Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00257
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 25. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, war bis Februar 2017 als Sachbearbeiter Planung und als Projektleiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/19 oben). Am 15. Juni 2017 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/7-8) zum Verfahren bei und tätigte erwerbliche (Urk. 7/3, Urk. 7/15, Urk. 7/18-19) und medizinische (Urk. 7/20) Abklärungen. Am 30. August 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Leistungen der Invalidenversicherung notwendig seien, da er eine neue Arbeitsstelle mit einem vollen Arbeitspensum antreten werde (Urk. 7/24).
1.2 Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/26 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog zusätzliche Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/32) bei. Am 16. Mai 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte sodann medizinische Berichte (Urk. 7/42, Urk. 7/44) ein und erliess am 24. September 2018 (Urk. 7/48) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände vorbrachte (Urk. 7/51, Urk. 7/59).
Mit Verfügung vom 4. März 2019 (Urk. 7/66 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Der Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere mindestens eine Viertelsrente) zuzusprechen. Eventuell sei durch die IV-Stelle ein externes Gutachten anzuordnen und hernach nochmals über die Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, nach Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne die Diagnose einer schweren depressiven Episode weder aufgrund des Befundes noch aufgrund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nachvollzogen werden. Bei den Beschwerden handle es sich um IV-fremde Themen wie den Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin oder die familiäre Problematik
(S. 1).
Der Beschwerdeführer habe eine teilstationäre Behandlung abgelehnt. Den letzten vereinbarten psychiatrischen Termin habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Ein Leidensdruck sei aus diversen Gründen zu wenig vorhanden (S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er leide seit bald zwei Jahren an einer mittelgradigen bis schweren Depression (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Das Kurzgutachten vom 22. Januar 2018 sei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt worden (S. 5 Ziff. 13). Die Expertise stütze sich nicht auf ein wissenschaftliches Testverfahren wie das AMDP-System oder die Mini-ICF-APP und orientiere sich nicht an geltenden Standards (S. 5 f. Ziff. 15). Die Gutachterin habe sich auf den Umstand konzentriert, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren habe und die Arbeitgeberin am 14. Februar 2017 in Konkurs gegangen sei (S. 6 Ziff. 16).
2.3 Der Beschwerdeführer nahm per 4. September 2017 eine neue Arbeitsstelle als Maschineneinrichter an (vgl. Urk. 7/23 S. 3 Mitte). Am 30. August 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Leistungen der Invalidenversicherung ab (Urk. 7/24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Anmeldung vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/26) somit nicht um eine Neuanmeldung. Die Anmeldung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer die neue Arbeitsstelle wieder verloren hatte. Vielmehr ist diese gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018, E. 4.1).
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Namentlich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Störung massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, antwortete am 27. März 2017 (Urk. 7/7/9-10) auf Fragen des Krankentaggeldversicherers. Er gab an, seit Anfang Januar 2017 bestehe beim Beschwerdeführer eine zunehmende Konzentrationsstörung. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit, Angst und Lustlosigkeit, eine ausgeprägte Müdigkeit und eine fehlende Zukunftsperspektive (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe über eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit und über Freudlosigkeit geklagt und fühle sich hilflos. Weiter fühle er sich überfordert, sowohl am Arbeitsplatz als auch in der Familie, und es bestünden Beziehungsprobleme (S. 1 Ziff. 2).
Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit psychosozialer Belastungssituation. Die Laboruntersuchung habe leicht erhöhte Lipidwerte und einen Vitamin-D3-Mangel ergeben (S. 1 Ziff. 3-4). Er sehe den Patienten zirka einmal pro Monat für eine Gesprächstherapie und eine medikamentöse Therapie. Er habe ihn an das A.___, B.___, überwiesen (S. 1 Ziff. 6). Es bestehe eine familiäre Belastungssituation. Der Beschwerdeführer leide insbesondere unter dem schlechten Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Schwiegereltern. Zudem bestünden Probleme am Arbeitsplatz (S. 1 Ziff. 8).
Der Beschwerdeführer sei für jegliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 10b).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___, B.___, führte im Bericht vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/7/6-8) zur Anamnese aus, der Zustand des Patienten habe sich in den letzten ein bis zwei Monaten noch mehr verschlechtert. Es sei zu einigen belastenden Ereignissen gekommen, wie der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin im Februar 2017 und dem anschliessenden Stellenverlust. Zudem sei es im September zu einem Rückfall seiner psychisch kranken Ehefrau gekommen. Der Beschwerdeführer beschwere sich vor allem, dass er keinen klaren Kopf habe (S. 1 Ziff. 1).
Nach den Angaben des Patienten bestünden Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Weiter bestünden Zukunftssorgen und ein Mangel an Motivation sowie Reizbarkeit, Lustlosigkeit und weniger Antrieb. Der Beschwerdeführer sei zudem nervös, nicht belastbar und gebe schnell auf (S. 1 Ziff. 2).
Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt, zum Teil niedergeschlagen und verzweifelt. Der Antrieb sei reduziert und es bestehe ein erhöhtes Schlafbedürfnis (S. 2 Ziff. 3). Der Patient habe bereits früher an Depressionen gelitten. Aktuell erfülle er sowohl klinisch als auch bei einem BDI Score von 24 die Kriterien für eine mittelschwere Episode (S. 2 Ziff. 5). Die gegenwärtige Behandlung erfolge in einem Abstand von zwei bis vier Wochen (S. 2 Ziff. 6).
Laut den Angaben des Patienten habe sich der psychische Zustand erst nach dem Entzug von Tabak verschlechtert. Zu einer erneuten psychischen Entgleisung sei es vor allem gekommen, nachdem seine Frau psychisch erneut dekompensiert sei und die Arbeitgeberin Insolvenz angemeldet habe (S. 3 Ziff. 8). Es werde davon ausgegangen, dass sich der psychische Zustand des Patienten im Verlauf bessern werde (S. 3 Ziff. 9). Der Patient sei aktuell nicht belastbar und nicht arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 10 b).
3.3 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/20) ergänzend als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtes obstruktives Apnoe-Syndrom und einen Status nach einer Nasenseptum-Operation (S. 2 Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei für eine teilstationäre Behandlung im A.___ angemeldet worden. Aus nicht genau bekannten Gründen habe er diese nicht wahrgenommen. Vermutlich habe der Hausarzt eine andere stationäre Behandlung geplant. Der Patient habe Stimmungsschwankungen, eine leichte Reizbarkeit und Wutausbrüche angegeben. Die aktuelle Stimmungslage sei gedrückt und zum Teil niedergeschlagen und verzweifelt. Weiter bestünden eine enorme Müdigkeit und ein Mangel an Freude, Kraft und Lust, etwas zu unternehmen (S. 3 Ziff. 1.4 unten).
Der Patient werde von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Genaue Angaben dazu bestünden nicht (S. 4 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar (S. 4 Ziff. 1.7). Es könne mit einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums gerechnet werden, beginnend mit 30-50 % bei Erreichen einer psychischen Stabilisierung (S. 5 Ziff. 1.9).
3.4 Dr. Z.___ berichtete am 28. November 2017 (Urk. 7/32/36) über einen gescheiterten Arbeitsversuch. Er gab an, der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig.
3.5
3.5.1 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 22. Januar 2018 (Urk. 7/32/56-62) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine psychiatrische Kurzbeurteilung. Die psychiatrische Untersuchung fand am gleichen Tag statt (S. 1). Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, der Vater des Beschwerdeführers habe an Depressionen gelitten. Seine Mutter und die Schwester seien psychisch angeschlagen.
Der Beschwerdeführer habe in der Türkei drei Jahre lang die Schule besucht mit zeitweisem Aufenthalt in der Schweiz. Im Jahr 1980 sei er in die Schweiz gekommen. Eine Lehre oder eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Er habe als Betriebsmitarbeiter für verschiedene Firmen gearbeitet. Seit 2003 sei er bei der Y.___ angestellt gewesen, zuerst als temporärer Mitarbeiter (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit elf Jahren psychisch angeschlagen sei, insbesondere seitdem seine Ehefrau depressiv geworden sei. Seit etwa einem Jahr hätten sich seine Situation und sein psychisches Befinden deutlich verschlechtert, nachdem es innerhalb der Familie zu Streitigkeiten und Unstimmigkeiten gekommen sei. Die Ehefrau habe sich mit seiner Schwester gestritten (S. 2 f. Ziff. 2). Als zusätzlicher Belastungsfaktor sei der Jobverlust hinzugekommen, nachdem die Arbeitgeberin Konkurs gegangen sei (S. 3 Ziff. 2 oben). Seinen Hausarzt suche er mit einer Frequenz von drei bis vier Wochen auf. Zu einem Psychiater gehe er zwei Nachmittage pro Woche und gelegentlich fänden Gespräche mit einer Psychiaterin statt (S. 3 Ziff. 2 unten).
Die Grundstimmung sei freundlich, ausgeglichen und adäquat gewesen. Bezogen auf den Jobverlust und die häusliche Situation habe der Beschwerdeführer bedrückt und bezüglich der Zukunftsperspektive ratlos gewirkt. Bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen hätten keine Auffälligkeiten vorgelegen. Klinisch hätten keine Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen bestanden. Eine Vergesslichkeit oder eine Zeitgitterstörung habe klinisch nicht bestanden (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer sei im Wesen eher einfach strukturiert erschienen (S. 4 unten).
3.5.2 Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Kurzbeurteilung von Belastungen durch den Jobverlust sowie über Spannungen innerhalb der Familie berichtet. Unter diesen Erschwernissen sei er psychisch dekompensiert. An den Problemen leide er immer noch und er habe in diesem Zusammenhang depressive Beschwerden entwickelt. Er sei deswegen seit Februar letzten Jahres krankgeschrieben. Eine berufliche Perspektive habe der Beschwerdeführer derzeit nicht. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert (S. 5 oben). Bis auf eine situationsbezogene Bedrücktheit hinsichtlich der aktuellen beruflichen Perspektive und der Familienproblematik sei ein nahezu unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe über Schlafstörungen, diverse Störungen der Befindlichkeit und eine fehlende Energie geklagt. Dies könne als eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) zusammengefasst werden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne aktuell keine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 5 Mitte).
In der Vergangenheit sei eine Depression diagnostiziert worden, welche sich im Verlauf deutlich gebessert habe, wobei aktuell ein nahezu normaler psychischer Befund festgestellt worden sei. Die angegebenen Umstände und Befindlichkeitsstörungen seien aus menschlicher Sicht nachvollziehbar und verständlich. Hierbei handle es sich aber massgeblich um initial krankheitsfremde Gründe. Gutachterlich sei festzuhalten, dass keine schwere psychiatrische Symptomatik mehr vorliege, wie sie in den letzten Arztberichten angegeben worden sei (S. 5 unten). Der zeitweise beeinträchtigte Schlaf lasse sich nicht mit einer eigenständigen, schweren depressiven Störung begründen. Er sei im Rahmen der Dysthymia zu sehen (S. 6 oben).
Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine dysthyme Verstimmung (Dysthymia, F34.1, S. 6 Ziff. 4).
Zum Aktivitätsniveau seien Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den gelebten Aktivitäten feststellbar (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer suche eine Psychiaterin und seinen Hausarzt für unterstützende Gespräche auf. Dabei habe sich sein Zustand stabilisiert. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mehr vor (S. 7 Ziff. 7). Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Bereich nachgehen könne (S. 7 Ziff. 8.1).
3.6 Dr. Z.___ führte im Schreiben vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/32/69-70) zuhanden von Dr. D.___ aus, er sehe den Patienten regelmässig. Dieser befinde sich in einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Einen Arbeitsversuch habe er abbrechen müssen. Dies aufgrund eines massiven inneren Drucks und aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Dr. D.___ habe geschrieben, dass sich der Zustand stabilisiert habe. Dies sei bei Weitem nicht der Fall (S. 1).
3.7 Med. pract. E.___, Oberärztin, F.___, B.___, berichtete am 5. Februar 2018 (Urk. 7/32/74-76) über den Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik. Sie führte aus, der Patient habe beim Eintrittsgespräch von Gleichgültigkeit, Lust- und Freudlosigkeit und Schlafstörungen berichtet. Er empfinde den ganzen Tag als sehr anstrengend und mühsam. Seine Konzentration habe in den letzten Wochen nachgelassen und er sei vergesslicher geworden (S. 1 unten). Med. pract. E.___ nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2, S. 1).
Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, mit der neuen Medikation bestünden aktuell weniger Ängste, jedoch Zukunftssorgen. Hinweise auf Zwänge bestünden nicht und es seien keine inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen festzustellen. Der Beschwerdeführer sei affektarm. Weiter seien starke Störungen der Vitalgefühle, eine Müdigkeit und starke Insuffizienzgefühle festzustellen gewesen (S. 2 Mitte). Es handle sich um eine schwere depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische sowie eine Behandlung in einer Tagesklinik seien indiziert (S. 2 unten).
3.8 Dr. D.___ nahm am 19. Februar 2018 (Urk. 7/32/88-89) ergänzend Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers verfüge nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie. Seine Meinung könne zur Kenntnis genommen werden. Aufgrund fehlender Qualifikation auf dem Spezialgebiet der Psychiatrie werde diese aber nicht abschliessend berücksichtigt. Weiter sei der Eindruck einer gewissen Parteilichkeit entstanden. Eine neutrale Evaluierung sei nicht erfolgt. Neue medizinische Erkenntnisse würden nicht angeführt. Zum Bericht von med. pract. E.___ stellte Dr. D.___ fest, diese habe nicht promoviert und sie sei keine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
Es verwundere, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2017 aus psychiatrischen Gründen zu 100 % krankgeschrieben werde. Allerdings stehe er nicht in einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise sei er nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beurteilt worden (S. 1). Das angegebene Aktivitätsprofil mit unter anderem Besuchen einer Moschee zweimal täglich stehe in Kontrast zur attestierten Diagnose einer schweren Depression. Verwunderlich und widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von med. pract. E.___ motiviert und regelmässig in die Tagesklinik komme. Dies spreche gegen eine schwere depressive Störung (S. 1 f.).
Insgesamt seien keine neuen Erkenntnisse oder Informationen eingereicht worden, welche an der bisherigen Beurteilung etwas änderten. Ein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (S. 2).
3.9 Der Beschwerdeführer ist seit dem 13. März 2018 bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/44/2 Ziff. 1.1). Dr. G.___ gab im Schreiben vom 6. April 2018 (Urk. 7/44/9-10) an vom 13. März bis 3. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 4. April bis 2. Mai 2018 von 80 % bestanden (S. 2).
3.10 Der Beschwerdeführer war vom 12. April bis 3. Mai 2018 im H.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/42 S. 1 oben).
Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, H.___, nannten im Austrittsbericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/42/1-3) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Die Ärzte stellten zudem die Z-Diagnosen Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Arbeitslosigkeit, ICD-10 Z56) und andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Familienzerrüttung, ICD-10 Z63, S. 1).
Dr. I.___ und Dr. J.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik über eine starke emotionale Labilität berichtet, wodurch es zu mehreren Stimmungseinbrüchen am Tag komme. Die Stimmung sei generell herabgesetzt. Wenn er an seine Probleme denke, müsse er weinen und er grüble viel. Er sei mit seiner Kernfamilie zerstritten. Die finanzielle Situation gestalte sich schwierig, da er in einem Gutachten als 100 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eingangs unter Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten gelitten. Weiter hätten eine starke Erschöpfung tagsüber, ein erhöhtes Schlafbedürfnis sowie Antriebsschwierigkeiten bestanden. Zudem sei er interesselos und könne kaum Freude empfinden (S. 1 unten). Die psychosoziale Belastungssituation mit der Familie des Patienten habe während des Aufenthaltes im H.___ nur bedingt thematisiert werden können. Der Beschwerdeführer habe ein Familiengespräch abgelehnt (S. 2 oben).
3.11 Dr. G.___ nannte im Bericht vom 27. Juli 2018 (Urk. 7/44) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode einer chronifizierten Depression (ICD-10 F33.2, S. 3 Ziff. 2.5). Die Psychiaterin gab weiter an, die Behandlung finde ein bis zweimal pro Monat statt (S. 2 Ziff. 1.2). Der Patient sei depressiv und leide an Wutausbrüchen, Schlafstörungen, Lustlosigkeit und einer Motivationsarmut (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose sei ungewiss (S. 3 Ziff. 2.7).
Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 13. März bis 27. Juli 2018 für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). Für eine angepasste Tätigkeit attestierte sie zu Beginn eine Arbeitsfähigkeit von zirka zwei Stunden pro Tag. In einem geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit zirka vier Stunden pro Tag (S. 4 Ziff. 4.2).
3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 19. August 2018 (Urk. 7/47 S. 4 f.) Stellung zu den medizinischen Akten. Er führte aus, die Ärzte der B.___ hätten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, gestellt. Es sei der Verlust der langjährigen Arbeitsstelle aufgrund des Konkurses der Arbeitgeberin geschildert worden. Weiter sei über eine angespannte Beziehung, vor allem zu den Geschwistern des Beschwerdeführers berichtet worden (S. 4 Mitte).
Nach Einschätzung des RAD-Arztes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden, da im Bericht keine zweite Episode erwähnt worden sei. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei fraglich, da er eine ambulante Behandlung abgebrochen und eine teilstationäre Behandlung nicht angetreten habe. Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode könne weder aufgrund des Befundes noch aufgrund der anamnestischen Angaben oder der niederfrequenten Behandlung nachvollzogen werden. Der Umstand, dass eine gute Prognose bestehe, stehe in Widerspruch zur Beurteilung einer schweren depressiven Episode (S. 4 unten).
Zum Austrittsbericht vom 15. Mai 2018 bemerkte der RAD-Arzt, auch bezüglich dieses Berichtes könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden. Weiter scheine der Leidensdruck nicht besonders gross zu sein. Als Motiv für die postulierte Verschlechterung erscheine eine gewisse Erwartungshaltung des Beschwerdeführers bezüglich der Krankschreibung. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwer, könne nicht nachvollzogen werden. Auch sei schwer nachvollziehbar, warum nach einem weitgehend unauffälligen Befund anlässlich der vertrauensärztlichen Kurzbeurteilung innerhalb von zwei Monaten eine derartige psychische Verschlechterung eingetreten sei (S. 5 Mitte).
3.13 Vom 5. bis 20. September 2018 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung im H.___. Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Oberärztin, H.___, bestätigten im Austrittsbericht vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/58) als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Als Nebendiagnose nannten sie zudem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.3, S. 1).
Dr. L.___ und Dr. M.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe beim Eintrittsgespräch über die gleichen Probleme berichtet wie beim letzten Aufenthalt. Er leide unter Freudlosigkeit, Antriebslosigkeit, einer gedrückten Stimmung, Schuldgefühlen, einer Störung des Gedächtnisses und einem sozialen Rückzug. Auslöser des Zustandes seien Konflikte mit der Partnerin sowie finanzielle Sorgen. Manchmal habe er auch Angst, die Kontrolle zu verlieren und jemandem etwas anzutun (S. 1 unten). Aus forensisch-psychologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf ein bestehendes Gewaltrisiko ergeben (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe im Gespräch den Eindruck vermittelt, dass er noch nicht nach Hause entlassen werden wolle (S. 2).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.
5.1 Dr. D.___ nannte in der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 22. Januar 2018 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie nicht. Sie attestierte dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend
E. 3.5.2).
Die behandelnden Ärzte stellten demgegenüber die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen Episode (E. 3.1-3.3). Dr. Z.___ bestritt zudem, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie von Dr. D.___ angenommen, verbessert habe (vorstehend E. 3.6). Im weiteren Verlauf stellten med. pract. E.___, die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ und die Ärzte des H.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (E. 3.7, 3.10-11 und 3.13) Dr. G.___ attestierte für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag (vorstehend E. 3.11).
5.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit der Untersuchung durch Dr. D.___ zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Für die Dauer der Klinikaufenthalte ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist damit eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Untersuchung durch Dr. D.___ nicht auszuschliessen. Indes wird in den Berichten von med. pract. E.___ und Dr. G.___ kein schwerwiegender psychopathologischer Befund beschrieben, so dass nicht ohne Weiteres auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwerer depressiver Episode abgestellt werden kann. In den Berichten der behandelnden Ärzte wird zudem wiederholt auf den Verlust der Arbeitsstelle und Streitigkeiten innerhalb der Familie hingewiesen. Die genannten Umstände stellen psychosoziale und damit IV-fremde Faktoren dar. Zudem ist auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Es kann daher nicht alleine auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer allfälligen daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit kann ferner auf die psychiatrische Kurzbeurteilung von Dr. D.___ nicht abschliessend abgestellt werden. Insbesondere können mangels ausreichender diesbezüglicher Angaben die Standardindikatoren nicht eingehend geprüft werden.
In Bezug auf die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Tagesklinik in Behandlung begeben hat (vgl. E. 3.7 hiervor). Dass er die Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt habe, kann ihm daher nicht länger zur Last gelegt werden.
Nachdem wiederholt die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gestellt worden ist, kann weder auf die Beurteilung durch Dr. D.___ und den RAD noch auf jene der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist somit als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat es dabei unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
5.3 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Anschliessend hat sie erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger