Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00246
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 16. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani
Schmid, Giuliani, Birchler, Rechtsanwälte
Ebni 3, Am Bahnhof, Postfach, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war zuletzt vom 1. Juli bis 7. August 2013 bei der Y.___ GmbH beziehungsweise beim Restaurant Z.___ als Hilfsköchin tätig gewesen (Urk. 7/25/73, Urk. 7/25/65 und Urk. 7/17), als sie sich am 28. Februar 2014 unter Hinweis auf thorakale und lumbale Schmerzen nach einem Unfall vom 15. Juli 2013, bei welchem sie auf einer Treppe gestürzt ist, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/4, Urk. 7/25/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog beim zuständigen Unfallversicherer, der Elips Versicherungen AG, Triesen, Unterlagen zum Unfall der Versicherten vom 15. Juli 2013 bei (Urk. 7/25/1-80 und Urk. 7/47) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2014 (Urk. 7/49) eine Verneinung ihres Anspruchs auf Versicherungsleistungen in Aussicht. Nachdem die Versicherte am 13. November 2014 (Urk. 7/54 und Urk. 7/61) dagegen Einwendungen erhoben hatte, liess sie die IV-Stelle polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 13. Juni 2016; Urk. 7/125/1-85 und Urk. 7/129) und verneinte mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/135) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen.
1.2 Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2017 erhob die Versicherte am 1. Februar 2017 beim hiesigen Gericht Beschwerde, welches mit Entscheid vom 16. März 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183; Urk. 7/147/1-7) auf die Beschwerde nicht eintrat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 18. September 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00650; Urk. 7/148/1-8) wies das hiesige Gericht die Gesuche der Versicherten vom 3. April 2017 um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 16. Februar 2017 angesetzten Nachfrist und um Revision des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 16. März 2017 (Prozess Nr. IV.2017.00183) ab.
1.3 Am 10. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden in ihren Beinen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/150 Ziff. 6.1 und Urk. 7/151 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/165/1-2) festgehalten hatte, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei, liess sie die Versicherte erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. November 2018; Urk. 7/202/1-55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/205, Urk. 7/211) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 7/225 = Urk. 2) erneut einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen.
Mit Mitteilung vom 7. März 2019 (Urk. 7/230) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 30. August 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.8 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290
E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer Operation vom April 2017 vorübergehend verschlechtert habe, dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2018 jedoch im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten sei, und dass sie dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das polydisziplinäre Administrativgutachten vom 6. November 2018 nicht abgestellt werden könne, weil dieses Unstimmigkeiten aufweise (Urk. 1 S. 3). Sodann sei auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen, weil sie einerseits mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint habe, und ihr andererseits mit Mitteilung vom 7. März 2019 dennoch Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe. Auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter welchen sie leide, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Allerdings habe sie mit der Unterstützung der Sozialen Dienste ihrer Wohngemeinde eine sogenannte «Basisbeschäftigung» im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % antreten können, weshalb höchstens von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 % auszugehen sei. Demnach sei ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (Urk. 1 S. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Die ursprüngliche rentenverneinende Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/135) erging im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ vom 13. Juni 2016 (Urk. 7/125/1-85) und dessen Ergänzung vom 29. September 2016 (Urk. 7/129).
3.2 In ihrem Gutachten vom 13. Juni 2016 (Urk. 7/125/1-85) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___, dass die Beschwerdeführerin am 4. und 14. April 2016 internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch begutachtet worden sei (S. 2) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 30):
Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:
- lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M 54.5)
- schwere Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose mit Fazettensyndrom L5/S1 rechts und pseudoradikulärer Symptomatik. Keine radikuläre Symptomatik
Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:
- Kokzygodynie/neuropathischer Deafferentationschmerz lumbosacral nach Sturz am 15. Juli 2013
• aktuell ohne Schmerzangabe
- inzidentelles Aneurysma der Aorta carotis links (supraclinoidales Segment) mit/bei:
• endovaskulärer Exploration und Embolisation am 24. September 2014
- nicht rupturiertes kleines Aneurysma linksseitig am Abgang der Aorta choroidalis anterior
- (fremdanamnestisch) Verdacht auf Somatisierungsstörung und reaktive Depression
- subjektiv empfundenes Karpaltunnelsyndrom rechts möglich
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus
- Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Symptomatik oder funktionelle Einschränkung
- Hinweise auf dysfunktionale Krankheitsverarbeitung
Die Gutachter hielten fest, dass sich zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden mehrere Diskrepanzen gezeigt hätten. Zum einen habe die Beschwerdeführerin eine Schwäche im rechten Bein angegeben, welche im Liegen nicht geprüft und nicht objektiviert habe werden können. Vor diesem Hintergrund sei die bei der Exploration gezeigte Beinschwäche rechts nicht nachvollziehbar und es müsse differentialdiagnostisch eine Aggravation in Betracht gezogen werden. Dies auch, da die von der Beschwerdeführerin demonstrierte Fallneigung mit den orthopädischen Untersuchungsergebnissen nicht habe in Einklang gebracht werden können. Insbesondere bestehe sowohl bei den unteren, wie auch bei den oberen Extremitäten keine Muskelumfangdifferenz, welche man bei radikulärer Dauerschädigung oder Schonung des rechten Beines beziehungsweise Armes zu erwarten hätte. Auch sei die Fusssohlenbeschwielung bei Spreizfuss rechts genauso ausgeprägt wie links gewesen, sodass auch hier keine Schonung beziehungsweise Einschränkung habe objektiviert werden können. Des Weiteren sei die zirkuläre Fühlstörung (Hypästhesie) im Bein ätiologisch unklar, da die neuroradiologische Untersuchung keinen Hinweis auf ein die Sensibilitätsstörung erklärendes zerebrovaskuläres Ereignis ergeben habe. Differentialdiagnostisch müsste eine spinale Läsion als Ursache für die Sensibilitätsstörung im rechten Bein diskutiert werden. Dabei sei jedoch eine dissoziierte Sensibilitätsstörung zu erwarten, was vorliegend indes nicht der Fall sei (S. 24 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe auf Grund des lumbospondylogenen Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe im Umfang von 20 %. In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe aus neurologischer Sicht indes keine Arbeitsunfähigkeit (S. 20). Die internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen hätten weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe noch in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Demnach bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 %. Die Ausübung einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sei der Beschwerdeführerin indes im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 25 f.).
3.3 In ihrer das Gutachten vom 13. Juni 2016 (vorstehend E. 3.2) ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2016 (Urk. 7/129) erwähnten die Ärzte der MEDAS A.___, dass sie in ihrem Gutachten der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 16. Juli 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in angepassten Tätigkeiten eine solche von 0 % attestiert hätten (S. 2).
4.
4.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) stellte sich der für die Beurteilung einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
4.2 Die Ärzte der Klinik B.___, Neurochirurgie, erwähnten im Austrittsbericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 7/149/6-7), dass die Beschwerdeführerin vom 25. April bis 2. Mai 2017 hospitalisiert gewesen sei, und dass am 26. April 2017 eine Spondylodese L5/S1 mit Dekompression transforaminal L5/S1 rechts und Cage-Implantation sowie Anlage einer postero-medialen beziehungsweise postero-lateralen Fusion durchgeführt worden sei. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- aktivierte, schwere, degenerative, osteochondrotische Veränderungen im Bereich L5/S1 mit/bei:
- massiven lagerungs- und bewegungsabhängigen, tieflumbalen Schmerzen mit rechtsbetonter schmerzhafter diffuser Radikulopathie, ohne permanente sensomotorische Ausfälle, ohne Blasen-Mastdarm Störung
- Status nach Infiltration L4/5 beziehungsweise mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts vom 18. September 2015 bei rechtsbetonter Lumbalkanalstenose
- Status nach Treppensturz mit Gesässanprall am 15. Juni 2013 bei anamnestisch vorher fehlenden lumbalen Beschwerden und seither massiver Schmerzexazerbation
Sie erwähnten, dass die Indikation zur Spondylodese und Cage-Implantation im Segment L5/S1 bei einer mehrjährigen, symptomatischen, mittels PET/CT nachweislich hochaktiven Osteochondrose im Segment L5/S1 und ausgeschöpften konservativen Therapiemassnahmen gestellt worden sei. Der operative Eingriff sei komplikationslos durchgeführt worden. Es sei indes auf Grund der langjährigen chronischen lumbalen Beschwerden sowie einer sozial belasteten Gesamtsituation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen. Der Beschwerdeführerin sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. April bis 6. Juni 2017 attestiert worden (S. 2).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/164/6-8) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung (mittels Elektromyografie, EMG)
- Status nach Sturz auf den Rücken am 15. Juli 2013, mit seither lumboradikulärem Schmerzsyndrom beidseits, mit sensiblen Ausfällen L5 rechts und links sowie zervikozephalem Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel
Der Arzt hielt fest, dass die EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur einen auffälligen Befund ergeben habe mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen. Es handle sich hierbei um einen pathologischen Befund, welcher die Beinschwäche erkläre, sich vorerst diagnostisch aber noch nicht weiter zuordnen lasse. Das weitere Procedere wäre eine Muskelbiopsie und weitere EMG-Untersuchungen, insbesondere auch der oberen Extremitäten, was die Patientin wegen den generell starken Schmerzen aber zurzeit nicht durchführen lassen wolle. Bei der lumboradikulären Symptomatik habe die klinische Untersuchung sensible Ausfälle in den Segmenten L5 rechts und links ergeben. Die Motorik sei indes wegen einer wahrscheinlich muskulär bedingten Paraparese nicht sicher beurteilbar gewesen. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel oder für eine Läsion am Halsmark oder Grosshirn ergeben (S. 2).
4.4 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 15. September 2017 (Urk. 7/149/10-12), dass die Beschwerdeführerin vom 22. August bis 19. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts bei rechtsbetonter Lumbalkanalstenose vom 18. September 2015
- Status nach Spondylodese L5/S1 vom 26. April 2017 mit Dekompression transforaminal L5/S1 rechts und Cage-Implantation
- rezidivierende depressive Episoden mit/bei:
- schwerer psychosozialer Belastungssituation
Sie führten aus, dass es zu Beginn des Rehabilitationsaufenthalts im Rahmen der medizinischen Trainingstherapie zu einer Verbesserung der Muskelkraft des Rumpfes sowie der unteren und oberen Extremitäten gekommen sei, dass indes gegen Ende der Therapie eine nicht dermatombezogene Sensibilitätsminderung und Kraftlosigkeit des rechten Bein das Ausmass der Beweglichkeit eingeschränkt habe, und dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Rollstuhl in die Therapien habe fahren lassen und fremde Hilfe für die Körperpflege in Anspruch genommen habe (S. 2).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2017 (Urk. 7/164/1-5), dass es nach dem Unfall vom 15. März 2013 nicht gelungen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern. Gegenwärtig müsse davon ausgegangen werden, dass der chronifizierte Endzustand erreicht worden sei, und dass mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig und sei zudem vollumfänglich auf eine Unterstützung durch die Spitex angewiesen (Ziff. 1.11).
4.6 MUDr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum G.___, diagnostizierte mit Bericht vom 24. April 2018 (Urk. 7/174/7-10) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige und erwähnte, dass gegenwärtig sowohl aus somatischer als aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin fühle sich zudem auch physisch sehr instabil und kraftlos. Jegliche physische Bewegung stelle für sie eine extreme Anforderung dar und sei von starken Schmerzen begleitet. Psychisch leide sei unter einer depressiven Symptomatik, insbesondere unter Konzentrationsstörungen und unter einer Gedächtnisschwäche. Diese physische und psychische Schwäche führe zu starken Ängsten bis hin zu einer Blockade (S. 3).
4.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (Urk. 7/203/3) die folgenden Diagnosen:
- chronische belastungsverstärkte rechtsbetonte tieflumbale Schmerzen mit funktioneller, deutlich rechts- und distal-betonter Kraftminderung und nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen mit/bei:
- Status nach Spondylodese L5/S1 am 26. April 2017
- klinisch sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen mit/bei:
- heterozygoter pathogener Variante (molekulargenetischer Untersuch vom Mai 2018)
- rezidivierende depressive Episoden bei schwerer psychosozialer Belastungssituation
Dr. H.___ führte aus, dass die deutlich rechts- und distal-betonte Kraftminderung mit nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen bei chronischen belastungsverstärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen als nicht somato-neurologisch sondern funktionell bedingt zu beurteilen sei. Die veranlasste molokulargenetische Untersuchung habe eine heterozygote pathogene Variante einer Myotonia congenita Thomsen ergeben, wobei die klinische Ausprägung offenbar sehr mild sei.
4.8 Die Ärzte des Instituts I.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 6. November 2018 (Urk. 7/202/1-55), dass die Beschwerdeführerin am 10. und 11. September 2018 internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 5), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins rechte Bein mit/bei:
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 von rechts am 18. September 2015 und nach Dekompression transforaminal rechts sowie Spondylodese L5/S1 am 26. April 2017
- Status nach degenerativen Veränderungen L5/S1
- in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Beteiligung
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- dysfunktionale Krankheitsverarbeitung nach Unfall und zwei Operationen
- inzidentelles zerebrales Aneurysma
- Adipositas
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch mit/bei:
- anamnestisch chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
- klinisch und subjektiv asymptomatisch
Die Gutachter führten aus, dass die Explorandin seit einem Unfall im Jahre 2013 an Rückenschmerzen leide, und dass sich die Schmerzen nach den beiden in den Jahren 2014 und 2017 durchgeführten Operationen nicht verbessert hätten. Daher sei anlässlich der orthopädischen Untersuchung ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Eine radikuläre Symptomatik sie indes auszuschliessen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei aufgrund der klinischen Befunde nach zwei Operationen vermindert. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht daher nicht mehr zuzumuten. Aus neurologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas festgestellt worden. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine dysfunktionale Krankheitsverarbeitung festgestellt worden, womit die subjektiven Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können, zu erklären seien (S. 9). Dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung komme indes kein Krankheitswert zu. Sie sei durch eine psychiatrische Behandlung kaum zu beeinflussen (S. 33). Ein anderes psychisches Leiden bestehe nicht. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht und habe nie bestanden. Die Beschwerdeführerin verfüge noch über Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie betätige sich im Haushalt, pflege soziale Kontakte und unternehme auch Spaziergänge. Belastungsfaktoren bestünden in der psychosozialen Situation mit finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt. Auch die Integration in der Schweiz sei nicht optimal und die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung absolviert. Zusätzlich erhalte sie durch die Hilfe der Spitex und des Sohnes einen sekundären Krankheitsgewinn.
Bei der orthopädischen und neurologischen Untersuchung seien erhebliche Inkonsistenzen zwischen dem Verhalten und den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und den klinischen Befunden während der Untersuchung auf der anderen Seite festzustellen gewesen (S. 9). Anlässlich der neurologischen Untersuchung habe das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègue zudem einen Anhaltspunkt für wesentliche bewusstseinsnahe Anteile dargestellt (S. 51). Bei der psychiatrischen und allgemeininternistischen Untersuchung hätte sich auch Inkonsistenzen ergeben (S. 9). Auch seien Inkonsistenzen in Bezug auf die Alltagsaktivitäten festzustellen gewesen. Insbesondere sei die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Hilfe der Spitex und der Heimphysiotherapie mit den klinischen Einschränkungen nicht zu erklären. Auch sei die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, nicht mit den somatischen Befunden zu erklären (S. 9 f.).
Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Küche wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, sei ihr diese nicht mehr zuzumuten. Im zeitlichen Verlauf sei auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der MEDAS A.___ vom April 2016, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe eine Einschränkung im Umfang von 20 % bestanden habe, abzustellen. Der Gesundheitszustand der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin habe sich mit dem operativen Eingriff vom April 2017 indes verändert. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Belastung der Wirbelsäule nicht mehr möglich, weshalb seit diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Küchenmitarbeiterin auszugehen sei. Die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm und ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, sei der Beschwerdeführerin jedoch im (vollzeitlichen) Umfang von 8 bis 8.5 Stunden im Tag, ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit habe nach der Operation vom April 2017 höchstens während acht Monaten bestanden. Ab Januar 2018 sei in Bezug auf angepasste Tätigkeiten erneut von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 10).
4.9 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 (Urk. 7/204/6) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem polydisziplinären Gutachten des I.___ vom 6. November 2018 seit April 2017 unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, anamnestisch mit Ausstrahlung ins rechte Bein, ohne Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit leide, und dass in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Januar 2018 bestanden habe. Das Gutachten sei umfassend, berücksichtige die gesamte Aktenlage, sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin, beruhe auf eigenen Untersuchungen und sei insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass nach der Operation im April 2017 zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, dass ab Januar 2018 indes in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bestanden habe.
4.10 In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 (Urk. 7/217/1-2) führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin (am 15. Juni 2013) auf das Os sacrum gestürzt sei, und dass es im Verlauf der Rekonvaleszenz zu keiner Besserung gekommen sei. In der Folge sei eine lumbal instabile Diskushernie, welche zu diesem Zeitpunkt eigentlich ruhig gewesen sei, operiert worden. Mit dieser Operation sei sie als Hausärztin nicht einverstanden gewesen. In der Folge hätten sich die Beschwerden verschlimmert (S. 2). Die Beschwerdeführerin könne gegenwärtig nur noch mit Hilfe von zwei Stöcken gehen und sei bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen. Sie könne sich auch nicht alleine anziehen und brauche Hilfe bei Haushaltsarbeiten und beim Kochen. Sie sei zudem vollständig arbeitsunfähig (S. 1).
5.
5.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/135) am 26. April 2017 erneut an ihrer Wirbelsäule operiert wurde. Dabei wurde eine Spondylodese L5/S1 mit Dekompression transforaminal L5/S1 rechts und Cage-Implantation durchgeführt (vorstehend E. 4.2). Während Dr. C.___ in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (vorstehend E. 4.3) eine diffuse Beinschwäche beidseits, mit myopathischen Veränderungen unklarer Zuordnung feststellte und erwähnte, dass die EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur einen auffälligen Befund mit einer deutlich verlängerten Einstichaktivität, mit Denervationszeichen und sogenannten pseudomyotonen Entladungen ergeben habe, hielt Dr. H.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7) fest, dass eine molekulargenetische Untersuchung eine klinisch sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen ergeben habe, dass die festgestellte Kraftminderung mit nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen bei chronischen belastungsverstärkten rechtsbetonten tieflumbalen Schmerzen hingegen nicht auf dieses Leiden zurückgeführt werden könne, sondern als funktionell bedingt zu beurteilen sei. Demgegenüber gingen die Gutachter des I.___, welche beim Verfassen ihres Gutachtens vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8) keine Kenntnis des Berichts von Dr. H.___ vom 15. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7) und der Ergebnisse, der von diesem veranlassten molekulargenetischen Untersuchung hatten (vgl. Urk. 7/202/1-55 S. 14), davon aus, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung kein klinisches Korrelat für den von Dr. C.___ anlässlich der EMG-Untersuchung der Beinmuskulatur erhobenen auffälligen Befund, festzustellen gewesen sei (Urk. 7/202/1-55 S. 51).
5.2 In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der Rehaklinik D.___ am 15. September 2017 (vorstehend E. 4.4) rezidivierende depressive Episoden mit/bei schwerer psychosozialer Belastungssituation fest. MUDr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. April 2018 (vorstehend E. 4.6) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Demgegenüber gingen die die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8) davon aus, dass ein psychisches Leiden von Krankheitswert nicht ausgewiesen sei, und dass bei der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende, dysfunktionale Krankheitsverarbeitung beziehungsweise subjektive Krankheitsüberzeugung bestehe.
5.3 Während die Ärzte der Klinik B.___, Neurochirurgie, in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (vorstehende E. 4.2) davon ausgingen, dass auf Grund einer sozial belasteten Gesamtsituation mit einem längerfristigen Heilungsverlauf zu rechnen sei, und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. April bis 6. Juni 2017 attestierten, attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) und in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2019 (vorstehend E. 4.10) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit aus somatischen Gründen. Demgegenüber gingen die Ärzte des I.___ in ihrem Gutachten vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr seit der Operation vom 26. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten und insbesondere auch der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, bei welcher es sich wahrscheinlich um eine körperlich schwere Tätigkeit gehandelt habe, nicht mehr zuzumuten sei, dass ihr indes die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, ab 1. Januar 2018 erneut im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten gewesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 22. November 2018 (vorstehend E. 4.9) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, ab Januar 2018 uneingeschränkt zuzumuten gewesen sei.
6.
6.1
6.1.1 Das Gutachten der Ärzte des I.___ vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.9). Denn die Gutachter, welche als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 7/202/1-55 S. 12) über die für die Beurteilung der psychischen und somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin angezeigten fachärztlichen Aus- und Weiterbildungen verfügten, hatten Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.
6.1.2 In inhaltlicher Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin seit der Operation vom 26. April 2017 vermindert sei, und dass ihr aus orthopädischer Sicht seit diesem Zeitpunkt die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, nicht mehr zuzumuten sei. Dabei vermag auch zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen nicht zusätzlich beeinträchtigt worden sei. Daran ändert der Umstand, dass die Gutachter beim Verfassen ihres Gutachtens, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.1), keine Kenntnis des Berichts von Dr. H.___ vom 15. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7) und der Ergebnisse der von diesem veranlassten molekulargenetische Untersuchung, wonach die Beschwerdeführerin unter einer klinisch sehr milden Form einer Myotonia congenita Thomsen leide, hatten, nichts. Denn Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2018 (vorstehend E. 4.7) fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagte, mit den chronischen tieflumbalen Schmerzen in Zusammenhang stehende Kraftminderung mit nicht dissoziierter Fühlstörung an den Beinen nicht durch ein somatisches Leiden und insbesondere nicht durch die sehr milde Form einer Myotonia congenita Thomsen verursacht werde, sondern als funktionell und mithin als nicht organisch bedingt zu beurteilen sei. Damit stimmt die Beurteilung durch die Gutachter des I.___, wonach die Arbeitsfähigkeit nicht durch eine dem medizinischen Fachgebiet der Neurologie zuzurechnenden Gesundheitsschaden beeinträchtigt werde, insoweit mit der Beurteilung durch H.___ überein. Unter diesen Umständen vermag es der Umstand, dass die Gutachter des I.___ von den Ergebnissen der durch Dr. H.___ veranlassten molekulargenetischen Untersuchungen keine Kenntnis hatten, die Schlüssigkeit ihrer Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.
6.1.3 In psychischer Hinsicht vermag zu überzeugen, dass die Gutachter des I.___ die von ihnen festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren im Sinne einer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt, einer ungenügenden Integration in der Schweiz und einer fehlenden Berufsbildung bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausklammerten. Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), und dass demzufolge soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter, welche davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ausschliesslich unter einer dysfunktionalen Krankheitsverarbeitung beziehungsweise unter einer subjektiven Krankheitsüberzeugung ohne Krankheitswert leide, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten.
6.1.4 Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des I.___, wonach der Beschwerdeführerin ab 26. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe, nicht mehr zuzumuten sei, wonach ihr indes ab 1. Januar 2018 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, im vollzeitlichen Umfang, ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten sei, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
6.2 Nicht zu überzeugen vermag indes der Bericht von MUDr. F.___ vom 24. April 2018 (vorstehend E. 4.6), da sich diesem keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen entnehmen lässt. Sodann lässt sich der Beurteilung durch MUDr. F.___ keine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010) und mithin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Ergänzend gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben. Aus den genannten Gründen kann auf die Beurteilung durch MUDr. F.___ vom 24. April 2018 (vorstehend E. 4.6) vorliegend daher nicht abgestellt werden.
6.3 Des Gleichen sind auch den Beurteilungen durch Dr. E.___ keine nachvollziehenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen zu entnehmen. Denn die Hausärztin der Beschwerdeführer attestierte dieser im Wesentlichen aufgrund ihrer subjektiven Schmerzangaben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Zudem gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
7.
7.1 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des I.___ vom 6. November 2018 (vorstehend E. 4.8) sowie auf die grundsätzlich damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. J.___ vom 22. November 2018 (vorstehend E. 4.9) ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht vom 1. Januar 2018 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten mit einer Hebe- und Tragelimite von fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ohne Leistungseinbusse zuzumuten war, und dass die Beschwerdeführerin unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden litt. Der Beschwerdeführerin war in gesundheitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung daher die Ausübung einer ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit uneingeschränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
7.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
7.3 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4), wonach das Verhalten der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu qualifizieren sei, weil sie ihr unmittelbar nach Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) mit Mitteilung vom 7. März 2019 (Urk. 7/230) Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls erteilt habe, ist vorliegend nicht näher einzugehen, weil die Mitteilung vom 7. März 2019 ausserhalb des Streitgenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen kommt.
7.4 Da in psychischer Hinsicht lediglich von einem geringfügigen die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund, ohne Krankheitswert, auszugehen ist, kann gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
8.
8.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
8.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
8.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
8.4 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f.
E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.5 In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6,3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2,7 Prozent und beim Total ein Plus von 5,4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Gemäss Bundesgericht dürfen für die Invaliditätsbemessung – zumindest bis auf Weiteres – nur die (unter anderem) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 verwendet werden, hingegen nicht die TA1 b-Tabellen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.7).
8.6 Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Oktober 2017 (Urk. 7/150) und mithin frühestens im April 2018 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse des Jahres 2018 massgebend. Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat (vgl. Urk. 7/156), ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle TA1 der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2018; www.bfs.admin.ch) von Fr. 4'371.-- resultiert im Jahre 2018 unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 54’681.-- (Fr. 4’371.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).
9.
9.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
9.3 Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Gemäss der Rechtsprechung ist indes der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei einer - hier nicht vorliegenden - eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2, 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.5 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und bisher eine körperlich schwere Hilfstätigkeit ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass weitere abzugsrelevante Merkmale gegeben wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Damit erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt.
9.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 4'371.-- resultiert unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) daher ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahre 2018 von (gerundet) Fr. 54’681.-- (Fr. 4’371.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen in gleicher Höhe ergibt keine Erwerbseinbusse und mithin einen Invaliditätsgrad von 0 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
10.
10.1 Nach Gesagtem steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 7/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) zwar insofern verändert beziehungsweise verschlechtert hat, dass ihr seit dem 26. April 2017 die Ausübung körperlich schwerer und mittelschwerer Tätigkeiten, unter Einschluss der bisher ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe, nicht mehr zuzumuten war. Der Beschwerdeführerin war indes die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2018 weiterhin unverändert im vollzeitlichen Umfang zuzumuten, weshalb - bei einem Invaliditätsgrad von 0 % - ein leistungsbegründender Mindestinvaliditätsgrad von 40 % weiterhin unverändert nicht erreicht wurde.
10.2 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2019 (Urk. 2) mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleichszeitraum vom 12. Januar 2017 bis 27. Februar 2019 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11.
11.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
11.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bestimmt, dass einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen ist. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung ist einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
11.3 Für die Beschwerdeführerin, welche von ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe bezieht (Urk. 8), sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vorliegend erfüllt.
11.4 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11.5 Ihre Beschwerde vom 1. April 2019 (Urk. 1), worin sie um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte, hat die Beschwerdeführerin eigenhändig verfasst und unterzeichnet. Eine Vollmacht für eine Rechtsvertretung hat die Beschwerdeführerin erst am 16. Mai 2019 unterzeichnet (vgl. Urk 11).
Die Beschwerde vom 1. April 2019 genügte den Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GSVGer. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat denn auch mit Eingaben vom 9. (Urk. 9) und 17. Mai 2019 (Urk. 10) lediglich noch eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes (Urk. 8) sowie eine Vollmacht (Urk. 11) eingereicht, ohne zum Streitgegenstand beziehungsweise zum Prozessthema materiell Stellung zu nehmen, oder die Einräumung einer Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme in der Sache beziehungsweise die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels zu beantragen. Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren weder erforderlich noch geboten, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) mangels Gebotenheit einer Vertretung abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Piergiorgio Giuliani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz