Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00266


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 29. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber

RKR Rechtsanwälte

Stockerstrasse 60, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1985, meldete sich am 2. Februar 2004 unter Hinweis auf psychische Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle Graubünden, sprach ihr mit Verfügung vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/40) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2003 zu.

    Am 1. März 2007 teilte die IV-Stelle Graubünden der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/49).

1.2    Die Versicherte meldete sich am 14. November 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 (Urk. 8/80) sprach die IV-Stelle Graubünden der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende, ganze ausserordentliche Rente ab 1. Juni 2009 zu. Zudem übernahm sie die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung der Versicherten als Köchin vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2013 (Urk. 8/87). Nachdem die Versicherte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine 100%-Anstellung im erlernten Beruf gefunden hatte, schloss die IV-Stelle Graubünden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 26. November 2013 (Urk. 8/110) ab und verneinte mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 8/117) einen Rentenanspruch nach Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung.

1.3    Am 5. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Dickdarmentfernung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/123). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/150; Urk. 8/160; Urk. 8/199; Urk. 8/204; Urk. 8/208) und übernahm die Kosten für die Weiterbildung in Fussreflexzonenmassage vom 17. Januar 2018 bis zum 16. Januar 2019 (Urk. 8/139). Am 26. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt werde abgeschlossen (Urk. 8/192).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/212) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 8/214 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 5. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50.7 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Urk. 11) einverstanden, worüber die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen ab und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Köchin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht ausführen könne. Aufgrund der androhenden Reduktion des Arbeitspensums sei ihr die Weiterbildung zur Fussreflexzonenmasseurin zugesprochen worden, anschliessend sei sie bei der Arbeitsplatzerhaltung unterstützt worden. Nach weiteren gesundheitlichen Problemen habe die Beschwerdeführerin die Kündigung erhalten. Im Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bereits wieder eine Anstellung in einer Wäscherei gefunden habe. Diese angepasste Tätigkeit ermögliche es ihr, ein Einkommen zu verdienen, mit dem kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe (S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Mai 2019 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, namentlich zu einer RAD-Untersuchung. Die RAD-Ärztin dipl.-med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, hielt in der genannten Stellungnahme (Urk. 7) fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht die Angaben des Hausarztes Dr. med. Z.___, wonach er von einer dauernden 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, nachvollziehbar sei. Es könne in der angestammten Tätigkeit als Köchin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ausgegangen werden, während angepasst eine Arbeitsfähigkeit von 60 % auch langfristig plausibel erscheine. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen, sei eine RAD-Untersuchung bei ihr erforderlich.

2.2    Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Urk. 11) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber, vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger