Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00286
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 19. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Paparis
Müller & Paparis Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene X.___ reiste am 17. November 2014 aus der Republik Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/7 S. 2, 8/8 S. 1), wo er zunächst bei der Y.___ und ab 27. Mai 2015 (mit Unterbruch) bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig war (Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 8/12 S. 3). Am 9. Februar 2016 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Schnittverletzung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 8/12 S. 3, 8/12 S. 19-20). Der Unfallversicherer kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 8/12 S. 13, 8/27 S. 8-9, 8/42 S. 3). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2016 aufgehoben (Urk. 8/21 S. 117, 8/21 S. 127).
Unter Hinweis auf den Arbeitsunfall meldete sich der Versicherte am 3. August 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/4). Sodann reichte er am 10. August 2016 (Eingang bei der IV-Stelle des am 3. August 2016 unterschriebenen Anmeldeformulars) seine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/7, vgl. auch Urk. 8/13). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 8/20), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/12, 8/21, 8/24, 8/27) und führte mit dem Versicherten ein telefonisches Früherfassungsgespräch sowie ein persönliches Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 8/6, 8/10, 8/11, 8/26, 8/33).
Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 8/33, 8/34). Sie holte in der Folge erneut Arztberichte ein (Urk. 8/37 S. 4-6, 8/49, 8/63 S. 7-27, 8/64), zog die aktualisierten Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/40, 8/45, 8/54, 8/57, 8/58, 8/65, 8/66, 8/70, 8/72) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. Urk. 8/68 S. 5-6 und S. 10-12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Januar 2019 [Urk. 8/69]; Einwand vom 22. Februar 2019 [Urk. 8/71]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2019 (Urk. 2 [= Urk. 8/77]) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Durchführung weiterer (medizinischer) Abklärungen sowie zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit und die Höhe der Arbeitsfähigkeit in der entsprechenden Tätigkeit festlege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und einzureichen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) ein und legte diverse Belege (Urk. 12/9-19) auf. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (Urk. 14) reichte Rechtsanwältin Anna Paparis ihre Honorarnote ein (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
1.2 Nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. Leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass der Versicherte seine Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist (lit. c).
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.3 Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente setzt weiter voraus, dass der Versicherte die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Letztere Bestimmung hält fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat, wenn er bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat. Verlangt sind drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, S. 478). Die Mindestbeitragszeit muss dabei vor Eintritt der Invalidität geleistet worden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seit März 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar. Mit einem ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % habe er zudem keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist, der Unfall habe sich im Februar 2016 ereignet, weshalb die gesetzliche Wartefrist im Februar 2017 abgelaufen sei. Weil der Beschwerdeführer jedoch nur zwei Jahre und ein paar Monate an Sozialversicherungsbeiträgen habe abrechnen können, ein Anspruch auf eine Invalidenrente allerdings nur entstehe, wenn mindestens drei Jahre Beiträge abgerechnet worden seien, erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 führte die IV-Stelle aus, die zitierte Passage im Feststellungsblatt vom 22. Januar 2019 beziehe sich ausschliesslich auf Eingliederungsmassnahmen. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch einzig um den Anspruch auf eine Invalidenrente. Um einen solchen Anspruch zu haben, müsse der Beschwerdeführer als Nichtvertragsstaatsangehöriger gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Da der Beschwerdeführer am 17. November 2014 in die Schweiz eingereist sei und sich der zur Arbeitsunfähigkeit führende Unfall am 9. Februar 2016 ereignet habe, habe der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität nach Ablauf des Wartejahres im Februar 2017 noch keine drei vollen Beitragsjahre geleistet, weshalb er die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfülle. Selbst wenn auch im Zeitraum nach März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe im Vorbescheid nicht erwähnt, dass er die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfülle; vielmehr sei dies in der Verfügung nachgeschoben worden. Ausländische Staatsangehörige seien aber anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Er erfülle diese Voraussetzungen, wie auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Januar 2019 der Beschwerdegegnerin ersichtlich sei. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 genügend Beiträge abgerechnet habe, er für das ganze Jahr versichert gewesen sei und die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt seien, was mit der Fachexpertin und dem Rechtsdienst besprochen worden sei (Urk. 1 S. 4).
Weiter sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt und es könne ihm weder medizinisch noch rechtlich ab 14. März 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 1 S. 5-9). Es fehlten schliesslich genügende Abklärungen hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der kausalen Adäquanz für psychogene Beschwerden, zumal die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nicht auf eigene Abklärungen, sondern offenbar auf die Ausführungen der Kreisärztin des Unfallversicherers stütze, welche jedoch nur Mutmassungen ohne Begründung und Nachvollziehbarkeit in den Raum stelle (Urk. 1 S. 10-15).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit zu Recht verneint hat.
3.1.1 Vorliegend ereignete sich der Unfall am 9. Februar 2016 (Urk. 8/2; Operationsbericht vom 24. Februar 2016 [Urk. 8/20 S. 7-8]; Austrittsbericht vom 3. März 2016 [Urk. 8/20 S. 9-11]). In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt ausgewiesen:
• 9. Februar 2016 bis 10. April 2016 100 % (Urk. 8/24 S. 6 und 58)
• 11. April 2016 bis 15. April 2016 0 % (Urk. 8/24 S. 58)
• 16. April 2016 bis 30. Juli 2016 50 % (Urk. 8/24 S. 58)
• 30. Juni 2016 bis Dezember 2017 100% (Urk. 8/24 S. 60, 66, 73, 88, 98, 99, 138, 144 und 147; Urk. 8/54 S. 42)
• Januar 2018 80 % (Urk. 8/54 S. 42)
• 5. Januar 2018 bis 21. Januar 2018 100 % (Urk. 8/54 S. 75)
3.1.2 Die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde demzufolge für die somatischen Beschwerden mit dem Unfall am 9. Februar 2016 eröffnet. Ein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29ter IVV liegt angesichts der bloss fünf Tage dauernden vollen Arbeitsfähigkeit im April 2016 nicht vor. Wären die zu beurteilenden gesundheitlichen somatischen Beeinträchtigungen rentenanspruchsbegründend invalidisierend, wäre folglich nach Ablauf des einjährigen Wartejahres vom Eintritt einer Invalidität im Februar 2017 auszugehen.
3.1.3 Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer neben den somatischen auch psychische Beeinträchtigungen diagnostiziert wurden. Med. pract. A.___ und Dr. med. B.___ der C.___ stellten am 4. Oktober 2017 (Urk. 8/54 S. 41; vgl. auch Urk. 8/49 S. 6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, bestehend seit 10. August 2017, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und attestierten dem Beschwerdeführer bis Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Januar 2018 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
Da dem Beschwerdeführer von August 2016 bis Juli 2017 ohne Unterbruch für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 885/05 vom 21. September 2006 E. 5.3), wäre aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen von einem Invaliditätseintritt im August 2017 auszugehen, sofern diese rentenanspruchsbegründend invalidisierend wären. Eine später eingetretene Invalidität wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
3.1.4 Unter dieser Annahme hätte der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im Februar respektive August 2017 während mindestens drei vollen Jahren Beiträge geleistet haben müssen (vorstehend E. 1.3), was nachfolgend zu prüfen ist.
Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers vom 28. September 2016 (Urk. 8/17) sind folgende Einträge zu entnehmen:
• März bis Mai 2015: Y.___, D.___
• Mai bis Juni 2015: Z.___, E.___
• August bis Dezember 2015: Z.___, E.___
Werden die Monate Januar und Februar 2016 mitberücksichtigt (vgl. Urk. 8/42 S. 39-40), ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der durch die somatischen Beschwerden herbeigeführten Invalidität im Februar 2017 während insgesamt elf Monaten Beiträge geleistet hat, nicht jedoch während den mindestens erforderlichen drei vollen Jahren.
Dasselbe gilt für eine allenfalls durch die psychischen Beeinträchtigungen hervorgerufene Invalidität. Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im August 2017 während insgesamt bloss elf Monaten Beiträge geleistet.
Erfüllt eine Person die verlangte Mindestbeitragsentrichtung nicht persönlich, kann sie diese auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der mindestens die doppelte Höhe des Mindestbeitrages entrichtet hat (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; vgl. BGE 125 V 253 E. 1b). Selbst unter der Annahme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, würde der Beschwerdeführer insgesamt bloss 27 respektive 33 Beitragsmonate, nicht jedoch die erforderlichen 36 Beitragsmonate erfüllt haben.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder Angehöriger eines Staates der Europäischen Union noch eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation ist (vgl. Urk. 8/8 S. 1), weshalb allfällige in diesen Staaten zurückgelegte Beitragszeiten nicht anzurechnen wären.
3.1.5 Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordentliche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente zu prüfen. Nach Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sofern sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben. Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Der 1990 geborene Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 (Urk. 8/7 S. 2, 8/8 S. 1) das 20. Altersjahr bereits vollendet, weshalb ein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente vor diesem Hintergrund zu verneinen ist.
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ist seit dem 1. April 2010 auf die Republik Kosovo nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 8). Das neue Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) trat hingegen erst am 1. September 2019 in Kraft und begründet keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 35 Abs. 1). Angesichts dessen ist der Beschwerdeführer (unabhängig der konkreten Voraussetzungen) für eine ausserordentliche Invalidenrente nach Art. 39 IVG ebenfalls nicht anspruchsberechtigt. Einen solchen Anspruch macht er im Übrigen auch nicht geltend.
Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung B und hat keine Flüchtlingseigenschaft (Urk. 8/8 S. 1), weshalb der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) keine Anwendung findet.
3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die IV-Stelle dadurch, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Vorbescheid (Urk. 8/69) mit einem nicht rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 4 % verneinte und die Anspruchsverneinung in der Verfügung (Urk. 2) zusätzlich mit dem Nichterfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen begründete, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die den Parteien einzuräumen sind, damit diese ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen können. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1).
3.2.2 Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Indes lässt die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung die Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Gehörsverletzung zu, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1).
Von einer Rückweisung der Sache kann rechtsprechungsgemäss selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1).
3.2.3 Vorliegend stellte die IV-Stelle im Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuches aufgrund eines Invaliditätsgrades von bloss 4 % in Aussicht, in der Verfügung stützte sie ihren Entscheid hingegen zusätzlich auf das Nichterfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. Angesichts dieser Vorgehensweise konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Einwandes (Urk. 8/71) nicht zu letzterem Vorbringen äussern, weshalb eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt.
Es war dem Beschwerdeführer augenscheinlich allerdings möglich, die Verfügung der IV-Stelle trotz Gehörsverletzung sachgerecht anzufechten und sich in seiner Beschwerde umfassend zur Sache und insbesondere auch zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen zu äussern, weshalb eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Da es sich beim hiesigen Gericht zudem um ein den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfendes Gericht handelt (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; ferner Art. 61 lit. c und d ATSG), ist davon auszugehen, dass die festgestellte Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde.
3.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer – würde eine rentenanspruchsbegründende Invalidität vorliegen – die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht. Auch weitere (medizinische) Abklärungen über das Ausmass der Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit oder die Einholung eines Gutachtens könnten vor diesem Hintergrund nicht zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen.
Die von der IV-Stelle begangene leichte Gehörsverletzung wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem geheilt.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Anna Paparis als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2).
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Aufgrund der Aktenlage hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die in Art. 36 Abs. 1 IVG verankerten versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt, zumal er die notwendigen drei vollen Beitragsjahre deutlich unterschreitet. An diesem Umstand würden weder weitere Abklärungen noch die Einholung eines Gutachtens oder die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs etwas ändern.
Folglich können die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als ernsthaft betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
4.3 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 11. April 2019 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Paparis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme