Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00270
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, verfügt über einen Lehrabschluss als Telegraphistin bei der Y.___ und eine Ausbildung als Kindergärtnerin bei der Z.___ (Urk. 7/1 und Urk. 7.2) und war in den Jahren 2000 bis 2011 unter anderem als Hortnerin und Spielgruppenleiterin (Urk. 7/8/4-5) und zuletzt, seit 1. August 2016 mit letztem effektiven Arbeitstag vom 18. November 2016, bei der Z.___ als Kindergärtnerin angestellt (vgl. Urk. 7/28/1). Unter Angabe einer Augen- und Darmerkrankung meldete sie sich am 10. März 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Am 28. September 2017 teilte sie mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und über einen Rentenanspruch separat verfügt werde (Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/66) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle nach erhobenem Einwand (Urk. 7/69) mit Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. April 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.Die Verfügung vom 6. März 2019 sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen, insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten durchzuführen und anschliessend erneut über die Rentenfrage zu entscheiden.
2.Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, allenfalls auch Integrationsmassnahmen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezüglich der Augenkrankheit gebessert habe. Es sei zwar verständlich, dass die Augenproblematik eine depressive Reaktion auslöse, bei der medizinischen Beurteilung könne diese Problematik jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung und gemäss den medizinischen Akten bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Augenerkrankung. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Bericht des Stadtspitals A.___ beschwerdearm, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 3), sie sei auf dem linken Auge nur noch in der Lage zum Fingerzählen, was einer fast vollständigen Herabsetzung des Sehvermögens entspreche und als Erblindung gelte (Ziff. 4). Aus ihrer Sicht bestehe kein stabiler Zustand, denn die massiven Augenschmerzen seien kommend und gehend, das Sehfeld sei deutlich beeinträchtigt und auch am rechten Auge würden manchmal ein Stechen und ausserdem ein Schleier auftreten, der die Sehkraft beeinträchtige und manchmal längere Zeit anhalte. Wenn sie Schmerzen habe, müsse sie sich im Dunkeln hinlegen und dies komme regelmässig, meistens einmal täglich vor (Ziff. 5). Bereits aus somatischer Sicht sei sie damit in dem Sinne erheblich eingeschränkt, dass sie eine Arbeit in ihrem früheren Beruf nicht mehr ausüben könne und deshalb berufliche Massnahmen für eine Wiedereingliederung benötige (Ziff. 9). Dr. B.___ attestiere aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und halte fest, es sei unverantwortlich, ihr im jetzigen psychischen Zustand eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Eine solche liege unter keinen Umständen vor (Ziff. 11). Der Gesundheitszustand sei in dieser Hinsicht mangelhaft abgeklärt, nachdem mit klarer medizinischer Begründung der Beurteilung des RAD, bei welchem sie nie untersucht worden sei, widersprochen werde (Ziff. 13). Zumindest hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Abklärung durchführen müssen, wie dies im Einwand gefordert worden sei. Da es aber auch nicht einleuchte, dass aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ein interdisziplinäres Gutachten ange-zeigt (Ziff.14)
3.
3.1 Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt an der Augenklinik des Stadtspitals A.___, nannte im Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 7/16/7+9) die Diagnosen, Chronische Iridozyklitis mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 2013 und eine Colitis ulcerosa mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 1989. Die Beschwerdeführerin sei am 8. August 2016 in der Sprechstunde gesehen worden. Sie berichte, seit 2013 erstmals an Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge gelitten zu haben, wobei die Erstdiagnose einer Uveitis anterior gestellt und eine Therapie mit topischen Steroiden und Antibiotika eingeleitet worden sei. Darunter habe sich eine deutliche Besserung gezeigt, worauf die Beschwerdeführerin die Steroide selbst sistiert habe. Im Verlauf sei es zu rezidivierenden Uveitiden, stets am linken Auge und mit gleicher Symptomatik gekommen. Aktuell bestehe ebenfalls Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie seit Mitte Februar 2016.
Klinisch zeige sich ein tiefer Fernvisus von 0.5 partiell, welcher unter anderem auch aufgrund der bestehenden Katarakts erniedrigt sei. Der vordere Bulbusabschnitt am linken Auge zeige sich relativ reizarm mit leichtem bullösem Epithelödem, vereinzelten Zellen auf dem Endothel, dezentem Vorderkammerreiz und imponierender, vertikal verzogener Papille. Zudem zeige sich ein deutlicher Katarakt, welche operationsbedürftig sei. Funduskopisch zeigten sich vermehrte Glaskörpertrübungen, jedoch ohne Anhalt einer Vitritis und soweit einsehbar, blande retinale Verhältnisse. Die verschriebene Therapie werde, solange die Situation stabil sei, vorerst unverändert fortgeführt, Die Beschwerdeführerin werde in zwei Monaten zur Verlaufskontrolle und auch zur Evaluation einer Kataraktoperation am linken Auge aufgeboten.
3.2 Im Operationsbericht vom 22. Februar 2017 (Urk. 7/16/8) wurde als Operationsdiagnose ein Sekundärglaukom, differentialdiagnostisch ein Iridocorneal Endothelial Syndrome (ICE) und eine Chronische Iridozyklitis mit anamnestischer Erstdiagnose im Jahr 2013 festgehalten.
3.3 Dr. med. D.___, Oberarzt an der Augenklinik des Stadtspitals A.___, wies im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/17) auf die Behandlung seit 8. August 2016 und die letzte Untersuchung vom 28. April 2017 hin (Ziff. 1.2). Es wurde die Diagnose chronische Iridozyklitis links und eine Visus-Reduktion links auf unter 0.05 festgehalten. Zur Frage, in welchem Rahmen die bisherige Tätigkeit noch ausgeübt werden könne, führte der Arzt aus, dies könne nicht abschliessend beurteilt werden und Arbeitsunfähigkeiten seien keine attestiert worden (vgl. Urk. 7/17/7).
3.4 Dr. med. E.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, nannte im Formularbericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2017 (Urk. 7/16/1-6) die Diagnose iridocorneal endotheliale Dystrophie (ICE) links. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit 21. Juli 2016 bei ihr in Behandlung. Sie habe angegeben, seit Ende Februar 2016 eine schwere Iritis links zu haben, kombiniert mit Colitis ulcerosa und es solle erstmals 2014 im Zusammenhang mit der Colitis eine Iritis aufgetreten sein (Ziff. 1.1). Wegen der schmerzhaften Erkrankung des linken Auges bestehe im Beruf als Kindergärtnerin seit Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Wenn das Auge zur Ruhe komme, sei die bisherige Tätigkeit wieder zumutbar, was zurzeit aber nicht der Fall sei, da es bei jeder Belastung wieder zu einer Uveitis kommen könne (Ziff. 1.7). Im Moment würde sie (die Ärztin) der Beschwerdeführerin noch Zeit lassen, damit sich entweder das Auge bessere oder dass es zu einer Enukleation komme (Ziff. 1.11). Die Sehschärfe rechts sei ohne Korrektur (sc) 1.0 und links ohne Korrektur «Fingerzählen». Der Augendruck schwanke zwischen extrem niedrig und extrem (hoch) am linken Auge. Prof. Dr. C.___ habe jetzt die Enukleation vorgeschlagen, zu welcher sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht entschliessen könne (Urk. 7/16/6).
3.5 Am 26. Juli 2017 (Urk. 7/36/4) berichtete PD Dr. F.___ und Assistenzärztin G.___ vom Universitätsklinikum H.___, die Erstvorstellung erfolge zur Mitbeurteilung und Therapieempfehlung bei ICE-Syndrom und Sekundärglaukom am linken Auge. Subjektiv bestünden weniger Schmerzen als zuvor und die Lichtempfindlichkeit sei ebenfalls weniger, aber noch da. Es zeige sich ein irido corneo endotheliales Syndrom am linken Auge. Es sei die Möglichkeit einer perforierenden Keratoplastik zur Verbesserung der Beschwerden diskutiert worden. Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin hätten sie sich zunächst für ein abwartendes Verhalten entschieden.
3.6 Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. C.___ berichteten am 17. August 2017 (Urk. 7/29/4-5) über die Untersuchung vom 28. Juli 2017. Aktuell zeige sich die Beschwerdeführerin beschwerdearm. Unter den verordneten Therapien (therapeutische Kontaktlinsen und diverse anthroposophische Mittel) zeige sich die Situation stabilisiert. Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch selten Schmerzen zu haben, und sie sei deutlich weniger photophob und der Visus sei stabil. Vor zwei Tagen habe eine Zweitvorstellung bei PD Dr. F.___ im Universitätsklinikum H.___ stattgefunden, wobei die Situation ebenfalls im Rahmen eines iridokornealen Endothelsyndroms beurteilt worden sei. Laut Beschwerdeführerin würde auch er aktuell keine weiteren Interventionen wie eine Enukleation oder Hornhaut-Transplantation planen. Sie würden sich dieser Einschätzung gänzlich anschliessen. Bei diesem stabilen Befund mit Beschwerdearmut sei zu empfehlen, die Therapie so fortführen zu lassen, und sollte sich eine Beschwerde-Exazerbation zeigen, sei eine Neubeurteilung jederzeit möglich.
3.7 Im bei der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 (Urk. 7/25/1-2 bzw. Urk. 7/34/1-3) eingegangen Verlaufsbericht gab Dr. E.___ eine Kontrolle alle sechs Wochen zuletzt am 18. Oktober 2017 (Ziff. 3.1.) an. Es bestünden iritische Schübe, eine schmerzhafte Hornhautdystrophie und aufgrund der ständigen heftigen Schmerzattacken jetzt auch eine psychische Erschöpfung, die wegen weitgehender jetziger Schmerzfreiheit in einer Rehabilitation behandelbar wäre (Ziff. 1.3). Unter Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeit führte die Ärztin an, im Grunde bestünden keine Einschränkungen, es würden lediglich bei Belastungen erhebliche Beschwerden auftreten, sodass die Beschwerdeführerin derzeit nicht arbeitsfähig sei (Ziff. 2.1). Da weitestgehend Schmerzfreiheit bestehe, könne die Beschwerdeführerin, sobald sie psychisch stabil sei, weiter arbeiten (Ziff. 3.3).
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 30. November 2017 (Urk. 7/34) hielt Dr. E.___ fest, dass, sobald die Beschwerdeführerin wieder psychisch stabil sei, wieder arbeiten könne. Sie sei weitestgehend schmerzfrei (Ziff. 3.3).
3.8 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte im Verlaufsbericht vom 29. Januar 2018 (Urk. 7/36) die Diagnosen Iridokorneoendotheliales Syndrom (progressive Irisatrophie), Sekundärglaukom, subakute bis chronische Iridozyklitis links bestehend seit Ende 2014 und eine Colitis ulcerosa bestehend seit ca. 1990 auf. Es sei eine Schmerz-Sensation auch im rechten Auge aufgetreten, sodass möglicherweise eine Verschlechterung eingetreten sei (Ziff. 1.2 f.). Die bisherige Tätigkeit sei nicht möglich und bei Lichtüberempfindlichkeit, praktischem Visusverlust des linken Auges und wechselndem Visus des rechten Auges (zeitweise nur 50 %) müsste zuerst eine angepasste Tätigkeit gefunden werden. Nach einer Umschulung an einem angepassten Arbeitsplatz sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam steigernd auch bis zu 50 % vorstellbar (Ziff. 2.1). Es sei eine erneute Operation des linken Auges geplant. Der Ausgang der Operation sei unklar und der Visus am rechten Auge habe sich verschlechtert, so dass die Prognose von den Augenärzten gestellt werden müsse (Ziff. 3.3).
3.9 Prof. Dr. med. K.___, vom Zentrum L.___, führte im Bericht vom 2. November 2018 (Urk. 7/61/4) aus, es bestehe ein iridocorneales Syndrom am linken Auge, welches ausgeprägte Veränderungen der Hornhautoberfläche sowie der vorderen Augenabschnitte mit massiver Visuseinbusse verursache. Der Visus am linken Auge sei momentan nur Fingerzählen, was einer massiven Herabsetzung des Sehvermögens entspreche und als Erblindung gelte. Am rechten Auge zeige sich ein Fernvisus von 1.25. Bis vor wenigen Wochen sei eine regelmässige Kontaktlinsenversorgung auf Grund der Schmerzen der Oberflächenproblematik durchgeführt worden, wobei inzwischen ein Auslassversuch gemacht werde. Insgesamt handle es sich um eine stabile Situation, wobei keine Verbesserung mehr zu erwarten sei, da keine sinnvolle therapeutische Möglichkeit in dieser Situation bestehe. Funktionell sei die Beschwerdeführerin durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge entsprechend eingeschränkt.
3.10 Dr. med. B.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, wies im Bericht vom 12. November 2018 (Urk. 7/60) auf die Behandlung der Beschwerdeführerin seit 23. März 2018 mit letzter Kontrolle vom 8. November 2018 hin (Ziff. 1.1). Als Diagnose liege eine erschöpfungsdepressive Reaktion, bis mittelgrad (ICD 10 F32.8) und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.1) vor (Ziff. 2.5). Die Beschwerdeführerin sei immer noch hochgradig und massiv beeinträchtigt durch die ophthalmologische Fluktuation der Situation, inklusive Schmerzen, konsekutiver massiver psychischer Verunsicherung und Affektlabilität. Die drohende Enukleation sei hochtraumatisch und labilisierend besetzt und die Beschwerdeführerin hochgradig irritabel. In der Anamnese sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher psychisch stabil und bis zu der bedrohlichen Augenerkrankung unauffällig gewesen sei, sodass für psychiatrisch/psycho-therapeutische Behandlungen beziehungsweise Abklärungen kein Bedarf bestan-den habe. Auch bestehe diesbezüglich keine erhebliche familiäre Belastung (Ziff. 2.2). Psychometrisch und psychopathologisch stelle sich die Beschwer-deführerin erschöpfungsdepressiv, hochgradig labialisiert, affektiv und vegetativ instabil dar und könne mit Sicherheit den Anforderungen einer beruflichen Tätigkeit auch nicht partiell genügen. Die Augenerkrankung sei als schwerwiegend zu bezeichnen und sei als vital bedrohlich erlebt worden. Es sei von einem massiven Einbruch in das ganze Lebenskonzept, der vegetativen Stabilität und des Kräftekostüms auszugehen und dieser Verlauf sei auch von anderen Patienten mit ähnlichen Erkrankungen im ophthalmologischen Bereich durchaus bekannt. Es sei von einer derzeitigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres auszugehen (Ziff. 2.7).
3.11 Im Schreiben vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/64/4) hielt Prof. Dr. K.___ fest, seit Januar 2018 seien die Wechsel der Kontaktlinsen erfolgt und momentan werde ein Auslassungsversuch gemacht. Die seitherigen Befunde hätten sich nicht geändert und Gleiches gelte für die Arbeitsfähigkeit, den Krankheitsverlauf und die Prognose.
3.12 Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie M.___ vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 7/65/8-9) aus, der Hausarzt Dr. J.___ verweise auf den Bericht des Psychiaters. Zur Prognose verweise er auf die Augenärzte. Eigene neue Diagnosen oder Befunde teile er nicht mit. Das L.___ berichte am 7. Dezember 2018 aus augenärztlicher Sicht keine neuen Aspekte gegenüber dem letzten Bericht vom Januar 2018. Gemäss dem Bericht von Dr. K.___ habe am 8. Januar 2018 aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Psychiater Dr. B.___ berichte, bis zur Augenerkrankung sei die Beschwerdeführerin psychisch stets gesund gewesen. Aufgrund der drohenden Enukleation (Entfernung des erkrankten Auges) sei sie psychisch destabilisiert. Er diagnostiziere eine Anpassungsstörung und eine erschöpfungsdepressive Reaktion. Diese Diagnosen seien aus Sicht des RAD grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch könne nur eine von beiden Diagnosen zutreffen, da sich die Symptomatik beider Diagnosen überschneide. Als Therapie nenne er Homöopathika und pflanzliche Medikamente, andere Medikamente seien unverträglich, andere Therapieformen benenne er nicht. Dr. B.___ attestiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres, eine Therapie, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könne, sei in seinem Fachgebiet nicht ersichtlich. Die genannten Diagnosen seien nach ICD-10 nicht als dauerhaft anzusehen. Der ICD-10 zufolge sei bei einer Anpassungsstörung von einer Dauer von nicht länger als sechs Monaten auszugehen. Fazit: Ein dauerhafter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 führte die RAD-Ärztin aus (Urk. 7/73/3), dem Bericht von Dr. B.___ sei nicht zu entnehmen, welche Präparate die Beschwerdeführerin nicht vertrage und worin die Nebenwirkungen bestehen sollen. Eine generalisierte Unverträglichkeit jeglicher in Frage kommender schulmedizinischer Präparate sei nicht belegt und aus medizinischer Sicht wenig wahrscheinlich. Es sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass dem Bericht des Stadtspitals A.___ vom 17. August 2017 zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin beschwerdearm sei, weswegen derzeit keine Hornhauttransplantation oder Enukleation geplant werde. Somit scheine auch im Falle einer Verschlechterung eine Enukleation nicht die einzige verbleibende Therapieoption zu sein. Neue Sachverhalte seien nicht ersichtlich und daher sei an der bisherigen RAD-Stellungnahme festzuhalten, die von der Psychiaterin Dr. med. N.___ (lab) mitvisiert worden sei.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1989 unter einer Colitis ulcerosa und seit dem Jahr 2013 unter einer chronischen Iridozyklitis mit Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie am linken Auge leidet. Dabei wurde die Erstdiagnose einer Uveitis anterior gestellt und mittels Therapie mit Steroiden und Antibiotika eine deutliche Besserung erzielt. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die Steroide selber sistiert hatte, kam es im weiteren Verlauf am linken Auge zu rezidivierenden Uveitiden, stets mit gleicher Symptomatik von Epiphora, Fremdkörpergefühl und Photophobie. Zur entsprechenden Symptomatik kam es dann auch Mitte Februar 2016. Die klinischen Untersuchungen am linken Auge zeigten dabei einen Fernvisus von 0.5, wobei der tiefe Wert auch einem operationsbedürftigen Katarakt zugeschrieben wurde
(E. 3.1 hiervor). Bei Operationsdiagnose eines Sekundärglaukoms wurde am 22. Februar 2017 operativ interveniert (E. 3.2 hiervor). Im weiteren Verlauf und bei schwankendem Augendruck wurde eine Enukleation (Entfernung des Auges) sowie eine perforierende Keratoplastik in Erwägung gezogen (E. 3.4. und E. 3.5). Im August 2017 konnte dann festgehalten werden, dass sich mittels therapeutischer Kontaktlinsen und diversen anthroposophischen Mitteln die Situation stabilisiert hatte und nur noch selten Schmerzen bestanden. Auch zeigte sich die Beschwerdeführerin deutlich weniger photophob und der Visus war stabil. Von weiteren operativen Interventionen wie einer Enukleation oder Hornhaut-Transplantation wurde deshalb Abstand genommen und empfohlen, die bisherige Therapie fortzuführen (E. 3.6). Ein entsprechend stabilisierter Zustand am linken Auge bestätigten in der Folge die Fachärzte Dr. E.___ im Oktober und November 2017 (E. 3.7) und Dr. K.___ am 2. November und 7. Dezember 2018 (E. 3.9 und E. 3.11).
4.2 Eine Verschlechterung der Situation, wie sie einzig vom Hausarzt Dr. J.___ in seinem Bericht vom 29. Januar 2018 umschrieben wurde (E. 3.8), konnte damit von fachärztlicher Seite nicht bestätigt werden. Aus fachärztlicher Sicht wurde auch nicht dokumentiert, dass eine Schmerz-Sensation im rechten Auge aufgetreten ist und es ergeben sich dafür auch sonst keine Anhaltspunkte. Namentlich erachtete Dr. E.___ bereits im Oktober 2017 die Arbeitsunfähigkeiten einzig noch aufgrund der psychischen Belastung für begründet, während er der Augenproblematik bei Schmerzfreiheit keine Einschränkungen mehr zuschreiben konnte (Urk. 7/25 Ziff. 3.3). Mit Blick auf die Augenproblematik bestätigte sodann auch Prof. Dr. K.___ Ende 2018 (E. 3.9 und 3.99) einzig noch eine funktionelle Einschränkung durch die Einäugigkeit bei vollem Visus am rechten Auge. Insofern Dr. J.___ ausführte, bei Visusverlust des linken Auges und wechselndem Visus des rechten Auges von zeitweise 50 % müsste zuerst eine angepasste Tätigkeit gefunden werden, und nach einer Umschulung an einem angepassten Arbeitsplatz sei vorerst lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 30 % evtl. langsam steigernd bis zu 50 % vorstellbar (E. 3.8), kann dieser Einschätzung somit nicht gefolgt werden.
4.3 Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf die Problematik am linken Auge von einem stabilisierten Zustand ausgegangen ist und bei uneingeschränktem Visus am rechten Auge auf eine faktische Einäugigkeit schloss. Nachdem sich daraus insbesondere Einschränkungen für Tätigkeiten ergeben, die ein räumliches Sehvermögen erfordern, ist auch nicht einsehbar, inwiefern die Augenproblematik die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau, im Kinderhort oder als Kindergärtnerin verunmöglichen soll. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie gemäss Akten ist auch festzustellen, dass die Symptomatik am linken Auge bereits seit dem Jahr 2013 bestand und sich im Februar 2016 akzentuierte. Die Beschwerdeführerin nahm indes eine Erwerbstätigkeit als Kindergärtnerin in einem Pensum von 100 % (41.5 Stunden pro Woche) erst am 1. August 2016 auf (Urk. 7/28). Davor war sie lediglich ab August bis Dezember 2015 zu sechs Stunden pro Woche in einem Kindergarten angestellt und weiter zurückliegend jahrelang im Haushalt tätig (Urk. 7/8/5). Von welchem invalidenversicherungsrechtlichen Status bei dieser Sachlage auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht näher hinterfragt und auch nicht abgeklärt. Dabei blieb auch unberücksichtigt, dass anscheinend für den Verlust der letzten Arbeitsstelle nicht allein gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren (vgl. Urk. 7/6/2, Urk. 7/28/1 Ziff. 2.1). Wie sich damit genau verhält, kann jedoch aus nachstehenden Gründen offengelassen werden.
4.4 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin erstmals am 23. März 2018 sah, beschrieb eine psychische Symptomatik mit starker Verunsicherung und Affektlabilität aufgrund der ophthalmologischen Situation. Dabei erwähnte er die drohende Enukleation als für die Beschwerdeführerin hochtraumatisch und labilisierend und bezeichnete einen erschöpfungsdepressiven, hochgradig labialisierten, affektiv und vegetativ instabilen Zustand (E. 3.10 hiervor).
Die RAD-Ärztin legte diesbezüglich zwar nachvollziehbar dar, dass der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres attestiere und dabei keine Therapien benenne, die die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten. Zu Recht wies sie auch darauf hin, dass sich der Zustand betreffend die Augenproblematik als beschwerdearm und stabilisiert zeige, sodass im massgebenden Zeitraum weder eine Hornhauttransplantation noch eine Enukleation geplant sei. Richtig ist auch, dass im Falle der Verschlechterung der Situation die Entfernung des linken Auges (Enukleation) nicht die einzige verbleibende Therapieoption darstellt, was die vom behandelnden Psychiater als hochtraumatisch und labilisierend beschriebene Situation relativiert. Aufgrund des dokumentierten Verlaufs ist mit Bezug auf die Augenproblematik auch von einem bereits seit langer Zeit bekannten Leiden auszugehen. Damit kann nicht auf ein plötzliches Ereignis geschlossen werden, dem die Beschwerdeführerin vollständig unvorbereitet gegenüber stand, was mit Blick auf die vom behandelnden Psychiater beschriebene Traumatisierung zumindest Fragen aufwirft. Auf die Berichterstattung des behandelnden Psychiater Dr. B.___ kann damit insbesondere hinsichtlich der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht unbesehen abgestellt werden.
Nachdem aber Hinweise vorliegen, mitunter auch von Dr. E.___ (E. 3.7), dass den Einschränkungen auch eine psychische Symptomatik zu Grunde liegen könnte und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen tätigte, verbleiben zumindest geringe Zweifel (E. 1.4 hiervor) an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen. Dies insofern, als nicht auszuschliessen ist, dass im Zusammenhang mit der Augenproblematik auch eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Symptomatik aufgetreten sein könnte. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage einer möglicherweise bestehenden psychischen Symptomatik ohne entsprechende fachärztliche Abklärung nicht einfach keine Bedeutung zumessen, indem sie auf einen nicht als dauerhaft anzusehenden psychischen Zustand schloss.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Vorliegend erweist sich einerseits der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Verfügungszeitpunkt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 4.4). Anderseits ergibt sich auch, dass die Statusfrage unzureichend abgeklärt wurde und eine rechtskonforme Invaliditätsgradermittlung gänzlich unterblieben ist.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur entsprechenden Abklärung mit anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Rechtsanwalt Kurt Pfändler machte mit Honorarnote vom 21. Mai 2019 (Urk. 9) einen Aufwand von 8.25 Stunden zu Fr. 280.-- zuzüglich Spesen von 3 % entsprechend einem Honorar von Fr. 2‘562.50 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die veranschlagten Barauslagen sind in ihrer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘013.40.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr 2‘013.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef