Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00241
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 19. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, gelernte Verkäuferin, war seit April 2014 als Laser Etch Operator für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 4 S. 2 oben; Urk. 9/5). Unter Hinweis auf eine Herzoperation meldete sich die Versicherte am 12. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/13). Sie gewährte der Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 9/20), Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch (O.___, Urk. 9/36) und Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen (Z.___-stiftung, Urk. 9/54). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Coaching Arbeitsversuch (A.___, Urk. 9/63). Dieser Arbeitsversuch kam indessen nicht zustande, da er seitens des Arbeitgebers kurzfristig abgesagt wurde (vgl. Urk. 9/67 S. 2). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. Januar 2019 (Urk. 9/68) fest, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei; die Massnahmen für die berufliche Eingliederung seitens der IV seien vollumfänglich ausgeschöpft worden. Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/71), verfügte die IV-Stelle am 27. Februar 2019 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Abbruch des Coachings; Urk. 9/76 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 28. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien seitens der IV-Stelle ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 11. April 2019 (Urk. 4) beantragte die nunmehr vertretene Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen (S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass weitere berufliche Massnahmen nicht möglich seien. Die Beschwerdeführerin habe seit Januar 2018 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % bis 60 % stabil erreichen können. Eine weitere Steigerung sei bisher nicht möglich gewesen. Daher sei nun eine Rente zu prüfen. Die Bewerbungsunterlagen seien komplett, für die vorhandene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin selbständig eine ihrer gesundheitlichen Situation angepasste Stelle suchen. Die Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) könne sie ebenfalls in Anspruch nehmen (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Abbruch des Arbeitsversuchs nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden dürfe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe (S. 1 unten). Über die gesamte Zeitdauer der unterstützenden Massnahmen (Januar 2018 bis Januar 2019) habe lediglich eine Steigerung der Arbeitsleistung von 5 % erfolgen können. Die Unterstützungsmassnahmen erwiesen sich als ausgeschöpft (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Eingliederungsbemühungen von Seiten des Arbeitgebers gescheitert seien. Weitere unterstützende Massnahmen seien ihr nicht mehr gewährt worden, obwohl sie nach wie vor aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeitsfähig sei (S. 2 oben).
Mit Beschwerdeergänzung (Urk. 4) führte sie aus, dass statt eines Vorbescheidverfahrens eine Mitteilung erlassen worden sei, obwohl sie ausdrücklich weitere Bemühungen der Beschwerdegegnerin gewünscht hatte (S. 3 Mitte). Die in Aussicht gestellte Rentenprüfung sei verfrüht, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, trotz ihres Herzleidens wieder beruflich eingegliedert zu werden (S. 3 f.). Auch wenn die Steigerung der Leistungsfähigkeit langsamer als erhofft erfolgt sei, sei ein weiterer Arbeitsversuch als sinnvoll erachtet worden. Daran ändere eine einseitige Absage von Seiten des Einsatzortes nichts (S. 4 Mitte). Aufgrund der schweren gesundheitlichen Herzerkrankung mit dauerhaft eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sei sie auf spezialisierte Unterstützung der IV-Berufsberatung mit dem Ziel einer Festanstellung in der freien Wirtschaft angewiesen (S. 4 unten).
3.
3.1 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (lit. e);
- die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IVStelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
3.4 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2019 (Urk. 9/68) betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit bestehe, schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, wobei das Gesuch kurz zu begründen sei (S. 2 oben). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht aus formaler Sicht der gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend E. 3.1). Gemäss Art. 74ter lit. b IVV kann zwar das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (Urk. 9/71), mit welcher sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei. Spätestens mit dieser Eingabe war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hatte. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen.
3.5 Da es sich beim hier verfügten Abschluss der beruflichen Eingliederung fraglos um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin handelt, stellt der Erlass der Verfügung ohne vorherige Anhörung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Gehörsgewährung (in Form des Vorbescheides) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht ist dem Zwischenbericht der Z.___-stiftung vom 11. September 2018 (Urk. 9/58) zu entnehmen, dass die Weiterführung des Arbeitstrainings im geschützten Rahmen empfohlen werde. Der Fokus liege auf der Suche nach einem Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt sowie der Anwendung von Computerkenntnissen im Rahmen von ECDL.
Aus dem Eintrag im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 9/69) vom 13. Dezember 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine stabile 55%ige Anwesenheit und Arbeitsleistung erreicht habe. Sie arbeite gewissenhaft, konzentriert und zuverlässig. Leichte administrative Tätigkeiten wie Empfang, Telefon und leichter Schriftverkehr nach Vorlage seien realistisch. Eine weitere Steigerung halte die Beschwerdeführerin subjektiv in kleinen Schritten weiterhin für möglich. Ihr Ziel sei es, eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % bis 80 % zu erreichen (S. 20 unten). Sie möchte die Chance bei A.___ gerne nutzen, um ihre Arbeitsleistung weiter aufzubauen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin darüber informiert sei, dass bei Abbruch des Arbeitsversuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (S. 21 oben).
Im Abschlussbericht der Z.___-stiftung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 9/62) wurde als «notwendige Massnahmen, um die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen» ein Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt genannt. Mit dieser Massnahme werde im Rahmen einer 60%igen Präsenz von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit von 80 % auf 100 % ausgegangen (S. 2 Mitte).
Mit Mitteilung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 9/63) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin einen Coaching Arbeitsversuch bei A.___ absolvieren könne, damit sie ihre Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in beruflicher Hinsicht weiter aufbauen könne.
Nach dem Gesagten wurde ein Arbeitstraining der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt von der Z.___-stiftung empfohlen und von der Beschwerdegegnerin gutgeheissen.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort selber und zu Recht festhielt (Urk. 8 S. 1 unten), ist «der Abbruch» des Coaching Arbeitsversuchs nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin nach der Absage durch den Arbeitgeber A.___ auf ihre Beurteilung zurückgekommen ist. So stand die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Präsenzzeit während der vorherigen Massnahme nicht erreicht habe respektive die Arbeits- und Leistungsfähigkeit bei 55 % stagniert habe, dem Arbeitsversuch bei A.___ nicht entgegen. Weshalb nun kein Arbeitsversuch mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig darüber informiert habe, dass bei Abbruch des Arbeitsversuchs eine Anmeldung beim RAV erfolgen müsse und keine weiteren IV-Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten (Urk. 9/69 S. 21 oben), ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen Abbruch des Arbeitsversuchs handelt. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzfristigen Absage durch den Arbeitgeber gar nicht erst mit dem Arbeitsversuch beginnen.
4.3 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch aus materieller Sicht eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, dies zur Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf
Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu-erlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni