Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00280
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei
Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ war seit Juni 2009 bei der Y.___ als kaufmännische Angestellte im Teilzeitpensum tätig und meldete sich am 4. Dezember 2016 unter Hinweise auf eine Gesichtsfeldbeeinträchtigung, eine Gefässmissbildung im Kopf, Kopfschmerzen, Migräne und Konzentrationsprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst den Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/2-3 und Urk. 7/16) einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/9) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11-13, 7/23-25 und 7/29). Zusätzlich liess sie die Versicherte im August 2018 von den Ärzten der Z.___ neurologisch und neuropsychologisch untersuchen (Eingang Expertise bei der Verwaltung am 10. September 2018 [Urk. 7/37]) und führte am 9. Oktober 2018 eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 [Urk. 7/40]). Mit Vorbescheid vom 29. November 2018 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/44). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 7/52) – mit Verfügung vom 11. März 2019 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. April 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2017 eine halbe IV-Rente auszurichten (Urk.1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2019 wurde den Gutachtern der Z.___ Ergänzungsfragen zu ihrer Expertise gestellt (Urk. 10), die von ihnen am 8. Januar 2020 beantwortet wurden (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Januar 2020 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 17), wogegen die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 eine Eingabe machte (Urk. 18). Die jeweiligen Eingaben wurden den Parteien am 6. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
1.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung damit, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin – bezogen auf ein 100 % Pensum – in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Arbeit zu 60 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie zu 20.15 % eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit einen höheren Verdienst als in einer adaptierten Arbeit erziele, sei das Invalideneinkommen gestützt auf ersteres zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen vom Fr. 90'377.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 45'188.50 und einer Einschränkung von 20.15 % im Haushalt resultiere bei einer Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt ein Invaliditätsgrad von 38.06 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten der Z.___ sei sie bezogen auf ein 100 %-Pensum zu 30-35 % arbeitsfähig. Sie übe im Umfang von 30 % eine angepasste Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber aus. Sie beziehe dafür einen Lohn von Fr. 2'000.-- monatlich. Dass sie weiterhin einen Bonus erhalte, sei angesichts ihrer sehr reduzierten Tätigkeit wohl zu verneinen. Jedenfalls dürfte er lediglich noch die Hälfte des für das Jahr 2018 zugesprochenen Bonus betragen, somit Fr. 2'500.--. Betreffend das Valideneinkommen sei festzuhalten, dass ihr 2015 ein Bonus von Fr. 10'000.-- ausbezahlt worden sei. Für das Jahr 2015 sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 56'531.50 auszugehen (Fr. 52'531.50 + Fr. 4'000.-- Anteil nicht berücksichtigter Bonus 2015, ausbezahlt im Jahr 2016) und nicht von Fr. 52'531.--. Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes ergebe sich für das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 57'211.69 für die ursprüngliche Tätigkeit im Umfang von 60 %. Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % entspreche dies einem Lohn von Fr. 95'352.80, wobei bei einer vollzeitlichen Tätigkeit auch der Bonus höher sei. Bereits ohne diesen Zuschlag ergebe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'352.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 24'000.-- sowie unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 52.96, was Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Dieser Anspruch erfahre auch bei Berücksichtigung eines reduzierten Bonus von Fr. 2'500.-- keine Veränderung. Unter diesen Umständen müsse zur Invalidität im Haushalt nicht mehr im Einzelnen Stellung genommen werden (Urk. 1 S. 3 ff.). In ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Urk. 18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die gutachterliche Angabe einer 30%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum auch den Gegebenheiten und ihrem Lohn sowie dem Verständnis der Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt entspreche (Urk. 18 S. 2).
3.
3.1 Gestützt auf die Ergebnisse der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen stellten die Gutachter der Z.___ in ihrer Expertise (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. September 2018 [Urk. 7/37/1-10]) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):
- Zerebrale arterio-venöse Malformation (AVM); St. Nervus mehrfacher nichtkurativer Teilembolisation (12. November 2014, 1. Dezember 2014 und 20. Oktober 2016) mit verbliebenem Restbefund
- Quadrantenanopsie nach links unten
- Migräne mit Aura
- Leichtgradige bis mittelgradige neuropsychologische Störung und reduzierte Belastbarkeit
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die beteiligten Spezialisten zusammenfassend aus, in der integrativen Beurteilung könne ein tägliches zeitliches Pensum von 5-6 Stunden täglich angenommen werden. Aufgrund der insgesamt leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung sei mit einer Einschränkung von circa 30 % zu rechnen. Unter Berücksichtigung von zeitlichem Pensum und Leistungsfähigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von circa 50 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Gleichzeitig gaben sie an, im vertraglichen 60%-Pensum der Beschwerdeführerin entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von 30 % eines vollen 100 %-Pensums (S. 6). Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, hielten sie fest, eine Präsenz von circa sechs Stunden erscheine realistisch. Leichte Leistungseinschränkungen von circa 20 % seien auch in einer angepassten Arbeit zu erwarten. Unter Berücksichtigung von zeitlichem Pensum und Leistungsfähigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von circa 60 % auszugehen. Im bisherigen vertraglichen 60 %-Pensum entspreche dies einer Arbeitsfähigkeit von circa 35 % eines vollen 100 %-Pensums (S. 7).
3.2 Das Gutachten der Z.___ beruht auf den erforderlichen Untersuchungen und zeigt die medizinischen Zusammenhänge schlüssig auf, weshalb darauf abzustellen ist. Dies blieb im Übrigen unbestritten. Die Parteien stellen denn grundsätzlich auch auf die medizinische Beurteilung der Gutachter der Z.___ ab, ziehen daraus aber unterschiedliche Schlüsse. Während die Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 30-35 % ausgeht (Urk. 1 S. 3 und Urk. 18 S. 2), legt die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades eine solche von 50 % zugrunde (Urk. 2). Da sich auch nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – bezogen auf ein 100 %-Pensum – das Gutachten der Z.___ als unklar erwies, wurden bei den Experten ergänzende Angaben eingeholt (Urk. 10). In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (Urk. 13) teilten die Gutachter auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin – bezogen auf ein 100 % Pensum – in der bisherigen Tätigkeit zu circa 50 % oder 30 % arbeitsfähig sei, mit, sie sei bei einer täglichen Präsenzzeit von fünf bis sechs Stunden und einer Leistungsminderung von circa 30 % während dieser Anwesenheit zu circa 50 % arbeitsfähig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin – wiederum bezogen auf ein 100 % Pensum – in einer angepassten Tätigkeit zu circa 60 % oder 35 % arbeitsfähig sei, beantworteten sie dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit bei einer täglichen Präsenzzeit von sechs Stunden und einer Leistungsminderung von circa 20 % während dieser Anwesenheit zu circa 60 % arbeitsfähig sei. Ergänzend gaben sie an: «Die Zusatzangaben (Im vertraglichen 60 % Pensum der Versicherten entspricht dies einer AF von 30 % eines vollen 100 %-Pensums bzw. Im bisherigen vertraglichen 60 % Pensum der Versicherten entspricht dies einer AF von ca. 35 % eines vollen 100 %-Pensums) sind im Gutachten nicht korrekt formuliert. Fälschlicherweise wurde der Begriff «AF» statt Pensum verwendet. Idee war es ursprünglich auszudrücken, dass bei der Arbeitsfähigkeit von 50 % dies im vertraglichen Pensum der Versicherten von 60 % einem Pensum von 30 % in der bisherigen bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % einem Pensum 35 % in einer angepassten Tätigkeit entspricht.»
4. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist das Einkommen aus dem Teilzeitpensum auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV). Die Gutachter der Z.___ stellten in ihren ergänzenden Angaben (Frage 3) vom 8. Januar 2020 klar, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zu 30 % arbeitsfähig und in einer adaptierten Arbeit zu 35 % arbeitsfähig ist (Urk. 13 S. 2). Diese Angaben stehen sowohl mit dem gezeigten Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wie auch mit den Ausführungen des im Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle tätigen PD Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Neurologie, im Einklang (Urk. 7/43 S. 9). Damit bleibt die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens zu prüfen, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin – wie im Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 7/40 S. 4 Ziff. 2.6) festgehalten - zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren ist.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Die Parteien sind sich einig, dass ein Rentenanspruch frühestens im Oktober 2017 entstehen kann (Urk. 1 S. 2, 7/43 S. 10 und 7/55 S. 4), weshalb massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich grundsätzlich das Jahr 2017 ist.
5.2 Angesichts der Gegebenheiten ist als Invalidenlohn vom tatsächlich erzielten Verdienst auszugehen. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ist bei einem Pensum von 30 % von einem jährlichen Grundsalär von Fr. 24'000.-- auszugehen (Urk. 3/3). Im Jahr 2018 wurde ihr zudem eine variable Vergütung von Fr. 5'000.-- (Urk. 3/5) - damals war die Beschwerdeführerin noch zu 60 % angestellt (vgl. Urk. 3/3) – ausbezahlt. Ob die Beschwerdeführerin auch mit einem Pensum von 30 % Anspruch auf einen Bonus hat, was von ihr in Frage gestellt wird (Urk. 1 S. 5), kann indes offen bleiben. Denn selbst wenn von einem auf ein 30 % Pensum reduzierten Bonus von Fr. 2'500.-- und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'500.-- ausgegangen würde, würde die Höhe des Rentenanspruchs – was nachfolgend zu zeigen ist – keine Änderung erfahren.
5.3 Was das auf ein Pensum von 100 % hochgerechnete Valideneinkommen betrifft, geht die Beschwerdeführerin – basierend auf dem von der Arbeitgeberin für das Jahr 2015 gemeldeten Einkommen und eines erst im Jahr 2016 ausbezahlten Anteils an variabler Vergütung – von einem solchen von mindestens Fr. 95'352.80 aus (Urk. 1 S. 5), während die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einwandverfahrens auf ein – gestützt auf den IK-Auszug und den Arbeitgeberfragebogen – für die Jahre 2013 bis 2015 ermitteltes Durchschnittseinkommen abstellt und deshalb Fr. 90'377.-- annimmt (Urk. 7/54). Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 26'500.-- bzw. von 24'000.-- ohne Bonus (vgl. hierzu aber E. 5.2 vorstehend) resultiert sowohl bei einem Valideneinkommen von Fr. 95'352.80 wie auch bei einem solchen von Fr. 90'377.-- und unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von gewichtet 8.06 % (Urk. 2 und Urk. 7/40 S. 8) ein mindestens 50%iger, aber unter 60 % liegender Invaliditätsgrad. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des Valideneinkommens. Das Gleiche gilt für die im Haushaltsbereich vorhandenen Einschränkungen, zumal auch die von den Experten der Z.___ abgegebene, rein klinische Einschätzung von 30 % (Urk. 7/37 S. 8) – im Vergleich zur von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Beurteilung von 20.15 % (Urk. 7/40 S. 8) – zu keiner Änderung der Höhe des Rentenanspruchs führen würde.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.
6. Zu prüfen bleibt der Beginn des Rentenanspruchs.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist (vgl. z.B. Urk. 7/37 S. 7) und der Tatsache, dass sie am 4. Dezember 2016 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2016) ihren Leistungsanspruch geltend gemacht hat (Urk. 7/1; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sind Rentenleistungen ab 1. Oktober 2017 auszurichten (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
8. Die Kosten der Stellungnahme der Gutachter der Z.___ vom 8. Januar 2020 (Urk. 13-14) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, nachdem sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf ein 100 % Pensum als unklar erwiesen hatte und eine entsprechende Nachfrage bei der Gutachtensstelle unerlässlich war, zumal auch die entsprechende Einschätzung des im Regionalen Ärztlichen Diensts der IV-Stelle tätigen PD Dr. med. univ. A.___ von derjenigen in der angefochtenen Verfügung abwich.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Entsprechend ist ihr – nach Einsicht in die Kostennote vom 17. Februar 2020 (Urk. 21), mit welcher ein Aufwand von 6.51 h sowie Barauslagen von Fr. 24.90 geltend gemacht wurden – eine solche in der Höhe von Fr. 1'569.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'569.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahme der Gutachter der Z.___ vom 8. Januar 2020 von Fr. 185.35 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher