Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00261


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 15. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring

Erchingerstrasse 2, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1. Die 1997 geborene X.___ meldete sich am 27. Februar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Diese holte Berichte der Lehrpersonen (Urk. 5/11, 5/19) sowie medizinische Unterlagen (Urk. 5/16) ein und führte am 10. Juli 2013 ein Standortgespräch durch (Urk. 5/24). Nachdem mit Schreiben vom 23. September 2014 um Übernahme der Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment ersucht worden war (Urk. 5/23), erteilte die IV-Stelle am 30. September 2014 dafür Kostengutsprache (Urk. 5/25). Daraufhin holte sie weitere Berichte der behandelnden Fachpersonen ein (Urk. 5/28-30). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 teilte sie der Versicherten mit, die Berufsberatung werde abgeschlossen (Urk. 5/35). Mit Verfügungen vom 22. Juli 2016, 6. September 2016 sowie 20. Januar 2017 wurde der Versicherten ein Taggeld für die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen für den Zeitraum vom 27. April 2016 bis 22. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 40.70 pro Tag zugesprochen (Urk. 5/47, 5/64, 5/111). Mit Verfügungen vom 20. Januar 2017 sowie 10. Januar 2018 wurden ihr sodann Taggelder in der Höhe von Fr. 122.10 pro Tag für den Zeitraum vom 23. Juni bis 31. Dezember 2018 zugesprochen (Urk. 5/113, 5/144). Nachdem die Versicherte am 1. August 2018 ein Praktikum angetreten hatte (Urk. 5/161), wurde die Verfügung vom 10. Januar 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Taggeld mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. August 2018 auf Fr. 72.10 festgesetzt (Urk. 5/170). Diese Verfügung wurde am 4. Dezember 2018 wiederum in Wiedererwägung gezogen und die Taggelder wurden für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2018 gestrichen (Urk. 5/177). Mit Verfügungen vom 24. Dezember 2018 wurden sodann die Verfügungen vom 20. Januar 2017, 10. Januar 2018 sowie 19. Oktober 2018 in Wiedererwägung gezogen und das Taggeld vom 23. Juni 2017 bis 31. Juli 2018 auf Fr. 40.70 festgesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass der Versicherten ab dem 1. August 2018 kein Taggeld mehr zustehe (Urk. 5/187, 5/189, 5/191). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde die Versicherte sodann dazu verpflichtet, die vom 23. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 zu viel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 36'142.80 zurückzuerstatten (Urk. 5/194).



2.
Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 3. April 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2019 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Robert P. Gehring zu bestellen (Urk. 1).


    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.


1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 3. April 2019 aus, in der angefochtenen Verfügung werde nicht erläutert, gestützt auf welche Grundlagen die IV-Stelle die Rückforderung von Fr. 36'142.80 verlange. Auch der Vorbescheid gebe darüber keine Auskunft. Dieser sei ihr zudem nie eröffnet worden, weshalb sie erst mit Zustellung der Verfügung vom 28. Februar 2019 Kenntnis von der Rückforderung erhalten habe. Daher erweise sich die Verfügung als unhaltbar (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 schloss die
IV-Stelle zwar auf Abweisung der Beschwerde. Indes bestätigte sie gleichzeitig, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertreter über den Vorbescheid vom 21. Dezember 2018, welcher in den Akten liegt (Urk. 5/179), in Kenntnis gesetzt worden seien (Urk. 4). Der Versicherten blieb es damit unbestrittenermassen verwehrt, zum Vorbescheid Stellung zu nehmen.

    Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen.

2.2    Die Beschwerde ist demnach ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

    Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erweist sich im Übrigen als gegenstandslos, da der Beschwerde gemäss § 17 GSVGer von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.


3.

3.1    Mit ihrer Beschwerde vom 3. April 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Robert P. Gehring (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

3.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.3    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Robert P. Gehring, zu entschädigen, wobei die Entschädigung in Anwendung obiger Kriterien auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 3. April 2019 wird der Beschwerdeführerin die     unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Robert P. Gehring als     unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Robert P. Gehring, Frauenfeld, mit Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Robert P. Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger