Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00279


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 20. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 16. Oktober 2008 unter Hinweis auf diverse Beschwerden (unter anderem Wirbelbeschwerden, Depressionen, Ängste) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2011 eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2010 zu (Urk. 11/76). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/80) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. November 2011 gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 11/85, Prozess Nr. IV.2011.00656).

1.2    Nach Eingang eines am 8. November 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 11/102) holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Y.___ ein Gutachten (medizinische Abklärung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) ein, das am 28. Oktober 2013 erstattet wurde (Urk. 11/122/1-16). Mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 11/127) auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer vier- bis sechswöchigen stationären psychiatrischen Behandlung. In der Folge befand sich die Versicherte vom 19. Januar bis 18. März 2015 im Sanatorium Z.___ (Urk. 11/145). Die IV-Stelle holte bei Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 30. November 2015 erstattet wurde (Urk. 11/161). Am 17. April 2018 (Urk. 11/176) teilte sie den Abschluss beruflicher Massnahmen mit, da zwei Institutionen die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings abgelehnt hätten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/191; Urk. 11/197; Urk. 11/204) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2019 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/208 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 10. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2. September 2019 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: März 2019) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (hier: November 2011) bestanden hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht beim Belastbarkeitstraining schuldhaft verletzt habe (S. 3 oben). Das von ihr gezeigte Verhalten bei den Eingliederungsgesprächen (kein Dialog möglich, Mitbringen von Puppen) habe medizinisch nicht erklärt werden können und stehe im Widerspruch mit dem Verhalten bei der Untersuchung durch die beiden Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ (S. 3 Mitte). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei durchgeführt worden (S. 4 oben). Dass das vom Sozialversicherungsgericht vorausgesetzte Belastbarkeitstraining nicht habe durchgeführt werden können, sei an der Mitwirkung der Beschwerdeführerin gescheitert. Es werde weiterhin an der Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 23. Dezember 2009 festgehalten. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten. Es lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor, welche einen neuen medizinischen Sachverhalt begründen würden (S. 5 oben). Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da die Diagnosen nicht nachvollziehbar hergeleitet seien. Zudem seien reine Verdachtsdiagnosen nicht invalidisierend (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin stehe zwar in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.___. Ob sie die erhaltenen Medikamente regelmässig einnehme, sei jedoch unklar (S. 5 oben).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf das fast zehn Jahre alte Gutachten von Dr. B.___ stütze, was schon an sich bemerkenswert sei. Die beiden weiteren Gutachten, die sie in den Jahren 2013 und 2015 in Auftrag gegeben habe, verwerfe sie als nicht schlüssig (S. 5 Mitte). Ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2009 verändert, was auch objektiv erstellt sei (S. 6 Mitte; S. 7 unten). Des Weiteren habe sie das Belastungstraining aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht durchführen können. Es liege kein Selbstverschulden vor (S. 7 unten). Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ und des Berichtes von Dr. D.___ bestehe keine Erwerbsfähigkeit, welche die Zusprechung einer ganzen Rente ausschliessen würde. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung nicht abgestellt (S. 8 unten). Falls nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, zumal drei Gutachten mit wesentlich unterschiedlichen Schlüssen vorlägen (S. 9 oben).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht befasste sich im Urteil vom 7. November 2011 (Urk. 11/85) insbesondere mit dem Gutachten von Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Dezember 2009, nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen war.

3.2    Dr. B.___ und Dr. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, erstatteten am 23. Dezember 2009 ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 11/33). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 5.1):

- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen

- Akzentuierung der ängstlichen und histrionischen Persönlichkeitszüge

- zervikospondylogenes Syndrom beidseits

    Zur psychiatrischen Beurteilung gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe die Symptome einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode aufgewiesen, welche ihre Arbeitsfähigkeit gegenwärtig um höchstens 50 % einschränke. Nach zweijähriger Arbeitsunfähigkeit sei es offensichtlich zur Dekonditionierung und allgemeinen Verunsicherung gekommen, so dass die gegenwärtige 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Wirtschaftsmarkt nicht verwertbar sei. Er empfehle deswegen ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen. Danach sollte man von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen können. Damit könne insgesamt von einer eher günstigen Prognose ausgegangen werden (Ziff. 6). Zu den Massnahmen aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin eine intensive ambulante Behandlung inklusive Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung brauche. Unter diesen therapeutischen Massnahmen, ergänzend mit den beruflichen Massnahmen, sei mit der Wiederherstellung der verwertbaren vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu rechnen (Ziff. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin brauche dringend ein Belastbarkeitstraining in geschütztem Rahmen über drei Monate. Nachher könne man unter Kombination der beruflichen und therapeutischen Massnahmen von einer verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgehen (Ziff. 9.3.2).

3.3    Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht einfach, ohne ein Belastbarkeitstraining durchzuführen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2009 ausgehen könne. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ sei noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In den weiteren medizinischen Beurteilungen - mit Ausnahme der Einschätzung durch Dr. C.___, in welcher indessen lediglich die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden seien  sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Somit sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (E. 4.2 S. 11 f.).


4.

4.1    Die nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom November 2011 ergangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Die Ärzte des Zentrums Y.___ erstatteten am 28. Oktober 2013 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/122/1-16).

    Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. April 2013 (Urk. 11/123) aus, dass eine gezielte Anamnese nicht möglich gewesen sei (S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin rede meistens spontan, gehe meistens nicht oder nur scheinbar und selten für zwei Sätze richtig auf seine Fragen ein. Die Antworten blieben meist oberflächlich und ungenau. Die Beschwerdeführerin wirke zwar nicht unwillig, aber völlig desinteressiert (S. 10 oben). Immer wieder nehme sie eine sorgsam in ein Tuch eingewickelte Kinder-Puppe aus der Tasche, streichle ihr übers Haar, mal mit Erläuterung, so habe ihr Bruder ausgesehen. Wiederholt ziehe sie ein sorgfältig in ein Tuch eingewickeltes Foto in einem Holzrahmen hervor, zeige es als das Foto ihres verstorbenen Bruders, oder schaue es nur an (S. 9 unten). Insgesamt bestehe der dringende Verdacht, die Beschwerdeführerin stehe unter starkem Einfluss sedierender Medikamente, wahrscheinlich von Benzodiazepinen. Durch ihren Zustand habe sie die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verhindert (S. 14 f.). Dr. E.___ empfahl eine psychiatrische Begutachtung im stationären Rahmen (S. 16 unten).

    Im Gesamtgutachten (Urk. 11/122/1-16) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit ein ausgeprägtes Schmerzverhalten gezeigt habe und infolgedessen keine körperlichen Einschränkungen hätten objektiviert werden können (S. 6 Mitte). Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar (S. 7 Mitte). Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte medizinisch-theoretisch leichtgradig eingeschränkt (S. 7 unten). Aus psychiatrischer Sicht könne zum heutigen Zeitpunkt keine definitive Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgegeben werden
(S. 8 Mitte).

4.3    Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 15. Mai 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/124) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig, auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung (histrionisch/selbstunsicher)

- chronifiziertes zervikales und lumbosakrales Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen

- Status nach einem Ausrutsch-Unfall aufs Steissbein und den Rücken sowie Hinterkopf am 28. November 2007

    Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. November 2007 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Zu den Einschränkungen gab er an, dass sie unter intensiven Schmerzen leide, immer niedergeschlagen, sehr ängstlich und im Antrieb vermindert sei, Konzentrationsschwierigkeiten habe und Tendenz zum sozialen Rückzug zeige. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin wenig beweglich, habe keine Ausdauer, mache viele Fehler, habe Angst vor Kontakten mit den Mitmenschen, werde rasch müde und brauche häufige Erholungspausen von unvorhergesehener Dauer. Sie sei auch nicht imstande, eine andere Tätigkeit auszuüben (Ziff. 1.7).

4.4    Vom 19. Januar bis 18. März 2015 erfolgte ein Aufenthalt im Sanatorium Z.___. Im Austrittsbericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 11/155) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde ein Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit (histrionisch, selbstunsicher) genannt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass es ihr schon seit Sommer 2014 sehr schlecht gehe; damals habe sie schon ihren Grabstein bestellt. Aktuell sei sie von suizidalen Gedanken distanzierter. Sie berichte, insgesamt das Gefühl zu haben, fehl am Platz zu sein. Sie sehe immer wieder Bilder von ihrem Bruder, der vor 18 Jahren durch eine Mine in Bosnien verstorben sei (S. 1 unten). Zum Befund gaben die Ärzte des Sanatoriums Z.___ an, sie sei wach, bewusstseinsklar, die Orientierung sei nicht immer klar gegeben. Es bestünden starke Einschränkungen in Konzentration und Gedächtnis, im formalen Denken sei sie leicht gehemmt und grüblerisch. Die Beschwerdeführerin berichte von Wahrnehmungen (heilige Personen, wenn sie Rauch sehe), optischen Halluzinationen (Gesichter mit sechs Augen und zwei Münder) wie auch Körperhalluzinationen (Herz springe aus dem Körper). Im Affekt wirke sie ratlos. Es bestünden eine Störung der Vitalgefühle, eine starke Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Die Beschwerdeführerin sei ängstlich, etwas affektstarr, im Antrieb gehemmt und leide an Schlafstörungen (S. 2 f.). Abschliessend hielten die Ärzte fest, dass sie die Beschwerdeführerin in gutem psychischen und physischen Zustand entlassen könnten (S. 4 oben).

4.5    Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/161) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 unten):

- histrionische Persönlichkeitsstörung mit

- rezidivierender depressiver Störung, leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom

    Dr. A.___ führte aus, von Seiten der depressiven Störung lägen Einschränkungen im kognitiven Bereich vor, weiter sei von einer gewissen Verlangsamung, einer leichten depressiven und leichten Antriebsstörung auszugehen. Diese Befunde hätten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit von rund 50 % zur Folge, denkbar wäre ein Einsatz in der bisherigen Tätigkeit im Service wie auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 44 Mitte).

    Von Seiten der ausgeprägten histrionischen Störung seien weitere, gravierendere Einschränkungen zu erwarten, vor allem, weil die Störung beziehungsweise die Befunde die Interaktionen mit Menschen beeinträchtigen würden. Die Beschwerdeführerin neige zu dramatischer, theatralischer Inszenierung bis hin ins Groteske, das Erleben sei psychosenahe, sie könne das Umfeld oder die Menschen verändert bis hin zu bedrohlichen Fratzen erleben (S. 44 unten). Team- und Gruppenfähigkeit seien unmöglich, auch ein Kundenkontakt dürfte nicht, die Planung und Strukturierung von Aufgaben oder die Anpassung an Regeln und Routinen nur noch reduziert möglich sein (S. 44 f.). In diesem Sinne erachte er die bisherige Tätigkeit im Service als nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit, wie etwa das Putzen von Privatwohnungen oder Büros, sei mit einem Pensum von 50 %, verteilt auf 8 oder 10 halbe Tage die Woche mit längerer Pause am Mittag, zumutbar (S. 45 oben). Spätestens seit dem Unfallereignis im Jahr 2007 sei von den heutigen Verhältnissen auszugehen (S. 46 Mitte). Die Verkehrsfähigkeit dürfte uneingeschränkt möglich sein, zumal die Beschwerdeführerin Zug fahren, den Psychiater alleine aufsuchen und mehrmals im Jahr nach Bosnien reisen könne. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei es wichtig, wenn mit der Behandlung wie auch mit der Medikation fortgefahren werde (S. 45 Mitte). Die aktuelle Medikation mit Antidepressivum und niedrigdosiertem Neuroleptikum sei adäquat (S. 43 oben). Aktuell sei aufgrund der Labormessungen von einer genügenden Compliance auszugehen (S. 44 oben).

4.6    Dr. D.___ nahm am 12. April 2016 (Urk. 11/164) Stellung zum Gutachten von Dr. A.___. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration eine starke Tendenz zur Inszenierung und Dramatisierung ihrer Beschwerden zeige, was manchmal sehr theatralisch aussehe. Auf diese Weise bringe sie ihr psychisches Leiden zum Ausdruck, sie komme dabei zeitweise in den psychotischen Bereich (S. 1 Mitte). Er sei nicht damit einverstanden, dass der Gutachter die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen Depression stelle (S. 1 unten). Der Gutachter bewerte die Intensität der Symptome nicht richtig, sie seien in jedem Fall extremer vorhanden, weshalb es sich um eine stärker ausgeprägte Störung handle. Dazu halte er die festgestellten Wahrnehmungsstörungen als psychotische Erlebnisse und nicht als dramatisierende und theatralische Darstellungen ihres Leidens (S. 2 oben). Seines Erachtens sei nur noch eine 50%ige Arbeit im geschützten Rahmen möglich (S. 2 Mitte). Er sei der Meinung, dass eine neue Beurteilung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit notwendig sei (S. 3).


5.

5.1    Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 22/05 vom 6. Juni 2006 E. 7.1.2 mit Hinweisen).

5.2    Nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom November 2011 erfolgte am 5. Juni 2012 ein Gespräch mit der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, wobei kein vernünftiger Dialog möglich gewesen sei (kein Blickkontakt, zwei Puppen, Pfauenfedern und Bücher dabei, verwirrter Eindruck, vgl. Urk. 11/96). Aufgrund dieses Gesprächs hielt die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2012 fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11/95). Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 ein Gutachten beim Y.___ und im Jahr 2015 ein Gutachten bei Dr. A.___ eingeholt hatte, wurde am 2. Oktober 2017 wieder ein Abklärungsgespräch durchgeführt. Dabei sei kein Blickkontakt mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen, da sie auf ihre Hände und die mitgebrachte Puppe fixiert gewesen sei (vgl. Urk. 11/177/3). Nach einem Informationsgespräch über die Integrationsmassnahmen mit der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2017 hielt die Betriebsleiterin der F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes nicht in ein Programm aufgenommen werden könne (Urk. 11/172). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2017 (Urk. 11/174) zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht („so verhalten, wie es aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ erwartet werden darf“) auf. Andernfalls sei sie gezwungen, die Massnahme sofort abzubrechen. Über weitere Leistungsansprüche müsste aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden, was zur Einstellung der Rente führen könne. Mit Mitteilung vom 17. April 2018 (Urk. 11/176) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, nachdem seitens der G.___ AG festgehalten worden war, mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin (auffällig, mit Puppe erschienen) sei ein Belastbarkeitstraining nicht realistisch (vgl. Urk. 11/177/4). Mit Verfügung vom 8. März 2019 hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht auf (Urk. 2).

5.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom Dezember 2009 eine Mitwirkungspflichtverletzung als Grund für die Einstellung der Rente heranzuziehen. Die beruflichen Massnahmen (Belastbarkeitstraining) hätten gleich im Jahr 2012 durchgeführt werden müssen, zumal Dr. B.___ keine Gründe nannte, wonach solche aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen wären. Nach
dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. November 2011 hätte die Beschwerdegegnerin zeitnah das Mahn- und Bedenkzeitverfahren betreffend berufliche Massnahmen durchführen müssen, mit Einstellung der Rente bis zur Durchführung derselben oder allenfalls Absehen davon aus medizinischen Gründen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin heute, mehr als neun Jahre nach Erstattung des Gutachtens und nachdem sie zwei weitere Gutachten eingeholt hat, auf das Gutachten von Dr. B.___ stützt, ist dies nicht zulässig.


6.

6.1    Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.

    So lag das Gutachten von Dr. B.___ im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als neun Jahre zurück. Die Ärzte des Y.___ konnten keine verlässliche Beurteilung abgeben. Auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Gutachters Dr. A.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal sie auch den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen vermögen. Somit sind aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen erforderlich. Unklar ist, ob und welche allfälligen psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Damit ist auch unklar, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Medikamenteneinnahme Voraussetzung für eine aussagekräftige gutachterliche Einschätzung ist. Die Ärzte des Y.___ empfahlen eine Begutachtung unter stationären Bedingungen. Fraglich ist ferner, ob die Puppenthematik mit einer allfälligen Krankheit zusammenhängt, war doch weder bei Dr. A.___, bei Dr. D.___ noch im Sanatorium Z.___ vom Mitbringen und Fixiertsein auf eine Puppe die Rede.

6.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.3    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit auch der Frage, ob und in welchem Umfang sich diese seit der letzten Beurteilung vom November 2011 verändert haben, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzunehmen hat.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden psychiatrischen Abklärung des medizinischen Sachverhalts
- unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 -, zur genauen Klärung der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2011 und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos.


8.

8.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

8.2    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni