Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00260


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, meldete sich am 3. Mai 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2006 einen Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 6/26 = Urk. 6/27 = Urk. 6/28).

    Am 30. März 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/35). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56; Urk. 6/57) mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/60) einen Rentenanspruch.

    Die dagegen am 27. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/65/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2017 im Verfahren Nr. IV.2015.00260 ab (Urk. 6/81). Auf die dagegen am 10. April 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/82/2-10) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2017 nicht ein (Urk. 6/83).

1.2    Am 6. Dezember 2018 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/107; Urk. 6/110) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2019 mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 6/112 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1/1-2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.5    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2019 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (S. 1).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sie sei gemäss ihren Ärzten nicht arbeitsfähig. Sie habe Schmerzen und manchmal könne sie ihren Fuss nicht spüren, beugen oder Treppen laufen (S. 1 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/60) – zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/60) stellte sich wie folgt dar:

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 23. Januar 2014 (Urk. 6/48) von einer Fahrrad-Ergometrie und einem EKG und führte dazu aus, in der Fahrrad-Ergometrie habe sich eine mässig weit unterdurchschnittliche Belastbarkeit, formal keine Ischämie sowie eine normale Hämodynamik gezeigt. Wegen der deutlichen Reduktion der Belastbarkeit und der Fehlform/ -haltung der Wirbelsäule sei eine physiatrische Trainingsinstruktion zu empfehlen (S. 1 unten). Ein Training sei grundsätzlich sinnvoll, wenn es richtig durchgeführt werde (Aufbau- und Ausdauerkomponente). Die pneumologischen Verhältnisse seien genauer abzuklären.

    Die vermeintlichen Herz-Kreislauf-Probleme dürften zweitrangig sein. Es bestünden ein paar Herz-Kreislauf-Risikofaktoren, doch seien diese günstig zu beeinflussen. Wichtiger sei die ungünstige Haltung. Die Wirbelsäule zeige eine Abflachung sowie eine Verschiebung des fünften Lendenwirbels. Noch fast wichtiger sei eine sehr wahrscheinlich schlecht stabilisierende Muskulatur. Damit mache sich die ungünstige Haltung noch stärker bemerkbar (S. 2 Mitte).

    Weiter führte er aus, im EKG habe sich bei sonst unauffälligen Verhältnissen ein mässig hyperkinetisches Herzsyndrom gezeigt (S. 3 unten).

3.3    Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Z.___ vom 23. Juli 2015 (Urk. 6/53) nannten die Ärzte als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression in dieser Höhe. Es zeige sich weiterhin ein Conus medullaris Tiefstand in Höhe L3. Nebenbefundlich zeige sich eine Raumforderung im Uterus. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst eine konservative Therapie in Form von Physiotherapie und Gewichtsreduktion versuchen.

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 26. August 2015 (Urk. 6/55 S. 3 oben) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss Arztbericht der Uniklinik Z.___ eine anlagebedingte Formvariante beziehungsweise Fehlform der unteren Lenden-wirbelsäule, welche prinzipiell zu Beschwerden bei bestimmten Körperhaltungen oder Belastungen führen könne. Inwieweit dies in den letzten Wochen und Monaten oder überhaupt jemals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht bekannt. Ein Gesundheitsschaden im IV-rechtlichen Sinne liege damit nicht vor.

    Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Beachtung des folgenden Belastungs-profils: körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend und dabei häufig sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken oder langes Stehen in vornüber oder zurück geneigter Haltung.

3.5    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 5. Oktober 2015 (Urk. 6/61/6-9) von einer ambulanten Behandlung vom 8. bis 21. Juli 2015 und nannten als Diagnose eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5. Bislang sei keine stationäre Behandlung indiziert gewesen und eine solche habe gemäss Dokumentation nie stattgefunden (Ziff. 1.3). Insgesamt sei von einer guten Prognose auszugehen. Aufgrund der kongenitalen Fehlbildung und der konsekutiven Veränderungen, die mit dem Beschwerdebild einhergehen würden, könne jedoch eine chronische Problematik persistierend bleiben (Ziff. 1.4). Es finde eine konservative Therapie mit physiotherapeutischer Beübung und Gewichtsreduktion statt. Eine Medikation bestehe gemäss Dokumentation keine (Ziff. 1.5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht ausgestellt worden (Ziff. 1.6). Aufgrund der oben genannten Rückenschmerzen bestehe eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Gemäss Dokumentation liege aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aufgrund der geschilderten Beschwerdesymptomatik sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Laborantin medizinisch-theoretisch zumutbar (Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerdesymptomatik von Vorteil. Inwiefern welche Tätigkeiten als Laborantin ganztags ausgeübt werden könnten, müsste eine arbeitsmedizinische Untersuchung zeigen. Gemäss Dokumentation liege jedoch aktuell keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 4 oben).


4.

4.1    In der Folge kamen die nachfolgenden Berichte zu den Akten:

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, Klinik C.___, berichtete am 2. März 2016 (Urk. 6/76) über ein CT der Lendenwirbelsäule (LWS) und führte dazu aus, es bestehe eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 mit deutlicher Anterolisthesis und Mehrsklerosierung mit auch Vakuumphänomen. Eine Einengung des Spinalkanales oder der Neuroforamina bestehe nicht. Weiter bestehe eine Hemispondylolyse L5/S1 rechts.

4.3    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, Klinik C.___, berichtete am 13. Januar 2017 (Urk. 6/99/4) über ein MRI der LWS und führte aus, im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 19. Februar und 11. November 2016 bestünden stationäre Verhältnisse mit Übergangsanomalie, Blockwirbelbildung und Tiefstand des Conus medullaris auf Höhe L4/5. Es bestünden keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalkanalstenose.

4.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, Klinik C.___, berichtete am 27. Februar 2017 (Urk. 6/99/3) über ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS), des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) und führte aus, es bestehe eine unauffällige Darstellung zerebral sowie des Myelons. Weiter bestünden keine relevanten degenerativen Veränderungen im HWS oder BWS-Bereich.

4.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik C.___, nannte im Bericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/93) als Diagnosen ein Panvertebralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS, eine LWS Übergangsanomalie, eine Blockwirbelbildung, einen Tiefstand Conus medullaris, eine Antelisthese S1/2 sowie eine Lumbalisierung von S1. Dr. F.___ berichtete von einem Sturz der Beschwerdeführerin aus einem Reisebus. Sie klage über ein Verspannungsgefühl interscapulär und auch über Kopfprobleme. Aktuell bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ausfallsymptomatik. Primär stünden sicherlich weiterhin konservative Massnahmen, physiotherapeutische und physikalische Massagen und allenfalls auch ein Aquafit zum Aufbau im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik seit längerem arbeitsunfähig und invalidisiert. Eine IV-Anmeldung sei getätigt worden (S. 1).

4.6    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 6. November 2017 (Urk. 3/2) über die Durchführung einer Elektroneuromyographie und führte dazu unter anderem aus, die elektroneurographischen Befunde würden keine Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie der Beine ergeben. Es würden sich weiter keine Anhaltspunkte für ein Tarsaltunnel-Syndrom rechts oder links ergeben. Eine symmetrisch vom rechten als auch vom linken N. tibialis bei Ableitung vom M. flexor hallucis eher niedrig imponierende motorische Amplitude werde unter Berücksichtigung der übrigen Befunde, die normal ausfallen würden, einschliesslich der F-Wellen unter Berücksichtigung des flachen Fussgewölbes eher auf eine habituelle Minderinnervation zurückgeführt (S. 1 f.).

    In einem weiteren Bericht gleichen Datums zuhanden von Dr. F.___ (Urk. 3/3) führte Dr. G.___ aus, im Rahmen der klinischen neurologischen Untersuchung und ergänzenden elektrophysiologischen Abklärung ergebe sich ein leichtgradiges lumboradikuläres Ausfallsyndrom S1 links mit leichtgradiger ASR-Abschwächung links, eine Hypästhesie im Bereich der Dermatome L3/4, L4/5 und S1 links, sowie eine Reizleitungsstörung im Bereich der Segmente L4-S1 links. Ansonsten seien die Befunde normal. Eine andere Ursache für die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Beines, insbesondere eine Rückenmarkläsion sollte mittel MRI der HWS und BWS ausgeschlossen werden. Ansonsten seien aus neurologischer Optik keine weiteren Abklärungen zu empfehlen. Aus neurologischer Sicht würde sich auf Grund des abgeflachten Fussgewölbes mit Kompressionsschmerz, insbesondere linksseitig, eine fussorthopädische Mitbeurteilung unter andere auch mit der Frage nach Indikation für orthopädische Schuheinlagen empfehlen (S. 2 unten)

4.7    Dr. F.___ führte im Bericht vom 14. November 2017 (Urk. 6/99/6) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Die Abklärung der BWS, LWS, HWS sowie das Schädel MRI sei bereits Anfang Jahr durchgeführt worden (vgl. Urk. 6/99/3-4) und habe keine neuralen Störungen und keine Kompression gezeigt. Vorderhand erfolge weiterhin eine symptomatische Behandlung. Es seien physiotherapeutische passive Massnahmen im Sinne einer Massage verordnet worden.

4.8    Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2018 (Urk. 6/99/1 = Urk. 6/99/2 = Urk. 6/99/5) im Gegensatz zu seinen früheren Berichten nicht mehr ein Panvertebralsyndrom bei multiplen degenerativen Veränderungen der HWS und LWS, sondern ein Panvertebralsyndrom links betont mit Ausstrahlung ins linke Bein und führte aus, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert gehe. Die Schmerzen würden sie plagen und sie sei durch die Symptomatik eingeschränkt. Neu seien störende unklare Geruchssensationen dazugekommen. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die Beschwerdeführerin sei durch die Gesamtsymptomatik belastungsmässig eingeschränkt.

4.9    Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/106/2) aus, in den Berichten der Klinik C.___ würden mehrfach die bereits bekannte ossäre lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 dokumentiert. Im MRI der LWS vom 13. Januar 2017 werde ein unveränderter Zustand und keine Nervenwurzelkompression sowie keine Spinalkanalstenose dokumentiert. Der im Bericht der Klinik C.___ vom 17. Juli 2017 erwähnte Sturz aus einem Reisebus bleibe ohne weitere Verlaufsdokumentation. Es würden sodann konservative Massnahmen zur Verbesserung der Symptomatik beschrieben. Neurochirurgisch werde kein Handlungsbedarf gesehen und eine belastungsmässige Einschränkung thematisiert. Im aktuellen Bericht der Klinik C.___ werde das wiederholt genannte Panvertebralsyndrom links betont dargelegt. Ansonsten sei der Beschrieb gleich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter Weiterführung der Schmerztherapie und physikalischen Massnahmen von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.


5.

5.1    Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/60) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.

5.2    Gemäss der im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/60) massgebende medizinische Aktenlage resultierten gemäss Einschätzung des RAD bestimmte Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der bestehenden anlagebedingten Formvariante beziehungsweise Fehlform der unteren LWS. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit postulierte der RAD im Jahr 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.4). Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ diagnostizierten eine linksbetonte Lumboischialgie mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding Grad 1 bei kongenitaler Aplasie der L5-Pedikel sowie Blockwirbelbildung L4/5 und hielten medizinisch-theoretisch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für zumutbar, wobei wechselbelastende Tätigkeiten aufgrund der Beschwerdesymptomatik als vorteilhaft bezeichnet wurden (vorstehend E. 3.5).

5.3    Die mit der erneuten Anmeldung am 6. Dezember 2018 (Urk. 6/101) eingereichten Berichte umfassen Verlaufsberichte von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.5, E. 4.7-8), bildgebende Befunde der LWS, HWS und BWS (vorstehend E. 4.2-4) sowie die Durchführung einer Elektroneuromyographie durch Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6).

    Eine relevante Veränderung des medizinischen Sachverhalts lässt sich aus diesen Berichten nicht erkennen und wurde denn auch von keinem der behandelnden Ärzte postuliert. Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ zu Recht festhielt (vorstehend E. 4.9), wird in den Berichten der Klinik C.___ mehrfach die bereits aus den früheren Berichten der Universitätsklinik Z.___ bekannte ossäre lumbosakrale Übergangsanomalie mit Blockwirbelbildung LWK5/SWK1 genannt. So zeigen auch die bildgebenden Befunde der LWS keinen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt. Dr. D.___ stellte neben stationären Verhältnissen mit Übergangsanomalie, Blockwirbelbildung und Tiefstand des Conus medullaris auf Höhe L4/5 keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression und keine Spinalkanalstenose fest (vgl. vorstehend E. 4.3). Gleiches stellten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ in ihren Berichten im Jahr 2015 fest (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Sodann ergaben die bildgebenden Befunde des Schädels, der HWS und der BWS keine auffälligen und damit neuen Befunde. Dr. E.___ berichtete von einer unauffälligen Darstellung zerebral sowie des Myelons und stellte keine degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und BWS fest (vorstehend E. 4.4). Weder aus wirbelsäulenchirurgischer noch aus neurologischer Sicht wurde weiterer Handlungs- respektive Abklärungsbedarf festgestellt, sondern es erfolgt weiterhin eine symptomatische Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). Soweit schliesslich Dr. F.___ ausführte, dass die Schmerzen die Beschwerdeführerin plagen würden und sie durch die Gesamtsymptomatik belastungsmässig eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 4.8), erscheint bei im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden und im Vergleich zu früheren Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 5.2) auch daraus keine anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft gemacht. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) auch nicht daraus ableiten, dass Dr. F.___ in einem seiner früheren Berichte von einer seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit und Invalidisierung spricht (vgl. vorstehend E. 4.5), zumal er sich dabei weder auf (veränderte) objektive Befunde stützte noch eine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Eine substantielle, nachvollziehbar begründete Arbeitsunfähigkeit wurde in keinem der eingereichten Arztberichte attestiert.

5.4    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2015 beurteilten Sachverhalt (mit anschliessendem rechtskräftigem Leistungsentscheid) glaubhaft gemacht wurde.

    Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2019 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager