Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00243


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. Januar 2020

in Sachen

X.___, geb. 2013


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 7. Juni 2013, wurde am 13. Januar 2014 durch ihre Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 3. September 2014 (Urk. 5/14) vom 9. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2033 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 176 gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zu.

1.2    Mit Gesuch vom 15. November 2018 (Urk. 5/16) ersuchte der Vater der Versicherten um Kostenübernahme für orthopädische Spezialschuhe. Die IV-Stelle erteilte der Versicherten mit Mitteilungen vom 7. Februar 2019 Kostengutsprache für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen nach ärztlicher Verordnung vom 15. November 2018 (Urk. 5/21) und für jährlich maximal zwei Paar Konfektionsschuhe (Urk. 5/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/23) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen mit Verfügung vom 19. März 2019 ab (Urk. 5/24 = Urk. 2).


2.    Die Mutter der Versicherten erhob am 28. März 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen durch die IV-Stelle zu übernehmen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2019 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Mutter der Versicherten am 16. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Urk. 7) reichte die Mutter der Versicherten einen Arztbericht ein (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin am 7. November 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.4    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

    4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum
vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

    4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen

    4.03 Orthopädische Spezialschuhe

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

    4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

    4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

1.5    Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begründung ab, dass aus medizinischer Sicht die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht indiziert seien. Die Versicherte benötige aus medizinischer Sicht orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen (Urk. 2 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegegnerin, Dr. med. Z.___ halte in seinem aktuellen Bericht fest, dass gewöhnliche Konfektionsschuhe mit entsprechenden Anpassungen genügten. Aufgrund der ausgeprägten Grössendifferenz beider Füsse würde beim Kauf von regulären Konfektionsschuhen jedoch praktisch immer ein zweites Paar erforderlich sein. Daher sei auch Kostengutsprache für Konfektionsschuhe gewährt worden. Dr. Z.___ führe zwar weiter aus, dass aufgrund der unterschiedlichen Breite im Vorfuss der kleinere Fuss auch dann noch nicht optimal versorgt sei. Hierbei sei jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Rechtsprechungsgemäss habe eine versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck notwendigen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Massnahmen (S. 1 f.).

2.2    Die Mutter der Versicherten brachte vor, die Wachstumsstörung ihrer Tochter entspreche einem kongenitalen Longitudinaldefekt und führe neben einer zunehmenden Beinlängendifferenz auch zu einer Grössendifferenz der Füsse. Für einen sicheren Auftritt benötige die Versicherte eine korrigierende / aufrichtende Fussorthese in Verbindung mit einem für beide Füsse passenden stabilen Schuh. Dies würde mit einem Konfektionsschuh nur umsetzbar sein, wenn jeweils zwei verschiedene Grössen gleichzeitig gekauft werden würden. Aber auch dann sei die unterschiedliche Breite der beiden Füsse (bei vierstrahligem Fuss) noch nicht berücksichtigt. Die kosteneffektivste Lösung sei eine Fussbettung nach Mass in Kombination mit einem knöchelübergreifenden, in Länge und Breite angepassten Paar Orthesenschuhe (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen hat.


3.

3.1    Die Ärztinnen des Stadtspitals A.___ nannten mit Bericht vom 2. April 2014 (Urk. 5/4/4-8) als Diagnose eine Fussdeformität, fehlender Dig IV ab Os metacarpale (Ziff. 1.1). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 177 GgV-Anhang vor (Ziff. 1.3).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 4. April 2014 (Urk. 5/5/5-6) als Diagnose einen Verdacht auf fibulären Längsdefekt rechts (Ziff. 1.1) und führte aus, die Versicherte benötige einen Schuhsohlenaufbau rechts (Ziff. 1.7). Anlässlich der Konsultation vom 7. Januar 2014 habe sich eine Differenz der Unterschenkellänge von 1 bis 1.5 cm und ein Fuss rechts 1 cm kürzer als linksseits gezeigt (Ziff. 2.4). Über das weitere Wachstum sei mit einer Zunahme der Beinlängendifferenz und auch der Fusslängendifferenz zu rechnen. Entsprechend würden im Verlauf sicherlich operative Therapien notwendig sein. Aufgrund des aktuellen Beinlängenunterschieds könne noch ein Schuhsohlenaufbau rechtsseitig erfolgen (Ziff. 2.5; vgl. Urk. 5/9/2).

3.3    Mit ärztlicher Verordnung durch die chirurgische Poliklinik, Kinderkliniken C.___, vom 2. November 2018 (Urk. 5/15) wurde festgehalten, korrigierende Einlagen/Fussbettung sowie Schuhzurichtungen (Erhöhung) seien nötig (S. 1).

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit undatiertem Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019, vgl. Aktenverzeichnis; Urk. 5/19/5-7) als Diagnose einen longitudinalen Reduktionsdefekt mit Beinlängendifferenz von 21 mm zuungunsten der rechten Seite sowie Fehlen des 2. Zehenstrahls und des Os Cuneiformae mediale rechtsseitig (Ziff. 1.1). Neben der Beinlängendifferenz und der Fehlanlage des Fusses mit deutlicher Verschmälerung insbesondere im Vorfussbereich weiche die Fusslänge um zirka zwei bis drei Schuhgrössen ab, sodass Konfektionsschuhe jeweils doppelt gekauft werden müssten (Ziff. 1.3). Aufgrund der unterschiedlichen Breite im Vorfuss würde jedoch der kleinere Fuss auch dann noch nicht optimal versorgt sein (Ziff. 2.1). Gewöhnliche Konfektionsschuhe seien nicht ungenügend (Ziff. 3.1). Eine Änderung an Konfektionsschuhen sei nötig (Ziff. 3.2). Dies in Form eines Beinlängenausgleichs (Ziff. 3.3). Auf die Frage, ob eine Versorgung mit Schuheinlagen oder mit Spezialschuhen für Einlagen sowie Schuheinlagen ausreichend sei, hielt Dr. Z.___ fest: «Ja, wir haben zur Korrektur der unterschiedlichen Schuhgrössen korrigierende Fussorthesen mit Zehenbox verordnet. Damit kann der kleinere Fuss auch in einem deutlich grösseren stabil gebettet und geführt werden (Ziff. 3.5).

3.5    Nach Verfügungserlass berichtete Dr. Z.___ am 23. Oktober 2019 (Urk. 8) über eine gleichentags durchgeführte planmässige Jahreskontrolle und nannte als Diagnose einen postaxialen Reduktionsdefekt des rechten Beines mit einer Beinlängendifferenz von aktuell 15 mm und fehlendem 5. Zehenstahls bei verschmälertem und verkürztem Fuss (S. 1). Die vor einem Jahr verordneten Fussorthesen zum Ausgleich der schmalen und verkürzten Fussform bei fehlendem Zehenstrahl sowie der Sohlenaufbau seien von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich abgelehnt worden, sodass die Versicherte im vergangenen Sommer mit deutlich zu grossem Konfektionsschuh rechts ohne bedarfsgerechte Fussbettung und Unterstützung habe zurechtkommen müssen. Der vorliegende Längsdefekt sei bezüglich der Ober- und Unterschenkelknochen relativ mild, sodass die angrenzenden Knie- und Sprunggelenke eine uneingeschränkte Funktion aufwiesen. Lediglich im Bereich des rechten Fusses ergebe sich eine leichte Valgusinstabilität des Rückfusses, die zwingend durch eine korrigierende und bettende Fussorthese ausgeglichen werden müsse. Unkorrigiert drohe der rechte Fuss im Laufe der nächsten Jahre in eine massive Valgusabduktionsinstabilität abzugleiten, was weitreichende Folgen bis zur operativen Korrektur nach sich zöge. Ferner könne im Rahmen der Bettung des rechten Fusses auch die Beinlängendifferenz angeglichen werden. Eine Progression der Beinlängendifferenz sei im zeitlichen Verlauf eines Jahres heute nicht festzustellen. Somit dürfte sich das Problem mittel- und langfristig hauptsächlich auf den rechten Fuss beziehen. Hier sei die Beschwerdegegnerin bei kongenitaler Anlagestörung zuständig.


4.

4.1    Mit von Dr. Z.___ unterzeichneter ärztlicher Verordnung vom 2. November 2018 wurde festgehalten, korrigierende Einlagen/Fussbettung sowie Schuhzurichtungen (Erhöhung) seien nötig (vorstehend E. 3.3). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten Kostengutsprache für jährlich maximal zwei Paar Konfektionsschuhe (Urk. 5/22) und für orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen nach ärztlicher Verordnung ab 15. November 2018 (Urk. 5/21). In letzterer Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, es werde gemäss Kostenvoranschlag der Firma D.___ AG vom 15. November 2018 ein Betrag von Fr. 414.20 für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen übernommen.

    Der Kostenvoranschlag vom 15. November 2018 (Urk. 5/16) umfasst folgende Positionen:

- Spezialschuhe für Orthesen, Schuhabgabe und Beratung: Fr. 43.--

- Spezialschuhe für Orthesen, Kinder und Jugendliche, Halbschuhe: Fr. 400.--

- Orthopädische Fussbettung, durchgehende Fussbettung: Fr. 269.--

- Beinverkürzungsausgleich, Absatz und Sohlenerhöhung: Fr. 88.20

- Basisarbeiten, Neubesohlung, Gummisohle durchgehend: Fr. 57.--

    Der Betrag der Kostengutsprache von Fr. 414.20 setzt sich demnach aus den Positionen Orthopädische Fussbettung (Fr. 269.--), Beinverkürzungsausgleich (Fr. 88.20) und Basisarbeiten (Fr. 57.--) zusammen.

    Indem die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Konfektionsschuhe, Orthopädische Fussbettung, Beinverkürzungsausgleich und Basisarbeiten geleistet hat, hat die Beschwerdegegnerin mit den Mitteilungen vom 7. Februar 2019 (Urk. 5/21-22) der ärztlichen Verordnung vom 2. November 2018 entsprochen.

    Ebenfalls entsprochen hat sie der ärztlichen Vorgabe durch Dr. Z.___, welcher im bei der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019 eingegangenen Bericht (vorstehend E. 3.4) explizit ausgeführt hat, dass angepasste Konfektionsschuhe ausreichen, Spezialschuhe nicht angezeigt seien. Auf die Frage, ob eine Versorgung mit Schuheinlagen oder mit Spezialschuhen für Einlagen sowie Schuheinlagen ausreichend sei, hielt Dr. Z.___, wie bereits erwähnt, fest: «Ja, wir haben zur Korrektur der unterschiedlichen Schuhgrössen korrigierende Fussorthesen mit Zehenbox verordnet. Damit kann der kleinere Fuss auch in einem deutlich grösseren stabil gebettet und geführt werden.».

    Es erscheint nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. Z.___ in einem nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Bericht ausführte, die vor einem Jahr verordneten Fussorthesen zum Ausgleich der schmalen und verkürzten Fussform bei fehlendem Zehenstrahl sowie der Sohlenaufbau seien von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich abgelehnt worden, sodass die Versicherte im vergangenen Sommer mit deutlich zu grossem Konfektionsschuh rechts ohne bedarfsgerechte Fussbettung und Unterstützung habe zurechtkommen müssen (vorstehend E. 3.5). Im Übrigen beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Beschwerdeweise wurde vorgebracht, die Versicherte benötige für einen sicheren Auftritt eine korrigierende/aufrichtende Fussorthese in Verbindung mit einem für beide Füsse passenden stabilen Schuh. Dies würde mit Konfektionsschuhen nur umsetzbar sein, wenn jeweils zwei verschiedene Grössen gleichzeitig gekauft werden würden (vorstehend E. 2.2). Daraus kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat die Beschwerdegegnerin doch Kostengutsprache für jährlich zwei Paar Konfektionsschuhe geleistet (vgl. Urk. 5/22). Im Übrigen ist keinen der ärztlichen Berichte oder Verordnungen zu entnehmen, das orthopädische Spezialschuhe für Orthesen nötig wären.

4.2    Angesichts der ärztlichen Verordnung (und der diesbezüglich gewährten Kostenübernahmen) besteht mit den geleisteten Kostengutsprachen eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung. Die angefochtene Verfügung entspricht mit der Beschränkung auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, den rechtlichen Vorgaben.

4.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen zu Recht abgelehnt.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerKeller