Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00268
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 16. April 2020
in Sachen
X.___, geb. 2013
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 23. November 2013 und in der Schweiz wohnhaft seit dem 10. November 2017, leidet wie sein Zwillingsbruder A.___ (Prozess Nr. IV.2019.00267) an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0; vgl. Arztbericht vom 5. September 2018 [Urk. 9/16/4-8]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 5. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung für Minderjährige) angemeldet (Urk. 9/2). Ausserdem ersuchten die Eltern um medizinische Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minderjährige: medizinische Massnahmen vom 6. Juli 2018, Urk. 9/4) und Abgabe eines Kommunikationshilfsmittels (vgl. Anmeldung Gesuch um Abklärung Hilfsmittel vom 25. Januar 2019, Urk. 9/33). Die IV-Stelle qualifizierte das Leiden als Geburtsgebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) und gewährte dem Versicherten gestützt auf den Arztbericht des Kantonsspitals B.___ vom 5. September 2018 (Urk. 9/16/4-8) Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens (vgl. Mitteilung vom 12. Oktober 2018, Urk. 9/22) sowie für die Abklärung eines Kommunikationsgerätes (vgl. Mitteilung vom 15. April 2019, Urk. 9/45). In Bezug auf die Hilflosenentschädigung nahm die IV-Stelle am 5. September 2018 eine Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vor Ort vor (vgl. Urk. 9/23). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. September 2018 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 9/15). Nach mehrmaliger Fristerstreckung erhob die Vertreterin des Versicherten unter Beilage einer Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 30. November 2018 (Urk. 9/30) mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 Einwand (Urk. 9/24, Prozess Nr. IV.2019.00267). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. März 2019 (Urk. 9/38) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 2019 wie vorbeschieden ab dem 10. November 2017 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 9/39 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 4. April 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die prozessuale Bedürftigkeit wurde mit Eingaben vom 21. Mai 2019 substantiiert (Urk. 6 und Urk. 7/1-20).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie alle Akten zur Einsicht zugestellt (Urk. 10). Unter Beilage diverser Stellungnahmen der behandelnden Logopädin, der heilpädagogischen Früherzieherin sowie der Betreuungsperson in der Kita (Urk. 13/1-3) reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. Juli 2019 eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde ein, worin an den bereits gestellten Rechtsbegehren festgehalten wurde (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde mittgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2
1.2.1 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.2.2 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass der Hilfebedarf des Kindes über dem altersgemässen Durchschnitt liege. Anrechenbar sei dieser Mehraufwand beim Kleiden, beim Wickeln und im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Im Bereich Essen habe sich gezeigt, dass das Kind in der Lage sei, sich an eingeübte Vorgänge zu halten. Es sitze ruhig am Familientisch, könne selbständig trinken und nehme Fingerfood zu sich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass bei diesen Fähigkeiten auch das Führen von Besteck erlernbar wäre. Der methodisch-pädagogische Aufwand, der von der Betreuungsperson betrieben werden müsse, damit diese Fähigkeit erlangt werden könne, gelte als zumutbare Schadenminderungspflicht im Rahmen der erzieherischen Aufgaben. Es bestehe ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages seien nicht erfüllt.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 4. April 2019 (Urk. 1) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2019 (Urk. 12) zusammengefasst vor, das Kind könne nicht selbständig essen. Das Essen müsse eingegeben werden respektive die Hand mit dem Besteck müsse geführt werden. Ohne Unterstützung einer Drittperson benutze das Kind das Besteck nicht. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht sei festzuhalten, dass im Moment andere existentiellere Fertigkeiten und Verhaltensweisen im Vordergrund stehen würden, weshalb im Bereich «selbständiges Essen» nicht mehr Zeit investiert werden könne, als bereits investiert werde. Ob und wann das Kind selbständig essen könne, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Aktuell sei eine selbständige Essenseinnahme jedoch nicht möglich, weshalb die Hilflosigkeit im Lebensbereich «Essen» anerkannt werden müsse.
3.
3.1 Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Sozialpädiatrischen Zentrum des B.___ in Behandlung. Im Alter von vier Jahren und 8 Monaten wurde bei ihm bei unter anderem verzögerter Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie allgemeinem Entwicklungsdefizit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinne einer Autismus-Spektrum-Störung mit allgemeinem Entwicklungsrückstand (ICD-10: F84.0) diagnostiziert. Zur Unterstützung der sozialen Interaktion sei eine intensive heilpädagogische Frühförderung notwendig. Zusätzlich sei auch eine logopädische Therapie zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 5. September 2018, Urk. 9/16/4-8).
3.2 Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwands am 5. September 2018 eine Abklärung vor Ort im Beisein der Eltern und der Heilpädagogin durch (Urk. 9/23). Sie hielt fest, insgesamt seien sich der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder, der ebenfalls an einer Autismus-Spektrum-Störung leide, in allen Belangen sehr ähnlich. Der Beschwerdeführer sei als B-Zwilling eher zurückhaltender und folge seinem Bruder.
Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Kleidung den Kindern im altersgemässen Rahmen bereit gelegt werde. Diese würden weder Vorlieben noch Abneigungen zeigen. Sie würden sich passiv und widerstandslos umziehen lassen. Eigeninitiative zeigten sie nicht. Sie reagierten einzig, indem sie zeigten, dass sie den eingewöhnten Ablauf kennen würden. Konkret heisse das, dass sie zu ihrer Mutter gehen würden, wenn sich diese mit den Kleidern zu ihnen begebe. Die Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben. Es ergebe sich ein Aufwand von 5 Minuten pro Kind fürs Umkleiden.
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Die Buben würden sich flink und gelenkig bewegen. Sie könnten alle Positionswechsel problemlos vornehmen. Der Nachtschlaf werde in der Regel als unproblematisch beschrieben.
Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, gegessen werde am Familientisch. Es würden täglich drei gemeinsame Mahlzeiten stattfinden. Die Kinder würden ruhig an ihrem Platz sitzen. Sie seien im normalen Rahmen wählerisch bei den angebotenen Speisen. Beide könnten aus dem Glas trinken und Fingerfood selbständig zu sich nehmen. Die Mutter habe angegeben, beiden Kindern die restliche Nahrung einzugeben, da sich diese weigerten das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen. Gezielte Massnahmen, die gegen dieses Verhalten ergriffen worden seien, hätten die Eltern nicht angeben können. Zur Klärung, ob eine Angewöhnung an neue Gegenstände möglich sei, habe die Heilpädagogin gesagt, dass sich die Kinder für Neues interessieren würden, es aber Behutsamkeit und Geduld brauche, sie an den Umgang mit neuen Materialien/Gegenständen heranzuführen. Die Abklärungsperson hielt fest, es sei davon auszugehen, dass mit den notwendigen methodisch-pädagogischen Massnahmen die selbständige Besteckführung erlernt werden könne. Demnach werde das Essen aus iv-fremden Gründen eingegeben. Die Hilflosigkeit im Bereich «Essen» sei zu verneinen.
Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, bis zum 6. Altersjahr sei auch das gesunde Kind auf umfassende Dritthilfe angewiesen bei der Körperpflege. Dass beide Kinder Zeit brauchen würden, um sich auf die Körperpflege einzustellen, entspreche einem altersgemässen Unterstützungsbedarf. Da die Kinder jedoch noch vollständig inkontinent seien und täglich vier- bis fünfmal gewickelt werden müssten, sei im Bereich «Verrichten der Notdurft» ein Mehraufwand infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit gegeben und ein Zeitaufwand anzurechnen.
Alsdann konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», die Kinder hätten mit 2 Jahren gehen können. Bis heute sei es jedoch nicht gelungen, ihre Ängste gegenüber Treppen zu überwinden. In Bezug auf die «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» könnten ab dem 5. Altersjahr ihre Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen für die Hilflosigkeit berücksichtigt werden. Beide Kinder könnten sich sprachlich nicht mitteilen. Sehr vereinzelt würden sie Worte nachsprechen, wobei sie diese nicht zuordnen könnten. Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich sei gegeben.
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Buben würden keine spezielle Überwachung benötigen. Sie würden sich altersentsprechend verhalten und sogar als geduldig beschrieben werden. So könne ein Junge auch einmal sich selbst überlassen werden, wenn der andere gebadet werde, oder die Kinder beschäftigten sich mit ihren gewohnten Tätigkeiten, wenn die Mutter etwas im Haushalt zu verrichten habe.
3.3 Die behandelnde Kinderärztin Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (Urk. 9/30) aus, der Beschwerdeführer lebe in seiner eigenen Wahrnehmungswelt, sodass es ihm nicht möglich sei, die erzieherischen und sozial-interaktiven Alltagsregeln zu erkennen und diese zu befolgen. Dadurch seien die Abläufe im Kontext des Essens beeinträchtigt. Die Handlungsplanung, das Erkennen des regelhaften Handlungsablaufes, die Handlungsdurchführung sowie die feinmotorischen Fertigkeiten seien nicht vorhanden, so dass der Beschwerdeführer sich innert adäquater Zeit nicht selbständig ernähren könne. Die Imitationsfähigkeit von Handlungsabläufen sei aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung schwerstens eingeschränkt. Im Setting des Essens sei eine klare Hilflosigkeit ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auf die Fütterung durch die Mutter angewiesen sei. Wann und ob die selbständige Besteckführung durch methodisch-pädagogische Massnahmen erlernt werde, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Es gelte aber zu beachten, dass es sich um ein Zwillingspaar mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung handle, welche den ganzen Tagesablauf und das Zeitmanagement der Familie beeinträchtige.
3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Stellungnahmen der Betreuungspersonen des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 13/1-3).
3.4.1 Seit Februar 2019 werden der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder durch eine Logopädin begleitet. In Bezug auf das Essverhalten des Beschwerdeführers äusserte diese am 1. Juni 2019 (Urk. 13/1), beim Beschwerdeführer könne nicht zuverlässig eingeschätzt werden, wie gross Hunger und Durst seien, weshalb ihm regelmässig Essen und Getränke anzubieten seien. Die Nahrungsaufnahme sei sehr wichtig und sollte nicht durch Besteck behindert werden, da Misserfolge beim Essen mit Besteck dazu führen könnten, dass das Essen komplett eingestellt werde. Konkrete Massnahmen zur Erlernung der Besteckführung seien nicht unternommen worden. Im Moment stehe die Kommunikationsförderung im Vordergrund. Erst eine sichere Kommunikation ermögliche den Kontakt mit der Aussenwelt (auf den Spielplatz gehen) und den sozialen Umgang. Zum jetzigen Zeitpunkt der Entwicklung des Beschwerdeführers habe das Essen mit Besteck keine Priorität. Zurzeit sei auch die Verletzungsgefahr zu gross, da der Beschwerdeführer mit der Gabel vom Tisch aufspringen und wegrennen könnte. Da die Mutter mit den Kindern meist alleine sei, könnte sie gegebenenfalls nicht hinterher. Besteck sei Werkzeug, welches einen gezielten Umgang mit dem Gegenstand erfordere. Dazu seien gewisse Bewegungsabläufe einzuhalten, die je nach Besteckteil unterschiedlich seien. Für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung könne der Wechsel einer komplexen Bewegung (z.B. Gabel ins Essen stechen und dann Hand zum Mund führen) unmöglich sein. Schliesslich fügte sie an, sowohl Essen als auch Sprechen gingen über den Mund. Sollte der Beschwerdeführer in diesem sehr intimen Bereich schlechte Erfahrungen machen, sei es möglich, dass ihm damit der Weg zum verbalen Ausdruck verwehrt werde.
3.4.2 Zum Essverhalten konstatierte die heilpädagogische Früherzieherin, welche den Beschwerdeführer und seinen Zwillingsbruder seit Juli 2018 begleitet, in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 13/2), ohne die Handführung durch eine Drittperson, werde das Besteck fallengelassen und der Beschwerdeführer könnte keine gekocht zubereiteten Mahlzeiten zu sich nehmen. Mit den Händen greife und esse er geschnittene Früchte oder Gebäck (Fingerfood). Im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung sei die Besteckführung jedoch kein primäres Ziel, da die Nahrungsaufnahme trotz Unselbständigkeit in diesem Lebensbereich bisher gut gelungen sei. Der Beschwerdeführer sei ein guter Esser, sofern er gefüttert werde, Hilfestellung durch Handführung erhalte oder von Hand essen könne. Im Vordergrund stünden der Beziehungsaufbau sowie der Aufbau eines grundlegenden ersten kommunikativen Austausches. Der Beschwerdeführer müsse lernen, verbale und nonverbale Mitteilungen anderer als Mitteilungen zu verstehen und auf Anforderungen einzugehen. Dies sei eine Voraussetzung, um das selbständige Essen mit Besteck zu erlernen. Das Erlernen der selbständigen Besteckführung sei deshalb Schritt für Schritt aufzubauen. Es müsse erst die zur Besteckführung notwendige feinmotorische Geschicklichkeit geübt werden. Ferner sei im Umgang mit verschiedensten Materialien die starke taktil-kinästhetische Abwehr im feinmotorischen Bereich aufzuweichen. Der Beschwerdeführer berühre Gegenstände nur sehr kurz, das taktile Erfassen sei deshalb stark eingeschränkt. Abwehr und Berührungsängste würden erst langsam abgebaut werden.
Bevor die selbständige Besteckführung erlernt werden könne, seien elementare Grundvoraussetzungen im Bereich der Kommunikation zu erlernen, wichtige sensorische Erfahrungen (taktil-kinästhetische) zu machen sowie die nötigen feinmotorischen Fertigkeiten zu erlangen. Dieses Lernen werde durch die Autismus-Spektrum-Störung erheblich beeinträchtigt. Dass der Beschwerdeführer trotz aller bisheriger Bemühungen die selbständige Besteckführung noch nicht gelernt habe, sei auf behinderungsbedingte Gründe und nicht pädagogische Gründe zurückzuführen.
3.4.3 Die Betreuungspersonen in der Kita, die der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Zwillingsbruder seit Oktober 2018 zweimal pro Woche besucht, führten in Bezug auf das Essverhalten in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 (Urk. 13/13) aus, der Beschwerdeführer benötige enge verbale und physische Begleitung beim Essen. Um seine Handlungen zu strukturieren und den Handlungsablauf aufrecht zu erhalten, sei er auf die Hilfe von aussen angewiesen. Um Handlungsschritte auszuführen, bedürfe es je nach Situation physische Prompts bis hin zur Handführung. So benötige der Beschwerdeführer Hilfe, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen. Er sei nicht in der Lage, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen, so frage er weder aktiv nach mehr, noch könne er sich selbständig schöpfen. In Bezug auf die selbständige Besteckführung werde der Beschwerdeführer motiviert, aktiv an der Esssituation teilzunehmen und das Besteck in den Händen zu akzeptieren. Durch die enge Begleitung im 1:1 Setting und mit dem pädagogischen Know-How im Bereich der Autismus-Spektrum-Störung seien in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte zu erkennen, sodass die Intensität der Handführung langsam habe reduziert werden können. Bis heute habe diese aber noch nicht vollständig zurückgenommen werden können. Dem Beschwerdeführer sei es möglich erste Teilschritte bei der Nahrungsaufnahme selbständig auszuführen (z.B. je nach Menu Lebensmittel auf den Löffel laden oder mit der Gabel aufstechen, Besteck zum Mund führen). Allerdings bedürfe es immer noch der Motivation von aussen (verbal, physische Prompts, Handführung), damit der Beschwerdeführer diese Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einstelle. Es bedürfe nach wie vor einer intensiven, zeitaufwändigen, engen und konsequenten Begleitung durch eine Bezugsperson. Dass bis heute die Angewöhnung an das Besteck nicht möglich war, liege in erster Linie daran, dass die Handhabung des Bestecks ein gewisses Mass an feinmotorischen Fähigkeiten voraussetze. Da beim Beschwerdeführer die motorische Entwicklung nicht altersgemäss sei, stelle ihn die Handhabung von Besteck vor entsprechende Herausforderungen. Zur Entwicklung dieser feinmotorischen Fähigkeiten benötige er Zeit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Verrichten der Notdurft» sowie «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass es in diesen Bereichen eines zeitlichen Mehraufwandes bedarf (vgl. E. 3.2). Zu prüfen und strittig ist, ob in der Lebensverrichtung «Essen» eine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist und ein zeitlicher Mehraufwand zu erfassen ist, sodass die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erfüllt wären (vgl. E. 1.2.2).
4.2 Gemäss Randziffer 8087 KSIH erfolgt die Beurteilung der invaliditätsbedingten Hilflosigkeit bei Minderjährigen nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Erwachsenen. Zusätzlich ist jedoch zu beachten, dass nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden darf (vgl. Anhang III und IV). Je niedriger das Alter eines Kindes ist, desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die Notwendigkeit einer Überwachung (BGE 137 V 424).
4.3 Der Beschwerdeführer war im Abklärungszeitpunkt gut fünf Jahre alt. Gemäss Anhang II zum KSIH braucht ein Kind ab drei Jahren beim Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Löffel und Gabel kann es benutzen. Laut Angaben der Mutter im Rahmen der Abklärung vor Ort weigert sich der Beschwerdeführer, das Besteck in die Hand zu nehmen und den Umgang damit zu erlernen (vgl. E. 3.2). Die Heilpädagogin äusserte, dass der Beschwerdeführer das Besteck fallen lasse, wenn er keine Hilfestellung durch Handführung erhalte (E. 3.4.2) und auch die Betreuungspersonen der Kita wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe von aussen angewiesen sei, um Essen auf den Löffel zu füllen oder mit der Gabel aufzustechen (E. 3.4.3). Dr. C.___ bestätigte, dass die feinmotorischen Fähigkeiten gebrechensbedingt noch fehlen würden (E. 3.3). Mithin ist der Beschwerdeführer nicht altersgemäss in der Lage, Löffel und Gabel selbständig zu benutzen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Einschätzung der zuständigen Abklärungsperson, wonach die selbständige Besteckführung mit den notwendigen methodisch-pädagogischen Massnahmen zu erlernen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer interessiert ist, den Umgang mit neuen Gegenständen zu erlernen (vgl. Urk. 13/2), und das Besteck als Gegenstand akzeptiert (vgl. Urk. 13/3), ist es durchaus wahrscheinlich, dass er die selbständige Besteckführung erlernen wird. Dies bestätigen sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreuungspersonen in der Kita. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auf die Schadenminderungspflicht der Eltern verweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach einhelliger Einschätzung aller Betreuungspersonen braucht das Erlernen der selbständigen Besteckführung intensive 1:1-Betreuung und kann nicht isoliert erfolgen. Im Vordergrund stehe der Beziehungsaufbau und der kommunikative Austausch sowie die fein- und grobmotorischen Fähigkeiten. Auf diesen Fertigkeiten baue die selbständige Besteckführung auf (vgl. E. 3.4.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass bei autistischen Kindern nicht zu viele Neuerungen gleichzeitig eingeführt werden können (vgl. Urk. 13/1). Somit ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vorab andere Fähigkeiten (insbesondere im feinmotorischen Bereich) aneignen muss und darauf aufbauend in einem nächsten Schritt die Nahrungsaufnahme mit Besteck erlernen kann. Sowohl die Heilpädagogin als auch die Betreuungspersonen der Kita nannten entsprechend behinderungsbedingte Gründe, welche den Beschwerdeführer in der Handhabung des Bestecks beeinträchtigen (vgl. E. 3.4.2 und E. 3.4.3, je in fine). Dass in der Kita seit Februar 2019 erste Fortschritte in Bezug auf die Essenssituation zu erkennen sind und die Handführung habe reduziert werden können, vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Angaben der Betreuungspersonen der Kita muss der Beschwerdeführer nach wie vor motiviert werden, die Handlungen nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen (E. 3.4.3). Ferner wird der Beschwerdeführer in der Kita im Rahmen der Essenseinnahme durch eine Bezugsperson eng begleitet (E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor darauf angewiesen, dass er bei der Nahrungsaufnahme unterstützt wird, zumal auch nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Hunger hat (E. 3.4.1). Diesbezüglich gaben auch die Betreuungspersonen in der Kita an, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, selbständig für ausreichend Essen zu sorgen (E. 3.4.3). Angesichts dessen, dass bei autistischen Kindern die mehrmalige Aufforderung während der Mahlzeit an den Tisch zurückzukehren und zu essen gemäss Anhang III zum KSIH als Mehraufwand zu berücksichtigen ist, ist analog auch die mehrmalige Aufforderung die Nahrungseinnahme mit dem Besteck nicht nach ein oder zwei Wiederholungen einzustellen als Mehraufwand zu berücksichtigen. Ein zeitlicher Mehraufwand an Hilfeleistung im Bereich «Essen» ist gegeben.
4.4 Aufgrund der ausgewiesenen Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 4.3) ist eine Hilflosigkeit mittleren Grades gegeben (vgl. E. 1.2.2). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) ist bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 (Einreise in die Schweiz) bis 30. November 2031 (vorbehältlich Revision) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf insgesamt Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind unter Berücksichtigung, dass dem den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers betreffende Verfahren unter Prozess Nr. IV.2019.00267 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, zu halbieren und auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung für beide Beschwerdeschriften (Prozess Nr. IV.2019.00267 und Prozess Nr. IV.2019.00268) ermessensweise auf Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), für das vorliegende Verfahren auf Fr. 650.--, festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2019 bezüglich Schweregrad der Hilflosigkeit aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 10. November 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 650.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler