Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00269
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, betrieb als diplomierter Toningenieur ein Tonstudio (Y.___ GmbH; Urk. 7/16). Am 19. Februar 2014 ereignete sich in seinem Tonstudio ein Computercrash mit sehr lauten Störgeräuschen/White Noise (Urk. 7/2/5 Ziff. 6.2; Urk. 7/10/19-21). Unter Hinweis auf einen Tinnitus meldete sich der Versicherte am 17. Januar 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/10), klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses im Bereich «Social Media Marketing» (Urk. 7/25+31). Die beruflichen Massnahmen wurden mit Schreiben vom 6. Januar 2016 abgeschlossen. Gleichzeitig teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/32).
Mit Verfügung vom 27. April 2016 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen (Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbildung; Urk. 7/42).
Am 20. November 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte rückwirkend ab dem 19. Februar 2014 eine Rente (Urk. 7/50). Nachdem die IV-Stelle diverse Arztberichte eingeholt hatte, veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 7. September 2018 durch Ärzte des Zentrums Z.___ erstattet wurde (Urk. 7/83; vgl. Teilgutachten Urk. 7/84+86-89).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/99; Urk. 7/100) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 7/104).
2. Der Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente mit Verzugszins zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. August 2019 (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge mit dem Eventualantrag, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren über den Rentenanspruch neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 23. September 2019 (Urk. 14) an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 25. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 (Urk. 16) wurde der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Tontechniker seit Oktober 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 1). Gestützt auf den Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) könne für das Valideneinkommen bei einem 100 %-Pensum von einem Jahreseinkommen von Fr. 75'000.-- ausgegangen werden. Für das Invalideneinkommen sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % gestützt auf statistische Werte im Bereich der Dienstleistungen von einem Jahreseinkommen von Fr. 46'890.-- auszugehen. Dabei resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'110.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 37 % (S. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 6), die in den einzelnen Gutachten der Z.___ dargelegten Einschränkungen seien nachvollziehbar. Unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei anhand der Ressourcenprüfung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % plausibel. Die im Z.___-Gutachten vorgenommene teilweise Kumulation der Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht nachvollziehbar (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin insbesondere geltend, der Beschwerdeführer habe sich gemäss IK-Auszug schon seit dem Jahr 2008 (sechs Jahre vor dem Unfall) jeweils einen Lohn von Fr. 30'000.-- ausbezahlt. Die im Jahr 1999 gegründete GmbH habe sich nicht mehr im Anfangsstadium befunden und es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Hörtrauma kein 100 %-Pensum ausgeübt habe. Es sei daher vollumfänglich auf den IK-Auszug abzustellen und von einem Valideneinkommen von Fr. 30'000.-- auszugehen (S. 2 Ziff. 2). Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, würde das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigen. Der Invaliditätsgrad betrage daher 0 % und es bestehe kein Rentenanspruch (S. 3).
Duplicando führte die Beschwerdegegnerin aus, es seien im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Im Verfügungszeitpunkt sei er 52 Jahre alt gewesen, weshalb die verbleibende Aktivitätsdauer noch über 12 Jahre betragen habe. Ausserdem sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten vorhanden. Da die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei, könne ein Einkommensvergleich durchgeführt werden (Urk. 14 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei gestützt auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die monodisziplinäre versicherungsinterne Aktenbeurteilung des RAD vermöge die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens ermittelte Leistungsfähigkeitsbeurteilung nicht zu entkräften (S. 5 ff. Ziff. 9.3.1 ff.). Hinsichtlich Invalideneinkommen sei entgegen der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn der LSE 2014 im Sektor «Dienstleistungen» im Kompetenzniveau 1 ein tieferes Jahreseinkommen von Fr. 33'581.-- heranzuziehen (S. 10 ff. Ziff. 9.5 f.) und es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (S. 8 ff. Ziff. 9.4). Bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % (S. 12 Ziff. 10) resultiere ab 1. Juli 2015 ein Anspruch auf eine halbe Rente mit Verzugszins (S. 12 f. Ziff. 11 ff.).
Daran hielt der Beschwerdeführer mit Replik fest (Urk. 11). Betreffend die neuen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei bei Gesellschaftern mit beschränkter Haftung nicht auf die IK-Einträge abzustellen. Der Invaliditätsgrad sei in einem solchen Fall nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln (S. 5 f. Ziff. 6.1 f.) und er sei als selbständigerwerbend einzustufen (S. 7 f. Ziff. 6.4). Da die Beschwerdegegnerin weder das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss abgeklärt, noch den Betätigungsvergleich durchgeführt habe, sei die Sache an sie zurückzuweisen, um die Invaliditätsbemessung nach den Vorgaben von BGE 128 V 33 E. 4c f. beziehungsweise gestützt auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren durchzuführen (S. 9 Ziff. 7).
Auf die Ausführungen in der Triplik ist, sofern notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen (vgl. Urk. 16).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Seit 13. März 2015 ist der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital B.___, in Behandlung (vgl. auch die ambulanten Berichte der ORL-Klinik des B.___ vom 16. März 2015, 17. Juni 2015, 5. Januar 2016, 9. Januar 2017 und 8. Januar 2018, Urk. 7/58/7-17). Prof. A.___ berichtete zuhanden der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2018 (Urk. 7/58/1-6) über einen unauffälligen ohrmikroskopischen Befund. Im Rahmen der Schweregradeinschätzung des Tinnitus sei bei der letzten Konsultation beim Tinnitus-Handicap-Inventar ein Scorewert von 80 von maximal möglichen 100 Punkten erreicht worden, was einem Schweregrad 5 (katastrophal) im Sinne eines dekompensierten Tinnitus entspreche. Der Beschwerdeführer versuche, mit multiplen Therapiemassnahmen seine Gesamtsituation zu verbessern. Er sei diesbezüglich sehr motiviert und befinde sich in regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen. Zusätzlich nehme er auch an einer psychoedukativen Gruppentherapie für Tinnitus-Patienten am B.___ teil, gehe zu Akupunkturbehandlungen und habe einen Meditations-Workshop besucht sowie sich Strategien zur Stressbewältigung angeeignet (vgl. auch Ziff. 1.5). Aus (ohrenärztlicher) Sicht zeige sich, dass der Zustand im Laufe der letzten Jahre weitgehend als konstant einzuschätzen sei. Es habe sich leider keine wesentliche Reduktion der Belastung durch die Ohrgeräusche eingestellt (Ziff. 1.4).
Gemäss anamnestischem Gespräch bestehe derzeit das ausgeübte Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei etwa 60 % (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit als Toningenieur sei der Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt. Er könne aufgrund der zusätzlichen Geräuschewahrnehmung schlechter die von ihm zu bearbeitenden Tondokumente abmischen. Die Konzentration sei massiv beeinträchtigt. Längeres Arbeiten am Stück sei aus diesem Grunde nicht möglich. Aus medizinischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 50 bis 60 % zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 26. Februar 2018 (Urk. 7/61/1-6; vgl. auch Erstbericht vom 31. März 2015, Urk. 7/15/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 2.5):
- Tinnitus beidseits
- Periarthropathie rechte Schulter
- Polyallergie mit Lebensmitteln mit Colon irritabile
- depressive Entwicklung
- Anpassungsstörung
Die bisherige Tätigkeit als Toningenieur sei nur noch im Umfang von acht bis zehn Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 4.1). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei für ein bis zwei Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2).
3.3 Der Beschwerdeführer wird seit Juni 2011 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt (Bericht vom 14. März 2018, Urk. 7/67/1-8). Seit dem Schalltrauma vom 19. Februar 2014 bestehe eine fortwährende Behinderung, den bisherigen Beruf fachgerecht auszuüben. Zuvor sei ein Coaching erfolgt wegen Problemen mit der Mutter und deren Tod (Ziff. 2.1).
Dr. D.___ führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Ziff. 2.5):
- Status nach Schalltrauma mit darauffolgendem, schweren Tinnitus
- Tinnitus aurium
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Die Depression und die Angstzustände des Beschwerdeführers seien durch den Tinnitus verursacht. Es seien diverse Versuche mit Antidepressiva erfolgt (Trittico, Fluctine, Temesta). Etliche Antidepressiva seien jedoch Tinnitus-fördernd. Bewährt habe sich die Einnahme von Remeron (Ziff. 2.3).
Seit dem Hörtrauma am 19. Februar 2014 bestehe in der bisherigen sowie auch in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3).
3.4
3.4.1 Am 7. September 2018 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ erstellt (Urk. 7/83). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt (S. 8 Ziff. 4.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- somatoforme autonome Funktionsstörung des Magendarmsystems mit repetitiven Durchfällen als Ausdruck der erlebten repetitiven Gewalterfahrung (ICD-10 F45.3)
- Tinnitus beidseits, dekompensiert
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die nachfolgenden Diagnosen:
- episodische Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Hochtonsenke beidseits
- Schulterimpingement links
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, aktuell rechtsbetont, und im Bereich des Beckengürtels
- Status nach AC-Gelenksluxation Tossy I rechts am 30. Januar 2013 bei Sturz auf die rechte Schulter
- Status nach Polytrauma anlässlich eines Verkehrsunfalles zirka 1983
- rezidivierend springender Kleinfinger rechts
- Spreizfüsse
3.4.2 Im Rahmen der allgemeininternistischen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Hauptproblem seien der Tinnitus sowie die mittelschwere Depression (Urk. 7/87/6 Ziff. 3.1 f.). Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/11-12 Ziff. 7 f.).
3.4.3 Aus rheumatologischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates (Schulter- und Nackenschmerzen; vgl. Urk. 7/84/4 Ziff. 3.2) schon seit Jahren vorhanden seien, seit 2013 auch in diesem Ausmass, ohne dass früher deswegen die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/84/10 oben). In funktioneller Hinsicht liege im Bereich der linken Schulter eine deutliche Bewegungseinschränkung vor. Diese manifestiere sich am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedoch nicht (Urk. 7/84/11 Ziff. 7.2).
3.4.4 Anlässlich der otoneurologischen Untersuchungsbefunde wurde eine Hochtonsenke beidseits festgestellt (Urk. 7/88/9 Ziff. 7.1), wobei sich noch keine auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Einzig Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschepegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus seien für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Zusätzlich müsse von Einschränkungen im Rahmen von auditiv qualifizierten Tätigkeiten ausgegangen werden, so dass die angestammte Tätigkeit als Toningenieur als nicht mehr optimal adaptiert angesehen werden müsse.
Im Rahmen des dekompensierten Tinnitus mit Sekundärproblematik (Einschlaf- und Durchschlafschwierigkeiten und konsekutiver Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen; vgl. Urk. 7/88/9 Ziff. 7.1) sei von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung von 20 % auszugehen, welche im Rahmen der aktuellen Tätigkeit mit 50 % zu beziffern sei. Dies insbesondere da Teilbereiche der Tätigkeit (Livemixing oder DJ-Ing) als nicht mehr zumutbar angesehen werden müssten, sowie gewisse Teilbereiche unter einer Akzentuierung des Tinnitus nicht jederzeit ausgeführt werden könnten. Im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit sei von einer quantitativen Einschränkung von 20 % auszugehen im Sinne vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung (Urk. 7/88/10 Ziff. 7.2). Diese Einschränkungen bestünden seit dem Jahr 2014 (Urk. 7/88/12 oben).
3.4.5 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer repetitive Trauma- und Gewalterfahrung durch die Mutter erlebt habe, wobei es ihm dennoch gelungen sei, eine differenzierte persönliche Entwicklung einzugehen. Es sei jedoch nicht ganz ausgeschlossen, dass ein Teil der Traumaerfahrung konversionsneurotisch in eine psychosomatische Fehlentwicklung ausgeartet sei (Schlafstörungen und repetitive Magendarmprobleme; Urk. 7/89/17-19 Ziff. 7.1). Die psychosomatischen Magendarmbeschwerden seien zwar evident vorhanden, aber nicht in einem Ausmass, welches eine wesentliche Berufsunfähigkeit zur Folge hätte. Er leide zwar unter seinen funktionellen Symptomen, seiner inneren Anspannung, seiner Schlafstörung und den damit verbundenen kognitiven Beeinträchtigungen. Es sei ihm aber auch nach Auftreten des Tinnitus gelungen, die psychosomatischen Beschwerden und die depressive Fehlentwicklung einigermassen zu sublimieren. Immerhin sei es ihm auch gelungen, eine Weiterbildung im Social Media-Bereich zu absolvieren, wobei er wegen den Konzentrationseinbussen nicht sämtlichen Anforderungen habe gerecht werden können. Die Diplomarbeit habe er bis heute noch nicht beenden können (Urk. 7/89/19 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht liege einerseits eine depressive Fehlentwicklung vor, die im Längsverlauf jedoch eher als leichtgradig ausgeprägt einzustufen sei. Aufgrund der Psychopathologie und des sozialen sowie persönlichen Funktionierens des Beschwerdeführers, welcher weiter versuche, seine 30- bis 40%ige Leistungsfähigkeit in seiner Firma aufrecht zu halten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in jeder Tätigkeit psychiatrisch weitgehend arbeitsunfähig sei. Dies könne weder mit der Psychopathologie noch mit der Diagnostik, der Ich-Stärke oder seiner guten Beziehungsfähigkeit in einer langjährigen Beziehung begründet werden (Urk. 7/89/19-20).
Aus rein psychiatrischer Sicht könne eine leichte Verminderung des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit, der Stressbelastungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit begründet werden. Dies schränke die Arbeitsfähigkeit um zirka 30 % ein (Urk. 7/89/20 Mitte).
Da es sich um einen fluktuierend und episodisch auftretenden Verlauf mit besseren und schlechteren Zeiten handle, könne keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus ausgemacht werden. Insofern sei auch die depressive Symptomatik wechselhaft (Urk. 7/89/21-22 Ziff. 7.3). Der Beschwerdeführer habe durchwegs noch Ressourcen. Er versuche sein Geschäft weiter aufrechtzuhalten. Nicht ausgeschlossen seien auch invaliditätsfremde Faktoren, sei doch im Musikbusiness einiges im Umbruch durch die Digitalisierung (Urk. 7/89/22 Ziff. 7.4).
Im Hinblick auf die (stattfindenden) Therapien könnten keine Vorschläge gemacht werden, wie der Tinnitus und vor allem die funktionelle Symptomatik wesentlich behoben werden könnten. Diverse Psychopharmaka hätten keine wesentliche Änderung hervorbringen können (Urk. 7/89/23 unten).
3.4.6 In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesamtgutachterlicher Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Tontechniker, als DJ, als Organisator von Live-Events, in welcher er acht Stunden einem hohen Musikpegel ausgesetzt sei, nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Einschränkung bestehe seit 2014 (Urk. 7/83/10 Ziff. 4.7).
In einer angepassten Tätigkeit, auch als Tontechniker und auch im administrativen Bereich, sei der Beschwerdeführer weiterhin sechs bis sieben Stunden täglich arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % müsse aus psychiatrischer Sicht seit dem Hörtrauma am 19. Oktober (richtig: Februar) 2014 angenommen werden. Es bestehe eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in dem Sinne, als dass dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zugestanden werden sollten. Unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren von Seiten der ORL-Problematik müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen werden (Urk. 7/83/10 Ziff. 4.8). Die Einschränkung sei mit der beeinträchtigten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie der wegen der Erschöpfungssymptomatik herabgesetzten Belastbarkeit begründet. Es bestehe eine deutliche verminderte Stresstoleranz im Berufsumfeld, wo er mit Tönen konfrontiert sei (Urk. 7/83/10-11 Ziff. 4.9).
3.5 Am 17. Dezember 2018 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, Stellung zum Z.___-Gutachten (Urk. 7/98/7-8). Er führte aus, qualitativ sei für eine angepasste Tätigkeit die Schultereinschränkung links zu berücksichtigen, was im Rahmen der gesamtgutachterlichen Beurteilung keinen Eingang gefunden habe. In Abweichung der Z.___-Beurteilung sei die psychiatrisch gegebene 30%ige Einschränkung und die ausgewiesene 20%ige Einschränkung von Seiten der ORL-Befunde nicht additiv, sondern ineinander enthalten. Daher sei für eine allen Einschränkungen angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar. Seit 2014 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit - wenn er alle geforderten Teilbereiche ausüben müsse - voll arbeitsunfähig.
3.6 Dipl. med. F.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, beurteilte das psychiatrische Teilgutachten der Z.___ als nachvollziehbar und plausibel. Die Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit um 30 % sei aus seiner Sicht für jegliche Tätigkeiten nachzuvollziehen (Stellungnahme vom 18. Dezember 2018, Urk. 7/98/9 oben).
4. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die in den einzelnen Gutachten der Z.___ dargelegten Einschränkungen seien nachvollziehbar. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2018 sei anhand der Ressourcenprüfung jedoch höchstens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % plausibel. Die im Z.___-Gutachten vorgenommene teilweise Kumulation der Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 1).
Es kann vorliegend offenbleiben, ob die im Rahmen der Konsensbeurteilung der Z.___-Gutachter geschlussfolgerte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von diesen nachvollziehbar begründet und hergeleitet wurde. Ebenso kann vorliegend offenbleiben, ob die RAD-Aktenbeurteilung vom 17. und 18. Dezember 2018 ausreichen würde, um von der polydisziplinären Einschätzung abzuweichen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise praxisgemäss nicht der gleiche Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Jedenfalls stimmen die Beurteilung des psychiatrischen Z.___-Gutachters sowie die psychiatrische RAD-Aktenbeurteilung überein, dass aufgrund der psychiatrischen Befunde und deren Auswirkungen eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgewiesen sei. Ob - was der Beschwerdeführer beantragt - von einer insgesamt 40%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf das Z.___-Gutachten oder - gemäss Standpunkt der Beschwerdegegnerin - von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die RAD-Beurteilung auszugehen ist, müsste gegebenenfalls weiter abgeklärt werden. Die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden kann, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Ebenfalls erübrigt sich eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung aufgrund der in den nachfolgenden Erwägungen darzulegenden Gründe.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).
Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit Dezember 1999 als Toningenieur in einem 100 %-Pensum in seiner eigenen Firma, der Y.___ GmbH, tätig. Dabei zahlte er sich einen Jahreslohn von Fr. 30'000.-- aus (Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4; Urk. 7/7/2). Gleiches geht aus dem IK-Auszug hervor (Urk. 7/9): In den Jahren 2000 bis 2004 und 2008 bis 2013 wurde aufgrund der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 30'000.-- gemeldet. In den Jahren 2005 bis 2007 wich das beitragspflichtige Einkommen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit ab (2005: Fr. 108'000.--; 2006: Fr. 37'400.-- plus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 47'715.--; 2007: Fr. 12'325.-- plus Arbeitslosenentschädigung von Fr. 47'314.--). Im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 9. April 2015 gab er an, der aktuelle beitragspflichtige Lohn von Fr. 30'000.-- entspräche nicht seiner Arbeitsleistung. Ein der Arbeitsleistung entsprechender Lohn sei seit Januar 2000 auf Fr. 150'000.-- zu beziffern (Urk. 7/16/2 Ziff. 2.10). Einen Lohn in diesem Umfang zahlte er sich in all den Jahren bis zum Hörtrauma im Jahr 2014 nicht annähernd aus.
5.3 Für Selbständigerwerbende ist vorab Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu beachten, wonach als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die Einkommen gelten, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben wurden (Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 19 zu Art. 16 ATSG). Da sich der Beschwerdeführer von 2000 bis 2013 weitgehend mit einem bescheidenen Einkommen von Fr. 30'000.-- begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend. Aus den vorhandenen Abschlüssen der Jahre 2011, 2012 und 2013 ist sodann ersichtlich, dass die Y.___ GmbH bei einem Verlustvortrag von Fr. 294’437.95 seit jeher keinen Gewinn abwarf und offensichtlich seit langem als überschuldet betrachtet werden muss (vgl. Erfolgsrechnungen der Y.___ GmbH der Jahre 20112013, Urk. 7/17). Sodann gehen aus den Akten keine Indizien hervor, dass der Beschwerdeführer ein reduziertes Arbeitspensum ausgeübt hätte. Vielmehr gab der Beschwerdeführer stets an, er habe ein 100 %-Pensum ausgeübt (IVAnmeldung vom 17. Januar 2015, Urk. 7/2/4 Ziff. 5.4; Angaben im Standortgespräch vom 12. Februar 2015, Urk. 7/7/2 oben; Arbeitgeberfragebogen vom 9. April 2015, Urk. 7/16/2 Ziff. 2.9). Ebenfalls ist dem Bericht vom 14. März 2018 von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer seit Juni 2011 kennt, folgende Ausführung zur bisherigen Tätigkeit zu entnehmen (Urk. 7/67/2 Ziff. 1.3): «Herr X.___ konnte als Selbständigerwerbender vor dem Schall-/Hörtrauma vom 19. Februar 2014 stets problemlos und durchgehend 100 % als Musiker, DJ, Event-Manager, auf ein Ereignis hin wie Festivals, z.B. Züri-Fäscht, wo der Aufwand enorm war und praktisch Tag und Nacht forderte (…)», tätig sein.
Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers hat der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Nur wenn sich - was vorliegend nicht der Fall ist - die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen liessen, wäre ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliche Methode; vgl. Mosimann, a.a.O, N 20 zu Art. 16 ATSG). Da die gemeldeten Jahreseinkünfte mehrere Jahre vor dem Hörtrauma vom Februar 2014 konstant Fr. 30'000.-- betrugen, diese auch mit den Angaben in der Erfolgsrechnung und Bilanz vereinbar sind und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was ein höheres Valideneinkommen rechtfertigen würde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'000.-- auszugehen.
5.4 Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer, welcher erst im Jahr 2031 das Pensionierungsalter erreicht, die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit und auch der Wechsel in eine unselbständige Anstellung zur optimalen Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 46'890.--(vgl. Urk. 2 sowie 7/102/1). Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei gestützt auf den Sektor 3 «Dienstleistungen (46-96)» Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'581.-- auszugehen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 9.6). Wie bereits unter Erwägung 4 ausgeführt, kann offenbleiben, ob von einer 30%igen oder einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer beantragte leidensbedingte Abzug von 10 % zu gewähren wäre. Denn selbst unter den vom Beschwerdeführer geforderten und für ihn günstigeren Faktoren ergibt sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 30'000.-- keine Erwerbseinbusse.
Dementsprechend ist die Verfügung vom 18. März 2019 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelFonti