Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00274
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 7. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Martin Boltshauser
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1998, leidet an einer primären ziliären Dyskinesie und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 249 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Am 3. Januar 2007 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Behandlungsgeräte und Kinderspitex (Urk. 7/9;
Urk. 7/12; Urk. 7/21; Urk. 7/28; Urk. 7/35; Urk. 7/41; Urk. 7/54;
Urk. 7/78; Urk. 7/94).
1.2 Am 28. Februar 2014 stellte die Versicherte erstmals ein Gesuch für berufliche Massnahmen (Urk. 7/59), welches die IV-Stelle nach getätigten Abklärungen mit Mitteilung vom 12. September 2014 (Urk. 7/75) vorerst abwies, da die Versicherte im Sommer 2015 eine Attestausbildung zur Detailhandelsassistentin im ersten Arbeitsmarkt antreten werde. Diese Ausbildung schloss die Versicherte im Jahr 2017 erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/91).
1.3 Am 7. Februar 2018 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen (Urk. 7/92-93). Nach getätigten Abklärungen erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für Assessment und Begleitung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 16. Oktober 2018, Urk. 7/115). Im Verlauf der Abklärungen
entschied sich die Versicherte für ein Praktikum und eine Ausbildung zur
Hundecoiffeuse/Tierpflegerin (vgl. Praktikumsvertrag vom 20. November 2018,
Urk. 7/119).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/128; Urk. 11/2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2019 (Urk. 11/1 = Urk. 2/1) ab.
2. Die Versicherte erhob am 8. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
7. März 2019 (Urk. 2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Ausbildung im Hundesalon als berufliche Massnahme zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die gewünschte Ausbildung im Hundesalon gemäss der umfassenden und nachvollziehbaren Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine an die schwere Pneumopathie der Beschwerdeführerin angepasste berufliche Tätigkeit sei. Der aktuelle Kenntnisstand in Bezug auf Hundeallergene sei im Bericht von Dr. med. Y.___ nicht berücksichtigt worden. Deshalb könne für das Praktikum und die Ausbildung im Hundesalon keine Kostengutsprache erteilt werden (vgl. Urk. 2/1 S. 2; Urk. 6
S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Beurteilungen des RAD und des behandelnden Spezialarztes vorhanden. Die Resultate des Prick-Testes ergäben keine allergische Reaktion auf Hundehaare. Eine kutane Sensibilisierung auf Hundehaare sei nicht nachweisbar. Es sei deshalb nicht zu erwarten, dass sie in einem höheren Ausmass eine zukünftig allenfalls entstehende Allergie auf Hundehaare entwickle als eine gesunde Person (S. 6). Somit könne sie aus allergologischer Sicht die Tätigkeit als Hundecoiffeuse erlernen. Zudem handle es sich dabei um eine körperlich nicht schwere Tätigkeit, welche auch nicht im Bereich von kühler oder kalter Luft erledigt werde. Die Geeignetheit für die Tätigkeit in einem Hundesalon sei gegeben (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für ein Vorpraktikum und die Ausbildung zur Hundecoiffeuse/Tier-pflegerin EFZ.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer primären ziliären Dyskinesie mit einer konsekutiven Panbronchiolitis und einer schweren, kombinierten, restriktiven und obstruktiven Ventilationsstörung, einer chronischen purulenten Rhinitis sowie einer chronisch rezidivierenden Tubenmittelohrkatarrhe und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 249 GgV-Anhang leidet. Ferner wurden unter anderem auch ein allergisches Asthma bronchiale und eine Urtikaria recidivans diagnostiziert (vgl. Urk. 7/4/3-4 S. 1 lit. A; Urk. 7/8/3-5 S. 1 lit. A; Urk. 7/11 S. 1 lit. A; Urk. 7/17 S. 1; Urk. 7/42; Urk. 7/77/3-8 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher grundsätzlich zu Massnahmen beruflicher Art qualifiziert (vgl. Urk. 7/70; Urk. 7/132 S. 1 unten). Anhand der medizinischen Akten (vgl. nachstehend E. 3.2-3.7) nachvollziehbar ausgewiesen und unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten als Detailhandelsassistentin EBA in der Charcuterie-Abteilung sowie als Mitarbeiterin in einer Kindertagesstätte aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sind. Strittig ist indessen, ob die nun angestrebte Tätigkeit als Hundecoiffeuse eine geeignete berufliche Massnahme darstellt.
3.2 Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2014 erachtete RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, leichte körperliche Tätigkeiten als vollumfänglich zumutbar. Dagegen seien psychisch und emotional belastende Tätigkeiten (medizinisch, pflegerisch, pädagogisch), mittelschwere und schwere körperliche Belastungen, Arbeiten in Bereichen mit atemwegsreizenden Stoffen (Staub, Rauch, Lösungsmittel, Pilze, Farben, Lacke) und Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko (Bakterien, Viren, Pilze und anderem) ungeeignet. Aufgrund von gehäuftem Husten und chronischer Keimbesiedlung der Atemwege seien direkter Kundenkontakt sowie Umgang mit Lebensmitteln ungeeignet. Stärker hautbelastende Tätigkeiten könnten aufgrund der Urtikaria problematisch werden
(vgl. Urk. 7/70).
3.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Spital B.___, erklärte mit Bericht vom 26. März 2018 (Urk. 7/104/
1-5), dass er die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.1). Aufgrund der chronischen Lungenerkrankung mit aktuell bereits mittelschwerer bis schwerer Bronchialobstruktion und ausgeprägter relativer Lungen-überblähung sowie der Tatsache, dass weitere rezidivierende bakterielle Exazer-bationen zu erwarten seien, und der insgesamt auch bei gutem Management und therapiegetreuer Beschwerdeführerin zu erwartenden Verschlechterung, sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Funktionell bestehe bereits eine dokumentierte medizinisch theoretische Ateminvalidität von 50 %. Zudem sei durch den therapeutischen Aufwand (regelmässige Inhalationen, Atemwegssekret-Drainage, regelmässiges körperliches Training) eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 3 Ziff. 2.7). Die aktuelle Tätigkeit in einer Kindertagesstätte mit regelmässigem Umgang mit Kleinkindern und entsprechend hohem Risiko für eine Ansteckung mit Atemwegsinfekten werde nicht empfohlen. Auch sei diese Tätigkeit mit mittelschweren körperlichen Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit in einer Charcuterie-Abteilung sei mit mittelschweren bis schweren körperlichen Belastungen verbunden und daher nicht geeignet. Zudem sei die Umgebung in gekühlten Räumen ungünstig (S. 4 Ziff. 3.2-3.3). Grundsätzlich sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar, sofern die Beschwerdeführerin genügend Pausen einhalten könne und ihr Zeit für die notwendigen Therapien eingeräumt werde (S. 4 Ziff. 4.2).
3.4 Mit Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/118) nahm Dr. Y.___ Stellung zur beruflichen Eignung der Beschwerdeführerin. Dabei kam er zum Schluss, dass eine Anstellung im Detailhandel nicht geeignet sei. Aufgrund der deutlich eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit bei schwer eingeschränkter Lungenfunktion (schwere obstruktive Ventilationsstörung) seien mittelschwere bis schwere körperliche Belastungen nicht zumutbar. Hierzu zähle auch langes Stehen und Tragen von Lasten, was im Detailhandel unausweichlich sei. Zudem hätten sich gekühlte Räume als ungünstig erwiesen. Zur Vornahme der notwendigen Therapien und aufgrund der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit seien ausreichende Pausen notwendig. Für die Beschwerdeführerin sei eine berufliche Tätigkeit mit einer möglichst hohen Flexibilität bezüglich Arbeitszeiten und auch kurzfristig angesetzten Pausen unbedingt anzustreben. Der Detailhandel sei deshalb als insgesamt ungünstiges Tätigkeitsfeld anzusehen (S. 1). Aufgrund der erhöhten Infektanfälligkeit, insbesondere für Atemwegsinfektionen, sei die Exposition gegenüber Menschenansammlungen beziehungsweise der häufig wechselnde Kontakt mit Menschen nicht ideal. Vor diesem Hintergrund sprächen diverse Aspekte für die von der Beschwerdeführerin favorisierte berufliche Tätigkeit als Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hundecoiffeuse. Dabei könnten sicherlich viele Arbeiten sitzend erledigt werden und es seien keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten. Durch die zu erledigenden Arbeiten am Tier seien auch immer wieder kurze Pausen kurzfristig planbar. Es seien geregelte Arbeitszeiten zu erwarten. Der Kontakt mit Menschenansammlungen und der sehr häufig wechselnde Kontakt mit Menschen sei gegenüber dem Detailhandel drastisch reduziert. Im Kontakt mit Tieren, insbesondere Hunden, sei keine zusätzliche Häufung von Atemwegsinfekten zu erwarten. Die Umschulung zur Tierpflegerin mit Spezialisierung als Hundecoiffeuse sei medizinisch begründbar (S. 2).
3.5 In der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass Dr. Y.___ nicht auf Allergierisiken eingehe. Eine Allergiediagnostik sei nicht aktenkundig. Nebst der primären ziliären Dyskinesie seien unter anderem auch eine chronische Bronchitis und eine Rhinosinusitis sowie eine Urtikaria und ein allergisches Asthma bronchiale diagnostiziert worden. Die Epithelien von Hunden und Katzen würden zu den führenden Risikofaktoren für die Entwicklung von Allergien gehören. Aus allergologischer Sicht werde davon ausgegangen, dass die kontinuierliche Exposition mit tierischen Allergenen zur allergischen Sensibilisierung und im Verlauf zu klinisch relevanten Symptomen führen könne. Die generelle Empfehlung für Patienten mit chronischen Lungenerkrankungen zur Vermeidung inhalativer Noxen gelte auch für Menschen mit primärer Ziliendyskinesie. Angesichts der relativ weit fortgeschrittenen angeborenen Ziliendyskinesie mit chronischer Bronchitis, disseminierten Bronchiektasien, Status nach Lungenteilresektion, chronischer Besiedlung mit dem Problemkeim Pseudomonas aeruginosa, massiv erhöhten Atemwegswiderständen, Hypoxämien unter Belastung bei Reduktion wichtiger Lungenfunktionsparameter auf 46 % der Norm, chronischer Rhinosinusitis, allergischem Asthma bronchiale und Status nach Urtikaria sei eine berufliche Massnahme in einem Hundesalon aus versicherungsmedizinischer Sicht keine an die schwere Pneumopathie angepasste berufliche Tätigkeit. Es sei mit einer weiteren Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu rechnen, wenn zu den genannten Störungen noch eine Allergie auf Hundeallergene dazukomme. Eine regelmässige Exposition mit Hundeallergenen sei mit einer bedeutsamen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit verbunden, eine entsprechende Allergie zu entwickeln. Eine Tätigkeit in einem Hundesalon könne deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht als einfache und zweckmässige Massnahme eingeschätzt werden (vgl. Urk. 7/123 S. 2).
3.6 Am 6. März 2019 erklärte RAD-Arzt Prof. A.___, dass Dr. Y.___ den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Hundeallergene nicht berücksichtigt habe. Mit der RAD-Stellungnahme vom 21. Januar 2019 liege eine fundierte und sachlich formulierte Einschätzung vor. Dabei seien sämtliche vorliegenden Arztberichte und Befunde, die aktuelle Fachliteratur und seine eigene langjährige klinische Erfahrung mit chronischen Atemwegs- und Lungenerkrankungen berücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/133 S. 3).
3.7 Dem Protokoll hinsichtlich des am 28. März 2019 im Spital B.___ durch Dr. Y.___ durchgeführten Prick-Tests ist zu entnehmen, dass keine kutane Sensibilisierung auf Hundehaare nachweisbar sei (Urk. 3/4).
4.
4.1 Zur Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung im Hundesalon aufgrund ihres gesundheitlichen Leidens eine für sie geeignete berufliche Tätigkeit darstellt, liegen unterschiedliche medizinische Einschätzungen vor, wobei sich keine davon als verlässliche und zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage erweist.
So erscheint fraglich, ob die durch Dr. Y.___ und Prof. A.___ vorgenommenen Einschätzungen in ausreichender Kenntnis des Berufsbildes einer Hundecoiffeuse vorgenommen wurden. Angaben über das Belastungsprofil und den Tätigkeitsbereich einer Hundecoiffeuse sind nicht aktenkundig. Die generell gehaltene Einschätzung von Prof. A.___ befasst sich sodann hauptsächlich mit dem erhöhten Allergierisiko, wobei eine erfolgreiche Eingliederung nicht einzig hiervon abhängig gemacht werden kann. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei Prof. A.___ um einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin handelt und er weder über einen Facharzttitel für Pneumologie noch für Allergologie und klinische Immunologie verfügt. Die Aussage von Dr. Y.___, dass es sich bei der Tätigkeit im Hundesalon um eine leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit handle, bei welcher keine Arbeitstage mit langem Stehen zu erwarten seien (vgl. Urk. 7/118
S. 2), ist nicht belegt. Auch begründet Dr. Y.___ in keiner Weise, weshalb im Kontakt mit Tieren, insbesondere Hunden, keine zusätzliche Häufung von Atemwegsinfekten zu erwarten sei (vgl. Urk. 7/118 S. 2), ist doch möglicherweise mit einem erheblichen Aufkommen von Bakterien, Viren und Pilzen zu rechnen, was Dr. Z.___ als ungeeignet erachtete (vgl. vorstehend E.3.2). Die Einschätzung, wonach grundsätzlich eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung in einem Pensum von 50 % denkbar sei (vgl. Urk. 7/104/1-5 S. 4 Ziff. 4.2), lässt schliesslich an einer erfolgreichen Eingliederung im Allgemeinen zweifeln, zumal der unterschriebene Praktikumsvertrag letztlich ein Arbeitspensum von 100 % vorsieht (Urk. 7/119 S. 1). Zuletzt bleibt anzumerken, dass der nun durchgeführte Prick-Test einzig nachweist, dass derzeit keine kutane - die Haut betreffende - Sensibilisierung auf Hundehaare vorhanden ist. Ein möglicher Einfluss der Hundehaare auf die Atemwegsorgane – beispielsweise bei sehr kurzer Schur - wird damit indessen nicht ausgeschlossen.
Eine verlässliche Beurteilung kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden, weshalb sich eine pneumologisch-allergologische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Kenntnis des Berufsbildes einer Hundecoiffeuse aufdrängt. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2019 bereits ein Praktikum als Hundecoiffeuse begonnen, weshalb die diesbezüglichen Erfahrungswerte in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Boltshauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans