Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2019.00271
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 27. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 7. September 2015 unter Hinweis auf Handbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab 1. April 2016 zu (Urk. 11/35-36).
1.2 Nach Eingang eines am 25. August 2018 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/39) klärte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 11/42) und holte Auskünfte bei der Arbeitgeberin ein (Urk. 11/43; Urk. 11/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49-50; Urk. 11/53; Urk. 11/55) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2019 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per März 2017 auf (Urk. 11/57 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die bisherige Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 betreffend Rückforderung (im Betrag von Fr. 6'881.--; vgl. Urk. 8/1) sei aufzuheben (Urk. 7 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.3.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rückwirkende Rentenaufhebung (Urk. 2) damit, dass im Rahmen der Rentenrevision festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwischen März und August 2017 ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe als bei der Beurteilung des Rentenanspruches im Einkommensvergleich zugrunde gelegt worden sei. Diese Einkommenssteigerung sei aber nicht gemeldet worden, weshalb eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Basierend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin von September bis Dezember 2017 ein ähnliches Einkommen wie in den acht Monaten zuvor hätte erwirtschaften können, ergebe sich für das Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 35'953.--. Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerblich und zu 20 % im Haushalt tätig. In Anwendung der gemischten Methode führe dies im erwerblichen Bereich im Jahr 2017 zu einer Einschränkung von 17 % bzw. aufgrund der geänderten Rechtsprechung ab 1. Januar 2018 zu einer Einschränkung von 30 %. Eine allfällige Einschränkung im Haushalt sei nicht ermittelt worden, da eine solche nicht rentenrelevant sei (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die neue Bemessungsmethode (vorstehend E. 1.3.3) sei rückwirkend anzuwenden und nicht erst ab 1. Januar 2018 (S. 3 Ziff. 4). Des Weiteren beanstandete sie die Statusfrage (S. 3 Ziff. 5) und das Fehlen einer Haushaltsabklärung, zumal sie aufgrund ihrer Verletzung der oberen Extremität nicht nur im Erwerbsbereich, sondern auch im Haushalt eingeschränkt sei (S. 3 f. Ziff. 6). In erwerblicher Hinsicht habe sie sich im März 2017 in Absprache mit der Arbeitgeberin etwas mehr verausgabt, um zu sehen, was ihr tatsächlich zumutbar sei. Diese Mehrarbeit habe zu einer Verschlimmerung der Armproblematik (Ellbogen und Handinnenfläche) geführt, weshalb der Einsatz wieder reduziert worden sei. Unter diesen Umständen sei es verwerflich, von einer ausgebliebenen und willkürlich eingeschränkten Arbeitstätigkeit auszugehen. Noch willkürlicher sei es, für diese Zeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Gestützt auf die Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin sei klar dargelegt, dass es nicht um Vereitelung der höheren Lohneinnahmen gegangen sei, sondern dass es ihr aus medizinischen Gründen nicht gelungen sei, das höhere Pensum zu halten (S. 5 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung per März 2017 und die daraus resultierende Rückforderung aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht im Betrag von Fr. 6'881.-- zu Recht erfolgte und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2016 in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
3. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache auf die Berichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie (Urk. 11/2/2-3; Urk. 11/2/5; Urk. 11/20/6-7; Urk. 11/26/10-11), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie (Urk. 11/20/8-10), Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 11/20/71-85), Dr. med. B.___, Fachärztin für Handchirurgie (Urk. 11/25; Urk. 11/26/6-8), und die Einschätzung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD, Urk. 11/28/3-4). Gemäss den behandelnden Ärzten litt die Beschwerdeführerin an einem Komplexen Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) bei Status nach Operation einer Dupuytren-Kontraktur Strahl V Hand rechts vom April 2015 mit residuellen Schmerzen mit Ausstrahlung in den ulnaren Unterarm bis in den Epicondylus und verminderter Kraft, was zu einer schmerzhaften Belastungseinschränkung der rechten Hand führte. Diese könne nur noch für leichteste Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis ein Kilogramm sowie ohne repetitive Tätigkeiten und Arbeiten in der Kälte gebraucht werden. Demzufolge bestehe seit 1. April 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss genanntem Belastungsprofil bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von April bis Ende Oktober 2015 sowie eine 40%ige Arbeitsfähigkeit hernach. Der RAD-Arzt erachtete eine langfristige Besserung als möglich (Urk. 11/28/3-4).
Im weiteren Verlauf (Rentenrevisionsverfahren) berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 7. Oktober 2018 (Urk. 11/42/5) von chronischen Schmerzen, Gefühlsveränderungen und subjektiven Kraftminderungen im Bereich des rechten, operierten Ellenbogens, des rechten Unterarms und der rechten Hand der Beschwerdeführerin. Es bestehe ein stationärer Gesundheitszustand. Verschieden Arbeiten in der Küche könne die Beschwerdeführerin nicht mehr machen wie zum Beispiel Gemüse schneiden. Ausserdem habe sie Schmerzen beim Abwasch (Urk. 11/42).
4.
4.1 Im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens im 2018 (vgl. Urk. 11/28/6; Urk. 11/34 S. 2) wurde eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit von März bis August 2017 festgestellt, welche Niederschlag in den monatlichen Lohnauszahlungen fand (vorstehend E. 2.1). Aufgrund von deren Erhöhung nahm die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund (vorstehend E. 1.4) an.
Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eingeholtem Arbeitgeberfragebogen im Stundenlohn angestellt ist und ein Pensum von zirka 40 % leistet (Urk. 11/43), womit im Vergleich zum erwerblichen Sachverhalt im Rahmen der Rentenzusprache keine Veränderung eingetreten ist (vgl. Urk. 11/27/1). Den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 11/43) lässt sich indes entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von März bis August 2017 mit Ausnahme des Monats Mai höhere Einkommen erzielt hat, als die folgenden Monate bis zum Jahresende. Aus diesem Grund erkundigte sich die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2018 bei der Arbeitgeberin (Urk. 11/44) und erhielt von dieser am 9. Dezember 2018 unter anderem die Antwort, die Beschwerdeführerin habe informiert, dass sie gemäss Auskunft der Krankentaggeldversicherung in diesem Jahr nicht mehr als Fr. 22'200.-- verdienen dürfe, weshalb die Arbeitgeberin als Massnahme den Einsatz der Beschwerdeführerin massiv habe reduzieren müssen (Urk. 11/46). Gestützt auf dieses Schreiben schloss die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen auf eine gesteigerte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf eine bewusste Reduktion des Arbeitspensums beziehungsweise Nichtausnützung des wirtschaftlichen Potentials ab September 2017 (Urk. 11/47; Urk. 11/48/4).
4.2 Dieser Darstellung widerspricht die Arbeitgeberin im Einwandverfahren insofern, dass die im Schreiben vom 9. Dezember 2018 gemachten Angaben (Urk. 11/46) vom Sohn des Restaurantinhabers stammten, welcher aber mit den Begebenheiten im Restaurant nicht sehr eng vertraut sei (Urk. 11/55). Sodann erfolgte im Beschwerdeverfahren am 9. April 2019 eine Berichtigung dieses Schreibens (Urk. 3). Darin wurde sinngemäss ausgeführt, es habe nach fünf Monaten (mit Unterbrüchen) festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführerin eine Aufrechterhaltung ihres Beschäftigungsgrades aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, weshalb in der Folge das Arbeitspensum ab September 2017 reduziert, mithin bei der Lohn- und Einsatzplanung die Frage der IV-Rente nicht berücksichtigt worden sei (S. 1).
4.3 Damit liegen unterschiedliche Auffassungen vor, weshalb weder der einen noch der anderen ohne zusätzliche Abklärung gefolgt werden kann. Ob sich das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV anspruchserheblich und vor allem dauernd verändert hat, bleibt im Lichte dieser unterschiedlichen Darstellung des Sachverhaltes unklar. Wie es sich mit der erwerblichen und auch der medizinischen (nachstehend E. 4.4) Situation genau verhält, ist daher von der Beschwerdegegnerin umfassend abzuklären, zumal sie auch – trotz Offerte in der Einwandbegründung (Urk. 11/55) – eine Befragung vor Ort im Restaurant mit den Direktbeteiligten konkludent abgelehnt hat (vgl. auch nachstehend E. 5.2).
4.4 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2019 (Urk. 2) gestützt auf die in E. 3 genannten Berichte von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch heute noch ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und damit von einer unveränderten gesundheitlichen Situation aus. Im Widerspruch steht hingegen die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Trotz der RAD-Beurteilung, welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Küche ausging (vorstehend E. 3), war es ihr möglich, in einem Pensum von zirka 40 % zu arbeiten. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend. Hingegen lässt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin schliessen, dass eine Aufstockung des Arbeitspensums ab März 2017 nicht erfolgreich gewesen war, da die Mehrarbeit zu einer Verschlimmerung der Armproblematik geführt habe, welche die Beschwerdeführerin gezwungen habe, ihr Pensum ab September 2017 zu reduzieren (vorstehend E. 2.2; Urk. 3). Anhand der Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass der Monatslohn ab September bis Dezember 2017 sogar massiv unter dem Wert der anlässlich der Rentenzusprache herangezogenen Invalideneinkommen gefallen war und sich die Entlöhnung ab Januar 2018 in der Höhe schwankend darstellte (Urk. 11/43/9). Ob sich dieser Einbruch und die Schwankungen – so die Beschwerdegegnerin - als erwerbliche Entscheidung erklären lassen (vorstehend E. 4.1), oder, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, ist vorliegend ungeklärt. Aus medizinischer Sicht besteht demnach eine unklare Situation mit der Folge, dass sich die aktuelle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich, angestammt wie auch angepasst, nicht substantiiert feststellen lässt.
Ebenso geht aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss hervor, dass eine handchirurgische Beurteilung in der Klinik E.___ in Aussicht genommen worden sei (Urk. 11/48/5; vgl. auch Urk. 11/42/5). Deren Ergebnisse wurden aber vorliegend von der Beschwerdegegnerin nicht abgewartet, da der Fokus einseitig auf den (vermeintlichen oder allfälligen) Revisionsgrund der erwerblichen Komponente gelegt wurde.
Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe angepasst maximal 40 % arbeiten kann (vorstehend E. 3), das heisst, gemäss Beschwerdegegnerin zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit (bei einem 80%-Pensum) eingeschränkt sei (Urk. 11/48/8), hingegen im Haushaltbereich keine Einschränkung resultieren soll, zumal die im Beruf ausgeübten Arbeiten wie Reinigung des Bodens, der Toilette und der Fritteusen sowie das Rüsten und der Geschirrabwasch auch typische Tätigkeiten im Haushalt darstellen (Urk. 11/43 Ziff. 3). Ausserdem gehen nach neuerer medizinischer Einschätzung gar Gemüse schneiden und den Abwasch machen nicht, beziehungsweise seien nur mit grossen Schmerzen ausführbar (Urk. 11/42 Ziff. 2.2). Hier hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, fundierte Abklärungen zu treffen, um eine genaue Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt zu eruieren.
Zusammenfassend lässt sich der Gesundheitszustand gestützt auf die vorliegenden Berichte und Vorbringen nicht rechtsgenüglich beurteilen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.2 Nach dem Gesagten stellen die Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dar. Namentlich der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt beziehungsweise widersprüchlich zum Verhalten der Beschwerdeführerin, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit umfassender IV-Bemessung (vorstehend E. 1.3) neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auch in der Einschränkung des Haushalts abklären lassen und die entsprechende Abklärungsperson beauftragen. Im Zuge dieser ergänzenden Sachverhaltsabklärung wird sie zudem auch die Statusfrage zu prüfen haben, zumal bereits im Rahmen des Rentenzuspracheverfahrens vermerkt worden war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Armbruches und falsch zusammengewachsenen Knochens ihr Arbeitspensum auf 80 % reduziert habe bei zuvor durchgehender 100%iger Erwerbstätigkeit (Urk. 11/12 S. 3), womit bereits damals die Pensumsreduktion nicht aus freien Stücken, sondern gesundheitsbedingt erfolgte.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist demzufolge die Beschwerde gutzuheissen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2019 betreffend Rückforderung im Betrag von Fr. 6‘881.-- infolge begangener Meldepflichtverletzung (Urk. 8/1) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenherabsetzung zu prüfen (vgl. vorstehend E. 5.2) und erst nach erfolgter Abklärung und je nach Ergebnis, eine allfällige Rückerstattungspflicht gemäss Art. 25 ATSG zu beurteilen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 GSVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 6. März und 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler