Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00259


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 13. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

    

1.    X.___, geboren 1958, ist seit August 2007 in einem Pensum von rund 80 % als Fachfrau Betreuung in einem Pflegeheim tätig (Urk. 6/16) und meldete sich am 24. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine depressive Störung sowie verschiedene somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8 Ziff. 5.4 und 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2018 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/44). Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar und am 22. Februar 2019 Einwände (Urk. 6/45, Urk. 6/50).

    Mit Verfügung vom 12. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/55 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2019 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es sei ihr ab Juni 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht von keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung beinhalte viele Tätigkeitsbereiche, welche auch mit den vorhandenen Beeinträchtigungen ausgeführt werden könnten (S. 1 unten). Obwohl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Frage stelle, sei eine angepasste Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % festgestellt worden. Da die bisherige weitgehend einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei die vorhandene Einschränkung mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Damit liege der Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch relevanten 40 % (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aufgrund ihrer somatischen und seelischen Leiden ihre angepasste Tätigkeit als Teamleiterin bloss noch in einem Pensum von maximal 40 % verrichten könne und dieses Pensum trotz Wegfalls der psychosozialen Belastungen seither nicht habe steigern könne (S. 10 f. Ziff. 5.16). Da sie ihre Resterwerbsfähigkeit von 40 % bestmöglich ausschöpfe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Invaliditätsgrad 60 % betrage, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente habe (S. 12 Ziff. 7.3).

2.3    Strittig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad.


3.

3.1    Vom 28. Juli bis 24. August 2017 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehazentrum Y.___, worüber mit Austrittsbericht vom 7. September 2017 (Urk. 6/28/47-51 = Urk. 6/28/54-58) beziehungsweise vom 11. Mai 2018 berichtet wurde (Urk. 6/22). Es wurden die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen gestellt (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- nicht erosive Refluxösophagitis

- Asthma bronchiale seit Kindheit

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Osteochondrose L4/5

- mediale und retropatelläre Gonarthrose rechts

- pVAK Stadium 1

- D-Hypovitaminose

- Obstipationsneigung

- Verdacht auf Panikstörung

    Anamnestisch wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über einen Zusammenbruch vor 2 Jahren nach familiären Krisensituationen berichtet (S. 1 unten).

    Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. September 2017 attestiert worden. Empfohlen werde ein Wiedereinstieg im Pensum von 40 % halbtags für die ersten 2-3 Wochen, dann Re-Evaluation (S. 4 oben).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 6/19) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juli 2014 (Ziff. 1.1), und berichtete über rezidivierende Krisensituationen/Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation mit rezidivierender Depression (Ziff. 2.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1), Verdacht auf Panikstörung

- Asthma bronchiale

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5

- symptomatische Gonarthrose rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Refluxösophagitis, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Stadium I und eine Obstipationsneigung (Ziff. 2.6).

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Juni bis 31. Juli 2017, von 50 % vom 11. September bis 31. Dezember 2017, von 100 % vom 1. bis 11. Januar 2018 und von 50 % vom 12. Januar bis 31. März 2018 (Ziff. 1.3). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezeichnete er als eingeschränkt, 40 % bis maximal 80 % (Ziff. 2.7).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 12. April 2018 folgende Diagnose (Urk. 6/25/4):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei

- Osteochondrose L3/4, L4/5, foraminaler Stenose L4/5 linksseitig, S1 beidseits rezessale (MRI Lendenwirbelsäule 23. Januar 2018)

    Am 19. März 2018 sei eine epidurale Steroidinfiltration auf Niveau L5/Sacrum erfolgt. Anlässlich der Nachkontrolle am 3. April 2018 habe die Patientin eine deutliche Abnahme der lumbalen Rückenschmerzen geschildert. Vorerst habe er die Behandlung der Patientin abgeschlossen.

3.4    Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 1. Juni 2018 (Urk. 6/25/1-3) die gleichen Diagnosen wie im März 2018 (vorstehend E. 3.2) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin bewältige zurzeit ein Pensum von 50 % von 80 % als Psychiatriepflegerin in einem Pflegeheim (Ziff. 2.1). Ferner erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (Ziff. 4.4).

3.5    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 6/27) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit März 2018 zirka 1 x pro Monat (Ziff. 1.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit bezifferte er mit maximal 40-50 % (Ziff. 2.7).

3.6    Vom 27. Juli bis 6. September 2018 weilte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Rehazentrum Y.___, worüber am 16. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 6/37). Es wurden wieder die 2017 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.1) genannt (S. 1). Die Patientin mit einem depressiven Erschöpfungssyndrom am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (S. 3 Mitte).

    Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. Juli bis 14. September 2018 attestiert worden. Danach sei ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant. Im Verlauf sollte das Arbeitspensum langsam gesteigert werden, wobei langfristig eine Tätigkeit in einem Pensum von 40 % realistisch erscheine (S. 4 oben).

3.7    Med. pract. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, nannte in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 6/43 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Mitte):

- Gonarthrose beidseits

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 bei Status nach akuter Alkoholintoxikation, ein Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie (S. 5 Mitte).

    Zu den Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Betreuung führte er aus, auf Grund der durch die somatischen Diagnosen bestehenden verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes sowie der Kniegelenke sei die eingeschränkte funktionelle Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit der Versicherten in bisheriger Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht plausibel nachvollziehbar. Die depressive Erschöpfungssymptomatik im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen habe im Rahmen des Reha-Aufenthaltes rekonditioniert werden können (S. 5).

    Er nannte folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sich bei Bedarf zu setzen, kein Heben/Tragen von Lasten, keine Tätigkeiten in ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen, keine dauerhaft stehenden/gehenden Tätigkeiten, kein häufiges Treppensteigen (S. 5 unten).

    Die bisherige Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht auf Grund der bestehenden Einschränkungen sicherlich nicht ideal, scheine aber aktuell in dem angegebenen Pensum weiterhin möglich (S. 6 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit in einer gemäss Belastungsprofil angepassten Tätigkeithrte er aus, aufgrund des Alters der Versicherten, der langjährigen Tätigkeit in der Pflege und der damit einhergehenden anzunehmenden Einschränkung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit in Verbindung mit den weiterhin bestehenden häuslichen Belastungen (beispielsweise Ehemann im Pflegeheim wegen Demenzerkrankung) sei es aus arbeitsmedizinischer Sicht fraglich, ob eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit überhaupt verwertbar/umsetzbar sei. Inwieweit diese Aspekte zu berücksichtigen seien, müsste von der Rechtsanwendung entschieden werden. Aus rein medizin-theoretischer Sicht abgestützt auf die medizinischen Diagnosen und die sich hierdurch ergebenden funktionellen Einschränkungen sei in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen und diese betrage geschätzt aus arbeitsmedizinischer Sicht zirka 80-100 % (S. 6).


4.

4.1    In somatischer Hinsicht ist von einem lumbospondylogenen Syndrom (vorstehend E. 3.3) und einer Gonarthrose auszugehen (vorstehend E. 3.2). Diesbezüglich bezifferte der zirka einmal monatlich behandelnde Rheumatologe die Arbeitsfähigkeit mit «maximal 40-50 %» (vorstehend E. 3.5).

    Demgegenüber benannte der RAD-Arzt ein differenziertes Zumutbarkeitsprofil und bezifferte - unter Ausklammerung des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer langjährigen Tätigkeit im gleichen Berufsfeld und näher genannter häuslicher Belastungen - die Arbeitsfähigkeit mit 80-100 % (vorstehend E. 3.7).

    Bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen ist die RAD-Beurteilung weit plausibler als diejenige des behandelnden Rheumatologen. Dieser legte insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen die somatischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit auch quantitativ im von ihm postulierten Umfang einschränken sollten. Dass sie qualitative Einschränkungen nach sich ziehen, ist hingegen einleuchtend, und dies ist im entsprechenden Belastungsprofil denn auch nachvollziehbar abgebildet.

    In somatischer Hinsicht ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in gemäss dem Belastungsprofil angepasster Tätigkeit auszugehen.

4.2    Hinsichtlich allfälliger psychischer Beeinträchtigungen ist von Bedeutung, dass solche zwar vom behandelnden Allgemeinmediziner im März 2018 (vorstehend E. 3.2) und im Juni 2018 (vorstehend E. 3.4) festgehalten, nicht aber fachärztlich diagnostiziert oder gar behandelt wurden. Nach dem zweiten Rehabilitationsaufenthalt im Sommer 2018 wurde im Austrittsbericht wohl eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung als Diagnose genannt, zugleich aber berichtet, die Patienten mit einem depressiven Erschöpfungssyndrom (am ehesten im Rahmen ausgeprägter psychosozialer Belastungen) habe sich während des Klinikaufenthalts rekonditionieren können (vorstehend E. 3.6).

    Vor diesem Hintergrund sind keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere ist keine fachärztliche Beurteilung solchen Inhalts ersichtlich. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung zur Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens unter Einbezug der Standardindikatoren (vorstehend E. 1.2).

4.3    Der behandelnde Allgemeinmediziner bezifferte im März 2018 die Arbeitsfähigkeit prognostisch mit 40 % bis maximal 80 % (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 führte er dazu aus, die Beschwerdeführerin bewältige derzeit ein Pensum von (umgerechnet) 40 % (vorstehend E. 3.4). Dies lässt erkennen, dass er sich zur verwerteten und seines Erachtens verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äusserte und nicht zu derjenigen in angepasster Tätigkeit.

    Ferner berichtete er im März 2018 anamnestisch über rezidivierende Krisensituationen und Zusammenbrüche bei psychosozialer Belastungssituation (vorstehend E. 3.2), und im Juni 2018 erwähnte er einen an Frühdemenz erkrankten, von der Patientin engagiert versorgten Ehemann und einen an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Sohn, um den sie sich auch kümmere (vorstehend E. 3.4). Dies macht deutlich, dass - wie schon im Bericht über die erfolgte Rehabilitation ausdrücklich formuliert (vorstehend E. 3.6) - ausgeprägte psychosoziale Belastungen eine entscheidende Rolle spielen. Dies ist zwar aus dem Zusammenhang heraus durchaus nachvollziehbar, muss jedoch rechtsprechungsgemäss hinsichtlich des Bestehens einer Invalidität ausser Betracht bleiben (vorstehend E. 1.3).

4.4    Die führt zum Schluss, dass sachverhaltsmässig von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.


5.

5.1    Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Mittelwert von 90 % ausgegangen ist (Urk. 6/42 S. 1), ist nicht zu beanstanden, und damit entgegen der beschwerdeweise erhobenen Kritik keineswegs «willkürlich» (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5.11 am Ende).

5.2    Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 12. Dezember 2017 (Urk. 6/16/1-6) besteht die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin darin, als Fachfrau Betreuung hilfsbedürftige Menschen in der Psychiatrie zu begleiten, zu pflegen und zu betreuen, sowie in der Mithilfe bei allen anfallenden und pflegerischen Aufgaben (Ziff. 3 am Ende). Als oft auszuführen genannt wurden die Pflege und Betreuung sowie die Alltagsgestaltung, als manchmal auszuführen die Führung der Pflegedokumentation sowie das Richten und Verteilen von Medikamenten (Ziff. 3 am Anfang).

    Die so beschriebene Tätigkeit ist mit dem vom RAD-Arzt genannten Belastungsprofil - was diesem entgangen zu sein scheint - (vorstehend E. 3.7) durchaus vereinbar.

    Damit erweist sich auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, für die Bestimmung des Invalideneinkommens könne vom bisher erzielten Lohn (und der leicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit) ausgegangen werden (Urk. 6/42), als zulässig, womit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Würde die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 80 % angenommen, betrüge der Invaliditätsgrad dementsprechend 20 %.

    Selbst wenn man annähme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Belastungsprofils nicht mehr sämtliche bisher wahrgenommenen Aufgaben ganz uneingeschränkt übernehmen könne, und dies - analog dem Leidensabzug beim Abstellen auf Tabellenlöhne - als lohnmindernden Faktor in Rechnung stellen würde, ist offensichtlich, dass der anspruchsbegründende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde.

5.3    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher