Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00272
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 14. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war zuletzt als Bauarbeiter bei der Z.___, A.___, tätig, als er sich nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/11 ff.) im August 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im März 2012 erlittenen Herzinfarkt erstmals zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk. 6/24). Nach getätigten Abklärungen, namentlich nach Einholung eines Arbeitgeberberichts bei der Z.___ (Urk. 6/36), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 einen Anspruch auf IV-Leistungen, was sie damit begründete, dass der Versicherte seit 17. September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und den gleichen Lohn wie vor der Erkrankung erziele (Urk. 6/40). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Im März 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Ende August 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/47). Die IV-Stelle holte bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung Akten ein (Urk. 6/55 sowie Urk. 6/60-61) und führte am 18. April 2017 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 6/56). Ebenso tätigte sie Abklärungen in erwerblicher (Urk. 6/59) wie auch in medizinischer Hinsicht, holte namentlich einen hausärztlichen Bericht ein (Urk. 6/65). Am 2. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/66). Am 16. Oktober 2017 gab sie dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, sich zwecks abschliessender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 6/67), worauf der Versicherte am 19. Dezember 2017 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine solche Behandlung aufnahm (Urk. 6/73). Nach Einholung von Berichten beim Hausarzt (Urk. 6/93), den behandelnden Ärzten des C.___ (Urk. 6/86-Urk. 6/92) und der behandelnden Psychiaterin (Urk. 6/82, Urk. 6/84 und Urk. 6/94) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2019 Einwand (Urk. 6/98). Mit Verfügung vom 4. März 2019 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 6/101 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 5. April 2019 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe; die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es seien weitere medizinische und berufliche Abklärungen durchzuführen und anschliessend über das Leistungsbegehren neu zu verfügen (1.); eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2019 über das Leistungsbegehren neu zu entscheiden (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus den vorliegenden Akten ersichtlich sei, dass der Versicherte an einer depressiven Episode und einer Gefässerkrankung leide, wobei beide Diagnosen keine längerfristige und schwerwiegende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Auch das Schlafapnoesyndrom sei stabilisiert und führe zu keiner längerfristigen und schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der psychischen Beschwerden sei zu erwähnen, dass es sich um eine Episode handle, welche therapiert werden könne und vorbeigehe. Zwar gehe der Versicherte regelmässig in Therapie. Jedoch attestiere der Behandler wenig Motivation, weshalb die Weiterführung einer Behandlung nicht zielführend sei. Auch sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % nicht gerechtfertigt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, die IV-Stelle habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Namentlich habe sie bezüglich der somatischen Beschwerden bei den behandelnden Spezialärzten des C.___ keine Berichte eingeholt. Jedoch seien diese Berichte für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unerlässlich. Solange solche Abklärungen nicht getätigt worden seien, sei auf die Beurteilung des Hausarztes sowie der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Ein leidensbedingter Abzug sei gerechtfertigt (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/40). Dieser lagen im Wesentlichen die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 26. September 2012 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer seit dem 17. September 2012 wieder zu 100 % als Bauarbeiter (ohne schwere Arbeiten) tätig sei (Urk. 6/36; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. November 2012, Urk. 6/37 S. 2). Bei den damaligen Akten lag weiter ein Austrittsbericht des C.___, Klinik für Kardiologie, vom 28. März 2012 (Urk. 6/34 S. 7), worin die unterzeichnenden Ärzte im Wesentlichen eine koronare Eingefässerkrankung diagnostiziert und ausgeführt hatten, es sei (am 27. März 2012) eine Thrombusaspiration mit Rekanalisation des Gefässes erfolgt, anschliessend eine Behandlung der Läsion durch Einlage von zwei Stents. Der peri- und postinterventionelle Verlauf habe sich problemlos gestaltet, weshalb der Versicherte am 30. März 2012 bei unauffälligem Leistenbefund habe entlassen werden können. Eine Kardiorehabilitation finde im ambulanten Setting statt (Urk. 6/34 S. 7). Gemäss ärztlichem Zeugnis bestand ab 17. September 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei allzu schwere Arbeiten vermieden werden sollten (Urk. 6/36 S. 6).
3.2 Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fanden im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Berichte Eingang in die Akten:
3.2.1 Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ des C.___ vom 1. September 2016 stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/46 S. 12 ff.):
- 1. Retrosternale Schmerzen seit 3 Tagen
- a.e. im Rahmen einer instabilen Angina Pectoris
- 2. Koronare 1-Gefässerkrankung
- Koronarangiographie vom 02.09.2016: RCA chronisch verschlossen. LVEF 45-50%. Akinesie inferobasal
- 26.03.12 STEMI
- 27.03.2012 Koronarangiographie: PTCA/Stenting (2xBMS) bei proximalem thrombotischem, langstreckigem RCA-Verschluss, RIOVA und RCX stenosefrei, LVEF 43%, LVEDP 21% mmHg
- kardiovaskuläre Risikofaktoren Nikotinabusus, Dyslipidämie
- 3. Mediastinale und hiläre Lymphadenopathie mit undifferenzierten pulmonalen Noduli unklarer Ätiologie
- 23.05.2012 CT Thorax: bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durchmesser sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links
- DD: Tuberkulose, Sarkoidose
- Nikotinabusus bis 27.03.12, ca. 45 pys
- aktuell CT Thorax vom 31.08.2016: Im Vergleich zum Vorbefund von 2012 stationärer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis
- 4. Adipositas, WHO Grad I
- BMI 33,8 kg/m2
- 5. Diabetes mellitus Typ II
- 02.09.2016: HbA1c: 6.6%
Die zuständigen Ärzte gaben im Wesentlichen an, der Eintritt sei notfallmässig bei Progression bereits bekannter retrosternaler Beschwerden erfolgt. Im EKG hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Aufgrund der doch typischen Symptomatik und bekannter koronarer Herzerkrankung hätten sie sich entschlossen, eine Koronarangiographie durchzuführen. Bei dem kardiopulmonal kompensierten Patienten habe die Untersuchung am 02.09.2016 erfolgen können und habe zu den oben genannten Befunden und Behandlungen geführt, die periinterventionelle Überwachung auf der Bettenstation habe sich komplikationslos gestaltet. Bei chronischem Verschluss der RCA und Rechtsversorgungstyp erfolge ein neuer Versuch einer PCI der RCA in 3 Wochen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht.
Am 23.09.2016 berichteten sie bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen über eine anterograd erfolglose Rekanalisation der RCA und einen geplanten retrograden Rekanalisationsversuch in vier Wochen (Urk. 6/45 S. 16 f.). Im Bericht vom 7. Oktober 2016 berichteten sie über eine erfolgreiche retrograde CTO-Kanalisation der RCA am 7. Oktober 2016, der beschwerdefreie Patient habe am 7.10.2016 nach Hause entlassen werden können (Urk. 6/46 S. 21 f.).
Gemäss beiliegenden ärztlichen Zeugnissen attestierten die Ärzte des C.___ im Rahmen der Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit vom 31. August bis 30. Oktober 2016 (Urk. 6/46 S. 25 f.).
3.2.2 Im Bericht des C.___, Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, vom 10. März 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 6/62):
- 1. Schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom, 03/2017
- respiratorische Polygraphie 03/2017: AHI 54/h, vermehrte obstruktive und zentrale Apnoen/Hypopnoen mit Sauerstoffdesaturationen
- Schnarchen, Atemaussetzer, erhöhte nächtliche Blutdruckwerte
- initialer ESS 2/24 Punkten
- erfolgreiche cCPAP-Therapie seit dem 24.03.2017
- 2. Mediastinale und hiläre Lymphadenopathie mit undifferenzierten pulmonalen Noduli unklarer Ätiologie
- keine Abklärung gewünscht
- 31.08.2016 CT Thorax: Im Vergleich zum Vorbefund von 2012 stationärer Verlauf bezüglich der Lymphadenitis
- 07/2012 Bronchoskopie ohne wegweisende Diagnose; EBUS mit FNP nie erfolgt
- 23.05.2012 CT Thorax: Bilaterale pulmonale Noduli bis 6 mm Durchmesser sowie ausgeprägte Lymphadenopathie mediastinal und hilär rechts > links
- DD Tuberkulose, Sarkoidose
- Nikotinabusus bis 27.03.2012, ca. 45 py
- 3. Koronare 1-Gefässerkrankung
- STEMI am 26.03.2012, mit/bei Koronarangiografie vom 27.03.2012: PTCA/Stenting (2xBMS) bei proximalem thrombotischem, langstreckigem RCA-Verschluss, RIVA und RCX stenosefrei, LVEF 43 %, LVEDP 21 mmHg, LVEF 45 – 50 %, erfolgreiche retrograde CTO-Rekanalisation der RCA (4 x DES) am 07.10.2016
- cvRF: Nikotinabusus, Dyslipidämie, D.m. Typ 2
- 4. Diabetes mellitus Typ 2
- nicht insulinbedürftig
- V.a. beginnende Polyneuropathie
- 5. Adipositas, WHO Grad I, BMI 33.8 kg/m2
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, sie hätten den Patienten auf Zuweisung der Kollegen der Kardiologie zum Ausschluss eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom bei nächtlich erhöhtem Blutdruckprofil gesehen. Der Patient präsentiere sich in der Untersuchung in stabilem Allgemeinzustand, in der Lungenfunktionsuntersuchung fänden sich normale dynamische Lungenvolumina, pulmonale Beschwerden wie Husten oder vermehrte Atemnot würden nicht berichtet. In der arteriellen Blutgasanalyse zeige sich eine akute Hyperventilation mit leicht erniedrigtem pCO2, welches am ehesten im Rahmen der Intervention (arterielle Punktion) interpretiert werde. In der respiratorischen Polygraphie hätten sich ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit anteilig zentralen Apnoen und Sauerstoffdesaturationen ergeben, sodass eine CPAP-Therapie intiiert worden sei. Nach Abgabe eines Befeuchters und einer Maskenanpassung habe sich eine knapp genügende Therapieadhärenz bei deutlich verbesserter Maskentoleranz gezeigt. Bei subjektivem Benefit und motiviertem Patienten sei die Therapie verordnet worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 6/62).
3.2.3 Im Bericht des C.___, D.___, über den Austritt aus der ambulanten kardialen Rehabilitation, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte am 12. Mai 2017 die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik für Pneumologie, zusätzlich diagnostizierten sie eine rezidivierende Epistaxis unter dualer Thrombozytenaggregationshemmung, DD: bei Diagnose 2. Sie führten im Wesentlichen aus, aktuell werde weiterhin ein diffuses Beschwerdebild am Ende des dreimonatigen kardialen Rehabilitationsprogrammes geschildert. Hierbei würden seit dem letzten Herbst persistierende thorakale Beschwerden mit Ausstrahlen in den Arm beschrieben. Diesbezüglich habe eine CTO der RCA keine Besserung gebracht. Ein MRI im Januar 2017 habe eine Ischämie als Ursache ausschliessen können. Ebenfalls schildere der Patient einen orthostatischen Schwindel sowie Bendopneua. Diesbezüglich sei bei bereits tiefnormalen Blutdruckwerten eine Reduktion der antihypertensiven Medikation erfolgt. Insgesamt sei auch bei der heutigen Spiroergometrie die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Hierbei sei keine Ausbelastung möglich auf Grund einer Angabe von Muskelschmerzen und leichtem Schwindel. Das Blutdruck- und Pulsverhalten sowie das mitaufgezeichnete EKG würden keine Auffälligkeiten ausweisen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 6/63).
3.2.4 Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH stellte in seinem Bericht vom 28. September 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/65 S. 7):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare 1-Gefässerkrankung
- St. n. CTO-Rekanalisation der RCA am 7. Oktober 2016
- St. n. STEMI am 27. März 2012: PTCA/Stenting
- Mediastinale und hiläre Lymphadenopathie mit undifferenzierten pulmonalen Noduli
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ II
- Adipositas, BMI 33.8kg/m2
- Rezidivierende Epistaxis unter dualer Thrombozytenaggegrationshemmung
Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, nach dem Herzinfarkt im Jahr 2012, von welchem sich der Versicherte relativ rasch erholt habe, habe er im August 2016 erneut über retrosternale Schmerzen geklagt. Es seien in der Folge am 23. September und am 6. Oktober 2016 erneute Interventionen (Koronarangiographie und Rekanalisationen) erfolgt, trotz welcher Eingriffe sich die Situation nicht verbessert habe. Der Versicherte berichte noch immer über Atemnot, Schwindel und retrosternale Schmerzen schon bei der geringsten Belastung, zum Teil auch in Ruhe. Er sei während sechs Monaten rehabilitiert worden, ohne dass sich die Situation verbessert habe. In sitzender Position gehe es. Klinisch liessen sich aktuell keine Befunde erheben, welche die aktuellen Beschwerden erklären könnten. Dennoch bestehe ein Zustand nach STEMI, 3-facher Koronarangiographie mit Stent, ein «NERD» («non erosive reflux desease») und eine zunehmend depressive Verstimmung. Die Atemnot sei eher muskulärer Genese und lasse sich objektivieren. Aufgrund des langwierigen Verlaufs, der zunehmenden depressiven Entwicklung, den erfolglosen multiplen Versuchen mit Rehabilitation im C.___ oder F.___ denke er, dass kaum mit einer Verbesserung gerechnet werden könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Tiefbau bestehe seit 31. August 2016 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte Dr. E.___ nicht (Urk. 6/65).
3.2.5 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. September 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Herzinfarkt 2012 und 2016, sowie ein Schlafapnoe Syndrom. Sie gab im Wesentlichen an, der Versicherte sei niedergeschlagen, hoffnungslos, ratlos, innerlich angespannt und es bestehe Grübeln sowie eine soziale Isolation. Der Versicherte sei langsam, spreche wenig und leise und es bestehe eine Affektinkontinenz. Es bestünden vorwiegend psychische Einschränkungen aufgrund seiner Depression und Angst wegen Herzinfarkt. Seit 19. Dezember 2017 (Behandlungsbeginn bei ihr) bestehe bis auf Weiteres für sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei dem Versicherten 2-3 Stunden täglich zumutbar (Urk. 6/84).
3.2.6 Im Bericht des C.___, D.___, vom 29. November 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen die bisher bekannten Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung. Sie gaben zusammenfassend an, es liege ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit vor. Im Sinne eines Gesamtkonzepts werde bei anamnestischem Verdacht auf eine Depression mit vermutlich veränderter Schmerzwahrnehmung und –verarbeitung die bereits initiierte psychiatrische Konsultation befürwortet (Urk. 6/91).
3.2.7 In seinem am 24. Oktober 2018 bei der IV-Stelle eingegangenen Verlaufsbericht stellte Dr. E.___ im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 28. September 2017 (E. 3.2.4), zusätzlich diagnostizierte er einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörungen. Er gab im Wesentlichen an, gegenüber früher habe sich die Situation nicht gross verändert. Der Patient leide nach wie vor unter einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit seit der Stent-Implantation. Bereits bei der geringsten Anstrengung, z.B. ein Stockwerk hinaufgehen, habe er Atemnot und verspüre retrosternale Schmerzen. Der Patient sei allerdings auch zunehmend verängstigt und verunsichert. Wegen dem Schlafapnoesyndrom bestehe zudem eine ausgesprochene Müdigkeit, die zwar durch die cCPAP Therapie besser geworden sei. Leider verliere er während der Nacht gelegentlich die Maske, was sich wiederum negativ während des Tages auswirke. Eine körperlich belastende Arbeit könne der Versicherte nicht ausüben, weil er dann Atemnot und retrosternalen Druck verspüre, welches für ihn dann sehr beängstigend sei und zu einer Art Panikreaktion führe. Eine reine Büroarbeit wäre für einige Stunden möglich, allerdings sei dies völlig unrealistisch, da er keine Möglichkeit habe, sich umzuschulen. In einer angepassten Tätigkeit ohne körperliche Anforderungen wäre der Patient nur zu 50 % arbeitsfähig; er sei verlangsamt (Urk. 6/93).
3.2.8 Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2018 an die IV-Stelle eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F.32.1) mit/bei Status nach Herzinfarkt und seitdem Angst, alleine zu sein. Nach wie vor sei die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit im geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 2-3 Stunden. Weiter gab Dr. B.___ an, aufgrund der chronischen Depression und bei fehlender Verbesserung trotz ambulanter Therapie gehe sie von einer schlechten Prognose aus. Der Patient sei wenig motiviert. Wenn bis Ende Dezember keine Verbesserung eintrete, werde sie mit der Therapie aufhören, dann bringe diese vermutlich nicht viel (Urk. 6/94).
3.2.9 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und fallzuständiger Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, hielt in seinem Fazit zum somatischen Gesundheitsschaden fest, bereits in der kardiologischen Stellungnahme des C.___ werde über einen kardial kompensierten Kunden berichtet. Auch habe ein Herz-MRI Anfang 2017 keinen Ischämienachweis erbracht. Zusammenfassend bestehe ein stabiler Verlauf der koronaren Herzkrankheit (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Dezember 2018, Urk. 6/96 S. 7). In psychiatrischer Hinsicht hielt RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, diagnostiziert werde eine mittelgradige depressive Episode. Eine mittelgradige depressive Episode führe üblicherweise nicht zu einem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. Die Behandlerin attestiere dem Kunden wenig Motivation und stelle in Aussicht, mit der Behandlung aufzuhören. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Dezember 2018, Urk. 6/96 S. 8 f.).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist - soweit ersichtlich - unstreitig, dass sich der medizinische Sachverhalt, wie er der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 zugrunde lag, dahin verändert hat, als beim Versicherten im August 2016 ein erneuter koronarer Gefässverschluss eintrat, welcher wiederum kardiologische Abklärungen und Interventionen zur Folge hatte, alsdann im März 2017 ein schweres Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde und sich mit Entwicklung einer depressiven Problematik auch der psychische Gesundheitszustand verschlechtert hat. Uneins sind sich die Parteien indes hinsichtlich der Auswirkungen des so veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten verneint die IV-Stelle in somatischer Hinsicht ohne weitere Abklärungen eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, worin ihr nicht zu folgen ist. Zwar trifft zu, dass die Ärzte des D.___ des C.___ gemäss Bericht vom 12. Mai 2017 keinen Ischämienachweis erbringen konnten, welcher die persistierenden thorakalen Beschwerden erklärt hätte (E. 3.2.3) und dass sie im Bericht vom 29. November 2017 über einen stabilen Verlauf (wohl: seit den erneuten Interventionen im Jahr 2016) berichteten (E. 3.2.5). Festzustellen ist aber auch, dass sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Behandlung ab 31. August 2016 bis jedenfalls 30. Oktober 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (E. 3.2.1 hievor) und dass gemäss Bericht vom 12. Mai 2017 aufgrund der gleichentags durchgeführten Spiroergometrie eine starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (vgl. E. 3.2.3). Vor diesem Hintergrund kann indes nicht gesagt werden, dass bezüglich des effektiven Leistungsvermögens des Beschwerdeführers Klarheit besteht, zumal zu berücksichtigen ist, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter im Tiefbau als körperlich sehr schwer einzustufen ist (Urk. 6/59 S. 3). Aber auch ob das von den Fachärzten der Klinik für Pneumologie, Zentrum für Schlafmedizin, des C.___, im März 2017 diagnostizierte schwere gemischte Schlafapnoe-Syndrom, welches sich gemäss Angaben von Hausarzt Dr. E.___ (auch unter bestehender Behandlung) mitunter im Alltag negativ auswirkt (E. 3.2.7) oder die ebenfalls diagnostizierte Lymphadenopathie die Arbeitsfähigkeit beeinflussen, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen, äussern sich die Ärzte des C.___ doch dazu nicht.
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 6/84) bzw. eine mittelgradige depressive Störung (Urk. 6/94) und attestierte dem Versicherten seit 19. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Wenn die IV-Stelle diesbezüglich gestützt auf die Ausführungen ihres RAD sowie unter Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens sowie den «üblicherweise» vorübergehenden Charakter einer depressiven Episode einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ohne Weiterungen verneint, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Sie übersieht, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 409 E. 4.2.1) und für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente vielmehr immer und einzig vorausgesetzt ist, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 IVG). Wie erwähnt, attestierte Dr. B.___ dem Versicherten seit 19. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (bei schlechter Prognose; vgl. Urk. 6/84 und Urk. 6/94), mit Blick auf welchen bescheinigten (überjährigen) Krankheitsverlauf im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 4. März 2019; vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2012 vom 17. Januar 2013, E. 3.2) ein anspruchsbegründender psychischer Gesundheitsschaden nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ im Bericht vom 27. Oktober 2018 von einer Chronifizierung der Depression spricht bzw. nunmehr eine depressive Störung diagnostiziert (Urk. 6/94 S. 4), wodurch der vorübergehende Charakter des depressiven Leidens ebenfalls zumindest in Frage gestellt ist. Wie es sich mit der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des diagnostizierten psychischen Leidens verhält, kann aufgrund der gegenwärtigen Akten allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Dies gilt auch deshalb, weil sich Dr. B.___ in ihren Berichten nicht zu den massgebenden Standardindikatoren äussert, weshalb gestützt darauf kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 418 (vgl. E. 1.2 hievor) durchgeführt werden kann.
4.3 Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Berichte, wie sie im Rahmen der Neuanmeldung Eingang in die Akten fanden, eine anspruchserhebliche Veränderung (namentlich Verschlechterung) des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 17. Dezember 2012 nicht klar beurteilt, ein invalidisierendes Leiden somit auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Letzteres gilt umso mehr, als sich aus den Akten ergibt, dass die zuständige Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer seit 31. Oktober 2016 (gestützt auf die vorliegenden Akten jedenfalls bis Ende September 2017) bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen ausgerichtet hat (Urk. 6/61 S. 19 ff.). Damit sind weitere Abklärungen - vorzugsweise in Form einer polydisziplinären Begutachtung - erforderlich. Die begutachtenden Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit und deren Verlauf zu äussern sondern - in psychiatrischer Hinsicht - auch zu den nunmehr massgeblichen Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben. Danach wird die IV-Stelle – was bisher nicht geschah – einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen haben, wobei die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs (vgl. dazu BGE 126 V 75) erst nach Feststehen der Einschränkungen in medizinischer Hinsicht abschliessend beurteilbar sein wird. Dazu ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann