Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00273
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 19. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, hatte gemäss Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Mai 2001 mit Wirkung ab November 1995 Anspruch auf eine halbe, ab Januar 1999 Anspruch auf eine ganze und ab Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 10/94 ff.; vgl. auch Urk. 10/79). Anlässlich einer 2004 durchgeführten Rentenrevision erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 die halbe auf eine ganze Rente (Urk. 10/129).
Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/130). Nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der MEDAS-Y.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/182) und nach Eingang von deren ergänzender Stellungnahme vom 26. April 2013 (Urk. 10/193) stellte die IV-Stelle im Vorbescheidverfahren die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Aufhebungsverfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/195). Am 4. November 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und hob damit die Rente per Ende Dezember 2013 auf (Urk. 10/205). Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2013 die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/222). Nach erfolgten weiteren Abklärungen (Urk. 10/227, Urk. 10/233, Urk. 10/265) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/255, Urk. 10/264) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2017 an der Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2013 fest (Urk. 10/268).
Die gegen diese Verfügung am 14. März 2017 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 10/271), hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2017.00314 vom 7. November 2018 gut, hob die Verfügung vom 13. Februar 2017 auf und stellte fest, dass X.___ auch nach dem 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/276). Der Entscheid blieb unangefochten.
1.2 In Nachachtung dieses Urteils verfügte die IV-Stelle am 11. März 2019 rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. September 2018, mithin bis zum Erreichen des AHV-Alters des Versicherten, die Nachzahlung der ganzen Rente (Urk. 10/286). Mit Verfügung gleichen Datums erfolgte auch die Zusprechung der Kinderrenten für die Kinder Z.___ und A.___, wobei die IV-Stelle anordnete, dass die Nachzahlung in der Höhe von total Fr. 91’201.-- auf das Konto der Kindesmutter B.___ erfolge (Urk. 2 = Urk. 10/291).
2. Gegen die Verfügung vom 11. März 2019 betreffend Nachzahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ erhob X.___ am 9. April 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Nachzahlung der Kinderrenten für Z.___ und A.___ im Betrag von Fr. 55'986.-- an ihn auszubezahlen. Im Umfang von Fr. 35'215.-- sei die Nachzahlung auf das Konto von B.___ zu überweisen. Ferner beantragte er, der Prozess sei zu sistieren, bis dass die Höhe der Unterhaltsbeiträge für die Kinder A.___ und Z.___ durch das Richteramt Olten-Gösgen rechtskräftig festgesetzt worden sei (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Replik vom 11. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. August 2019 auf eine Duplik (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt. Die IV-Stelle erlässt unter anderem Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), wohingegen die Ausgleichskassen bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mitwirken und die Renten berechnen (Art. 60 IVG). Die Ausgleichskassen sind nicht befugt, in eigenem Namen Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). In Nachachtung dieser Bestimmungen erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2), nachdem die Ausgleichskasse das Quantitativ der zuzusprechenden Renten ermittelt hatte (vgl. Urk. 10/281, Urk. 11/151 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung erlassen, ohne den Beschwerdeführer zuvor zum vorgesehenen Entscheid angehört zu haben.
2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsträger hat somit die betroffene versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören. Nicht anzuhören ist die versicherte Person nur vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt vorliegend nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG). Ebenso wenig ist in der hier strittigen Frage der separaten Ausrichtung der Kinderrenten ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchzuführen (vgl. Art. 73bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG). Dies heisst jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt werden müsste. Vielmehr ist dieses auch dann zu gewähren, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.1 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 38/02 vom 4. Mai 2004 E. 4.2).
3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, mit dem Massnahmenentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 3. Juni 2016 (Urk. 3/6) liege eine richterliche Anordnung vor, welche die Ausrichtung der verfallenen und künftigen Kinderrenten an die Kindesmutter vorsehe. Diese Anordnung sei gemäss Art. 71ter Abs. 1 Satz 2 AHVV verbindlich (Urk. 9 S. 3).
Der aufgrund von Art. 35 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 IVV für die Auszahlung der Renten anwendbare Art. 71ter AHVV sieht im Absatz 1 bei nicht oder nicht mehr verheirateten oder bei getrenntlebenden Eltern auf Antrag die Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vor, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Einen Antrag auf Drittauszahlung stellte die Kindesmutter, B.___, die seit November 2014 mit den beiden Kindern getrennt vom Beschwerdeführer lebt (vgl. Urk. 3/3 ff.), erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2019, nämlich am 23. April 2019 (Urk. 11/199). Das Formular hierzu war ihr am 3. April 2019 zugestellt worden (vgl. Urk. 11/193).
Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten unklar ist, ob die elterliche Sorge B.___ alleine zusteht. Gemäss den Darlegungen in der Beschwerdeschrift steht die elterliche Sorge der Kindesmutter zu (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1). In den Akten befindet sich indessen ein Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 8. April 2016. Diesem gemäss haben der Beschwerdeführer und B.___ das gemeinsame Sorgerecht (Urk. 11/202).
Im Falle einer Nachzahlung von Kinderrenten gilt es sodann Art. 71ter Abs. 2 AHVV zu beachten. Satz 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass sich die Nachzahlung in dem Umfang reduziert, in dem der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat. Umgekehrt bestimmt das Kindesrecht in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung von Art. 285a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB; vgl. auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB in der zuvor anwendbaren Fassung), dass sich der Unterhaltsbeitrag im Umfang von nachträglichen Sozialversicherungsrenten oder ähnlichen, für den Kindesunterhalt bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, von Gesetzes wegen vermindert. Vor der Anordnung der Drittauszahlung wäre somit zu prüfen gewesen, ob und in welchem Umfang Unterhaltsbeträge zu leisten waren und effektiv auch geleistet wurden. Gemäss BGE 145 V 154 setzt die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB sowie Art. 71ter Abs. 2 AHVV und damit die Beurteilung, ob der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterstützungspflicht nachgekommen ist, begriffsnotwendig voraus, dass der nicht Obhutsberechtigte seine Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag erfüllen muss (Regeste u. E. 4.3). Eine derartige Unterhaltspflicht behauptet der Beschwerdeführer nicht nur, sondern Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin respektive der Ausgleichskasse bereits vor Verfügungserlass zur Verfügung standen, legen eine solche tatsächlich auch nahe (Urk. 3/10, Urk. 11/121; vgl. auch Urk. 3/6). Diese Sachlage hätte der Beschwerdegegnerin in jedem Fall Anlass geben müssen, den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung anzuhören.
Das im Entscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 3. Juni 2016 vorgemerkte grundsätzliche Einverständnis des Beschwerdeführers zur Auszahlung der Kinderrente von Z.___ und A.___ an die Kindesmutter ändert daran nichts. Sein grundsätzliches Einverständnis bekräftigte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift. Er verlangt aber die Berücksichtigung der von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen, was im Lichte der vorstehenden Überlegungen im Grundsatze nicht zu beanstanden ist. Inwiefern es der Beschwerdegegnerin nicht möglich sein soll, die geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge zu ermitteln (Urk. 9 S. 3), ist mit Blick auf Art. 28 ATSG nicht ersichtlich und ändert im Übrigen auch nichts an der Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, das auch das Recht beinhaltet, an der Beweiserhebung mitzuwirken (vorstehend E. 2).
4. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).
In Anbetracht der gesamten Umstände (vgl. vorstehende E. 3) wurde der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzt, weshalb eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Die angefochtene Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit der Fällung des Endentscheides wird der Antrag auf Sistierung des Prozesses bis zum Abschluss des Zivilverfahrens betreffend Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern Z.___ und A.___ (vgl. Urk. 1 S. 2) hinfällig.
5. Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffen (BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG).
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’300.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm