Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00253


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 15. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war von September 2002 bis Ende Januar 2018 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter in der Formerei in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/14, Urk. 8/53, Urk. 8/95 S. 7).

    Am 15. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schmerzen in den Knien beidseits zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/4-5, Urk. 8/21) bei, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/11) ein, nahm die Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 8/16-17) und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 31. Mai 2016, Urk. 8/14). Von einer wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit innert des Wartejahres ausgehend verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. November 2016, Urk. 8/23) mit Verfügung vom 30. Januar 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/26). Das mit «Rechtsmittelbelehrung - Einsprache erheben» bezeichnete Schreiben des Versicherten vom 3. Februar 2017, welches an die IV-Stelle gerichtet war (Urk. 8/28), nahm diese als Neuanmeldung entgegen (vgl. Urk. 8/29). In der Folge nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog abermals die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/33, Urk. 8/44) bei und holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/45-46, Urk. 8/49, Urk. 8/56-59, Urk. 8/62, Urk. 8/68, Urk. 8/73-74, Urk. 8/77, Urk. 8/89, Urk. 8/91, Urk. 8/93) sowie einen neuen IK-Auszug des Versicherten (Urk. 8/30) ein. Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 17April 2018 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches Gespräch statt (Urk. 8/95). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ (vgl. Mitteilung vom 12. Juni 2018, Urk. 8/75). Da kein Trainingsplatz gefunden werden konnte, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. November 2018 ab (Urk. 8/94). Mit der Begründung, der Versicherte sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/99). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 Einwand (Urk. 8/107) und liess eine weitere medizinische Stellungnahme zu den Akten reichen (Urk. 8/109). Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/112 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2019 bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1/1) und liess den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 5. Februar 2019 zu den Akten reichen (Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle um Weiterleitung der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 1/2). Die IV-Stelle leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 4) an das hiesige Gericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde (Urk. 1/1, Urk. 1/2) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 sowie eine umfassende medizinische Abklärung und die Ausrichtung einer Invalidenrente.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Am 20. März 2020 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Behandlungsberichte ein (Urk. 11/1-2).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften könne, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen habe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Februar 2019 (Urk. 1/1) sowie ergänzend am 11. März 2019 (Urk. 1/2) sinngemäss geltend, aufgrund der chronischen Kniebeschwerden sowie der intraoperativen Nervenverletzungen sei er ausserstande erwerbstätig zu sein, weshalb er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe.


3.

3.1    Bei belastungsabhängigen, starken Kniegelenksschmerzen auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer in der B.___ vorstellig, wo gestützt auf bildgebende Befunde bei Status nach Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie im Jahr 2005 ein operativer Eingriff (Arthroskopie und mediale Teilmeniskektomie und Ganglionentfernung am rechten Knie) durchgeführt wurde (vgl. Arthroskopiebericht vom 3. Dezember 2015, Urk. 8/17/6). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle bei Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, habe der Beschwerdeführer auch über zunehmende Beschwerden im linken Knie berichtet (vgl. Arztbericht vom 24. Februar 2016, Urk. 8/16/8). Dr. C.___ diagnostizierte neben der medialbetonten Gonarthrose rechts eine Valgusgonarthrose auf der linken Seite. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aktuell sei unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Behandlung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (vgl. Arztberichte vom 3. März 2016 [Urk. 8/21/9], 11. Mai 2016 [Urk. 8/21/7]). Ferner sei der Beschwerdeführer auch wegen Wirbelsäulenproblemen in rheumatologischer Behandlung (vgl. Arztbericht vom 23. Juni 2016, Urk. 8/17/4). In Folge zunehmender Beschwerden auf der linken Seite bei Status nach medialer Teilmeniskektomie im Jahr 2006, Arthroskopie und medialer Restmeniskektomie im Juni 2011 (vgl. Arthroskopiebericht vom 8. Juni 2011, Urk. 8/17/8) sowie radiologisch nachweislicher deutlicher medialer Gelenkspaltverschmälerung im Sinne einer sekundären Varusgonarthrose empfahl Dr. C.___ eine valgisierende Korrekturosteotomie. Nach diesem Eingriff sei eine Rekonvaleszenz von sechs Wochen bis zur einigermassen Stabilisierung der Osteotomie anzunehmen. Anschliessend sei bis zur vollen Belastungsfähigkeit erneut mit sechs bis acht Wochen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu rechnen (vgl. Arztbericht vom 8. November 2016, Urk. 8/21/5). Der operative Eingriff erfolgte am 9. November 2016 (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/49/15).

3.2    Postoperativ habe sich ein protrahierter Verlauf mit ungenügender Verbesserung der präoperativen Arthrose-Symptomatik gezeigt. Es sei zu diffusen Restbeschwerden gekommen, so dass das Osteosynthesematerial im linken Knie frühzeitig habe entfernt werden müssen (vgl. Operationsbericht vom 9. März 2017, Urk. 8/49/13). Nach weiterhin unverändert geklagten Kniegelenksbeschwerden wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) veranlasst. Die bildgebenden Befunde zeigten einen regelrechten postoperativen Befund. Eine Zunahme des Knorpelschadens im medialen oder lateralen femorotibialen Gelenk sei nicht nachweisbar (vgl. MRI-Befund vom 18. April 2017, Urk. 8/49/22). Dr. C.___ nahm probatorisch eine intraartikuläre Steroidinjektion vor (vgl. Arztbericht vom 24. April 2017, Urk. 8/44/14). Dr. A.___, der Nachfolger von Dr. C.___, konstatierte, nach tibialer Valgisationsosteotomie bei Gonarthrose seien protrahierte Verläufe nicht ungewöhnlich. Dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt seine schwere körperliche Tätigkeit noch nicht wieder habe aufnehmen können, sei ebenfalls nicht ungewöhnlich. Die Beinachse sei durch den operativen Eingriff auf eine neutrale Achse korrigiert worden, eine Überkorrektur in den Valgus sei nicht erfolgt. Dr. A.___ empfahl eine intraartikuläre Infiltrationsbehandlung mit ACP/Hyaluronsäure im Wechsel, wodurch sich oft eine rasche und langanhaltende Beschwerdelinderung erzielen lasse (vgl. Arztbericht vom 15. Mai 2017, Urk. 8/44/11). Im Rahmen einer durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten spezialärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, wurde, infolge des geklagten Klammergefühls im linken Knie sowie der Hyposensibilität im linken Unterschenkel, der Verdacht auf eine intraoperative Nervenläsion geäussert und eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. Kurzbeurteilung vom 1. Juni 2017, Urk. 8/44/6-10).

3.3    Dr. A.___ berichtete am 18. Juli 2017, dass im Rahmen einer neurologischen Beurteilung eine Neurapraxie des Nervus peroneus festgestellt worden sei. Die Prognose einer Nervenregeneration sei jedoch zumeist gut (vgl. Arztbericht vom 18. Juli 2017, Urk. 8/49/9). Während einer Verlaufskontrolle im August 2017 habe der Beschwerdeführer über zunehmende Ruhe- und Nachtschmerzen an beiden Kniegelenken berichtet. Auch das rechte Kniegelenk hätte sich wieder verschlechtert. Hier sei vorübergehend durch die ACP-Infiltrationstherapie eine deutliche Besserung eingetreten. Dr. A.___ berichtete, die konservativen Arthrosetherapien seien auszuschöpfen. Bei ungenügendem Ansprechen wäre linksseitig eine Knieprothesenimplantation zu diskutieren, wobei hierdurch eine vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit im Beruf nicht zu erwarten sei. Auf der rechten Seite könne noch einmal arthroskopisch vorgegangen werden. Ende August 2017 sei überdies ein Arbeitsversuch in der bisherigen Tätigkeit geplant, zunächst halbtags. Langfristig sei mindestens mit einer 20%igen Leistungseinbusse für schwere körperliche Tätigkeiten zu rechnen. In einer leichten körperlichen Tätigkeit mit der Möglichkeit zu wechselbelastenden Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aktuell voll arbeitsfähig (vgl. Arztberichte vom 18. August 2017 [Urk. 8/49/11], 18. September 2017 [Urk. 8/45]).

3.4    Da die konservativen Behandlungsmassnahmen mit Physiotherapie, Bandagen-Versorgung und Infiltrationsbehandlung keine ausreichende Schmerzlinderung gebracht habe, wurde im Oktober 2017 auf der rechten Seite eine erneute Kniegelenksarthroskopie mit Innenmeniskus-Nachresektion, Ganglionzysten-Entfernung und retropatellärer Knorpelglättung durchgeführt (vgl. Arthroskopiebericht vom 26. Oktober 2017, Urk. 8/49/17). Bei beidseitigen Patellofemoralarthrosen empfahl Dr. A.___ eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation (vgl. Arztbericht vom 15. Januar 2018, Urk. 8/49/4). In der Folge war der Beschwerdeführer vom 1. bis 14. März 2018 in der E.___ in stationärer Behandlung (vgl. Arztbericht vom 14. März 2018, Urk. 8/62/1). Der dortige Chefarzt hielt fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei langfristig, unabhängig von noch durchzuführenden Eingriffen, nur noch für leichte Arbeiten im körperlichen Bereich möglich. Aktuell sei eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastung zwischen 50 bis 100 % denkbar.

3.5    Aufgrund der Beschwerdepersistenz erfolgte ein erneutes MRI beider Kniegelenke (vgl. MRI-Befund vom 23. März 2018, Urk. 8/58). Hierbei hätten sekundäre Osteonekrosen oder ein Knochenmarksödem-Syndrom ausgeschlossen werden können. Die chondromalatischen Veränderungen patellofemoral schienen im Aspekt jedoch eher zuzunehmen. Die Arthrose-Problematik führe zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere körperliche Berufe. Langfristig sei aufgrund der beidseitigen fortgeschrittenen Patellofemoralarthrosen mit einer dauerhaften Invalidität im angestammten Beruf zu rechnen (vgl. Arztbericht vom 10. April 2018, Urk. 8/57). Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ im Bericht vom 6. April 2018 (Urk. 8/56/4) aus, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage maximal 4 Stunden pro Tag. Wechselbelastende Tätigkeiten, vorwiegend sitzende Tätigkeiten an einem Schonplatz mit der Möglichkeit, immer wieder die Position zu wechseln, Teile der Arbeit im Stehen zu verrichten, die Knie ausstrecken zu können sowie zwischendurch erforderliche Pausen zu machen, wären vollumfänglich möglich. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 %. Im Bericht vom 9. Mai 2018 (Urk. 8/68) führte Dr. A.___ aus, leichte körperliche Tätigkeiten mit maximal kurzfristig mittelschweren körperlichen Tätigkeiten seien bis zu einem gewissen Stundenmass (50 %) leidensgerecht. Zudem müsse eine Wechselbelastung gegeben sein mit der Möglichkeit, Arbeitsanteil stehend oder sitzend durchführen zu können. Für leichte körperliche Tätigkeiten sowie einfache Bürotätigkeiten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Gegenüber dem Hausarzt berichtete Dr. A.___ (Bericht vom 16. August 2018, Urk. 8/89), es bestehe bei zunehmend sozialer (finanzieller) Angespanntheit eine unverändert schwierige Situation, da formal eine Erwerbsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der beidseitigen Gonarthrosen bestehe. Theoretisch wären einfache Bürotätigkeiten und leichte körperliche Arbeiten auf einem abstrakten Arbeitsmarkt zwar vollschichtig möglich, das Qualifikationsprofil des Beschwerdeführers lasse eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche in einem derartigen Berufsbild jedoch unrealistisch erscheinen. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien sicherlich teilweise noch zuzumuten, jedoch stark in Abhängigkeit des konkreten Arbeitsplatzprofils. Dies mache eine pauschale ärztliche Attestierung der Arbeitsfähigkeit etwas schwierig. De facto seien repetitive kniebelastende Tätigkeiten, Tätigkeiten, welche ein ständiges Hinknien sowie unter Beinbelastung das Heben, Tragen und Bewegen von schweren und mittelschweren Lasten erforderten, gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. Hingegen könnten wechselbelastende Tätigkeiten mit mittelschwerer Arbeitstätigkeit der oberen Extremitäten (z.B. leichte Fabriktätigkeiten) durchaus noch in einem leidensgerechten Arbeitsumfeld teilschichtig oder vollschichtig verrichtet werden.

3.6    Gestützt auf diese Aktenlage formulierte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 16. April 2018 ein entsprechendes Belastungsprofil (Urk. 8/95 S. 4f.). Danach seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne kniebelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, unter Vermeidung von andauernden Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpositionen, zumutbar. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zog Dr. F.___ eine maximale 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Betracht.

3.7    Zur Einholung einer Zweitmeinung begab sich der Beschwerdeführer im Juni 2018 in die G.___. Die Ärzte des G.___ empfahlen erneut die diagnostisch/therapeutische Infiltration beidseits mit genauer Dokumentation des Schmerzansprechens postinterventionell. Langfristig sei vermutlich eine Knietotalendoprothese beidseitig in Erwägung zu ziehen, wobei eine körperlich belastende Tätigkeit oder auch kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich sein würden (vgl. Arztbericht vom 21. Juni 2018, Urk. 8/77). Dr. A.___ beurteilte aus orthopädischer Sicht die konservativen Behandlungsmassnahmen als weitgehend ausgeschöpft. Es stelle sich jedoch die Frage einer isolierten patellofemoralen Prothese (vgl. Arztbericht vom 16. August 2018, Urk. 8/89). Eine solche erachteten die Ärzte des G.___ hingegen als nicht sinnvoll. Aufgrund des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers sei auch keine Indikation für eine knieendoprothetische Versorgung gegeben (vgl. Arztbericht vom 21. September 2018, Urk. 8/93). Diese Einschätzung teilte Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 11. Oktober 2018 (Urk. 8/91) und führte aus, funktionell seien die beidseitigen Pangonarthrosen erheblich limitierend, wobei linksseitig noch eine neuropathische Schmerzkomponente bei intraoperativen Nervus peroneus superficialission im Rahmen der closing wedge Umstellungsosteotomie hinzukomme. Diesbezüglich habe noch kein wirksames Therapiekonzept entwickelt werden können. Die Situation sei verfahren. Primär solle die schmerztherapeutische Behandlung optimiert werden. Dr. A.___ veranlasste die Vorstellung bei einem Schmerzspezialisten. Ferner werde dem Beschwerdeführer eine psychologisch begleitende Therapie empfohlen (vgl. Arztbericht vom 14. Dezember 2018, Urk. 8/109).

3.8    Nach erfolgter Schmerztherapie wurde der Beschwerdeführer zur Hyaluronsäure-Infiltration erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Er habe über eine unveränderte Beschwerdesituation berichtet. Der Schmerztherapeut habe ihn nur beraten und eine Therapie mit Salben und Pflastern versucht, was ihm nicht helfe. Er wünsche sich eine Geräteuntersuchung zur genauen Diagnostik. Dr. A.___ konstatierte, die intraoperative Nervus peroneus superficialis Läsion auf der linken Seite sei therapeutisch nur schwer zu behandeln. Eine apparative Diagnostikmethode, wie es sich der Beschwerdeführer wünsche, sei nur eingeschränkt möglich und vermutlich therapeutisch ohne weitere Konsequenz. Theoretisch sei zwar eine neurochirurgische Freilegung des Nervus peroneus und seiner Abgänge möglich, um nach einem die Beschwerden verursachenden Neurom zu fahnden. Derartige neurochirurgische Interventionen seien jedoch bekanntermassen nicht sicher von Erfolg gekrönt. Zudem würde die patellofemorale Gonarthrose-Beschwerdesymptomatik auch nach einer derartigen Intervention bestehen bleiben (vgl. Arztbericht vom 5. Februar 2019, Urk. 3/1).

3.9    Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht des H.___ vom 17. Februar 2020 nach (Urk. 11/1). Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an neuropathischen Schmerzen am ehesten des Nervus (N.) fibularis communis kurz vor der Bifurkation. Dafür spreche die erfolgreiche diagnostische Blockade des N. ischiadicus und proximal des N. fibularis communis. Zur möglichen Objektivierung der Hypothese würden sie eine Nervensonographie veranlassen. Parallel leide der Beschwerdeführer an Kniearthrosen (links mehr als rechts), die ihn zusätzlich an einer Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit hinderten. Aufgrund des Alters werde eine totale Knieendoprothese zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht empfohlen. Als symptomatische Therapie biete sich die Option einer (näher umschriebenen) diagnostischen Infiltration. Hierüber möchte sich der Beschwerdeführer noch beraten lassen. Aus der Sprechstunde vom 28. Februar 2020 berichtete Dr. A.___ dem Hausarzt (Urk. 11/2), die am linken Kniegelenk vorhandenen neuropathischen Beschwerden würden dem Beschwerdeführer keine Ruhe lassen. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Am rechten Kniegelenk seien die Beschwerden deutlich geringer ausgeprägt. Dr. A.___ diskutierte in der Folge die Option einer operativen Neurolyse und unterstützte ansonsten die im H.___ vorgeschlagene Intervention. Zu Händen der Beschwerdegegnerin schliesst Dr. A.___ mit der Betonung, dass die geschilderten Beschwerden absolut glaubhaft und nachvollziehbar seien. Der starke neuropathische Schmerzcharakter helfe die daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit über alle Lebensbereiche zu verstehen. Der Umstand, dass nun auch zunehmend die Nachtruhe in erheblichem Masse gestört sei, schränke die möglichen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen zusätzlich ein, weshalb er um Einleitung eines Rentenverfahrens bitte.


4.

4.1    Es ist nach einhelliger ärztlicher Einschätzung erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden in seiner bisherigen schweren körperlichen Tätigkeit als Mitarbeiter im Bereich der Formerei nicht mehr arbeitsfähig ist.

    Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 19. November 2015 vollständig arbeitsunfähig geschrieben und vom 1. März 2016 bis am 30. Mai 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/16/8). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit am 1. Juni 2016 wiederum vollzeitlich aufnehmen werde (Urk. 8/14/5), wies die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 30. Januar 2017 ab (Urk. 8/26). Nach Lage der Akten zahlte die zuständige Krankentaggeldversicherung ab dem 20. Oktober 2016 gestützt auf die Rückfallsanzeige vom 28. Oktober 2016 (Urk. 8/21/2) erneut Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/33/6). Ob zwischen dem 1. März und dem 20. Oktober 2016 effektiv eine vollständige Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bestanden hat (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 Rz. 34 mit Hinweisen), scheint angesichts des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 11. Mai 2016, wonach «zum jetzigen Zeitpunkt» eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter Einnahme von Medikamenten und physiotherapeutischer Behandlungen «eben akzeptabel» sei, jedoch unklar (Urk. 8/21/7). Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit Verfügung vom 30. Januar 2017 einen Rentenanspruch verneinte mit der Begründung, der Beschwerdeführer arbeite (vor Ablauf des Wartejahres) seit Juni 2016 wiederum vollzeitlich in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 8/26). Da der Beschwerdeführer sich jedenfalls innert 30 Tagen mit Schreiben vom 3. Februar 2017 (Urk. 8/28) sinngemäss gegen die Rentenabweisung wandte, konnte die Verfügung vom 30. Januar 2017 - auch wenn das Schreiben nicht als Beschwerde, sondern als Neuanmeldung entgegen genommen wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Ob es zutrifft, dass per 20. Oktober 2016 erneut eine Wartezeit zu eröffnen ist, kann aber mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Auswirkungen jedenfalls im Zeitpunkt Oktober 2017.

4.2    Am 18. September 2017 berichtete Dr. A.___, dass leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu wechselbelastenden Tätigkeiten voll zumutbar seien (Urk. 8/45/3). Auch Dr. D.___ hielt in der Kurzbeurteilung vom 1. Juni 2017 dafür, dass eine leichte, sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen, herumzugehen und auf Tischhöhe zu arbeiten ab sofort in einem 100%igen Pensum möglich wäre (Urk. 8/44/10). Am 15. Januar 2018 führte Dr. A.___ jedoch aus, angepasste Tätigkeiten, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche vorzugsweise wechselbelastend durchgeführt werden könnten mit Möglichkeit zu Pausen, teilweise Möglichkeit der Verrichtung der Arbeit im Sitzen, seien voraussichtlich ab März 2018 wieder vollschichtig möglich (Urk. 8/49). Der Chefarzt der E.___ hielt im Austrittsbericht vom 14. März 2018 «aktuell» eine Arbeit mit deutlich reduzierter körperlicher Belastung zwischen 50 und 100 % für denkbar (Urk. 8/62). RAD-Arzt Dr. F.___ formulierte gestützt auf die im April 2018 vorliegende medizinische Aktenlage ein Belastungsprofil und erachtete in angepasster Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 10%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit für als maximal angemessen. Seine Beurteilung erfolgte indes ohne eigene Untersuchungen. Am 9. Mai 2018 erachtete Dr. A.___ zu Händen des Hausarztes eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichter körperlicher Arbeit für zumutbar (Urk. 8/68). Zu Händen des Beschwerdeführers (unklar ob zu Händen der Arbeitslosenkasse bzw. der Regionalen Arbeitsvermittlung) hielt Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit in angepasster (hinsichtlich Funktionen detailliert umschriebener) Tätigkeit als an vier Stunden pro Tag ab 8. Juni 2018 für zumutbar (Urk. 8/73/1). In seinem neusten Arztbericht berichtete Dr. A.___ von seines Erachtens glaubhaften Dauerschmerzen, die auch zur Störung der Nachtruhe führten, wobei er hierüber auch bereits am 9. Mai 2018 berichtet hatte (vgl. Urk. 8/68) und daher unklar ist, ob eine Beschwerdezunahme beklagt wurde bzw. vorliegt.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. A.___ widersprüchliche Angaben zum zeitlich zumutbaren Umfang einer angepassten Tätigkeit abgab und eine relevante quantitative Einschränkung infolge der geklagten Schmerzen bzw. Beschwerden nicht ausgeschlossen werden kann, zumal RAD-Arzt Dr. F.___ den erforderlichen Pausenbedarf ohne eigene Untersuchungen schätzte. Ausserdem bekundete Dr. A.___ selber Schwierigkeiten, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit einzuschätzen (vgl. sein Bericht vom 9. Mai 2018, Urk. 8/68). Angesichts dessen, dass einzig Einschätzungen des behandelnden Arztes vorliegen und Dr. F.___ keine eigenen, umfassenden Untersuchungen tätigte sowie eine nachvollziehbare Begründung der quantitativen Leistungsfähigkeit missen liess, erscheinen weitere medizinische Abklärungen notwendig.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Vorliegend bestehen widersprüchliche bzw. ungenaue Angaben nicht nur hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruches, sondern auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit November 2015, wobei unklar ist, ob hierzu weitere Unterlagen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung oder den behandelnden Ärzten vorhanden sind. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen in erster Linie medizinischer Natur, zurückzuweisen. Zur medizinischen Beurteilung sind allenfalls vorgängig weitere Auskünfte beim Arbeitgeber oder bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung einzuholen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1/2) kann es bei den medizinischen Abklärungen einzig darum gehen, die zumutbare Arbeitsfähigkeit in qualitativer und vor allem quantitativer Hinsicht abzuklären, nicht jedoch, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt. Ob nebst den Kniebeschwerden weitere Krankheitssymptome hinzugetreten sind und der Abklärung bedürfen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1/1), wird Sache des medizinischen Sachverständigen sein.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der (teilweise) vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1 und Urk. 11/2.

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler