Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00258


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 28. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Januar 2003 beim Y.____ der Z.___, zunächst als Sachbearbeiterin Finanzen und später als Sachbearbeiterin Archiv (vgl. Urk. 7/52), als sie sich am 22. Februar 2017 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten am 24. März 2017 Kostengutsprache für «Arbeitsvermittlung direkt» via A.___ (Urk. 7/31). Mit Mitteilung vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/103) wurde diese abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2018 aufgelöst (Urk. 7/125; Urk. 7/129-130). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 24. April 2018 berichtet wurde (Urk. 7/132). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2018 (Urk. 7/135) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 7/137; Urk. 7/143) erhob.

    Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/152; Urk. 7/158) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 7/163; Urk. 7/170 = Urk. 2) eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit von November 2017 bis Ende März 2018 zu.


2.    Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Invalidenrente (vgl. Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht ein (Urk. 9-10), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente. Am 24. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung und beantragte ihrerseits die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2017 (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Oktober 2019 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

1.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde. Die Pensumsreduktion sei aufgrund der langjährigen Rückenbeschwerden erfolgt. Aus medizinischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe nach Ablauf des Wartejahres im November 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bezogen auf ein Pensum von 80 %. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die medizinischen Abklärungen hätten weiter ergeben, dass in den darauffolgenden Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ab Januar 2018 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach drei Monaten berücksichtigt werden könne, werde die Rente bis Ende März 2018 ausbezahlt. Danach bestehe kein Rentenanspruch mehr. Eine zusätzliche medizinische Abklärung sei nicht angezeigt (vgl. S. 3 f.).

    Mit Stellungnahme vom 27. August 2019 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 13) vom 26. August 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Zusprache einer nicht befristeten halben Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die durch den RAD-Arzt vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung beruhe auf einer unvollständigen diagnostischen Grundlage (S. 7 Ziff. 16). Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie auf die Berichte von Dr. B.___ abstelle, ohne die Gründe zu nennen, weshalb nicht auf die Einschätzung der Ärzte der C.___ abgestellt werden könne (S. 8 Ziff. 18). Der Bericht von Dr. B.___ vom Oktober 2017 sei – aus näher genannten Gründen (S. 9 ff. Ziff. 19-23) - nicht beweistauglich (S. 9 Ziff. 19). Gestützt auf die beweistauglichen Berichte der behandelnden Ärzte sei seit November 2016 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 11 Ziff. 23). Sie sei bereits vor der Versetzung ins Archiv auch in einer Bürotätigkeit gesundheitsbedingt bloss zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 12 Ziff. 25). Angesichts des aufwendigen Therapie- und Trainingssettings könne nicht auf einen bloss geringen Leidensdruck geschlossen werden. Sollte nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden, sei eine Begutachtung anzuordnen (S. 12 f. Ziff. 26-27). Gestützt auf den Einkommensvergleich stehe ihr eine Dreiviertelsrente zu (S. 13 Ziff. 28).

    In den ergänzenden Stellungnahmen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass gestützt auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Auslagen für diesen Bericht seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Ab dem 1. November 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. Urk. 9 S. 4; Urk. 16 S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist einzig noch die Höhe des Rentenanspruchs anhand des Einkommensvergleichs. Sowohl die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht als auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige und der Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente sind nicht mehr umstritten.


3.

3.1    Am 26. August 2016 erfolgte für die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Bericht vom 29. August 2016, Urk. 7/18/1-11). Dieser diagnostizierte eine seit Sommer 2016 bestehende Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22), Differentialdiagnose (DD) Burn-out-Syndrom (ICD-10 Z73.0), psychosomatische Symptomatik (S. 2 lit. A1). Es bestehe ein Konflikt am Arbeitsplatz mit dem Vorgesetzten (S. 5 lit. A4). Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (S. 8 f. lit. B1-2).

3.2    Eine weitere vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin für die PKZH erfolgte am 11. Januar 2017 durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 7/18/12-21). Diese hielt fest, dass der voroperierte, fast gänzlich versteifte Rücken nicht vereinbar sei mit dem repetitiven Heben von Lasten. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut (S. 5 lit. A7.1-2). Der Arbeitsplatzkonflikt sei noch nicht gelöst (S. 5 lit. A8). In der bisherigen Tätigkeit liege eine dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (S. 7 lit. B1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 8 lit. B2).

3.3    Mit Bericht vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/11/1-2) nannte Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgende Diagnosen (S. 1):

- Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Diskushernie L4/5 paramedian rechts

- beginnende Spondylolisthesis L5

- Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose-Korrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°

    Die Beschwerdeführerin müsse an einen körperlich nicht beanspruchenden Arbeitsplatz versetzt werden (S. 2).

3.4    Die Ärzte der G.___ nannten mit Bericht vom 1. Februar 2017 (Urk. 7/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):

- Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Diskushernie L4/5 paramedian rechts

- Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Korrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90°

    Radiologisch zeige sich ein unauffälliger neurologischer Befund. Die Befunde der Magnetresonanztomographie (MRI) ergäben eine Diskusdegeneration der beiden unteren Etagen und eine Diskushernie L4/5. Die Hebe- und Tragearbeit im Archiv sei derzeit kontraproduktiv. Empfehlenswert wäre die Umsetzung auf einen Arbeitsplatz, wo keine körperlich belastenden Arbeiten anfallen würden (S. 2).

3.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/80) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit April 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Diskushernie L4/5 paramedian rechts

- Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit dorsoventraler Kyphose-Korrektur

- Morbus Scheuermann mit Kyphose 90°

    Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Archivtätigkeit vom 9. November 2016 bis 31. März 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. April 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). In einer belastungsfreien Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung könne eine schrittweise Eingliederung versucht werden (S. 3 Ziff. 1.7).

3.6    Die Ärzte der C.____ diagnostizierten mit Bericht vom 20. September 2017 (Urk. 7/115/1-2) eine Lumbalgie bei Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 sowie kleiner medianer Diskushernie L4/5 und erwähnten einen Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose-Korrektur (2001) bei Morbus Scheuermann mit Kyphose von 90° (S. 1). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit ohne lendenwirbelsäulenbelastende Aufgaben zu 50 % leistungsfähig (S. 2).

3.7    Eine vertrauensärztliche Verlaufskontrolle für die PKZH durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) erfolgte am 12. Oktober 2017 (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2017, Urk. 7/110). Dabei nannte sie folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 lit. A1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:

- schwerer Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Diskushernie L4/5 paramedian rechts

- beginnender Spondylolisthesis L5

- Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose-Korrektur (2001)

    Aufgrund der unveränderten Schmerzsituation sei auf einen klinischen Untersuch verzichtet worden (S. 3 lit. A3.3). Es liege ein ausgeprägter Arbeitsplatzkonflikt vor (S. 4 lit. A4). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten schwerer als 2 bis 3 kg und ohne Zwangspositionen länger als 30 bis 45 Minuten sei die Prognose gut. In einer solch angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % des Beschäftigungsgrades von 80 %, wobei diese langsam gesteigert werden sollte bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit. A7.1-2, S. 7 f. lit. B1-2).

3.8    Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) bestätigte mit Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 7/117/1-3) die bisher von ihm gestellten Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. In einer für den Rücken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule (LWS), angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1).

3.9    Mit RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2018 erachtete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen somatischen Gesundheitsschaden als ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 9. November 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 9. November 2016 bis 11. Oktober 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem 12. Oktober 2017 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit realisierbarer Steigerung auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (des vereinbarten Pensums von 80 %) binnen etwa dreier Monate, das bedeute bis Ende Dezember 2017 (vgl. Urk. 7/134 S. 6 f.).

3.10    Dr. H.___ (vorstehend E. 3.5) hielt mit Schreiben vom 17. Juli 2018 (Urk. 7/141) fest, dass wechselbelastende, angepasste Bürotätigkeiten in der Grössenordnung von 50 % ausgeübt werden könnten. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin keinesfalls zumutbar (S. 1). Sie benötige täglich drei bis vier Stunden Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT) und Bewegungstherapie. Eine psychische Erkrankung liege seines Erachtens nicht vor (S. 2).

3.11    Mit RAD-Stellungnahme vom 29. August 2018 erklärte Dr. I.___, dass keine neuen oder bislang unberücksichtigten, objektiven medizinischen Befunde vorlägen (vgl. Urk. 7/150 S. 3 f.).

3.12    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, nannte mit Bericht vom 18. Juni 2019 (Urk. 10) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei:

- Status nach Spondylodese Th4 bis L2 mit Kyphose-Korrektur (2001) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS

- progredienten degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit zunehmendem Einriss im Anulus fibrosus L4/5 mit Diskusprotrusion sowie vorbestehender breitbasiger Protrusion L5/S1 links foraminal mit möglicher Wurzelaffektion L5 links

- deutlicher Verspannung und Druckdolenz der glutealen und paravertebralen tieflumbalen Muskulatur

- chronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits mit/bei:

- degenerativen Veränderungen mit moderater Segmentdegeneration C5/6 mit breitbasiger Bandscheibenprotrusion sowie Zeichen der leichten foraminalen Nervenwurzelkompression C6 beidseits

- Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS)

- Verspannung und Druckdolenz der Nacken/Schulter-Muskulatur beidseits

- therapieresistente Dekonditionierung mit/bei:

- Atrophie der Rumpfmuskulatur seit der Spondylodese (2001)

- trotz regelmässigem Training

- verminderter körperlicher Belastbarkeit

    Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, als Archivarin zu arbeiten. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (ohne Anpassung bezüglich ihres Leidens) sei angesichts der gesundheitlichen Probleme nicht realistisch und rein theoretisch maximal zu 20 % durchführbar (S. 5 Ziff. 2). Aktuell sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeiten sowie ohne Tragen und Heben von Lasten über 2 kg sowie ohne Arbeiten in geneigter Position oder Über-Kopf-Arbeiten maximal zu 50 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei mittelfristig nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin könne nur in einem Büro mit ergonomischem Mobiliar arbeiten. Die Möglichkeit von regelmässigen Pausen müsse gewährleistet sein (S. 5 Ziff. 3). Dr. D.___ gab weiter an, dass er sich der durch Dr. B.___ im Oktober 2017 vorgenommenen Einschätzung nicht anschliessen könne. Insbesondere habe diese auf einen klinischen Untersuch verzichtet (S. 5 Ziff. 4).

3.13    Mit RAD-Stellungnahme vom 26. August 2019 hielt Dr. I.___ fest, dass der Bericht von Dr. D.___ bislang unbekannte medizinische Informationen enthalte. So seien bezüglich des bereits bekannten chronischen lumbospondylogenen Syndroms progrediente degenerative Veränderungen beschrieben worden. Auch sei neuerdings ein chronisches zervikovertebrales Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert worden. Hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei nebst Dr. D.___ auch Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 ausgegangen. Strittig sei einzig die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die durch Dr. D.___ aktuell für eine optimal angepasste Tätigkeit attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne angesichts der beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde nachvollzogen werden. Retrospektiv betrachtet sei überwiegend wahrscheinlich die durch Dr. B.___ ab Oktober 2017 angenommene Arbeitsfähigkeit bereits zu hoch gegriffen gewesen. Dies bedeute, dass seit November 2016 durchgehend und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (vgl. Urk. 13 S. 2 f.).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten – insbesondere aufgrund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.12) sowie der darauffolgenden RAD-Stellungnahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.13) - nun unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin Archiv seit November 2016 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seither nur zu 50 % arbeitsfähig ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Ebenfalls nicht mehr umstritten und aufgrund der Akten nachvollziehbar ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (vgl. hierzu Urk. 2 S. 3; Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5; Urk. 7/142), weshalb diesbezüglich ebenso auf Weiterungen verzichtet werden kann.

4.2    Es bleibt damit einzig die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorgenommenen Einkommensvergleichs auf eine unbefristete halbe Invalidenrente erkannte, beantragte die Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 28; Urk. 2 S. 4; Urk. 12; Urk. 16 S. 3 Ziff. 5).

    Anhand der medizinischen Akten ist seit dem 9. November 2016 ununterbrochen eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 3), womit das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) am 9. November 2017 erfüllt war. In diesem Zeitpunkt war angesichts der am 24. Februar 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (vgl. Urk. 7/14; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) auch die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Ein Rentenanspruch würde somit unbestrittenermassen frühestens ab November 2017 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2017, abzustellen (BGE 129 V 222).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) durch die Beschwerdeführerin bei der Z.___ als Sachbearbeiterin Archiv im Jahr 2016 erzielte Einkommen von Fr. 74'459.-- bei einem Pensum von 80 % (vgl. Urk. 7/20 S. 2) und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung - ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2017 von rund Fr. 93'818.-- bei Hochrechnung auf ein Pensum von 100 % (vgl. Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die erfolgte Pensumsreduktion auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/21 S. 2; Urk. 7/132 S. 4 Ziff. 2.5), nicht zu beanstanden und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 16 S. 2 Ziff. 3). Darauf ist abzustellen.

4.4    Da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten derzeit keine Tätigkeit ausübt, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE und dabei auf den Zentralwert bei den Frauen für Bürokräfte und verwandte Berufe im Alter von 30 bis 49 Jahre abzustellen, was von beiden Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 7/160; Urk. 16 S. 2 Ziff. 4). Dabei ist jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellste veröffentlichte Tabelle zu verwenden (vorstehend E. 1.5), weshalb entgegen den durch die Beschwerdegegnerin verwendeten Zahlen der LSE 2014 (vgl. Urk. 7/149 S. 1; Urk. 7/160) auf die Tabelle der LSE 2016 (veröffentlicht am 26. Oktober 2018) abzustellen ist. Der entsprechende Zentralwert betrug im Jahr 2016 Fr. 5'971.-- (LSE 2016, TA17 Ziff. 4, Frauen,
30 – 49 Jahre). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2016 (Index: 2’709) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 37'486.-- für das Jahr 2017 bei der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % (Fr. 5’971.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2’709 x 2’719 x 0.5).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 7/160), wogegen die Beschwerdeführerin einen solchen beantragte, da die Büroarbeit wechselbelastend sein müsse und sie keine Lasten von mehr als 2 kg Heben und Tragen dürfe, sie ausserdem auch im Rahmen des bereits reduzierten Pensums noch regelmässig Pausen einlegen müsse (vgl. Urk. 16 S. 3). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind und nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vorstehend E. 1.6). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

4.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 93'818.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 37'486.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 56'332., was einem Invaliditätsgrad von 60.04 % und gerundet 60 % (vgl. hierzu BGE 130 V 121) entspricht. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2).

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.

5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten.

    Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragte jedoch ausdrücklich, dass die Auslagen für den Bericht von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (vgl. Urk. 9 S. 4). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und des Umstandes, dass der Bericht von Dr. D.___ für die Entscheidfindung unerlässlich war, ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 4'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Februar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans