK)-12-Fraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma mit commotio cerebri zu (Unfallmeldung vom 12. Juli 2010, Urk. 10/6/6). Nachdem die Fraktur in der Z.___ gleichentags operativ versorgt worden war (Urk. 10/6/15), wurde X.___ zur weiteren medizinischen Versorgung ins A.___ überführt, wo er vom 17. bis zum 29. Juli 2010 behandelt wurde (Urk. 10/6/13). Diesem Aufenthalt folgten stationäre Rehabilitationsaufenthalte in der B.___ (vom 29. Juli bis zum 26. Oktober 2010, Urk. 10/9, und vom 14. Februar bis zum 12. Mai 2011, Urk. 10/19) sowie verschiedene weitere Hospitalisationen. Am 14. September 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Unfallereignis zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle zog in der Folge die Unfallakten von der Basler Versicherung AG bei, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/14) ein und liess einen IK-Auszug erstellen (Urk. 10/7). Mit Mitteilung vom 5. August 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein vom 19. August bis zum 15. November 2013 dauerndes Belastbarkeitstraining (Urk. 10/44). Dieses wurde vorzeitig per 25. Oktober 2013 abgebrochen (Mitteilung vom 11. November 2013, Urk. 10/58) und die Rentenprüfung eingeleitet. Nach Eingang diverser weiterer medizinischer Unterlagen gewährte die IV-Stelle gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 10/98, 10/142/5) am 11. Februar 2015 erneut Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining vom 2. März bis zum 30. Mai 2015, Urk. 10/96). Da deren Ziele nicht hatten erreicht werden können (Urk. 10/113), wurden die Massnahmen mit Mitteilung vom 5. Juni 2015 abgeschlossen (Urk. 10/114). Hierauf aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage, wobei ihr insbesondere das vom Unfallversicherer bei der C.___ in Auftrag gegebene und im November 2017 erstellte Gutachten zuging (Expertise vom 10. April 2018, Urk. 10/139). Abgestützt hierauf sprach sie X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Juni 2018, Urk. 10/144; Einwand vom 28. September 2018, Urk. 10/153) mit Verfügung vom 20. Februar 2019 eine von 1. Juli 2011 bis 30. November 2012 befristete ganze Rente zu; einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch verneinte sie (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 28. März 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei durch das Gericht neurochirurgisch sowie psychiatrisch abzuklären. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Abklärungen zurückzuweisen. Es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer das von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasste Gutachten vom 26. April 2019 (Urk. 13) auf, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 (Urk. 15) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung, welche dem Beschwerdeführer mit Brief vom 6. August 2019 (Urk. 16) zugestellt wurde. Am 22. August 2019 (Urk. 17) äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2019, was Letzterer am 23. Augst 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Schliesslich legte der Beschwerdeführer (Posteingang am 4. Februar 2020, Urk. 19) den Nachweis vom 29. März 2019 über die von ihm erbrachte Freiwilligenarbeit (Urk. 20) auf und erkundigte sich am 22. Oktober (Urk. 21) sowie am 20. November 2020 (Urk. 22) nach dem Verfahrensstand.


3.    Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren UV.2020.00021 wurde heute die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 17. Dezember 2019, womit sie die mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 ab 1. Mai 2018 zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 29 % bestätigte, abgewiesen und der angefochtene Entscheid im Sinne einer reformatio in peius insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 21 % hat.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den obgenannten Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, gemäss der im Jahr 2012 in der E.___ durchgeführten Begutachtung sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen, weshalb berufliche Massnahmen eingeleitet worden seien. Nach Abbruch derselben und Aktualisierung der Akten sei davon auszugehen gewesen, dass ihm eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar gewesen sei. Gestützt hierauf seien die beruflichen Massnahmen wieder aufgenommen worden, hätten indes mit Mitteilung vom 5. Juni 2015 erneut beendet werden müssen. Nachdem dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich, seit November 2012 eine angepasste Arbeit indes zu 70 % zumutbar sei, bestehe ab Juli 2011 bis November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Weil ab Dezember 2012 der Invaliditätsgrad 34 % betrage, entfalle der Anspruch auf Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt. Schliesslich habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers erneut verbessert, so dass ab Begutachtung durch die C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das Gutachten der E.___ vom November 2012 sei nicht so zu verstehen, als dass ab Dezember 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für vorwiegend sitzende Tätigkeiten vorgelegen habe. Die Einschätzung sei bloss gestützt auf die objektivierbaren Beschwerden abgegeben worden und berücksichtige die für das Selbstkatheterisieren nötige Zeit vermutlich nicht. Abgesehen davon sei seine Leistungsfähigkeit vorwiegend durch die Belastungsschmerzen im Sitzen reduziert und nicht durch die eingeschränkte Mobilität. Das Gutachten lasse sich auch so verstehen, dass unter Berücksichtigung der nicht objektivierbaren Beschwerden im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe, weshalb dieses Gutachten im Widerspruch zu den Annahmen in der angefochtenen Verfügung stehe. Aus den ärztlichen Berichten lasse sich sodann die Arbeitsfähigkeit seit dem Gutachten der E.___ im Jahr 2012 bis zur Begutachtung der C.___ im Sommer 2018 nur sinngemäss entnehmen. Dass die erkannte stark reduzierte Belastungsmöglichkeit im Sitzen keine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zulasse, sei offensichtlich, da nicht einmal die Integrationsmassnahmen erfolgreich hätten durchgeführt werden können. Was das Gutachten der C.___ anbelange, so erschöpfe sich die psychiatrische Beurteilung in der Feststellung von Diskrepanzen, was nicht den Anschein einer ernsthaften Auseinandersetzung erwecke, sondern wohl eher der zielgerichteten Begründung eines sekundären Krankheitsgewinns gedient habe. Sodann überzeuge weder die Einschätzung der C.___ betreffend Verbesserung seit dem Gutachten der E.___ aus dem Jahr 2012 noch hinsichtlich der für die Leistungsreduktion berücksichtigten Einschränkungen auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten, einen vermehrten Pausenbedarf und die Zeit für die Selbstkatheterisierung. Objektiviert seien - auch aus Sicht der C.___ - neuropathische Beschwerden, welche die Leistungsfähigkeit zusätzlich verminderten. Mithin sei auch mit dem Gutachten der C.___ die von der Beschwerdegegnerin behauptete Arbeitsfähigkeit von 70 % ab Dezember 2012 nicht zu rechtfertigen. Eine ernsthafte psychiatrische Begutachtung sei bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht erfolgt, was durch das Gericht nachzuholen sei. Schliesslich sei dem Invaliditätsgrad ein Valideneinkommen von Fr. 88'957.-- für das Jahr 2019 zugrunde zu legen und das Invalideneinkommen um 25 % zu kürzen (Urk. 1). Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, Dr. D.___ gehe von einer Leistungsfähigkeit von vier bis fünf Stunden täglich aus. Die Diskrepanz zur psychiatrischen Einschätzung der Gutachter der C.___ liege darin begründet, dass diese zwar frustrierte und resignierte Anteile beschrieben, dieselben jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ebenso wenig wie die diagnostizierte dissoziative Störung berücksichtigt hätten (Urk. 12).


3.

3.1    Im Sommer 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers in der E.___ polydisziplinär (neuropsychiatrisch, neurologisch, wirbelsäulen-orthopädisch) abgeklärt (Gutachten vom 29. November 2012, Urk. 10/38). Die Gutachter führten aus, zum aktuellen Zeitpunkt müsse ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der linken unteren Extremität als Folge der Myelopathie auf Höhe des Wirbelkörpers TH12 anerkannt werden. Während die sensorischen Defizite und die neuropathischen Schmerzen auf die durch die Wirbelkörperfraktur BWK12 verursachte Myelopathie zurückzuführen seien, könne die vom Beschwerdeführer präsentierte Gangstörung auf Grund der aktuellen Befunde nicht vollständig nachvollzogen werden. Da offensichtlich eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subjektiven Folgen bestehe, müsse (bei diagnostizierter dissoziativer Bewegungsstörung) im Verhalten des Patienten insgesamt eine Krankheitsverarbeitungsstörung erkannt werden (Urk. 10/38/43f.).

    Als Diagnosen nannten die Gutachter:

- traumatische BWK-12 Fraktur mit Myelonläsion am 11.07.2010, initial Paraplegie, im Verlauf Regredienz der motorischen Defizite von ASIA B zu ASIA C

- Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri und leicht dislozierter Fraktur des Sinus maxillaris rechts und minimal dislozierter Fraktur der Orbita rechts

- dissoziative Bewegungsstörung, differentialdiagnostisch Krankheitsverarbeitungsstörung

- leichte bis mittelschwere depressive Episode

- multiple psychosoziale Belastungen (innerfamiliär/ehelich)

Hinsichtlich der Auswirkungen insbesondere im Bereich der Motorik, welche nicht vollständig mit objektiven Befunden vereinbar sei, erklärten die Gutachter, es wirkten nicht Krankheiten oder krankhafte Vorzustände, sondern es müsse der negative Einfluss der belastenden psychosozialen Faktoren, welchen der Stellenwert von unfallfremden Faktoren beizumessen sei, anerkannt werden. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei in allen Tätigkeiten, welche vorwiegend bis ausschliesslich sitzend ausgeführt würden, mindestens zu 70 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung erfolge arbiträr und berücksichtige die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche grundsätzlich bei Fällen mit Paraplegie (Rollstuhl-Abhängigkeit) attestiert werde, wobei zu berücksichtigen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Paraplegie vorliege (Urk. 10/38/50). Eine Anpassung beziehungsweise Angewöhnung bei durchaus vorhandenen Voraussetzungen habe bislang nicht stattgefunden. Grundsätzlich sollte eine Anpassung/Angewöhnung dank therapeutischer Interventionen möglich sein und auch dazu beitragen, dass die Prognose vorsichtig optimistisch gestellt werden könne (Urk. 10/38/51). Die Frage, wie die Anteile «unfallbedingt» und «unfallfremd» zu quantifizieren seien, erklärten die Gutachter, mit Blick darauf, dass auf Grund der objektivierbaren Folgen des Unfallereignisses eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, gleichzeitig aber eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, würde man den unfallfremden Anteilen einen höheren negativen Einfluss auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand attestieren. Werde aber berücksichtigt, dass die dissoziative Störung und die Aspekte, welche als Krankheitsverarbeitungsstörung zu bezeichnen seien, ohne Unfall wohl kaum entstanden wären, so verschiebe sich der Anteil von überwiegend unfallfremden Faktoren hin zu unfallbedingten Faktoren, wobei eine Aufteilung immer arbiträr erscheine (Urk. 10/38/54).

3.2    Der mit der Erstellung eines Aktengutachtens von der Basler Versicherung AG beauftragte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seinem Gutachten vom 23. November 2015 (Urk. 10/120), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei möglicherweise eingeschränkt. Indessen bestehe anhand der vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild. Was das Gutachten der E.___ anbelange, so habe sich dessen psychiatrischer Gutachter offenbar nicht hinreichend mit der bestehenden Aktenlage auseinandergesetzt; eine Diskussion bezüglich der in den Akten verschiedentlich erwähnten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung werde nicht geführt. Sodann wären auch bei der Diagnose einer dissoziativen Störung die Foerster-Kriterien zu prüfen gewesen, was indes nicht erfolgt sei. Zusammenfassend weise dieses Gutachten Mängel auf, so dass nicht darauf abzustellen sei (Urk. 10/120/43, 70). Die Suchtstörung von Opioiden begründe keine Arbeitsunfähigkeit, eine aktuelle Einschätzung der Ausprägung einer allfällig vorhandenen depressiven Episode liege nicht vor. Zusammenfassend sei eine erneute Einschätzung im Rahmen einer Exploration zu empfehlen, wobei vorab eine suchtmedizinische Behandlung zu erfolgen habe (Urk. 10/120/71).

3.3

3.3.1    Am 17., 22. und 28. November 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Unfallversicherers unter Mitbeteiligung der IV-Stelle (Zusatzfragen, Urk. 10/111-112) an der C.___ polydisziplinär (Neurourologie, Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie-Traumatologie) begutachtet (Gutachten vom 10. April 2018, Urk. 10/139). Im Rahmen dieser Exploration stellten die Gutachter die folgenden - überwiegend mit (teil-)kausalem Bezug zum Unfallereignis vom 11. Juli 2010 - Diagnosen (S. 37):

- Residuelle partielle vorwiegend linksbetonte Paraparese mit sensiblen Defiziten sub Th12 Grad ASIA D

- posttraumatische Myelopathie mit inkomplettem Querschnittsyndrom sub Th12

- neurogene Blasenspeicher- und -entleerungsstörung mit Unmöglichkeit der Spontanmiktion

- mittelschwere erektile Dysfunktion, am ehesten multifaktoriell

- Status nach Laminektomie, offener Reposition, Spondyloplastik und Spondylodese BWK10-LWK2 von dorsal am 12.07.2010

- Status nach Berstungsfraktur BWK12

- Status nach leicht dislozierter Fraktur der anterioren und posterolateralen Wand des Sinus maxillaris rechts mit Hämatosinus, minimal dislozierter Fraktur des Os zygomaticum rechts sowie Frakturen der Orbita an Boden und lateraler Wand (Tripod-Fraktur)

- Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung ohne dauerhaft nachweisbare organisch-strukturelle Verletzungen oder nachweisbare klinisch-neurologische Ausfälle

- Status nach beidseitiger leichter Lungenkontusion

    Als überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Bezug zum genannten Ereignis diagnostizierten die Gutachter:

- Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und Selbstlimitation

- Kongenitale autosomal rezessive polyzystische Nierenerkrankung

3.3.2    Der orthopädische Gutachter hielt fest, es hätten pathologische Befunde an der thorakalen Wirbelsäule im Sinne eines postoperativen Zustandes aufgrund der beim Autounfall erlittenen Berstungsfraktur von BWK12 erhoben werden können. Der rein orthopädische Befund habe sich dabei mit einer bildgebend und klinisch stabil wirkenden osteoartikulären Situation als korrekt gezeigt; die Hauptproblematik liege auf neurologischem Fachgebiet. Im Rahmen der orthopädischen Untersuchung hätten sich indes wiederholt Inkonsistenzen vor allem in Bezug auf die Funktionalität des linken Beins präsentiert, die vom Exploranden als hochgradig eingeschränkt bezeichnet werde. Spontan seien aber immer wieder Bewegungen und Belastungen, deutlich über das aufgrund der anamnestischen Angaben zu erwartende Ausmass hinausgehend, gelungen, weshalb von einer Symptomverdeutlichung auszugehen sei.

    Unabhängig davon sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen aber in jedem Fall in seiner Gehfähigkeit als deutlich eingeschränkt zu betrachten, sodass er vor allem für mehrheitlich im Sitzen durchzuführende Aktivitäten einsatzfähig sei. Dafür ergäben sich aus rein orthopädischer Sicht keine Einschränkungen (S. 32 f.).

3.3.3    Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe der Versicherte Schmerzen in den Vordergrund seiner Beschwerden gerückt. Ferner bestünden seit dem Unfall Gang- und Bewegungsstörungen mit Betonung im linken Bein. Er habe geschildert, keine Erinnerungen an den erlittenen Verkehrsunfall zu haben. Die Erinnerung habe erst wieder am zweiten Tag nach dem Unfallereignis in der Z.___ eingesetzt. Im Zeitpunkt des Unfalls hätten er und seine Ehefrau hinten im Auto gesessen, sein Vater habe das Auto gelenkt und seine Mutter habe als Beifahrerin vorne rechts gesessen. Alle vier Insassen hätten schwere Verletzungen davongetragen, seine damals schwangere Ehefrau habe ihr ungeborenes Kind verloren. Der Gutachter notierte, der Explorand habe ausgeführt, es bestünden Funktionsbeeinträchtigungen an den Beinen, vor allem am linken Bein. Das linke Bein gehorche ihm nicht. Es sei schwächer als das rechte, es komme zu Bewegungsstörungen, zum Stolpern und er trage eine Spezialbandage am linken Fuss, damit er mit der linken Fussspitze nicht über kleine Wegunebenheiten stürze. Seine Muskulatur im linken Unterschenkel könne er nicht aktiv bewegen (S. 33). Neben der Gangstörung sei jedoch hauptsächlich die anhaltende Schmerzproblematik für seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Zusätzlich bestehe eine Blasenentleerungsstörung, so dass er sich selber katheterisieren müsse. Störungen der Defäkation bestünden nicht, die Vita sexualis sei leicht beeinträchtigt.

    Der Gutachter führte aus, die eingehende Untersuchung des Versicherten habe korrespondierend zur kernspintomografisch nachgewiesenen Myelopathie eine inkomplette Schädigung im unteren Thorakalmarkbereich, links betont, gezeigt, wobei die im klinisch-neurologischen Befund gezeigten Defizite und Ausfälle nur unzureichend durch neurologische Befunde erklärbar seien. Das gezeigte Defizitbild gehe deutlich über das Ausmass der objektivierbaren Schädigung hinaus. Das vom Beschwerdeführer dargebotene Gangbild lasse sich durch neurologische Schäden am Rückenmark weiterhin nicht erklären, das Gangbild sei in grotesker Weise verändert und lasse sich nicht durch das inkomplette Querschnittsyndrom in dieser Form erklären. Es liege weder eine peripher-neurologisch noch eine zentral-neurologisch erklärbare Gangstörung vor. Ferner hätten sich nicht erklärbare Inkonsistenzen zwischen in der Untersuchungssituation gezeigter Gangstörung, demonstriertem Lähmungsausmass und dem ausserhalb des Untersuchungszimmers dargebotenen Gangbild ergeben. Auch die vom Versicherten in der klinisch-neurologischen Untersuchung demonstrierte Fussheber- und Fusssenkerplegie links sei aufgrund der bekannten neurologischen Befunde nicht plausibel, zumal bereits anlässlich einer Vorbegutachtung elektrophysiologisch die vom M. tibialis anterior (Fussheber-Gruppe) abgeleiteten MEP eine normale Latenz gezeigt hätten, zum M. soleus (Waden-/Fusssenkermuskulatur) hingegen eine eindeutige Verlängerung linksseitig bei nur knapper Verlängerung rechtsseitig zu erheben gewesen sei. Ein solcher Befund spreche, besonders auch weil elektromyographisch unter Willküraktivität die schmerz- und kooperationsbedingte Ableitung von Einzelpotenzialen gelungen sei, gegen die vom Versicherten dargestellte Plegie der Fussheber- und Fusssenkermuskulatur links. Auch Zeichen der Antagonistenanspannung widerlegten den demonstrierten Paresegrad.

    Gleichwohl sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Sensibilitätsstörungen überwiegend durch die Schädigung des Rückenmarks verursacht würden, die gezeigten und anamnestisch geklagten Bewegungsstörungen im linken Bein aber nur teilweise neurologisch erklärbar seien. Gestützt auf den aktuellen Untersuchungsbefund sei die bereits früher beschriebene Entwicklung des Lähmungsgrades, welcher nach dem Unfall offenbar einer vollständigen Paraplegie entsprochen habe (ASIA A), zu einer mittlerweile inkompletten Paraparese Grad ASIA D, wie sie auch im neurologischen Vorgutachten aus dem Jahre 2012 festgehalten werde, zu bestätigen (S. 34). Im Hinblick auf die geklagten Schmerzen schildere der Beschwerdeführer durchaus plastisch und plausibel neuropathische Schmerzen im Innervationsgebiet kaudal des Schädigungsniveaus sowie eher statische, dumpf drückende Schmerzen in Höhe der Schädigung. Die von ihm geklagten Schmerzen seien daher nachvollziehbar, auch wenn die geringe Beeinflussbarkeit unter der angegebenen Einnahme von Gabapentin, Novalgin und Dafalgan etwas erstaune und auch hier wie bei den klinischen Befunden eine Beschwerdeverdeutlichung in Betracht zu ziehen sei.

    Unter Berücksichtigung der vom Exploranden geklagten Schmerzsymptomatik sowie der vorliegenden sensomotorischen Defizite, links betont kaudal Th12, sowie auch der beschriebenen neurourologischen Funktionsdefizite sei aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für optimal adaptierte Tätigkeiten in der Grössenordnung von 20 % zu begründen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als gewerblicher Mitarbeiter in einem Grosshandel für Gemüse, Obst und Früchte sei demgegenüber aus neurologischer Sicht nicht mehr möglich; hier bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In Anlehnung an die Suva-Tabelle 21 sei die Integritätsschädigung auf 70 % zu schätzen.

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 11. Juli 2010 ein Polytrauma erlitten habe. Dabei habe er sich eine Schädelverletzung mit Commotio cerebri, welche ohne dauerhafte Folgen verblieben sei, sowie eine Wirbelsäulenverletzung mit Wirbelköperfraktur und bleibenden Schäden am Rückenmark zugezogen. Trotz der stabilisierenden Spondylodese thorakolumbal seien anhaltende Schmerzen mit zum Teil auch neuropathischem Charakter verblieben. Die vom Beschwerdeführer gezeigten Funktionsdefizite seien aus klinisch-neurologischer Sicht jedoch nicht vollumfänglich durch neurologische Befunde und das bei dem Verkehrsunfall erlittene Schädigungsmuster erklärbar (S. 35).

3.3.4    Die psychiatrische Gutachterin führte aus, eine eigenständige psychische Erkrankung, wie sie in der Vergangenheit im Sinne einer depressiven Störung festgestellt worden sei, lasse sich aktuell nicht mehr diagnostizieren. Die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung seien aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten und des erhobenen psychopathologischen Befunds eindeutig nicht erfüllt. Sodann seien auch die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gegeben. Aufgrund der subjektiven Angaben des Exploranden, seiner Soziobiographie und den Angaben in den medizinischen Akten fänden sich zudem auch keine Hinweise auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung (S. 35). Soweit in der Vergangenheit aus psychiatrischer Sicht eine dissoziative Störung als Mitursache der neurologisch unklaren subjektiven Funktionsdefizite postuliert worden sei, könne diese Meinung nicht geteilt werden. Eine dissoziative Störung beinhalte gemäss ICD-10 als wesentliche Eigenschaft, dass sich die Symptome der bewussten Kontrolle weitgehend entziehen würden also, dass die Symptome nicht willkürlich, absichtlich und gezielt herbeigeführt würden, sondern lediglich Ausdruck einer zugrundeliegenden Konfliktsituation oder einer anderen psychischen Störung seien. Vorliegend ergäben sich aber im Gesamtspektrum der durchgeführten körperlichen Untersuchungen und der von den Gutachtern angestellten Beobachtungen in den Untersuchungen eindrückliche Belege dafür, dass der Versicherte sehr wohl in der Lage sei, sein Verhalten in der Untersuchung und die in der Untersuchung gezeigten Funktionsausfälle willkürlich und damit zielgerichtet zu steuern. Dieses Verhalten schliesse das Vorliegen einer dissoziativen Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus. Trotz anderslautender subjektiver Angaben habe der Beschwerdeführer in den Untersuchungen durch spontane Bewegungen und/oder Inkonsistenzen in den Befunden wiederholt bewiesen, dass die von ihm geltend gemachten Funktionsausfälle im Bereich der Beine geringer seien, als von ihm geltend gemacht. Letztlich handle es sich diagnostisch um eine Schmerzfehlverarbeitung mit Symptomausweitung und Selbstlimitation, wobei einer solchen Diagnose kein Krankheitswert erwachse, da es sich nicht um eine psychische Störung im engeren Sinn handle, sondern vielmehr um eine bewusstseinsnahe Form der Wahrnehmung und Bewertung von Beschwerden, die letztlich normalpsychologisch erklärbar sei. Damit bestehe weder ein unfallbedingtes noch ein unfallfremdes psychiatrisches Störungsbild, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen sei (S. 36).

3.3.5    Im neurourologischen Gutachten wurde eine Blasenspeicher- und entleerungsstörung mit einer hyperkapazitiven, asensitiven und akontraktilen Harnblase diagnostiziert, wobei aufgrund der Anamnese mit Erstsymptombeginn seit dem Trauma überwiegend wahrscheinlich von einer Unfallfolge auszugehen sei, welche aktuell als irreversibel zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei daher auf eine Harnblasenentleerung mittels intermittierendem sterilen Einmalkatheterismus angewiesen, dessen Handhabung vom Beschwerdeführer problemlos selber drei- bis viermal täglich durchgeführt werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Blasenfunktionsstörung sei aus urologischer Sicht nicht gegeben. Grundvoraussetzung sei eine viermal tägliche Gewährleistung, wofür eine ausreichend grosse, abschliessbare und hygienische Toilette zur Durchführung des Einmalkatheterimus zur Verfügung stehen müsse. Auch aus der Sexualfunktionsstörung ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/137-138).

3.3.6    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, seit der Begutachtung des Beschwerdeführers in der E.___ Ende 2012 sei es zu einer objektivierbaren Verbesserung der somatischen Situation gekommen, indem der Beschwerdeführer mittlerweile nur noch auf der linken Seite einen Gehstock einsetze und auch wieder selber ein Auto lenke. Mithin sei es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität gekommen. Dass der Beschwerdeführer von sich aus das Opioid Targin habe absetzen können, dürfe als Angewöhnung/Anpassung an die Schmerzen interpretiert werden. Ebenso sei es auf der psychiatrischen Ebene zu einer Verbesserung gekommen, als sich keine Zeichen einer wesentlichen depressiven Störung, wie sie 2012 noch feststellbar gewesen seien, mehr zeigen würden. Auch innerfamiliäre Konflikte würden aus Sicht des Versicherten keine Rolle mehr spielen, nachdem er sich von der Ehefrau habe scheiden lassen und gemäss eigenen Angaben wiederholte Beziehungen zu anderen Frauen habe aufbauen können (S. 37 f.).

    Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit erklärten die Gutachter, die ursprüngliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Verkauf und Logistik sei als ungeeignet zu betrachten, weshalb dafür wahrscheinlich dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Körperlich leichte Aktivitäten, die mehrheitlich im Sitzen, aber mit der Möglichkeit für gelegentliche Positionswechsel durchgeführt würden, seien dem Versicherten ganztags möglich. Dabei bestehe im Vergleich zu körperlich gesunden Durchschnittspersonen ein vermehrter Pausenbedarf, unter anderem auch zur Durchführung der Selbstkatheterisierung, allenfalls auch für kürzere Liegepausen, was insgesamt zu einer Leistungsreduktion um 20 % führe (S. 39).

3.4    Am 26. April 2019 erstattete Dr. D.___ zu Händen der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 13/1). Gestützt auf die am 9. April 2019 durchgeführte Exploration des Beschwerdeführers diagnostizierte sie eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) sowie eine akzentuierte Persönlichkeit mit vorwiegend dependenten und misstrauischen Zügen (ICD-10: Z73.1, S. 49). Sie erklärte, die Antworttendenz in den von ihr angewendeten Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente spreche klar dafür, dass der Beschwerdeführer sich selbst und anderen demonstrieren wolle, ausschliesslich körperlich beeinträchtigt und nicht psychisch belastet zu sein. Diese Selbst- und Fremdtäuschung müsse auch als limitierender Faktor im Hinblick auf eine allfällige berufliche Wiedereingliederung und die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Selbsttäuschungsanteile könnten sowohl im Rahmen einer dissoziativen Störung als auch im Rahmen einer Anpassungsstörung auftreten. Fremdtäuschungsanteile könnten demgegenüber nicht ausschliesslich als unbewusst beziehungsweise bewusstseinsfern angenommen werden. Hier würden die über viele Jahre übereinstimmenden Beschreibungen und Interpretationen wie die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers für eine partielle Zuordnung zur Anpassungsstörung (Kränkung durch die körperlichen Einschränkungen) und eine partielle Zuordnung zu einer Erwartung an Entschädigung für das erlittene Leid, nicht im Sinne einer gezielten Täuschung, sondern im Sinne einer Anerkennung sprechen. Unter Abzug der bewusstseinsnahen Anteile sei von einer gesamthaft leicht bis mittelschweren psychischen Symptomatik auszugehen, welche nach einer Einarbeitungszeit eine Leistungsfähigkeit von etwa vier bis fünf Stunden täglich in einer körperlich angepassten Tätigkeit erlaube (S. 50 f.).

    Ergänzend führte Dr. D.___ mit Schreiben an die Rechtschutzversicherung vom 11. Juni 2019 (Urk. 13/2) aus, im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit sei keine klare Trennung von neuropathischen und arthrotischen Schmerzen, also somatisch erklärbaren Schmerzen, und psychisch bedingten Schmerzen möglich. Die Einschätzung von vier bis fünf Stunden schliesse deshalb die geschätzte Leistungsreduktion aufgrund des neuropathischen Schmerzanteils mit ein.


4.

4.1    Anlässlich des Unfallereignisses vom 11. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer durch die Berstungsfraktur eines Brustwirbelkörpers eine ernsthafte Verletzung am Rückenmark, an deren Folgen er noch immer leidet. Das ist aktenkundig und wird nicht in Frage gestellt. Nach anfänglich vollständiger Parese gelang es, den Versicherten an Unterarmgehstützen zu mobilisieren (Zusammenfassung Krankengeschichte, A.___, vom 29. Juli 2010, Urk. 10/11/13) und es trat im Verlauf eine Verbesserung der neurologischen Ausfälle von ASIA A zu ASIA D ein (E. 3.3.1; 3.3.3), sodass dem Beschwerdeführer nunmehr das Gehen an nur einem Stock möglich ist (vgl. etwa Urk. 10/139/19). Die schon wenige Monate nach dem Unfallereignis gezeigte Gangstörung (Austrittsbericht der B.___ vom 16. Mai 2011, Urk. 10/19/1) liess sich trotz umfangreicher Abklärungen und mehrmaliger Rehabilitation weder verbessern noch einem somatischen Korrelat zuschreiben; vielmehr wurde das Bestehen einer funktionellen Komponente vermutet (Berichte der B.___ vom 16. Mai 2011, Urk. 10/19/2, und der G.___ vom 20. Mai 2014, Urk. 10/76/9). Demgegenüber führten die behandelnden Ärzte und involvierten Gutachter die vom Beschwerdeführer im Bereich des linken Beines geklagten neuropathischen Schmerzen und sensorischen Defizite vornehmlich auf die durch die Wirbelkörperfraktur verursachte Myelopathie zurück (Bericht der B.___ vom 16. Mai 2011, Urk. 10/9/2, Gutachten der E.___ vom 29. November 2012, E. 3.1).

4.2

4.2.1    In Übereinstimmung mit dieser Aktenlage kamen die Gutachter des C.___ zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geklagten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen seien nachvollziehbar auf die Schädigung des Rückenmarks zurückzuführen, wenn auch das Ausmass der gezeigten Funktionsdefizite nicht vollumfänglich mit den neurologischen Befunden erklärbar sei. Ihre Einschätzung, wonach unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik sowie der sensomotorischen Defizite eine Leistungseinschränkung von 20 % für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe (E. 3.3.3), beruht auf umfassenden Untersuchungen, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 10/139 S. 34, 38f.) sowie unter Bezugnahme auf die anlässlich der Exploration erhobenen Inkonsistenzen (E. 3.3.3, Urk. 10/139 S. 34) abgegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag diese Einschätzung zu überzeugen.

4.2.2    Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass es nicht nur zu den Aufgaben eines Gutachters gehört, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen, sondern auch dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzulegen sind. Dazu gehören ebenfalls Angaben zum beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, die zur Annahme von Aggravation führen könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass die Gutachter die im Rahmen der Exploration festgestellten Inkonsistenzen benannten und gestützt hierauf darlegten, inwieweit die gezeigten Funktionsdefizite nicht erklärbar seien (E. 3.3.3, 3.3.4), ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (E. 2.2) nicht als Mangel des Gutachtens zu werten, sondern gründet gegenteils in der sorgfältigen Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden. So legte der neurologische Gutachter dar, dass sich das vom Beschwerdeführer dargebotene Gangbild in dieser Form nicht mit dem inkompletten Querschnittsyndrom erklären lasse und sich darüber hinaus in der Untersuchungssituation nicht erklärbare Inkonsistenzen ergeben hätten. Gleichzeitig hielt er dafür, die geklagten Sensibilitätsstörungen seien durch die Schädigung des Rückenmarks verursacht und die geschilderten Schmerzen nachvollziehbar als neuropathische Schmerzen im Innervationsgebiet kaudal des Schädigungsniveaus zu qualifizieren. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründete denn der neurologische Gutachter mit der geklagten Schmerzsymptomatik und den vorliegenden sensomotorischen Defiziten (E. 3.3.3). Damit trug er - unter Berücksichtigung der genannten Inkonsistenzen - den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nachvollziehbar Rechnung. Im Übrigen stehen die vorgenannten Beobachtungen mit der Aktenlage in Einklang. Bereits im Bericht der E.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, vom 24. April 2012 (Urk. 10/38/16) war festgehalten worden, die residuellen Beschwerden stünden in Diskrepanz zur elektrophysiologischen Messung. Die Ärzte des H.___, G.___, notierten sodann, der Befund sei in seinem Ausmass nicht ausreichend für das klinisch auffallende Störungsbild (Bericht vom 8. März 2013, Urk. 10/75/22) und berichteten am 20. Mai 2014, die Schwere der durch Schmerz und Spastik bedingt angegebenen Einschränkungen sei zu den objektiven Untersuchungsergebnissen diskrepant (Urk. 10/76/8).

    Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal ihm im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben worden war, zum Gutachten der C.___ Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 10/152/9-11, wo die Gutachter des C.___ sich zur Stellungnahme von Dr. I.___ zum Gutachten der C.___ äusserten). Die Beurteilung, was als Inkonsistenz zu werten ist, bedarf sodann klarerweise medizinischen Wissens. Der medizinische Experte war nicht gehalten, die beschwerdeführerischen Angaben vorbehaltlos als richtig zu akzeptieren. Vielmehr war es seine gutachterliche Pflicht, im Rahmen seiner Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den eigenen Wahrnehmungen darzulegen und zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.2). Ebenso ist es unzutreffend, dass die früheren Abklärungen zwar Diskrepanzen der motorischen Einschränkungen zu Tage gefördert hätten, diese aber nicht als zielgerichtete Demonstration interpretiert worden wären: Im Bericht der G.___ vom 20. Mai 2014 wurde erklärt, es sei in der Verhaltensbeobachtung ein behinderungsakzentuierendes Verhalten des Beschwerdeführers feststellbar. Nach Einschätzung des Psychologen wirke der Patient deutlich narzistisch gekränkt und könne sich nur vorstellen, entweder wiederhergestellt oder dann für den erlittenen körperlichen Schaden entschädigt zu werden (Rentenbegehren; Urk. 10/76/10). Den Gutachtern angesichts dieser Gegebenheiten eine zielgerichtete Abklärung vorzuwerfen, geht nicht an.

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Schluss der Gutachter der C.___ auf eine Verbesserung seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sei nicht logisch (Urk. 1 S. 18), kann ihm nicht gefolgt werden. Unbestrittenermassen attestierten die Gutachter der E.___ - aus somatischer Sicht - eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 70 %. Zur Prognose hielten sie fest, eine Anpassung beziehungsweise Angewöhnung habe bei durchaus vorhandenen Voraussetzungen bislang nicht stattgefunden (Urk. 10/38/51). Im Zeitpunkt jener Begutachtung war die Fahreignung nicht gegeben (Urk. 10/38/53), bewegte sich der Beschwerdeführer an zwei Gehstöcken fort (Urk. 10/38/44) und wurde er unter anderem mit dem Medikament Targin behandelt (Urk. 10/38/43). Zwischenzeitlich setzte der Beschwerdeführer das Opioid-Analgetikum selbständig ab - was auf eine Reduktion der Schmerzsymptomatik schliessen lässt - und geht bloss noch an einem Gehstock, was - aus objektiver Sicht - Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit zulässt. Schliesslich ist der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nunmehr wieder in der Lage, ein Auto zu lenken (Urk. 10/139 S. 19). Dass mithin eine Angewöhnung stattgefunden hat, ist nicht von der Hand zu weisen.

4.2.4    Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch insoweit nicht durchzudringen, als er die Frage nach dem Vorhandensein allfälliger Mikroinstabilitäten für abklärungsbedürftig hält und deren Abklärung ausdrücklich beantragt (Urk. 1 S. 2 und 7f.). Die Gutachter des C.___ verfügten über alle wesentlichen Vorakten und hatten demzufolge auch Kenntnis des vom Beschwerdeführer angerufenen Berichts der E.___ vom 9. Dezember 2013 (Urk. 10/75/12-14; Urk. 10/139/9). Deren Ärzte wollten indes - insbesondere wegen der bereits erzielten deutlichen Fortschritte - von diesbezüglichen weiteren Untersuchungen und vor allem von neuen operativen Eingriffen absehen. Dass die Gutachter - bei unveränderten Stellungsverhältnissen nach Spondylodese (Urk. 10/139/32) - diese Frage nicht erneut aufgriffen, ist damit nicht zu beanstanden, zumal es an sicheren Nachweismethoden hierfür gemäss E.___ mangelt. Es kommt hinzu, dass die von den Ärzten der E.___ als möglich beschriebenen Mikrobewegungen ihren Angaben zufolge Quelle von Beschwerden sein könnten; die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen bezeichneten die Gutachter des C.___ als plausibel sowie nachvollziehbar und trugen ihnen im Rahmen des Anforderungsprofils sowie der Bemessung der Leistungsfähigkeit Rechnung (E. 3.3.3). Von weiteren Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann angesichts dieser Gegebenheiten abgesehen werden, wären davon doch keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung).

4.2.5    Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Ansicht, eine ernsthafte psychiatrische Begutachtung habe bislang nicht stattgefunden (E. 2.2). Dieser Vorhalt ist nicht zutreffend. Die psychiatrische Gutachterin explorierte den Beschwerdeführer während einer Stunde und 25 Minuten und hielt den dabei umfassend erhobenen Befund detailliert fest (Urk. 10/139 S. 29). Gestützt auf diesen Befund legte sie dar, dass sich eine eigenständige psychiatrische Erkrankung, wie sie in der Vergangenheit im Sinne einer depressiven Störung festgestellt worden sei, nicht mehr diagnostizieren lasse. Ebenso seien die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Störung oder für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt. Eine dissoziative Störung schloss sie angesichts der - wie vorstehend schon dargelegt - bereits früher aktenkundig gemachten Inkonsistenzen nachvollziehbar aus (E. 3.3.4). Weshalb dieses Vorgehen gegen das Vorliegen eines beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens sprechen sollte, bleibt unklar. In pflichtgemässer Ausübung des Begutachtungsauftrags hat die Gutachterin im Rahmen ihrer Fachkenntnisse Diskrepanzen zu den anlässlich der Exploration gemachten Wahrnehmungen dargelegt und gewürdigt sowie unter Berücksichtigung der früheren medizinischen Aktenlage ihre Schlüsse plausibel dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haftet dem psychiatrischen Gutachten damit kein Mangel an. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachterin Inkonsistenzen benannte und bewusstseinsnahe Anteile beschrieb. Unerheblich bleibt dabei, ob die von Dr. D.___ beschriebene Fremdtäuschung als gezielte Täuschung oder - wie von ihr formuliert (E. 3.4) - als im Sinne einer Anerkennung bezeichnet wird, können mithin die Funktionseinschränkungen so oder anders nicht als valide beurteilt werden. Damit scheidet die Diagnose einer dissoziativen Störung gemäss nachvollziehbarer Begründung der Gutachter des C.___ (E. 3.3.4) aus. Schliesslich räumte Dr. D.___ ein, eine klare Trennung der somatischen und psychischen Schmerzen sei nicht möglich, weshalb die von ihr geschätzte Leistungsreduktion den neuropathischen Schmerzanteil miteinschliesse (E. 3.4). Solchermassen fachübergreifende Einschätzungen sind indes der gutachterlichen Konsensbeurteilung im Rahmen einer polydisziplinären Exploration vorbehalten. Eine psychiatrische Beurteilung allein würde hier denn auch das Bild nicht ausreichend zu erklären vermögen (vgl. hierzu ferner das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. Mai 2017, UV.2016.00163, in Sachen des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, wo der Beschwerdeführer geltend machte, die offenen Fragen könnten nur im interdisziplinären Konsens beantwortet werden, E. 2.1). Soweit Dr. D.___ sodann festhielt, die Gutachter hätten zwar frustrierte, resignierte Anteile in der Verhaltensbeobachtung beschrieben, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit aber nicht berücksichtigt (E. 3.4), mag dies zutreffen, indes ein relevantes, psychiatrisches Störungsbild mit Leistungseinschränkung nicht zu begründen: Die Gutachterin der C.___ führte aus, diagnostisch sei von einer Schmerzfehlverarbeitung mit Symptomausweitung und Selbstlimitation auszugehen, welcher aber kein Krankheitswert zuzumessen sei, da es sich um eine bewusstseinsnahe Form der Wahrnehmung und Bewertung von Beschwerden handle, die letztlich normalpsychologisch erklärbar sei (E. 3.3.4). Dies vermag zu überzeugen. Aus den dargelegten Gründen kann das Gutachten von Dr. D.___ das Gutachten der C.___ nicht erschüttern.

4.2.6    Zusammenfassend erfüllt damit das Gutachten der C.___, das umfassend, sorgfältig und schlüssig begründet wurde, die an eine beweiskräftige Beurteilung gestellten Anforderungen vollumfänglich (E. 1.4). Weder wird dessen Beweiswert durch Widersprüche geschmälert, noch fördert das Gutachten von Dr. D.___ eine zuverlässig begründete psychiatrische Pathologie zu Tage noch vermochte die vom Beschwerdeführer bestellte Gutachterin relevante, im Gutachten übersehene Aspekte darzutun.

    Damit drängen sich weitere Abklärungen - entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers - nicht auf.

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundegericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7; ferner BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem solchen abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3). Wie dargelegt, kann dem Gutachten von Dr. D.___ kein Beweiswert zugemessen werden, weshalb eine Befassung mit den massgeblichen Indikatoren entfallen kann.

4.2.7    Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer - spätestens seit November 2017 - in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

4.3

4.3.1    Zu klären bleibt, wie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns - im Juli 2011 (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 IVG) - bis zur Begutachtung durch die C.___ zu beurteilen ist.

4.3.2    Der Beschwerdeführer räumte ein, die Gutachter der E.___ hätten unter Berücksichtigung der objektivierbaren Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert (Urk. 1 S. 12). Das trifft aktenkundig zu (E. 3.1). Soweit er indes eine darüberhinausgehende Einschränkung infolge der nötigen Selbstkatheterisierung und unter Berücksichtigung der nichtobjektivierbaren Beschwerden im Jahr 2012 gar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen will (Urk. 1 S. 12), vermag er nicht durchzudringen. So ist zu ergänzen, dass die Gutachter ihre Einschätzung - wenn von ihnen auch als arbiträr bezeichnet - unter Hinweis auf eine Rollstuhl-Abhängigkeit abgaben und betonten, beim Beschwerdeführer liege keine Paraplegie vor (E. 3.1). Sodann ist hervorzuheben, dass der von den Gutachtern des C.___ neurologisch bestätigte Befund einer inkompletten Paraparese Grad ASIA D auch schon im Rahmen der Begutachtung an der E.___ erhoben worden war (E. 3.1). Die Diagnose einer dissoziativen Störung liess sich in der Folge demgegenüber nicht bestätigen (E. 3.3.4). Soweit die Gutachter der E.___ das Vorliegen einer depressiven Störung postuliert hatten, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Dr. F.___ an einem schlüssigen Bild aus psychiatrischer Sicht ebenso fehlte wie an einer aktuellen Einschätzung der Ausprägung einer allfälligen depressiven Störung (E. 3.2). Es kommt hinzu, dass sich anlässlich der Begutachtung im Jahr 2012 der Psychostatus weitgehend unauffällig gezeigt hatte (Urk. 10/38/32), dafür aber offensichtlich psychosoziale Faktoren - welche invalidenversicherungsrechtlich auszuschliessen sind - imponierten (E. 3.1). Letztere sind nunmehr - zumindest teilweise - weggefallen, was sich nicht nur aus dem psychiatrischen Gutachten der C.___ ableiten (Urk. 10/139/23, 29), sondern aufgrund der Aufzeichnungen von Dr. D.___ bestätigen lässt (vgl. etwa Urk. 13/1 S. 29, wonach es den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Trennung von der Ehefrau zufolge für ihn schwer war, mit einem Menschen zu leben, den er gar nicht kannte; S. 26, wo der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Eltern als gut beschrieb; S. 23, wonach er mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenwohnt und ihm sein kleiner Sohn viel bedeutet). Im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer gar selber aus, sein Kind, die feste Beziehung und der Auszug aus dem Elternhaus hätten erneut subjektiv zu einer Verbesserung seiner Gesundheitssituation geführt, was mit dem langjährigen Verlauf konsistent sei (Urk. 1 S. 32 im Verfahren UV.2020.00021). Damit ist auch der Vorwurf, die psychiatrische Gutachterin der C.___ habe sich nicht mit den diesbezüglichen Diskrepanzen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 17), aus dem Weg geräumt.

    Anderslautende nachvollziehbare fachärztliche Einschätzungen, die gestützt auf objektivierbare Beschwerden eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierten, liegen nicht vor. Vielmehr hatte auch der Regionale Ärztliche Dienst eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster Tätigkeit für zumutbar erachtet (Einschätzung vom 6. Februar 2013, Urk. 10/142/5; vgl. auch Urk. 10/85/2), weshalb denn auch berufliche Massnahmen in die Wege geleitet wurden (Urk. 10/46). Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Gutachter der E.___ ausführten, allenfalls käme den unfallbedingten Anteilen unter Berücksichtigung der dissoziativen Störung höheres Gewicht zu (Urk. 10/38/54), ist damit doch nichts über die Objektivierbarkeit ausgesagt. Auf eine Quantifizierung der Auswirkung der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit verzichteten denn die Gutachter (Urk. 10/38/58f.). Dass von einer - wie der Beschwerdeführer vorträgt - weit über die von den Gutachtern der E.___ attestierten Leistungseinschränkung hinaus auszugehen wäre, ist auch mit Blick auf das Gutachten der C.___ nicht erstellt: so waren hinsichtlich inkompletter Paraplegie weitgehend unveränderte Befunde zu erheben (E. 3.3.3) und trugen die Gutachter den durch die Sensibilitätsstörung und die Schmerzsymptomatik verursachten Einschränkungen im Anforderungs- und Belastungsprofil hinreichend Rechnung (E. 3.3.6). In Anbetracht dessen, dass sie zu Recht von einer Angewöhnung ausgingen (E. 4.2.3) und daher nunmehr auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schlossen, ist die von den Gutachtern der E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % plausibilisiert.

4.3.3    Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Weder beim Abschlussbericht der J.___ vom 29. Oktober 2013 (Urk. 10/56) noch bei jenem der K.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 10/113) handelt es sich um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Die vom 19. August bis zum 25. Oktober 2013 beziehungsweise vom 2. März bis zum 30. Mai 2015 durchgeführten Trainings hatten den Leistungsaufbau zum Ziel, was sich aber nicht erreichen liess; gegenteils musste das erste Belastbarkeitstraining vorzeitig abgebrochen werden, da sich die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit nicht steigern liessen (Urk. 10/56/3) und konnte der Beschwerdeführer auch im darauffolgenden Belastbarkeitstraining den Stundenaufbau auf vier Stunden täglich nicht einhalten (Urk. 10/113/4). Medizinische Fakten, welche eine fehlende verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt begründen würden, wurden nicht aufgeführt. Vielmehr muss gestützt auf die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsberatung davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der Integrationsfachleute weitgehend auf Aussagen des Beschwerdeführers beruhen (vgl. Urk.  10/56/2, wonach der Beschwerdeführer das Training oft aufgrund von Schmerzen, Erschöpfung, Atemnotgefühlen, Schwindel und latenter Übelkeit frühzeitig verliess und berichtet habe, er sei nach jeweils zwei Stunden vor lauter Scherzen wie «weggetreten»; Urk. 10/113/3, wonach der Beschwerdeführer erklärt habe, nach den Schulungsmodulen vermehrt Schmerzen zu haben und die Wochenenden häufig im Bett zu verbringen). Es kommt hinzu, dass - wie schon ausgeführt - belastende psychosoziale Faktoren aktenkundig waren (E. 4.3.2) und gemäss Bericht der G.___ vom 20. Mai 2014 ein behinderungsakzentuierendes Verhalten vorlag, welches die weiteren Fortschritte in der Belastbarkeit und beruflichen Leistungsfähigkeit blockiere (Urk. 10/76/8).

    Im Hinblick auf diese Gegebenheiten kann der Beschwerdeführer aus dem Scheitern der Eingliederungsbemühungen nichts zu seinen Gunsten ableiten und lässt sich sein Leistungsvermögen nicht anhand der vorgenannt zitierten Abschlussberichte festlegen.

4.3.4    Angesichts dessen, dass die Beschwerdesymptomatik durch psychosoziale Faktoren mitgeprägt war (vgl. Urk. 10/38/49), während sich die dissoziative Störung nicht bestätigen liess, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Begutachtung an der E.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging und ab Dezember 2012 auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 70 % schloss.


5.

5.1    Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gibt Anspruch auf eine ganze Rente. Zu prüfen bleibt indes, wie sich die ab Dezember 2012 auf 70 % und ab Dezember 2018 auf 80 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

5.2

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 96 V 29; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 63 f. zu Art. 28a).

5.2.2    Während die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen das vor dem Unfallereignis erzielte Einkommen von jährlich Fr. 65’000.-- zugrunde legte, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 zu einem Einkommen von Fr. 65'650.-- führe (Urk. 10/141, Urk. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss telefonischer Auskunft seiner früheren Arbeitgeberin hätte er im Jahr 2019 einen Lohn von Fr. 87'100.-- im Jahr erzielt. Dabei handle es sich um einen marktkonformen Lohn, den die Y.___ ihren Standleitern effektiv auch bezahle (inkl. 13. Monatslohn). Da die frühere Arbeitgeberin mit ihm sehr zufrieden gewesen sei, sei auf diese Angaben, unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien auf Fr. 88'957.--, abzustellen (Urk. 1 S. 19 f.).

5.2.3    Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - vorliegend mithin im Juli 2011 - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 10/1/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach 3jähriger Primarschulzeit in Mazedonien während zweier Jahre eine Sprachschule in Zürich und anschliessend drei Jahre lang die Oberstufe in Zürich besuchte. Danach schloss sich ein Werkjahr an. Seinen eigenen Angaben zufolge erlernte der Beschwerdeführer mangels im Zeitpunkt des Schulabschlusses verfügbarer Lehrstelle keinen Beruf. Gegenüber den Gutachtern der C.___ gab er an, nach einer ersten Anstellung bei L.___ als Lagerist in einer Parfümerie und danach als Pizzakurier gearbeitet zu haben. Danach habe er eine Anstellung als Verkäufer bei einem Früchte- und Gemüsegrossisten gefunden, wo er sich nach fünf Jahren als Verkäufer zum Geschäftsführer hochgearbeitet habe und ab Anfang 2010 als Geschäftsführer in einer anderen Filiale eingesetzt worden sei (Urk. 10/139 S. 21-22). Gegenüber Dr. D.___ erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei der M.___, der Filiale des Herrn N.___, ab 2010 als Geschäftsführer tätig gewesen (Urk. 13/1 S. 27, 38). Auch im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ist notiert, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer (Verkauf und Logistik) bei der M.___ tätig gewesen, dies seit Dezember 2009 (Urk. 10/46/2).

    Der Arbeitgeberfragebogen vom 30. September 2010 (Urk. 10/14; vgl. auch Urk. 10/13), wonach der Beschwerdeführer mit dem Verkauf und Rüsten von Bestellungen beschäftigt war (Urk. 10/14/6), wurde demgegenüber von der Y.___ ausgefüllt und unterzeichnet. Auch die Unfallmeldung vom 12. Juli 2010 erfolgte durch die Y.___ (Urk. 10/6/6). Sodann zeigt ein Blick ins Handelsregister, dass der Beschwerdeführer nie als Geschäftsführer der M.___ eingetragen war (https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/aus zug.xht ml? uid =CHE-102.034.393 , besucht am 11. Februar 2021). Eine Einkommenssteigerung aufgrund eines Funktionswechsels im Jahr 2009 oder 2010 - gemäss Beschwerdeführer war er ab Anfang 2010 als Geschäftsführer tätig (vgl. vorstehend) - ergibt sich denn auch nicht aus dem Arbeitgeberfragebogen; gegenteils verharrte das monatliche Einkommen ab Januar 2009 unverändert bei Fr. 5'000.--. Hinweise dafür, dass die von der vormaligen Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben unzutreffend wären, finden sich nicht in den Akten. Vielmehr nannte die Y.___ auch in der Unfallmeldung vom 12. Juli 2010 (Urk. 10/6/6) einen Jahreslohn von Fr. 65'000.--. Das von der Beschwerdegegnerin gestützt hierauf festgesetzte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'650.-- (Urk. 10/144/3) führte seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht zur Beanstandung (Urk. 10/153). Mithin bestand für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich des Valideneinkommens zu tätigen, sondern kam sie der ihr obliegenden Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nach.

    Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren einen Karrieresprung, welcher bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei, geltend macht (Urk. 1 S. 19 f.), vermag er mangels Substantiierung nicht durchzudringen, versäumte er es doch, konkrete Anhaltspunkte zu benennen, welche auf eine derart hohe Entlöhnung wie behauptet schliessen liessen. Nachdem die Berücksichtigung einer mutmasslichen überproportionalen Einkommenssteigerung nach konkreten Anhaltspunkten für Lebensgeschehnisse, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, verlangt (E. 5.2.1) - was auch für junge Versicherte gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2) - und auch gute Arbeitszeugnisse (vgl. Urk. 1 S. 19) sowie Berufserfahrung für eine mutmassliche Lohnerhöhung nicht ausreichen, ist am zuletzt erzielten, der Teuerung angepassten Verdienst anzuknüpfen.

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit heutigem Urteil im Verfahren UV.2020.00021, die Beschwerde gegen den Entscheid des Unfallversicherers hinsichtlich Rentenanspruch des Beschwerdeführers betreffend, das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall mit entsprechend höherem Einkommen verneint wurde.

5.2.4    Demzufolge ist das Valideneinkommen ausgehend von dem vom Beschwerdeführer zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst zu ermitteln. Mithin beläuft sich das Valideneinkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 66’235.-- (2010: Fr. 65'000.-- [Urk. 10/14]:100 x 101.9 [Nominallohnindex Männer T1.1.10, 2011-2018, G 45-47, Grosshandel und Reparatur von Motorfahrzeugen, 2012, Index-Basis 2010 = 100]).

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ihm aber seit Dezember 2012 eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) von Fr. 5'210.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, TOTAL) auf ein Jahreseinkommen für eine 70%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 45'624.-- ergibt (Fr. 5'210.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.7).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischer Weise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5).

    Den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ist mit dem Anforderungsprofil einer körperlich leichten, vorwiegend bis ausschliesslich im Sitzen auszuführenden Arbeit und der Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein 70 %-Pensum bereits hinreichend Rechnung getragen, weshalb sie im Rahmen eines Abzuges nicht erneut zu berücksichtigen sind. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, umfasst doch der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Weder das Alter noch die Nationalität - der Beschwerdeführer ist Schweizer (Urk. 10/138/22; ZAS-Eintrag) - rechtfertigen einen Abzug vom Tabellenlohn. Ebenso wenig sind mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), welche Vorgabe mit dem Kompetenzniveau 1 erfüllt ist. Soweit der Beschwerdeführer vortragen lässt, es brauche ein besonderes Entgegenkommen der Arbeitgeberin, damit er vermehrt Pausen machen und sich auch hinlegen könne (Urk. 1 S. 20), vermag dies keinen Abzug zu begründen, beinhaltet der ausgeglichene Arbeitsmarkt doch auch Nischenarbeitsplätze und Arbeitsplätze, bei welchen mit dem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.1). Der Umstand schliesslich, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Beschäftigung (mit Abzug von 30 %, ab 2017 von 20 %) zumutbar ist (E. 3.3.6), rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Angesichts dessen, dass aus neurourologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, sondern einzig die Gewährleistung der Selbstkatheterisierung vorausgesetzt ist (Urk. 10/137/3), die Gutachter in Kenntnis dieses Umstandes - nebst der Beschränkung auf eine körperlich leichte Tätigkeit - wegen der Notwendigkeit des Selbstkatheterisierens aber dennoch eine Leistungseinschränkung attestierten (E. 3.3.6), verbietet sich diesbezüglich die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges, würde der Notwendigkeit des Selbstkatheterisierens andernfalls doppelt Rechnung getragen, was nicht statthaft ist.

    Mithin hat es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-- sein Bewenden.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'235.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'624.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20’611.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 31 % (Fr. 20’611.-- : Fr. 66'235.-- x 100), was einem Rentenanspruch ab Dezember 2012 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2018 E. 2) - und umso mehr ab November 2017 (E. 4.2.7) - entgegensteht.

    Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Bohren

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro