Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00248
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 31. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Grafikerin/Typografin und ging seit 1998 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den Bereichen Grafik, Webdesign und Fotografie nach, unterbrochen von branchenspezifischen Aus- und Weiterbildungen (Urk. 6/5, Urk. 6/56 S. 2, Urk. 6/25/9). Im Zusammenhang mit einer Depression, einer Angststörung sowie einer Sehstörung meldete sich die Versicherte am 26. September 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 S. 6 ff.). Diese klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (unter anderem Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2017; Urk. 6/25) und stellte mit Vorbescheid vom 2. August 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/27). In der Folge gingen weitere optometrische, dermatologische und psychiatrische Berichte ein (Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/50) und machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/53). Mit Verfügung vom 4. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherte am 29. März 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin polydisziplinär abzuklären; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich aufgrund des Augenbefundes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ergebe, sofern diese ohne Anforderungen an das räumliche Sehen ausgeübt werden könne. Weiter sei es aus psychiatrischer Sicht seit dem Y.___-Gutachten zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, auch sei die Beschwerdeführerin aus dermatologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels IV-relevanten Gesundheitsschadens bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein veraltetes Gutachten abstütze, da es in der Zwischenzeit zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 2). Die Prüfung der neusten Berichte durch den RAD sei ungenügend, da dabei keine Psychiaterin mitgewirkt habe; die psychischen Beschwerden würden auch im Zusammenhang mit der Augenproblematik sowie den dermatologischen Problemen stehen (S. 5). Zusammenfassend sei eine polydisziplinäre Abklärung unumgänglich (S. 6).
3.
3.1 Die für das Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose (Urk. 6/25/32):
- Hüftimpingement links bei beginnender Coxarthrose beidseits und linksbetonter Hüftdysplasie sowie Labrumläsion links
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von folgenden weiteren Diagnosen auszugehen:
- Remittiertes Restless-Legs-Syndrom
- Polytoxikomaner Substanzgebrauch mit Konsum von Cannabinoiden, Stimulanzien, Kokain und Heroin, Alkohol; zuletzt sporadischer Konsum von Cannabinoiden und Alkohol, aktueller Konsum eines Benzodiazepin-Analogons (ICD-10 F19.1)
- Leichtgradig ausgeprägtes depressives Syndrom, DD im Rahmen des Substanzmissbrauchs, leichtgradige depressive Episode bei möglicher rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)
- Mögliche Panikstörung mit paroxysmal auftretenden Panikattacken (ICD-10 F41.0), DD im Kontext des obgenannten depressiven Syndroms
In Zusammenfassung aller Teilgutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts als nicht namhaft limitiert anzusehen (Urk. 6/25/28). Notwendig sei vorrangig eine vollständige Abstinenz von allen Suchtmitteln (Urk. 6/25/33).
3.2 Dem funktionaloptometristischen Bericht des Z.___ vom 30. September 2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf dem linken Auge noch über einen Visus von 0.20 verfügt. Durch diesen Visusverlust sei die Naharbeit nur noch mit grösster Kraftanstrengung und reduziert in der Konzentration möglich beziehungsweise sehr verlangsamt. Dies ergebe eine klar reduzierte Erwerbsfähigkeit bei Bildschirmarbeit im Bereich Optotypen-Bilder / Zahlen-Bilder (Urk. 6/38).
3.3 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin machten die Fachpersonen des Z.___ am 24. November 2017 die folgenden Angaben: Der Visus beim linken Auge habe im März 2006 0.80 betragen. Nach der Lasikoperation sei es zu Akkomodationsproblemen sowie motorischen Störungen gekommen. Durch das Visualtraining habe sich die Sehsituation bis September 2007 verbessert, indem die Akkomodationsstörungen weggegangen seien bei stabilem Visus. Der Rückgang des Visus links auf 0.20 könne chronologisch nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin erst Ende September 2017 wieder bei ihnen gewesen sei (Urk. 6/44).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt an der Tagesklinik der B.___ AG, stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/49 S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), DD schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 14. September 2017 an der B.___ in Behandlung (S. 2). Gesamthaft gesehen habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen und Monaten leider progredient verschlechtert, insbesondere hinsichtlich der depressiven Symptomatik als auch bezogen auf die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur. Die Beschwerdeführerin zeige eine fast durchgehend gedrückte Stimmung und eine Verminderung von Antrieb und Aktivität. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien beeinträchtigt, es bestehe eine latente Hoffnungslosigkeit; weiter somatische Symptome im Sinne von Interessenverlust und eine deutliche psychomotorische Hemmung. Aus seiner Sicht sei eine erneute psychiatrische Begutachtung dringend zu empfehlen, da das erfolgte Gutachten aus dem Jahr 2017 der Situation der Patientin keinesfalls gerecht werde. Zudem sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Gutachten weder gut integriert noch in der Lage sei ihrem Beruf nachzugehen (S. 3 f.).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell als auch rückwirkend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Bereich als auch bezogen auf eine Stelle im 2. Arbeitsmarkt (S. 5).
3.5 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Dermatologie und Venerologie am D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2018 ein seit Jahren bekanntes atopisches Ekzem in einer Form von Prurigo simplex subacuta seit 2016 sowie einen Verdacht auf Lichen planopilaris, DD Keratosis pilaris atrophicans im Augenbrauenbereich seit Anfang 2016.
Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit dem 27. März 2017 in Behandlung. Die teilweise Vernarbung sei normalerweise nicht reversibel. Es bestehe eine sozialgesellschaftliche Beeinträchtigung wegen der ausgeprägten, auffälligen und anhaltenden Entzündung und Vernarbung der Augenbrauen. Die Eingliederungsprognose sei aufgrund der chronischen Entzündung und deren psychischen Auswirkungen ungünstig. Für die Beurteilung des Falles sei eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 6/50).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt zunächst, wie es sich mit dem Beweiswert des vorliegenden Y.___-Gutachten vom 14. Juli 2017 verhält. Die für die Begutachtung massgebenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin fanden dabei im April 2017 statt (Urk. 6/25/3), die Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgte am 4. März 2019, sodass im massgebenden Verfügungszeitpunkt von einem fast zweijährigen Gutachten auszugehen ist. Beschwerdeweise wird dabei insbesondere nach Erstattung des Gutachtens eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend gemacht, was im Folgenden zu prüfen ist.
4.2 Zur Sehstörung führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung aus, dass sie aufgrund des verschlechterten Visus bei der Arbeit als Graphikerin am PC Mühe mit der Konzentration habe, schnell ermüde und deshalb auch Fehler mache (Urk. 6/25/7). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wiesen die Y.___-Gutachter diesbezüglich einzig darauf hin, dass die Visusminderung links schon seit Jahren vorliegen würde, bei den Diagnosen erscheint die Sehstörung nicht (Urk. 6/25/28-32). Aufgrund der optometrischen Nachkontrolle vom 30. September 2017 ist davon auszugehen, dass sich der Visus links bis September 2017 erheblich verschlechtert hat, auch wenn der Zeitpunkt der Verschlechterung nicht exakt festgemacht werden konnte. Auch wenn es zutreffen mag, dass ein funktionell einäugiger Versicherter in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/58 S. 6), widerspricht es dem Sinn einer polydisziplinären Abklärung, die Beschwerden einzeln auf ihren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Die Würdigung der Sehstörung im Gutachten wird dabei den objektiven Befunden im Verfügungszeitpunkt nicht gerecht. Anzumerken ist dabei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich Graphik/Webdesign/Fotografie doch erhöht auf ihre Sehleistung angewiesen ist, wobei auch die Funktionaloptometristin von einer Beeinträchtigung bei der Naharbeit ausgeht (Urk. 6/38).
4.3 Zum neusten Bericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2018 führte Dr. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) insbesondere aus, dass es sich dabei um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, wobei sie insbesondere die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen in Frage stellte (Urk. 6/58 S. 5 f.).
Dazu ist zunächst anzumerken, dass Dr. A.___ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2016 noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 6/14 S. 3) und die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch bezüglich des 2. Arbeitsmarktes) erst aufgrund einer Verschlechterung bis Februar 2018 besteht. Aufgrund der ausführlichen Ausführungen von Dr. A.___ ist dabei davon auszugehen, dass die Verschlechterung hauptsächlich nach der Begutachtung im April 2017 eingetreten ist. Dieser Verschlechterung der Situation trägt die Einschätzung von Dr. E.___ in keiner Weise Rechnung; das Y.___-Gutachten ist diesbezüglich ohnehin veraltet. Bei dieser Ausgangslage erscheint die erneute Begutachtung unumgänglich, insbesondere kann die von Dr. A.___ festgestellte Verschlechterung des Zustandes nicht ohne persönliche Untersuchung in Abrede gestellt werden.
4.4 Daneben drängen sich auch hinsichtlich der persistierenden dermatologischen Probleme weitere Abklärungen auf. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der Begutachtung als Erstes, dass sie seit einem halben Jahr an stark juckenden Ausschlägen im Bereich des Oberkörpers, der Arme und der Beine sowie des Gesichts leide (Urk. 6/25/7). Den Diagnosen der Y.___-Gutachter ist diesbezüglich nichts zu entnehmen (Urk. 6/25/32); auch im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wird auf die die Beschwerdeführerin belastende Hautstörung nicht eingegangen (Urk. 6/25/22-27). Prof. Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2018 nicht nur die entsprechenden Diagnosen der hartnäckigen Erkrankung mit möglicherweise nicht reversiblen Vernarbungen, sondern er wies auch auf die sozialgesellschaftliche Komponente hin und forderte eine erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 6/50). Auch vor diesem Hintergrund erscheint das vorliegende Y.___-Gutachten den medizinischen Sachverhalt – zumindest wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung einzuschätzen ist – nicht angemessen zu würdigen.
4.5 Zusammenfassend machen die neueren ärztlichen Berichte, insbesondere jener von Dr. A.___ sowie jener von Prof. Dr. C.___, eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts unumgänglich, zumal die Abklärungen im Rahmen des Y.___-Gutachtens bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung rund zwei Jahre zurücklagen. Dabei erscheint die erneute polydisziplinäre Abklärung bei einer nicht vorbefassten Abklärungsstelle angezeigt, wozu die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty