Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00277
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 21. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Y.___
Stauffacherstrasse 101, Postfach 9870, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war seit dem Jahr 2013 einerseits bei der Temporärarbeitsfirma Z.___ erwerbstätig und bezog andererseits dazwischen während längeren Phasen wiederholt Taggelder der Arbeitslosenversicherung, zuletzt ab Januar 2016 (Urk. 7/11). Im Juli 2016 stellte er eine plötzliche Schwäche seiner Gesichtsmuskulatur und drei Tage später eine Geschmacksstörung fest. Die ärztlichen Abklärungen ergaben in der Folge, dass eine HIV-Infektion besteht (vgl. Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 8. Dezember 2016, Urk. 7/1). Wegen dieser Erkrankung meldete sich X.___ am 11. Mai 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/13/5-12) und des Kantonsspitals A.___ vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/18) ein. Am 23. Oktober 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten, da er angegeben habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht daran teilnehmen zu können (Urk. 7/24). Am 31. Oktober 2017 nahm Dr. med. Dr. rer. pol. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/29/3). Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 7/30). Dagegen erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 27. Dezember 2017 Einwand (Urk. 7/37), unter Beilage des neuropsychologischen Abklärungsberichts von lic. phil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte die Arztberichte des Kantonsspitals A.___ vom 2. März 2018 (Urk. 7/48/7-8), vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/52) und vom 13. November 2018 (Urk. 7/63) ein. Mit Verfügung vom 11. März 2019 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Aids-Hilfe Schweiz am 9. April 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Verfügung vom 11. März 2019 sei aufzuheben.
2.Der Invaliditätsgrad sei basierend auf den aktuellen ärztlichen Berichten festzulegen.
3.Gestützt darauf sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
4.Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 21. Mai 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2019 mitgeteilt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 11. März 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen als Bauarbeiter ein Einkommen von Fr. 69'931.-- erzielen könnte. Diese Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit regelmässigen Arbeitszeiten sei er aber voll arbeitsfähig und könne damit ein Einkommen von Fr. 67'456.-- erzielen. Die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse belaufe sich damit auf Fr. 2'475.-- bzw. 4 %. Ein Anspruch auf IV-Rentenleistungen habe der Beschwerdeführer nicht. Die Viruslasten lägen unter der Nachweisgrenze und er befinde sich nicht in Psychotherapie.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, wie die Beschwerdegegnerin zu ihrer Einschätzung gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz Heilung der Hepatitis C-Infektion nicht gebessert, was damit zusammenhänge, dass er an einer Vielzahl von Erkrankungen leide und die Arbeitsunfähigkeit multifaktoriell bedingt sei. Die Aidserkrankung habe stabilisiert werden können, jedoch gelte es zu beachten, dass sich die Krankheit in einem weit fortgeschrittenen Zustand befinde, in welchem häufig eine starke Müdigkeit und Erschöpfbarkeit die Folge sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen des geringen Leidensdrucks keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Er sei vielmehr psychisch derart angeschlagen, dass er teilweise absolut unfähig sei, Dinge anzugehen. Wenn die Beschwerdegegnerin schon so viele Vorbehalte gegenüber den vorliegenden Arztberichten habe, so sei nicht einsichtig, warum sie keine Begutachtung angeordnet habe. Zusammenfassend sei den vorhandenen Arztberichten klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl aus physischen als auch aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Diese Arztberichte seien von der Beschwerdegegnerin nicht richtig gewürdigt worden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
3.
3.1 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/13/5-12) besteht beim Beschwerdeführer eine bilaterale periphere Facialisparese bei HIV-Erkrankung. Der Beschwerdeführer sei ihm – Dr. B.___ – zugewiesen worden zur Abklärung der bilateralen Facialisparesen. Er habe die Diagnose einer HIV-Infektion gestellt und den Beschwerdeführer an die Infektiologie des Kantonsspitals A.___ weitergewiesen. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen.
3.2 Laut dem neuropsychologischen Abklärungsbericht der Neuropsychologin D.___ und der Verhaltensneurologin Dr. E.___ vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/36) zeigten sich beim Beschwerdeführer folgende Befunde: Verbale Lernstörung sowie eingeschränkte verbale Erfassungsspanne, leichte verbale bzw. mittelschwere nonverbale Abrufstörung und aufgrund von Aufmerksamkeitseinschränkungen eine ebenfalls verminderte Speicherfähigkeit. Zudem finde sich ein schweres exekutiv-attentionales Ausfallmuster mit praktisch aufgehobener verbaler Ideenproduktion auf ein phonematisches Kriterium bzw. deutlich verminderte verbale Ideenproduktion auf ein semantisches Kriterium sowie eine deutlich verminderte figurale Ideenproduktion und eine schwer beeinträchtigte gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit. Diese Befunde seien vereinbar mit einer schweren linksbetonten fronto-limbischen Funktionsstörung, multifaktoriell bedingt, Differentialdiagnose: assoziiert an eine mögliche HIV-Enzephalopathie, Differentialdiagnose: aggraviert durch Folgen des langjährigen Drogenkonsums, Differentialdiagnose: zusätzlich durch die derzeitige affektpathologische Störung erklärbar. Aufgrund der Schwere der affektpathologischen Störung seien eine vordergründige fachpsychiatrische Behandlung sowie eine zusätzliche medikamentöse Therapie dringend empfehlenswert, gegebenenfalls auch mit stationärer Weiterbehandlung. Aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen sei aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.3
3.3.1 Gemäss dem Arztbericht des Kantonsspitals A.___ vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/18) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) HIV-Infektion CDC-Stadium C3, Erstdiagnose 13.07.2016, bei Candida-Stomatitis und Oesophagitis, Erstdiagnose 15.07.2016, asymptomatischer HIV-Encephalopathie, MRI 15.07.2016,
HIV-assoziiertem Gewichtsverlust und seborrhoischer Dermatitis, eine (2.) bilaterale Facialisparese unklarer Ätiologie, Erstdiagnose 12.07.2016, eine (3.) chronische Hepatitis C, Erstdiagnose 15.07.2016, bei Genotyp 1a und Fibroscan 5.2kPa 10/2016, leichte diffuse Hepatopathie, eine (4.) Hepatitis B-Infektion, Erstdiagnose 15.07.2016, bei anti-HBc-only Konstellation, HBV-DNA nicht nachweisbar, und eine (5.) chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, 25 PY. Durch die lange Arbeitsunfähigkeit bei schwerer Erkrankung sei mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit, resp. mit Krafteinbussen zu rechnen. Zudem bestehe eine psychosoziale Belastungssituation aufgrund der Diagnose. In einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen.
3.3.2 Am 2. März 2018 (Urk. 7/48/7-8) nahm Dr. med. F.___, Leitende Ärztin Infektiologie am Kantonsspital A.___, Stellung zum neuropsychologischen Abklärungsbericht (vgl. E. 3.2). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien multifaktoriell bedingt, jedoch stehe die depressive Entwicklung im Vordergrund. Die psychosoziale Situation sei seit der Diagnosestellung der
HIV- und Hepatitis C-Infektion schwer belastet, dazu komme eine Langzeit-Arbeitslosigkeit. Ein MRI des Schädels habe minimale Hyperdensitäten in der Flairaufnahme parietal gezeigt, allerdings in derart geringem Ausmass, dass es ein Normalbefund sein könnte. Neben der psychischen Aetiologie könne ein möglicher Zusammenhang mit der chronischen Hepatitis C bezüglich Müdigkeit und Leistungsminderung bestehen. Es werde sich zeigen, ob die begonnene Hepatitis C-Therapie diesbezüglich eine Verbesserung erbringen werde. Im Übrigen werde dringend die Durchführung einer Psychotherapie mit Evaluation einer medikamentösen Therapie (wie mehrfach empfohlen, aber nie durchgeführt) empfohlen. Ebenfalls werde eine Physiotherapie für den allgemeinen Muskelaufbau und Konditionstraining empfohlen. Eine vermehrte Tagesstruktur mit viel Aktivität sollte angestrebt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven und psychoemotionalen Einschränkung nicht arbeitsfähig. Es bestehe aber durchaus die Möglichkeit, eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit langfristig wieder zu erlangen.
3.3.3 Am 28. Mai 2018 (Urk. 7/52) führte Dr. F.___ aus, die Hepatitis C-Therapie habe am 9. April 2018 erfolgreich abgeschlossen werden können. Die Situation bezüglich der HIV-Infektion sei unter antiretroviraler Therapie stabil. Bezüglich der Dermatitis seien mehrfache dermatologische Beurteilungen und Therapien durchgeführt worden. Die psychosoziale Situation sei unverändert weiterhin sehr belastet. Beim Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit müsse tiefprozentig (z.B. 20-30 %) mit langsamem Aufbau gestartet werden. Insgesamt sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt schwierig.
3.3.4 Am 13. November 2018 (Urk. 7/63) hielt Dr. F.___ fest, es habe sich seit dem Bericht vom 28. Mai 2018 nichts verändert. Eine Hepatitis C-Viruslast sei nach vollständiger Therapie nicht nachweisbar. Die Hepatitis C-Infektion sei geheilt und es seien diesbezüglich keine Kontrollen mehr notwendig.
3.4
3.4.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. C.___ vom 31. Oktober 2017 (Urk. 7/29/3) sind Tätigkeiten mit regelmässigem mittelschweren und schweren Heben, Tragen und Transportieren von Lasten und ausschliesslich stehende Tätigkeiten zu vermeiden. Der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung an einem ruhigen Arbeitsplatz unter Vermeidung von Wechselschichten und Wochenenddiensten. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er zu 100 % ausüben.
3.4.2 In der Stellungnahme vom 16. März 2018 (Urk. 7/74/4) führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, der medizinische Sachverhalt erkläre eine instabile Situation. Erst nach abgeschlossener Hepatitis C-Therapie sowie weitergeführter fachpsychiatrischer Behandlung sei eine abschliessende Beurteilung möglich.
3.4.3 Am 11. Dezember 2018 (Urk. 7/74/8) gab Dr. C.___ an, nach Eingang der somatischen Befunde (Neurologie und HIV-Labor) sowie abgeschlossener Abklärung sei eine abschliessende Beurteilung möglich.
3.4.4 Am 7. März 2019 (Urk. 7/74/9) hielt die zuständige Kundenberaterin fest, gemäss telefonischer Rücksprache mit dem RAD liege sowohl die HIV-Viruslast als auch die Hepatitis C-Viruslast unter der Nachweisgrenze. Eine fachpsychiatrische Behandlung sei trotz Empfehlung nicht zustande gekommen. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei nachvollziehbar nicht mehr möglich. Dagegen sei in einer adaptierten Tätigkeit nach rascher Steigerung (4-6 Wochen) eine volle Arbeitsfähigkeit möglich. Angepasst sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit Vermeidung von Wechselschichten. Allenfalls sollten Massnahmen einer Mitwirkungspflicht bei fehlender Mitarbeit bezüglich einer fachpsychiatrischen Behandlung auferlegt werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in eine psychiatrische Behandlung gehe, könne aber davon ausgegangen werden, dass kein grosser Leidensdruck vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sage, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle, weshalb auch davon ausgegangen werden könne, dass er keine Unterstützung bei der Wiedereingliederung möchte.
4.
4.1 Mit Blick auf die Arztberichte des Kantonsspitals A.___ respektive von Dr. F.___ fällt auf, dass sie in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eher vage sind. Im Bericht vom 24. Juli 2017 (Urk. 7/18/3) wurde die Ausübung einer angepassten Tätigkeit als zumutbar bezeichnet mit dem Ziel einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 2. März 2018 (Urk. 7/47/7-8) führte Dr. F.___ aus, sie stimme mit dem neuropsychologischen Abklärungsbericht insofern überein, als die deutlich verminderte Belastbarkeit multifaktoriell bedingt sei. Für sie stehe jedoch die depressive Entwicklung im Vordergrund und ausserdem sei der Beschwerdeführer durch die psychosoziale Situation wegen der Diagnose der HIV- und Hepatitis C-Infektion sowie der Langzeitarbeitslosigkeit schwer belastet. Man werde sehen, ob sich bezüglich der Müdigkeit und Leistungsminderung eine Besserung durch die am 15. Januar 2018 begonnene Hepatitis C-Therapie einstellen werde. Dringend empfohlen werde sodann die Durchführung einer Psycho- sowie Physiotherapie. Aktuell sei der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven und psychoemotionalen Einschränkung nicht arbeitsfähig, langfristig bestehe aber durchaus die Möglichkeit, dass er diese in angepasster Tätigkeit wieder erlange. Auch im Bericht vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/52) schloss Dr. F.___ die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht aus, sie wies aber darauf hin, dass der Einstieg tiefprozentig (20-30 %) mit langsamem Aufbau erfolgen müsse und die Einschätzung schwierig sei. Sowohl bezüglich der HIV- und der Hepatitis C-Infektion als auch der Hautproblematik wurde eine gute Prognose gestellt. Wie sich die psychosoziale Belastungssituation entwickeln werde, sei schwierig zu beantworten, es sei insbesondere der Verlauf der Psychotherapie abzuwarten.
4.2 Warum der Beschwerdeführer trotz an sich guter Prognose keine Fortschritte bei der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erzielen konnte, lässt sich nicht feststellen. Es ist festzuhalten, dass sich aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 nicht gelungen ist, beruflich Fuss zu fassen und er wiederholt während längeren Perioden arbeitslos gewesen war (Urk. 7/11). Es bestehen Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen aus dem psychiatrischen Bereich, eine psychiatrische Abklärung wurde aber nicht vorgenommen. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Psychotherapie nach äusserst kurzer Zeit von sich aus abgebrochen hat, gegen einen grossen Leidensdruck spricht, nachdem es an einer psychiatrischen Diagnose fehlt, lässt sich aber letztlich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer mangels Leidensdrucks oder - wie von ihm behauptet – wegen seiner krankheitsbedingten Antriebslosigkeit die Therapie nicht länger besuchte. Befände sich der Beschwerdeführer in einem psychisch derart desolaten Zustand, würde sich die Frage stellen, ob nicht eine Therapie in stationärem Rahmen durchzuführen wäre.
4.3 Weiter lässt sich der Aktenlage entnehmen, dass beim Beschwerdeführer multifaktorielle Einschränkungen in der Gesundheit bestehen. Eine gesamtmedizinische (fach)ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes ist den Akten aber nicht zu entnehmen.
4.4 Insgesamt ist aufgrund des Dargelegten darauf zu schliessen, dass der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht umfassend abgeklärt war. In Aufhebung der Verfügung vom 11. März 2019 (Urk. 2) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer einer umfassenden Begutachtung zu unterziehen und hernach neu über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger