Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00249
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 7. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1980 geborene X.___ ist Mutter eines 2006 geborenen Sohnes (Urk. 6/2 Ziff. 3.1, Urk. 6/3). Am 18. Oktober 2012 wurde sie von ihrem damaligen von der Vormundschaftsbehörde ernannten vorläufigen Vertreter unter Hinweis auf Schizophrenie/wahnhafte Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2; vgl. Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte verschiedene Abklärungen, und verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 einen Rentenanspruch zufolge Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 6/38).
1.2 Am 31. Oktober 2016 wurde die Versicherte durch einen nicht legitimierten Vertreter zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/46; vgl. Urk. 6/52)
1.3 Am 11. beziehungsweise 17. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie (Urk. 6/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/63-64, Urk. 6/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/72 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung.
2. Die Versicherte erhob am 1. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Hilflosenentschädigung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Am 17. Mai 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (Art. 35ter Abs. 1 IVV).
Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35ter Abs. 2 IVV).
Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35ter Abs. 3 IVV).
Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35ter Abs. 4 IVV).
Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).
1.5
1.5.1 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5.2 Gemäss Randziffer (Rz) 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand: 1. Januar 2018) muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.
1.5.3 Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb übernimmt. Es liegt dann eine vorgegebene Organisation und keine Selbstorganisation vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Heimleitung oder Angestellte vorhanden sind, die nicht von den Bewohnenden geleitet werden (vorgegebene Struktur).
Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeitaktivität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahlzeiten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie für die Pflegeleistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen, für welchen die versicherte Person nicht verantwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
1.5.4 Gemäss KSIH Rz 8005.3 zeichnen sich Wohngemeinschaften ohne Heimstatus durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbst einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbst anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen bzw. kündigen kann; sie die Wahl zwischen verschiedenen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht. Der Heimcharakter ist sodann zu verneinen, wenn die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der versicherten Person soweit wie möglich gewährleistet ist; insbesondere, wenn sie frei entscheiden kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Des Weiteren liegt kein Heim vor, wenn die versicherte Person die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohnern) und gestalten kann. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genügt alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen.
1.5.5 Gemäss KSIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden. Auch wenn die Pflegeleistungen in diesen Wohngruppen nicht pauschal, sondern nach effektivem Gebrauch entschädigt werden, kann nicht von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt. Es spielt keine Rolle, ob sie in der unmittelbaren Nähe des Heims stehen oder weit entfernt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in einem betreuten Wohnen lebe. Deshalb könne kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung entstehen. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei die Beschwerdeführerin selbständig. Falls die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung ziehe, könne eine erneute Anmeldung geprüft werden. Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichneten sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Werde die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, die die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernehme, liege keine Selbstorganisation vor. Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft. Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit könne hier nicht von einer Wohngemeinschaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenverantwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen könne; es werden hierzu Beispiele aufgeführt. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwortung der betroffenen Bewohner; es werden Beispiele aufgeführt. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einzurichten, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2019 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, es sei vorliegend auch kein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen. Ein solcher sei rechtskräftig mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden (S. 1 Rz 2). Die Beschwerdeführerin gehe offenbar selber davon aus, nicht auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Sie gebe an, selber einzukaufen und arbeite zu 50 %, bestimme Tagesablauf und Freizeit/Beschäftigung (S. 1 f. Rz 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass sie in einem betreuten Wohnen lebe und daher keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe, sei pauschal und entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt (S. 3 Rz 2).
Sie lebe aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ (vorher im Haus «...» der Y.___; S. 4 Rz 4). Die Abgrenzung, ob eine Wohngemeinschaft als Heim gelte oder nicht, erfolge nach Art. 35ter IVV und Rz 8005 KSIH über die Frage, wie selbständig die Organisation des Alltags und der Hilfeleistungen ausgestaltet sei und welche Entscheidungsfreiheiten die Bewohner hätten (S. 3 Rz 3). Die Beschwerdegegnerin habe seit dem Wechsel der Wohngemeinschaft keine weiteren Abklärungen vorgenommen, dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Zudem verletze es die Begründungspflicht, da ihre Äusserungen auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2018 und dem Vorbescheid vom 25. Oktober 2018 beruhten, die vor dem Umzug ergingen. In der Verfügung äussere sie sich nicht zum Umzug (S. 4 Rz 4). Im Umkehrschluss von KSIH Rz 8005.2 liege eine Wohngemeinschaft ohne Heimstatus vor, wenn Mahlzeiten, Tagesablauf, Freizeitgestaltung und Beschäftigung frei gestaltet werden (S. 4 f. Rz 5). Genau so ein Fall liege vorliegend vor. Sie kaufe selbständig ein und bereite Mahlzeiten zu, arbeite zu 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt, bestimme den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig, einzig wöchentliche WG-Sitzungen seien obligatorisch und ein wöchentliches Gespräch mit der Betreuungsperson, worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde. Der darin geäusserte Bedarf bestimme und äussere sie selbständig (S. 5 Rz 6). Einzig der Umstand einer involvierten Trägerschaft könne nicht ausschlaggebend sein, ob eine Wohngemeinschaft mit oder ohne Heimstatus vorliege (S. 6 Rz 7.1). Vorliegend liege eine sehr hohe Selbständigkeit und eigenverantwortliche Organisation des Alltags vor (S. 6 Rz 7.4). Es würden auch keine Pflegeleistungen erbracht (S. 7 Rz 7.5).
Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (Urk. 8) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie aktuell keinen Anspruch auf eine Rente habe, doch sei ein Anspruch mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen worden. Der Invaliditätsgrad sei hingegen auf 100 % festgelegt worden. Ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe also, ein tatsächlich laufender Rentenanspruch sei nicht notwendig (S. 2 Rz 1). Es seien überhaupt keine Abklärungen über ihre konkreten Einschränkungen erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin habe bisher einen Anspruch einzig aufgrund ihrer Wohnform verneint. Es müssten weitere Abklärungen betreffend ihre Einschränkungen erfolgen (S. 2 Rz 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung. Insbesondere ist die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin in einem Heim im Rechtssinne wohnt und daher keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat.
3.
3.1 Vorab gilt es, die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu beurteilen, wonach sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht genügend mit ihrem Umzug von Haus «...» der Y.___ in die Z.___ der Y.___ auseinandergesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 4).
3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).
Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde darf ihre Begründung allerdings auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 124 V 180 E. 1a); es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182).
3.3 Die Beschwerdegegnerin nahm – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - in der angefochtenen Verfügung zu den von ihr vorgebrachten Einwänden durchaus Stellung, indem sie auf die von ihr im Einwand vom 17. Januar 2019 (Urk. 6/69) erwähnten Randziffern im KSIH eingegangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2). Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht konkret auf jedes einzelne Vorbringen eingegangen. Dies ist im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung indessen auch nicht zwingend erforderlich. Von einer gewichtigen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht explizit eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt und eine solche würde auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ausserdem hat sie die Gelegenheit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, womit eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin als geheilt betrachtet werden kann (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a).
4.
4.1 Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsberichtsbericht vom 17. September 2010 (Urk. 6/16/2-4) über eine zweite Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 15. Juni bis 6. September 2010 in ihrer Klinik. Sie nannten als Diagnose eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und als Differentialdiagnose einen Verdacht auf wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.0; S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei per fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) wegen Fremdgefährdung zugewiesen worden. Sie habe laut eigenen Aussagen ihre psychiatrische Medikation abgesetzt und habe von Visionen berichtet. Die Medikamente nehme sie nicht, weil diese sie müde machten. Das Zustandsbild, welches von sozialer Zurückgezogenheit und mutistischem Verhalten geprägt gewesen sei, habe sich nach Etablierung der neuroleptischen Medikation mit Risperidon gebessert (S. 2).
4.2 Mit Kurzaustrittsbericht vom 20. Juli 2011 (Urk. 6/16/1) wurde über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 28. April bis 20. Juli 2011 in der A.___ berichtet. Es wurden folgende Diagnosen genannt:
- Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- Differentialdiagnose: Verdacht auf wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Trance- und Besessenheitszustände (ICD-10 F44.3)
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, führte mit Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 6/8) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2012 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine Paranoide Schizophrenie seit mindestens 2009 (Ziff. 1.1). Eine ausführliche Anamnese sei aufgrund des dauernden submutistischen Zustandsbildes nicht möglich. Auch anlässlich der vier Hospitalisation in der A.___ habe nie eine exakte Anamnese erhoben werden können. Es sei praktisch kaum möglich, mit ihr mehr als ein paar Worte zu wechseln. Daneben bestehe eine Sprachbarriere, da die Beschwerdeführerin nur ein sehr rudimentäres Französisch spreche (Ziff. 1.4). Seit der ersten Hospitalisation (vom 28. Oktober 2009 bis 2. Februar 2010, vgl. Ziff. 1.3) bis heute und auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 (Urk. 6/19/2) aus, es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten seit mindestens 2009 ausgewiesen. Die Prognose sei düster.
4.5 Gemäss Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 11. Juni 2013 (Urk. 6/10) erübrige sich aufgrund der Gesamtsituation eine Abklärung. Bei voller Gesundheit sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin noch keiner Tätigkeit nachgehen würde, sondern auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren.
4.6 Im Feststellungsblatt Einwand vom 20. Oktober 2014 wurde ausgeführt, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt werden könnten. Aufgrund eines Gesuchs der Stadt D.___ um Ergänzungsleistungen wurde aber ein Invaliditätsgrad ermittelt. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 100 %. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde einen Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Oktober 2010 beziehungsweise per 1. April 2013 aufgrund verspäteter Anmeldung haben. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt werden könnten, entfalle ein Rentenanspruch (Urk. 6/37).
4.7 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wurde ein Rentenanspruch verneint, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 6/38).
5.
5.1 Im Aufenthaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___, E.___, vom Juni 2016 (Urk. 6/55) wird festgehalten, es gebe drei Betreuungsstufen. Y.___ stufe die Betreuung ein und bestimme, in welchem Haus mit welchem Betreuungskonzept betreut werde. Die Betreuungsstufe werde anhand einer individuellen Einschätzungsskala berechnet. Diese werde jährlich oder bei akuter Veränderung überprüft (S. 2 Ziff. 1). Die Heimleitung entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonzepts notwendig sei (S. 4 Ziff. 5). Die Klientin verpflichte sich zur Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal und zur Einhaltung von Weisungen, Abmachungen und Terminen. Die Medikamente würden durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben (S. 5 Ziff. 6). In den Aufenthaltskosten inbegriffen seien (S. 5 Ziff. 8):
- Verpflegung Vollpension (je nach Betreuungskonzept auf der Wohngruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen)
- Mitbenützung von Bad/Dusche, Küche, Wohnzimmer und Balkon
- Waschmöglichkeit
- Förderung, Anleitung, Unterstützung, Beratung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung)
- Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fachpersonen
- Tagsüber Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt (ausgenommen sei die Abgabe von Betäubungsmittel)
Die Tagestaxe setze sich aus der Grundtaxe und dem Betreuungszuschlag zusammen. Die Grundtaxe betrage Fr. 150.--. Der Betreuungszuschlag für die Betreuungsstufe 1 betrage Fr. 15.-- pro Tag, für die Betreuungsstufe 2 Fr. 20.-- pro Tag und für die Betreuungsstufe 3 Fr. 25.-- pro Tag. Die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 beliefen sich auf Fr. 5'018.--, bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (S. 2 Ziff. 1).
5.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 4. 3) nannte mit Bericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 6/45) als Diagnose eine chronisch-paranoide Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin sei deswegen schon vier Mal in der A.___ hospitalisiert gewesen. Die letzte Hospitalisation sei vom 8. März bis 21. August 2012 erfolgt. Seit da erscheine sie regelmässig monatlich im F.___ und habe noch nie einen Termin verpasst. Sie wirke psychisch stabil, es seien praktisch seit Behandlungsbeginn keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststellbar. Sie mache gut mit. Unter der Behandlung von Xeplion 75 mg/monatlich sei die Prognose relativ günstig. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich im Allgemeinen um eine lebenslang dauernde Erkrankung, die auch entsprechender Behandlung bedürfe. Die Beschwerdeführerin spreche ausgezeichnet auf das Medikament an, zeige keinerlei Symptomatik mehr und habe keinerlei Nebenwirkungen (S. 1).
5.3 Aus einer Schuldanerkennung und Rückerstattungsverpflichtung vom 11. September 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem begleiteten Wohnen, Y.___, Wohngemeinschaft, wohnt. Die Beschwerdeführerin erhalte seit dem 1. Mai 2012 wirtschaftliche Überbrückungshilfe (Urk. 6/56).
5.4 Am 11. beziehungsweise 17. September 2018 erfolgte die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/58). Darin wurde von der Sozialberatung D.___ (vgl. S. 6 Ziff. 4.7) am 11. September 2018 ausgeführt, eine Beistandschaft habe von 2012 bis Februar 2018 bestanden und sei aufgrund der guten medikamentösen Einstellung, der Unterstützung durch Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben worden (S. 7). Betreffend die Frage, bei welchen alltäglichen Lebensverrichtungen die Beschwerdeführerin regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, wurde einzig bei «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» eine Hilfsbedürftigkeit bejaht und ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das begleitete Wohnen Y.___ (S. 5 Ziff. 4.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige, wurde bejaht. Sie benötige monatliche Spritzen vom Psychiater und täglich (eine) Tablette(n), welche vom begleiteten Wohnen wöchentlich gerichtet werde (würden). Die Pflegebedürftigkeit bestehe seit 2012 (S. 5 Ziff. 4.2). Es sei die Y.___, die in den letzten zwei Jahren Hilfe leiste beziehungsweise geleistet habe (S. 5 Ziff. 4.3). Betreffend persönliche Überwachung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin erhalte zurzeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___, welche regelmässige Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Administration, Medikamente leiste. Die Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein. Diese Pflegebedürftigkeit bestehe seit 2012 (S. 6 Ziff. 4.4).
Der behandelnde Arzt Dr. B.___, A.___, führte am 17. September 2018 zudem das Folgende aus (S. 8 f. Ziff. 7): Er behandle die Beschwerdeführerin seit August 2012 und es fänden monatliche Konsultationen statt. Er nannte als Diagnose eine chronische paranoide Schizophrenie (Ziff. 7.1). Der Gesundheitszustand sei gleichbleibend, mit einer wesentlichen Verbesserung sei nicht zu rechnen (Ziff. 7.4). Als psychische Einschränkungen nannte er einen Residualzustand einer chronischen Schizophrenie. Es bestünden deutliche Einschränkungen wegen der Grunderkrankung und einer minimalen Schulbildung (Ziff. 7.6).
5.5 Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6/66) kam der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin zum Schluss, da die Beschwerdeführerin in einem Heim lebe, entstehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Dies sei der Person vom Sozialdienst am Telefon erklärt worden, welche davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung ziehen werde und dann die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt wären. Es müssten dann aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen geprüft werden. Die Beschwerdeführerin habe seit 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B und die NE-Beiträge (Beiträge bei Nichterwerbstätigen) für 2013 bis 2017 seien rückwirkend bezahlt worden. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen müssten bei einer allfälligen Neuanmeldung für eine Hilflosenentschädigung geprüft werden.
5.6 Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 6/71) führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin unter anderem aus, es seien Abklärungen mit der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Bei der Y.___ handle es sich um ein Heim mit einer Trägerschaft. Selbst bei grösstmöglicher Selbständigkeit und auch wenn nicht alle oder nur die wenigsten Dienstleistungen angenommen werden würden, könne hier nicht von einer Wohngemeinschaft ohne Heimstatus ausgegangen werden. Selbstorganisation und Eigenverantwortung würden nämlich beinhalten, dass die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen könne. Dies sei dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selber anstellen und entlassen könne oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation selber abschliessen beziehungsweise kündigen könne; sie die Wahl zwischen verschiedenen Anbietern habe (Organisation, Privatpersonen) und auch wählen könne, welche Leistungen sie einkaufe. Die Entscheidungsbefugnis läge für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwortung der betroffenen Bewohner. Diese regelten, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt werde und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein sollten. Sie regelten die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt werde, wer die Wohnung sauber halte und so weiter. Die versicherte Person könne die Wohnverhältnisse selber wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf, Wahl allfälliger Mitbewohner) und gestalten. Die Möglichkeit, selber die Wohnung einrichten zu können, genüge alleine nicht, um eine kollektive Wohnform nicht als Heim einzustufen. Dies alles sei bei einem Aufenthalt im Y.___ nicht möglich. Es sei von einem Aufenthalt in einem Heim auszugehen und weitergehende Abklärungen müssten nicht vorgenommen werden (S. 3 f.).
6.
6.1 Der Aufenthaltsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Y.___ vom Juni 2016 (vorstehend E. 5.1) spricht im Hinblick auf die massgebenden Bestimmungen für einen Heimcharakter der Y.___. Darin wird unter anderem festgehalten, die Y.___ stufe die Betreuung ein und bestimme, in welchem Haus mit welchem Betreuungskonzept betreut werde, dass die Heimleitung entscheide, wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonzepts notwendig sei. Zudem verpflichte sich die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit und zur Einhaltung von Weisungen. Schliesslich würden Medikamente durch das Betreuungspersonal von Y.___ abgegeben werden. In den Aufenthaltskosten inbegriffen sind unter anderem die Verpflegung Vollpension (je nach Betreuungskonzept auf der Wohngruppe gemeinsames Kochen/Essen oder individuell selbständiges Kochen), Förderung, Anleitung, Unterstützung, Beratung und Begleitung gemäss Betreuungskonzept bei der Alltagsbewältigung, der Haushaltführung und bei der Gesundheitspflege (keine medizinisch-pflegerische Behandlung) sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen, Versorgern und Fachpersonal und schliesslich tagsüber die Medikamentenabgabe gemäss Auftrag vom behandelnden Arzt. Damit unterscheidet sich der Aufenthaltsvertrag wesentlich vom Inhalt gewöhnlicher Mietverträge. Es erstaunt daher auch nicht, dass die Kosten für den Aufenthalt in der Y.___ deutlich höher ausfallen, als der Mietzins für ein gewöhnliches WG-Zimmer. So belaufen sich die monatlichen Kosten bei Betreuungsstufe 1 auf Fr. 5'018.--, bei Betreuungsstufe 2 auf Fr. 5'170.-- und bei Stufe 3 auf Fr. 5'322.-- (vgl. vorstehend E. 5.1).
Auch die Angaben in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom September 2018 (vorstehend E. 5.4) sprechen für einen Heimaufenthalt. So wird darin unter anderem ausgeführt, seit 2012 erfolge eine Begleitung im Alltag durch das begleitete Wohnen Y.___. Als dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige die Beschwerdeführerin monatliche Spritzen vom Psychiater und täglich (eine) Tablette(n), welche vom begleiteten Wohnen wöchentlich gerichtet werde (würden). Die Beschwerdeführerin erhalte zurzeit tagsüber Unterstützung durch das begleitete Wohnen Y.___, welche regelmässige Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Administration, Medikamente leiste. Die Beschwerdeführerin würde gerne allein wohnen und sei zurzeit auf Wohnungssuche. Eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex würde auf jeden Fall notwendig sein.
Sodann geht auch aus dem Gespräch des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin mit der zuständigen Person des Sozialdienstes und der ersten Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2018 nichts Anderes hervor (vgl. vorstehend E. 5.5).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, aufgrund ihrer zunehmenden Selbständigkeit seit Ende November 2018 in der Z.___ der Y.___ zu leben, wo sie selbständig einkaufe, die Mahlzeiten zubereite und den Tagesablauf zum grössten Teil selbständig bestimme. Zudem gehe sie einer 50%igen Erwerbstätigkeit in einem Arbeitsintegrationsprojekt nach. Einzig eine wöchentliche WG-Sitzung sei obligatorisch. Zudem finde wöchentlich ein Gespräch mit der Betreuungsperson statt, worin die notwendige Unterstützung jeweils definiert werde. Ansonsten bestünden keine vorgegebenen Termine/Aktivitäten (vorstehend E. 2.2)
6.3 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronisch-paranoiden Schizophrenie schon vier Mal in der A.___ hospitalisiert gewesen ist, wobei die letzte Hospitalisation im Jahr 2012 stattfand (vorstehend E. 4.1 ff., E. 5.2). Bereits im Juli 2016 wurde vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ angegeben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich unter der Medikation stabilisiert und es seien keine schwerwiegenden psychopathologischen Symptome mehr feststellbar (vorstehend E. 5.2). Ein aktuellerer Arztbericht liegt nicht bei den Akten. Eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geht allenfalls auch aus der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung hervor, wo ausgeführt wird, dass von 2012 bis Februar 2018 eine Beistandschaft bestanden habe und aufgrund der guten medikamentösen Einstellung, der Unterstützung durch Y.___ und der Sozialberatung aufgehoben worden sei (vorstehend E. 5.4).
6.4 Der Internetseite der Y.___ ist zu entnehmen, dass die Y.___ insgesamt 52 betreute Wohnplätze an drei Standorten anbietet. Diese befinden sich alle direkt beim G.___. Im Haus «...» (6 x 3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in 4.5-Zimmer Wohnungen. Im Haus «…» (3 Plätze) leben die Klienten zu dritt in einem Reiheneinfamilienhaus. Im Haus «…» (7 x 3 Plätze) werden Klienten mit höherem oder komplexerem Betreuungsbedarf betreut. Schliesslich wohnen 10 Klienten in der Z.___ in E.___. Die Beschwerdeführerin gab an, Ende November 2018 vom Haus «...» in die Z.___ gezogen zu sein (vorstehend E. 2.2).
Im Haus «...», wo die Klienten zu dritt in 4.5-Zimmer Wohnungen leben, ist das Betreuungsteam Montag bis Freitag vor Ort präsent. Die Betreuungszeiten sind von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden gemäss Monatsplan zwischen 8:00-20:00 Uhr. Die Klienten kochen selbständig. Die Bereitschaft, verordnete Medikamente einzunehmen und einer externen Tagesstruktur von 50 % nach zu gehen, ist Voraussetzung.
In der Z.___ leben 10 Klienten in einer grosszügigen Wohnung. Das Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort. Es wird selbständig gekocht. Vorausgesetzt wird, dass die Klienten eine externe Tagesstruktur haben (Bereitschaft einer 50%igen Tagesstruktur nachzugehen). Zudem vorausgesetzt wird die Bereitschaft, verordnete Medikamente einzunehmen und die Hausordnung (keine Drogen, kein Alkohol) einzuhalten. Zudem müssen die Klienten fähig sein, Taschen-/Haushaltsgeld zu verwalten. In der Z.___ seien die Betreuungszeiten Montag bis Freitag täglich individuell, abhängig von den Arbeitszeiten der Klienten.
Aus der Internetseite ist auch ersichtlich, dass es regelmässige Einzelgespräche gibt. Darin werden unter anderem die Förderplanung erarbeitet, der Ist- Soll Zustand überprüft, Krisenpläne erarbeitet. Es finden zudem regelmässig obligatorische WG-Sitzungen statt. Sodann werde auf einen klar strukturierten Tagesablauf Wert gelegt. Dem Wochenplan kann unter anderem entnommen werden, dass für alle Klienten der Y.___, somit auch für die Bewohner der Z.___, am Montag um 17.45 Uhr ein Apero/Znacht, am Dienstag um 16 Uhr eine Bewegungsgruppe/Velogruppe, am Mittwoch von 13.30 bis 15.45 Uhr diverse Programmpunkte wie zum Beispiel ein Ausflug und am Freitag um 16 Uhr ein Hundespaziergang angeboten werden.
Das Angebot der Y.___ richtet sich an Frauen und Männer ab 18 Jahren, mit psychischen oder sozialen Beeinträchtigungen. Es würden insbesondere Menschen angesprochen werden, die nicht mehr in ihrer Familie oder ihrem angestammten Umfeld leben könnten oder wollten. Menschen, welche aufgrund ihrer Krankheit nicht selbständig genug seien, um unabhängig eine Wohnung zu beziehen, fänden so kurz- oder langfristig ein Zuhause. Die Bewohner werden von Fachpersonen zielorientiert in der Organisation ihres Alltags unterstützt. Sie erhalten Förderung und Anleitung zur Entwicklung einer möglichst selbständigen Lebensgestaltung.
6.5 Vor allem angesichts der im Haus «...» länger dauernden Betreuungszeiten ist davon auszugehen, dass der Betreuungsaufwand betreffend die Beschwerdeführerin geringer geworden sein muss, so dass ein Wechsel in die Z.___ stattfinden konnte. Aber bereits im Haus «...», wo die Beschwerdeführerin noch bis November 2018 gewohnt hatte, war die Bereitschaft, einer externen Tagesstruktur von 50 % nach zu gehen, Voraussetzung, und haben die Klienten beispielsweise selbständig gekocht (vgl. vorstehend E. 6.4). Zudem entspricht es dem Konzept der Y.___, die Selbständigkeit der Klienten zu fördern. Dieses Konzept hat bei der Beschwerdeführerin offensichtlich Erfolg gezeigt. Aus diesen Gründen überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin der Y.___ im Wesentlichen aufgrund ihres Umzuges von Haus «...» in die Z.___ den Heimcharakter absprechen will.
6.6 Gemäss KSIH Rz 8005.4 sind Aussenwohngruppen einem Heim gleichgestellt, sofern sie durch das Mutterhaus betreut werden (vgl. vorstehend E. 1.5.5). Nach KSIH Rz 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt (vorstehend E. 1.5.3). Dies trifft vorliegend zu, da die Y.___ die Wohnung zur Verfügung stellt. Für den Betrieb trägt die Beschwerdeführerin nicht die Verantwortung.
Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeitaktivität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahlzeiten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflegeleistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen, für welchen die versicherte Person nicht verantwortlich ist (vorstehend E. 1.5.3).
Auch dies trifft vorliegend zu. Tagsüber geht die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit von 50 % in einem Arbeitsintegrationsprojekt nach. Aber die Y.___ legt Wert auf einen klar strukturierten Tagesablauf und das Betreuungsteam ist einmal täglich Montag bis Freitag vor Ort, wobei die Betreuungszeiten täglich individuell sind, abhängig von den Arbeitszeiten der Klienten. Zudem finden regelmässig Einzelgespräche statt und die Beschwerdeführerin muss gemäss Hausordnung am Dienstagabend an der wöchentlichen WG-Sitzung teilnehmen. Der Hausordnung kann zudem entnommen werden, dass der Besitz und Konsum von Alkohol innerhalb der Institution grundsätzlich verboten ist. Es gilt die Null-Promille und Null-Drogen Regel innerhalb der Wohngemeinschaft: Wer Alkohol/Drogen konsumiert hat, darf sich nicht in der Wohngemeinschaft aufhalten. Zudem können Zimmerdurchsuchungen oder Alkoholtests gemacht werden. Besuch ist in der Wohngemeinschaft erlaubt, wobei Übernachtungen von Besuchern nur in den eigenen Zimmern und mit vorgängiger Anmeldung beim Personal erlaubt sind. Auch bezüglich Medikamenteneinnahme besteht eine strikte Regelung: Die Verabreichung sämtlicher Medikamente erfolgt durch das Betreuungspersonal. Wenn Medikamente nicht eingenommen werden, müssen diese an das Betreuungspersonal zurückgegeben werden. Die Klienten verpflichten sich, die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung einzunehmen. Schliesslich ist geregelt, dass die Nachtruhe um 22:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet. Insgesamt liegt somit ein nicht unerheblicher Fremdbestimmungsgrad vor, bestehen doch Vorschriften in Bezug auf obligatorische Gruppensitzungen und Einzelgespräche sowie in Bezug auf die Freizeitgestaltung und den Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Drogen.
Auch kann die Beschwerdeführerin das benötigte Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung nicht selbst einkaufen (vorstehend E. 1.5.4). Die Entscheidungsbefugnis für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft liegt ebenfalls nicht in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. So kann sie z.B. nicht regeln, mit wem die Wohnung geteilt wird oder wer die Wohnung sauber hält. Y.___ bestimmt, in welchem Haus mit welchem Betreuungskonzept die Klienten betreut werden und wann und ob ein Wechsel der Wohngruppe/des Betreuungskonzepts notwendig ist (vorstehend E. 5.1).
Nach dem Gesagten ist der Heimcharakter der Y.___ vorliegend zu bejahen. Da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV nur vorliegen kann, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Hilflosentschädigung in Form von lebenspraktischer Begleitung.
Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2019 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.7 Damit kann die Frage offengelassen werden, ob der Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente gemäss Art. 38 Abs. 2 IVV besteht. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) festzuhalten, dass mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 ein Rentenanspruch verneint wurde, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein IV-Grad von 100 % war damals aber ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 4.6 f.). Angesichts eines allfällig verbesserten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wäre der heutige IV-Grad neu zu prüfen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 30. März 2020 (Urk. 15) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 7.3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 54.75 geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Fr. 1'788.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1'788.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
KächKeller