Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00285


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 3. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, welche 1975 geboren ist und die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin abgeschlossen hat (Urk. 8/6/4), war zuletzt ab 1. März 2016 als Miterzieherin (Springerin/Aushilfe) auf Stundenbasis in einer Kinderkrippe angestellt (Urk. 8/30). Nach am 6. Juli 2016 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 8/10/2 Ziff. 3, 8/10/14) meldete sie sich am 15. März 2017 (Eingangsdatum, Urk. 8/6) unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/10) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/30). Mit Mitteilung vom 29. März 2018 (Urk. 8/33) beschied die IV-Stelle der Versicherten, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Sodann ersuchte die Versicherte am 7. August 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8/41) unter Hinweis auf einen im März 2018 erlittenen Hörsturz und einen damit verbundenen Hörverlust von 90 % auf dem linken Ohr um Kostengutsprache für ein Hörgerät. Diesem Gesuch wurde entsprochen und der Versicherten Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung gewährt (Mitteilung vom 30. August 2018, Urk. 8/44). Hingegen stellte die IV-Stelle der Versicherten mittels Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (Urk. 8/51) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht und verfügte am 5. März 2019 (Urk. 2) in diesem Sinne.


2. Dagegen erhob X.___ am 3. April 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 5. März 2019 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin liess sich jedoch nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juli 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Rentenanspruch mit der Begründung, es könne - gestützt auf die im Recht liegenden Akten - keine begründete gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die vom behandelnden Psychiater gestellte Verdachtsdiagnose sei nicht hinreichend, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei nicht von einer invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen. Psychosoziale Belastungsfaktoren, die das Beschwerdebild mitprägten, hätten sich teilweise verbessert. Unter Fortführung der Behandlung sei von einer weiteren Verbesserung auszugehen, weshalb nicht von einer anhaltenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7).

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber (sinngemäss) vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sie um Leistungen der Invalidenversicherung ersuche (Urk. 1).


3.

3.1 Am 25. Juli 2016 trat die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentwöhnung und Temestaentzugs ins Sanatorium Y.___ ein, wo sie bis zum 8. September 2016 verblieb (Urk. 8/10/40). Dort wurden folgende Diagnosen gestellt (Austrittsbericht vom 23. September 2016, Urk. 8/10/40-42):

Hauptdiagnose:

- Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

Nebendiagnosen:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Anpassungsstörungen: Angst und Depression gemischt, aufgrund Wohnungseinbruch (ICD-10 F43.2)

- St. n. Faziobrachiokrurales Hemisyndrom li ED 2. März 2012 bei unklarer Ätiologie und ohne organisches Korrelat. DD funktionell (Z.___, 3/2012)

X-, Y-, und Z-Diagnosen:

- Absichtliche Selbstbeschädigung, St. n. Mischintoxikation mit Alkohol und Benzodiazepinen am 30. Mai 2016 (ICD-10 X84.9)

Zur Therapie und zum Behandlungsverlauf hielten der behandelnde Arzt sowie die behandelnde Psychologin des Sanatoriums Y.___ fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit drei Jahren nur selten Alkohol getrunken zu haben, wobei sie während dieser Zeit auch keine Panikattacken erlebt habe. Temesta habe sie nur circa zweimal im Monat genommen. In jüngerer Vergangenheit habe sie - aus Angst vor erneuten Panikattacken - wieder zu trinken begonnen. Vor einer Woche habe ihr älterer Sohn, als er sie zu Hause angetroffen habe, den Alkohol und das Temesta weggenommen. Danach sei sie notfallmässig ins Spital A.___ eingeliefert worden, wo sie sechs Tage lang auf der Intensivstation behandelt worden sei (körperlicher Alkoholentzug).

Der behandelnde Arzt sowie die behandelnde Psychologin hielten, bezogen auf den Klinikaufenthalt fest, während diesem habe die Beschwerdeführerin - trotz Reduktion von Temesta - auf Alkohol verzichten können. Auch seien während des Aufenthalts keine Panikattacken aufgetreten. Die beim Eintritt subjektiv berichteten Konzentrationsstörungen hätten sich aus Sicht der Beschwerdeführerin ebenfalls deutlich gebessert. Auch habe sich die affektive Niedergeschlagenheit im Verlauf gebessert. Durch den erneut aufgebauten Kontakt zu ihrem jüngeren Sohn habe es die Beschwerdeführerin auch geschafft, ihre Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern etwas zu verringern. Nachdem sich die Beschwerdeführerin vor Klinikeintritt sozial stark isoliert gehabt habe, habe sie sich auf der Station häufig im Kontakt mit Mitpatienten gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe nach einigen Wochen - verglichen mit der Situation beim Klinikeintritt - auch deutlich wacher mit mehr Antrieb und schwingungsfähiger gewirkt. Sie habe sogar Veranstaltungen mit grossen Menschenmengen, wie das Theaterspektakel und die Streetparade, besucht (Urk. 8/10/41).

Als Prozedere empfahlen der behandelnde Arzt sowie die behandelnde Psychologin eine psychotherapeutische Behandlung der Panikattacken, um einen Risikofaktor für einen Alkoholrückfall oder einen Temestamissbrauch zu minimieren. Die Beschwerdeführerin habe sich auch eine Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse aus ihrer Vergangenheit gewünscht. Dies könne langfristig hilfreich sein, um ihre Resilienz zu stärken (Urk. 8/10/42). Zur Arbeitsfähigkeit wurden seitens des Sanatoriums Y.___, mit Ausnahme für die Zeit des Klinikaufenthalts, für die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, keine Aussagen gemacht (Bericht vom 29. September 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung, Urk. 8/10/39).

3.2 Im Anschluss an den stationären Aufenthalt im Sanatorium Y.___ begab sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, SBAP Psychotherapie. Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 28. April 2017 (Eingang IV-Stelle) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/1):

- Posttraumatisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2)

- Panikstörungen (ICD-10 F41.0)

- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

Dr. B.___ verwies bezüglich des ärztlichen Befunds auf den Bericht des Sanatoriums Y.___, bezeichnete die Prognose als offen und empfahl eine Fortsetzung des bisherigen Settings (14 täglich psychotherapeutische Sitzungen und folgende Medikation: täglich 150 mg Trittico, Temesta 1.0 Exp. bei Bedarf sowie 25 mg Lyrica, wobei die Zieldosierung bei 300 mg liege). Er attestierte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin wie auch für eine nicht näher umschriebene Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Die Fragen nach den vorhandenen körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen bei der Arbeit liess er unbeantwortet (Urk. 8/15/2-3).

Am 12. Dezember 2017 berichtete Dr. phil. C.___, die Arbeitsfähigkeit habe sich verbessert und könne nun mit 50 % beziffert werden, was auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entspreche. Im Nachgang zu einer am 19. Oktober 2017 durchgeführten Operation der Gebärmutter habe sie eine postoperative Depression entwickelt, die therapeutisch angegangen werde (Urk. 8/25).

3.3 Im Verlaufsbericht vom 20. Juni 2018 nannten Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/37/1):

- Panikstörungen (ICD-10 F41.0)

- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Verstärkt Schlafstörungen, beeinflusst durch Tinnitus sowie den im März 2018 erlittenen Hörsturz

Befragt zu den aktuellen Befunden beziehungsweise den funktionellen Einschränkungen führten Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ aus, anfangs März habe die Beschwerdeführerin einen Hörsturz erlitten, weshalb allenfalls die Anbringung eines Cochlea-Implantates notwendig sei. Sie hielten fest, die bisherige Tätigkeit als Kleinkindererzieherin könne täglich während zwei bis vier Stunden ausgeübt werden, wobei von starken Schwankungen auszugehen sei (Urk. 8/37/1).

3.4 In Absprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2018, Urk. 8/50/4-5) unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 (Urk. 8/45) Zusatzfragen und ersuchte ihn um eine ausführliche Stellungnahme.

    In seinem Bericht vom 30. November 2018 (Urk. 8/47/1-4) verwies Dr. B.___ unter dem Titel Anamnese auf die stationären Behandlungen im Spital A.___ (körperlicher Alkoholentzug) und im Sanatorium Y.___ (weitere Alkoholentwöhnung und Temestaentzug) und führte aus, nach aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin könne die im Sanatorium Y.___ gestellte Hauptdiagnose Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) «nur für eine bestimmte Phase gelten», in der eine Retraumatisierung bezüglich einer im Alter von 15 Jahren erlebten Vergewaltigung stattgefunden habe. Bei ihm und Dr. phil. C.___ sei die Beschwerdeführerin zur psychotherapeutischen Behandlung der Panikattacken vorstellig geworden, um einen Risikofaktor für einen Alkoholrückfall oder erneuten Temestamissbrauch zu minimieren. Ausserdem wünsche sie die Aufarbeitung der traumatischen Erlebnisse aus ihrer Vergangenheit in einer vertrauensvollen therapeutischen Beziehung. Am 19. Oktober 2017 habe sie sich einer Gebärmutteroperation (Totaloperation) unterzogen, worauf es zu einer postoperativen Depression gekommen sei, welche eine eingehende therapeutische Behandlung erfordert habe. Im Dezember 2017 habe eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % attestiert werden können, was auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen habe. Im Jahr 2018 habe sie einen Hörsturz erlitten, der ihre gesundheitliche Gesamtsituation wieder weiter beeinträchtigt habe. Die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich teilweise zum Guten gewendet. So habe der ältere Sohn den Kontakt zu seiner Mutter wiedergefunden, was für die Beschwerdeführerin von grosser positiver Bedeutung sei. Die Arbeitssituation (Kinderkrippe) sei derzeit mit 50 % definiert, wobei sich die Beschwerdeführerin eher eine Arbeit mit Jugendlichen vorstelle (Urk. 8/47/1-2).

    Den psychopathologischen Befund schilderte Dr. B.___ unter Hinweis auf das von ihm beigelegte Manual zur Dokumentation psychiatrischer Befunde (AP/Schieder Februar 2005, Urk. 8/47/5-57) wie folgt (Urk. 8/47/2-3):

Ziff. 27: gelegentlich, im Kontext der Traumatisierung bzw. übergriffiger Situationen

Ziff. 29: Ängste bis zur Panik

Ziff. 33: Wahnstimmung im Sinne stärkeren Argwohns

Ziff. 34, 35, 39, 40, 62 und 64: gelegentlich

Ziff. 42 und 73: starke Schuldgefühle v.a. der Mutter gegenüber

Ziff. 59: leicht, gelegentlich

Ziff. 63 und 70: häufig

Ziff. 65: häufig - aber kontextuell mit dem Trauma verknüpft

Ziff. 69 und 119: häufig über das zu erwartende Mass hinaus (medikamentös angegangen)

Ziff. 79, 80, 81: gelegentlich

Ziff. 89: trifft zu

Ziff. 101: wird medikamentös angegangen (Trittico)

Dr. B.___ vermerkte, als therapeutische Massnahmen würden eine Gesprächstherapie (beziehungsorientiert) mit Durcharbeitung der traumatischen Erlebnisse und eine Aufmerksamkeitsschulung (Focusing = Bezugnahme auf das Körpergefühl) durchgeführt. Die Prognose sei vorsichtig günstig «bei Anpassung an die Arbeitsfähigkeit: gewünscht 50 % und evtl. Arbeit mit Jugendlichen» (Urk. 8/47/4).

3.5 Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 2018 (E. 3.4) hielt Dr. D.___ vom RAD am 4. Dezember 2018 fest, die geschilderte Anamnese falle knapp aus. Im Weiteren sei die psychopathologische Befunderhebung nach dem AMDP-System schwer lesbar und zudem nicht korrekt ausgefallen. In der Gesamtschau der Aktenlage könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/50/5).


4. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren abweisenden Entscheid auf die RAD-Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (E3.5), wonach bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vom Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.

Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin vom 25. Juli bis 8. September 2016 im Sanatorium Y.___ hospitalisiert. Als Hauptdiagnose wurden dabei psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) genannt. Als Nebendiagnose wurde unter anderem eine Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) aufgeführt (E. 3.1). Im Anschluss an den Aufenthalt im Sanatorium Y.___ begab sich die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ und Dr. phil. C.___ insbesondere zur Behandlung der Panikattacken in Psychotherapie (E. 3.4), woraufhin diese Panikstörungen (ICD-10 F41.0) sowie verstärkte Schlafstörungen diagnostizierten und einen Verdacht auf eine generalisierte Angststörung äusserten (ICD-10 F41.1) (E. 3.3).

Vorwegzuschicken ist, dass es sich bei einer Verdachtsdiagnose - mithin der verdachtsweise diagnostizierten generalisierten Angststörung - um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt und dieses somit keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). In Bezug auf die Panikstörung ist sodann festzuhalten, dass eine solche bereits während des Aufenthalts im Sanatorium Y.___ nicht mehr zu verzeichnen war. Der Beschwerdeführerin war es vielmehr möglich, stark frequentierte Veranstaltungen wie das Theaterspektakel und die Streetparade zu besuchen (E. 3.1). Darüber hinaus sind auch im weiteren Verlauf, namentlich in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. phil. C.___, keine Panikattacken dokumentiert. Anhand des von ihnen aufgeführten psychopathologischen Befundes (E. 3.4) lässt sich die Diagnose einer Panikstörung nicht nachvollziehen. Im Weiteren ist infolge der geringen Therapiefrequenz von 14 Tagen beziehungsweise einmal in drei Wochen (Urk. 8/10/49, 8/15/2, 8/37/2) nicht von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. In Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem körperlichen Entzug im Spital A.___ im Sanatorium Y.___ erfolgreich eine Entwöhnungstherapie durchlief (E. 3.1). Für den Verlauf zwischen dem Klinikaustritt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2019 (Urk. 2), welcher die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), bestehen keine Hinweise auf eine Suchtproblematik. Im Gegenteil lässt der Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 2018, wonach die im Sanatorium Y.___ gestellte Hauptdiagnose laut Angaben der Beschwerdeführerin «nur für eine bestimmte Phase gelten könne» (E. 3.4), auf eine Remission schliessen. Insgesamt fehlt es an einer fachärztlich gestellten psychiatrischen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG vorausgesetzt wird (BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und 6). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere angespannte Familienverhältnisse und Überforderung am Arbeitsplatz infolge damals neu ausgeübter Leitungsfunktion [vgl. Urk. 8/10/41, 8/47/2]) - welche im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar mitursächlich waren für die geklagten Beschwerden.

In der Folge ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Facharzt Dr. D.___ (Stellungnahme vom 4. Dezember 2018, E. 3.5) und mit ihm die Beschwerdegegnerin (Urk. 2, 7) davon ausgingen, ein (psychischer) Gesundheitsschaden mit anhaltender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ausgewiesen. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, welche die (materielle) Beweislast trägt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Konkrete Anhaltspunkte, welche auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens hinweisen würden, sind nicht aktenkundig. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind daher keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

Nach dem Gesagten ist ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 5. März 2019 (Urk. 2) als rechtens erweist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.


5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber