Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00264
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 6. Juli 2020
in Sachen
X.___
c/o Zentrum Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, durchlief ab ihrem 17. Lebensjahr wegen einer Suchterkrankung mehrere stationäre Entzugsbehandlungen (Urk. 10/8/2, Urk. 10/70/3, Urk. 10/77/3-4). Am 1. April 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine langjährige Suchterkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch der Versicherten, da ihre Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 10/16).
1.2 Am 14. Dezember 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Opiat-, Kokain- und Benzodiazepinabhängigkeit sowie Hepatitis C und Beta-Thalassämie minor erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/26). Diese trat mit Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 10/42).
1.3 Am 17. August 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/50). Nachdem diese verschiedene medizinische Berichte eingeholt (Urk. 10/55, Urk. 10/57, Urk. 10/66, Urk. 10/69) und das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (Urk. 10/70/3-5), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/71). Dagegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 Einwand (Urk. 10/75) und begründete diesen – unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 10/77-81) – mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk. 10/82). Nach erneuter Vorlage an den RAD (Urk. 10/83/4), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. März 2019 ab (Urk. 2 = Urk. 10/84).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. April 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. März 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. April 2019 (Urk. 6) liess sie einen Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 8. Januar 2019 auflegen (Urk. 7), welcher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten Urk. 10/1-88), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2019 angezeigt wurde (Urk. 11). Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2019 nachgereichte medizinische Bericht (Urk. 12-13) wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3
1.3.1 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine – länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) – Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.3.2 Im Zusammenhang mit dieser neuen Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.3.1 daran erinnert, dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen), wobei insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.4 sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4).
1.3.3 Im Übrigen ist die neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2019 vom 16. September 2019 E. 5 mit Hinweis). Hingegen stellt diese für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung – bei der die Revisionsregeln analog anwendbar sind (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3; BGE 117 V 198 E. 3a) – ist allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. hierzu insbesondere BGE 141 V 585 E. 5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung ihres Entscheides an, seit dem Jahr 2004 habe sich hinsichtlich der Diagnose nichts verändert. Zusammenfassend sei aus medizinischer Sicht zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Da diese Einschränkung jedoch im Drogenkonsum begründet sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für eine vollständige Verbesserung des Gesundheitszustandes werde nach wie vor eine strikte Alkohol- und Drogenabstinenz empfohlen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung liege ein neues Element tatsächlicher Natur vor und es sei von einer seit der letzten umfassenden Rentenbeurteilung eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen. Darüber hinaus sei von der ehemaligen Therapeutin neu eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. In somatischer Hinsicht sei zudem das Ausmass und die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der in diversen Berichten immer wieder festgehaltenen Müdigkeit unklar. Auf die Beurteilung des RAD könne nicht abgestellt werden. Da sich auch die Ärzte der psychiatrischen Klinik Z.___, die Psychologin Frau A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (gemeint wohl: nicht) konkret zur Arbeitsfähigkeit und zum Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Sucht geäussert hätten, seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (Urk. 1 S. 10 ff.)
3.
3.1 In Frage steht, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2004 (Urk. 10/16) zugrunde lag, bis zur nun angefochtenen Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Juni 2004 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt (vgl. Urk. 10/12):
3.1.1 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 22. April 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/6/5):
- Langjährige Polytoxikomanie mit
- Heroin, Kokain, sporadisch Ecstasy, LSD, Benzodiazepine
- Substitution mit Methadon seit 2003
- Körperliche Verwahrlosung vor Eintritt in Rehabilitationsstation D.___
- Chronische Hepatitis C
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Es bestünden eine Suchterkrankung sowie eine affektive Störung seit dem Teenageralter. Als psychiatrische Beschwerden bestünden ein eingeschränktes Verhaltensrepertoire auf Beschwerdelinderung durch Substanzkonsum sowie ein mangelnder Antrieb zur Übernahme von Verantwortung für ihr Leben. Die Arbeitsfähigkeit dieser psychiatrischen Patientin hänge stark vom Therapieergebnis der Rehabilitation ab und könne vor Abschluss der Therapie nicht vorausgesagt werden (Urk. 10/6/5-6).
3.1.2 Im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 10/8/1):
- Polytoxikomanie (Methadon, Heroin, Kokain, Amphetamine; ICD-10 F19.24) bestehend seit circa 7 Jahren
- Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
Der Schulabbruch und die Unfähigkeit eine Ausbildung zu machen seien bei der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden durch medizinische Massnahmen wie eine ambulante Psychotherapie, einen stationären Methadonentzug und eine medikamentöse Unterstützung. Zurzeit seien noch keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 10/8/1).
Wegen zunehmender psychischer Destabilisierung und starkem Wunsch nach einem erneuten Eintritt in den D.___, wo derzeit auch ihr Kind betreut werde, sei die Beschwerdeführerin zu einem stationären Entzug zugewiesen worden. Anamnestisch (Dr. F.___, G.___) bestehe der Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung respektive eine unreife Persönlichkeit. Bei der Aufnahme hätten jedoch keine klaren Anhaltspunkte für eine Borderline-Störung erhoben werden können. Es wurde folgender psychopathologischer Befund erhoben: 23-jährige, in ordentlichem Zustand erscheinende Patientin, müde aber zu allen Qualitäten orientiert. Im Kontakt freundlich. Im formalen Denken leicht verlangsamt aber kohärent. Kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen. Im Affekt mit leicht bedrückter Stimmung, im Antrieb vermindert und psychomotorisch unruhig. Keine zirkadianen Besonderheiten. Keine Ängste oder Zwänge. Distanziert von Suizidalität und Fremdaggression (Urk. 10/8/2).
Solange eine Polytoxikomanie bestehe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie in ihrer Anpassungs- und Belastbarkeit eingeschränkt. Es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Abstinenz alle psychischen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5).
3.1.3 Gestützt auf diese beiden Berichte schloss RAD-Ärztin med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2004 auf ein reines Suchtgeschehen (Urk. 10/12/2).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 basierte auf folgender medizinischer Aktenlage (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/83):
3.2.1 Die diplomierte Psychologin A.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. September 2017 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Müdigkeit habe sich deutlich reduziert, die Beschwerdeführerin habe jetzt die Kraft und den Durchhaltewillen für ihre Arbeit im Pensum zu circa 30 % in der Küche vom I.___. In einem geschützten Rahmen sei eine Ausbildung – die Beschwerdeführerin stelle sich eine Ausbildung im Pflegebereich vor – denkbar und wünschenswert. Die Beschwerdeführerin sei Patientin in der Praxis J.___, genauere gesundheitliche Angaben seien dort einzuholen. Momentan sei sie psychisch stabil und brauche dringend eine zukunftsorientierte Perspektive. Einmal wöchentlich finde eine gesprächs- und körperorientierte Psychotherapie mit regelmässigem Verlauf statt. Die Dauer der Behandlung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden (Urk. 10/55).
In ihrem Bericht vom 26. April 2018 hielt die Psychologin A.___ fest, die posttraumatische Belastungsstörung sei nach wie vor vorhanden. Die depressive Episode habe die Beschwerdeführerin auflösen können. Sie sei heute etwas kompakter und jetzt drogenfrei. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Durch ihre starke Müdigkeit und die starken Konzentrationsschwierigkeiten falle es ihr schwer, längere Zeit an einer Arbeit zu bleiben. Sie könne sich circa 15 bis 30 Minuten konzentrieren. In einem geschützten Rahmen und einem gut begleiteten Setting könnte die Beschwerdeführerin circa 2 Tage pro Woche arbeiten. Sonst würde sie wieder in eine Überforderung rutschen. Im 1. Arbeitsmarkt sei eine Arbeit nicht möglich. Im 2. Arbeitsmarkt wäre eine Arbeit circa 2 Tage wünschenswert zum Beispiel in der Betreuung und leichten Pflege von älteren Menschen. Bei gesundheitlichen Fragen sei der Hausarzt in der Praxis J.___ anzufragen (Urk. 10/66).
3.2.2 In seiner im Rahmen des Einwandverfahrens erstatteten RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2019 hielt med. pract. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, fest, eine Persönlichkeitsstörung im Sinne eines überdauernden Abweichens im Denken, in der Wahrnehmung oder im Verhalten von der Normbevölkerung hätte bereits 2004 erkennbar sein müssen. Dies sei jedoch anhand der vorliegenden Berichte nicht der Fall gewesen. Im Bericht des Sanatoriums E.___ sei zwar der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden, dieser habe aber nicht verifiziert werden können. Bei genauerer Betrachtung werde eine Persönlichkeitsstörung sogar verneint, da sich diesbezüglich keine Hinweise gefunden hätten. Zusätzlich werde angegeben, dass bei einer Abstinenz wieder alle psychischen Funktionen uneingeschränkt vorhanden sein würden. Dies spreche gegen eine primäre psychiatrische Erkrankung. Zwischenzeitlich habe sich hinsichtlich der Diagnosen nichts verändert, wenngleich eine Veränderung der Persönlichkeit bei vielen Drogenkonsumenten beobachtet werden könne. Dies sei jedoch konsumbedingt und nicht als eigenständige Krankheit zu werten (Urk. 10/83/4).
3.2.3 Während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte von med. pract. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Diese datieren vom 8. April und vom 13. Mai 2019 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Da sich der Bericht vom 8. April 2019 aber auf eine Untersuchung vom 8. Januar 2019 bezieht und die integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Januar 2019 aufgenommen wurde, erlaubt er allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation, weshalb der Bericht vom 8. April 2019 vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Med. pract. L.___ stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 7):
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0)
- Opiatabhängigkeit, gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm mit Sevrelong (ICD-10 F11.22)
Med. pract. L.___ erhob folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert. Im Kontakt sei sie zurückhaltend, aber freundlich. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Es bestehe eine reduzierte Konzentrationsspanne aber keine Konfabulationen. Das formale Denken sei kohärent. Es würden keine Phobien oder Zwänge und keine Anhaltspunkte für Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestehen. Der Blickkontakt werde hergestellt. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt deprimiert, jedoch schwingungsfähig und emotional instabil. Hoffnung, Lebensfreude, Interessen und Antrieb seien vorhanden. Es bestehe eine reduzierte physisch-psychische Belastbarkeit. Sie sei psychomotorisch ruhig und nicht aggressiv. Es bestehe ein Morgentief. Von Suizidalität sei sie klar und eindeutig distanziert. Krankheitsgefühl, Krankheits- und Behandlungseinsichtigkeit sowie Motivation seien vorhanden. Es würden Parasomnien, Durchschlafstörungen und Flashbacks bestehen. Die Beschwerdeführerin vermeide über ihre Vergangenheit zu sprechen. Es würden keine Vigilanz-Störungen bestehen. Appetit und Durst seien ungestört. Keine Selbstbeschädigung (Urk. 7 S. 1).
Seit 1.5 Jahren bestehe kein Nebenkonsum von illegalen Drogen. Die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung und benötige hierfür aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht Unterstützung durch die IV-Stelle. Eine berufliche Abklärung durch die IV-Stelle könne der Beschwerdeführerin helfen, sich im Berufsleben zu reintegrieren. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei momentan wegen psychischer Funktionseinschränkungen kaum möglich (Urk. 7 S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD (Urk. 2, Urk. 10/83/4). RAD-Arzt K.___ verneinte das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung damit, dass eine solche bereits im Jahr 2004 hätte erkennbar sein müssen. Dies könne aufgrund der damaligen Berichte jedoch verneint werden (Urk. 10/83/4). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich aufgrund der für das Jahr 2004 vorliegenden medizinischen Akten keine Hinweise für ein neben dem Suchtleiden separat bestehendes Leiden mit potentiell invalidisierendem Charakter ergeben. So wurde im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 festgehalten, es sei anzunehmen, dass bei länger bestehender Abstinenz alle psychischen Funktionen wieder uneingeschränkt sein würden (Urk. 10/8/5). Da ein reines Suchtleiden einen Leistungsanspruch nach damaliger Rechtslage – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des psychischen Leidens – von vornherein ausgeschlossen hatte, bestand keine Notwendigkeit für weitere medizinische Abklärungen (E. 1.3.1). Mit Blick auf die hernach erstatteten fachpsychiatrischen Berichte kann indes eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So stellte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Urk. 10/36), was im Austrittsbericht der Z.___ vom 6. Mai 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/78). Ferner diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin med. pract. L.___ in ihrem Bericht vom 8. April 2019 ebenfalls eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (E. 3.2.3), nachdem bereits die behandelnde Psychologin wiederholt eine posttraumatische Belastungsstörung und zeitweise depressive Episoden festgestellt hatte (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Somit haben sich aufgrund der im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung vorgenommenen medizinischen Abklärungen Hinweise auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei verändertem Konsumverhalten ergeben. Auch anhand einer Gegenüberstellung der in den Vergleichszeitpunkten erhobenen Befunde kann eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden: Med. pract. L.___ erhob am 8. Januar 2019 Einschränkungen in der Konzentrationsspanne sowie in der physisch-psychischen Belastbarkeit und beschrieb die Beschwerdeführerin als im Affekt deprimiert und emotional instabil. Ferner wies sie auf das Bestehen von Parasomnien, Durchschlafstörungen und Flashbacks hin (E. 3.2.3). Dahingegen lassen sich dem psychopathologischen Befund aus dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 lediglich ein leicht verlangsamtes formales Denken, eine im Affekt leicht bedrückte Stimmung sowie eine Antriebsminderung, darüber hinaus aber keine weiteren Auffälligkeiten entnehmen (E. 3.1.2).
4.2 Für die Beurteilung der Neuanmeldung einzig massgebend ist, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob sich diesbezüglich eine rentenrelevante Veränderung ergeben hat, ist in Anwendung der neuen Rechtsprechung zu den Suchtleiden anhand des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln (E. 1.3.1) und erfordert eine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines ärztlichen Experten unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen; BGE 145 V 361 E. 4.3).
Bei dem Bericht von med. pract. L.___ vom 8. April 2019 (Urk. 7) handelt es sich um die einzige fachpsychiatrische Stellungnahme, welche sich auf den für die Neuanmeldung massgeblichen Zeitraum bezieht. Darin wurde eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt wegen psychischer Funktionseinschränkungen als kaum möglich erachtet. Dem Bericht mangelt es jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung der massgebenden Indikatoren. Auch die erhobenen objektiven Befunde vermögen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nicht zu plausibilisieren. Hinzu kommt, dass es med. pract. L.___ aufgrund des Behandlungsbeginns im Januar 2019 nicht möglich war, sich zum Verlauf zu äussern (Urk. 7). Damit enthält der Bericht vom 8. April 2019 keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, gestützt worauf anhand des strukturierten Beweisverfahrens die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden könnte. Dies gilt mangels fachärztlicher Beurteilung ebenso für die Berichte der Psychologin A.___ vom 16. September 2017, 26. April 2018 und vom 11. August 2018, worin für genauere gesundheitliche Angaben ohnehin jeweils auf den Hausarzt verwiesen wurde (E. 3.2.1, Urk. 10/69). Auch die RAD-Stellungnahme vom 22. Januar 2019 bildet keine verlässliche Beurteilungsgrundlage zur Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit. So vermag – entgegen der Ansicht von RAD-Arzt K.___ (Urk. 10/83/4) – der Bericht des Sanatoriums E.___ vom 12. Mai 2004 nicht eine hinreichende fachpsychiatrische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu bilden. Wie bereits ausgeführt (E. 4.1) trägt zum einen die damalige Abklärungstiefe der geänderten Rechtsprechung zu den potentiell invalidisierenden Auswirkungen von Suchtleiden nicht ausreichend Rechnung und ist zum anderen gestützt auf die aktuellen Arztberichte eine gesundheitliche Verschlechterung nicht auszuschliessen. Ferner lag RAD-Arzt K.___ der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Untersuchung bei med. pract. L.___ vom 8. Januar 2019 auch nicht vor (Urk. 7). Im Weiteren hat er es unterlassen, sich mit den neuen Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode auseinanderzusetzen, nachdem er am 28. Februar 2018 diesbezüglich noch angemerkt hatte, es würden zu wenige Informationen beziehungsweise Befunde vorliegen (vgl. Urk. 10/70/3). Die gegebene Aktenlage erlaubt dementsprechend keine zuverlässige Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
4.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt wurde, was einer abschliessenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit entgegensteht. Insbesondere fehlt es an einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz von Abhängigkeitssyndromen abklärt.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) entfällt, da die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich und somit durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist (vgl. BGE 126 V 11). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler