Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00288
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 28. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980 und gelernte Schrift- und Reklamegestalterin, meldete sich am 27. August 2011 unter Hinweis auf eine Halsverletzung und eine Depressionserkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte der Versicherten Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, die sie ohne Erfolg mit Mitteilung vom 12. September 2012 abschloss (Urk. 6/38; vgl. dazu das Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung [Urk. 6/39]). Auf eine Rentenprüfung wurde – so der Hinweis in der Mitteilung – verzichtet, da die Versicherte nach Angabe ihres Arztes zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/38).
1.2 Am 27. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung seit März 2005 sowie Spalthände und -füsse seit Geburt (Urk. 6/48). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/56), eine Arbeitgeberauskunft (Urk. 6/58) und Arztberichte (Urk. 6/68, Urk. 6/72, Urk. 6/74) ein und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/57, Urk. 6/62-63, Urk. 6/76). Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Versicherte um Abmeldung von der am 10. Dezember 2014 in Angriff genommenen Arbeitsvermittlung infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Klinikeintritt (Urk. 6/91 S. 2 oben), woraufhin die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 6/90) abschloss.
Die IV-Stelle holte in der Folge wiederum einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/93, vgl. auch Urk. 6/132) und weitere Arztberichte (Urk. 6/101, Urk. 6/103, Urk. 6/112) sowie die aktuellen Suva-Akten (Urk. 6/102) ein. Am 26. Mai 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter ersuchen, das Rentenabklärungsverfahren einstweilen zu sistieren und das Eingliederungsverfahren wieder aufzunehmen, da sie eine Ausbildung zur Kommunikationsplanerin mit eidgenössischem Fachausweis (FA) absolvieren möchte (Urk. 6/107; vgl. auch Urk. 6/114, Urk. 6/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134-135, Urk. 6/142) wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kommunikationsplanerin mit Verfügung vom 14. November 2016 ab (Urk. 6/147). Sie begründete die Abweisung mit der Ungeeignetheit der Tätigkeit als Kommunikationsplanerin, da diese nicht dem zumutbaren medizinischen Belastbarkeitsprofil entspreche.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156) ab, worauf die Versicherte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegte (Urk. 6/159/2-12).
Nach am 1. Juli 2017 bestandener Fachprüfung für Marketing, Verkauf, Kommunikation und Event (EMK-Zertifikatsprüfung; vgl. Urk. 6/160) liess die Versicherte ihren Rechtsvertreter am 17. August 2017 (Urk. 6/161) ersuchen, die Arbeitsvermittlung fortzusetzen. Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 22. August 2017 (Urk. 6/162) mit, dass über ihr Begehren nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts entschieden werde. Mit Urteil 9C_340/2017 vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/163) wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab. Im Anschluss teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie daher die Unterstützung für die Arbeitsvermittlung im Bereich der Event- und Marketingkommunikation nicht bewilligen könne (Urk. 6/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/170, Urk. 6/174) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom13. März 2019 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 12. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sich die angefochtene Verfügung trotz missverständlichem Betreff auch auf die beantragte Arbeitsvermittlung beziehe. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Sowohl aus dem Betreff der Beschwerde („betreffend Verfügung vom 13.03.2019; Arbeitsvermittlung“), der rechtlichen Begründung mit dem Titel „Zur Arbeitsvermittlung“ und dem Antrag, ihr sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und S. 4-6), ergibt sich augenfällig, dass die Beschwerdeführerin die leistungsabweisende Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 2) einzig dahingehend anficht, dass sie eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin von der Beschwerdegegnerin anbegehrt. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin Streitgegenstand und bildet auch nur diese Frage Prozessthema.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.3 Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und auf entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 2) betreffend die Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin aus, diese Tätigkeit entspreche nicht dem zumutbaren Belastungsprofil. Diese Ansicht sei im Zusammenhang mit der Beurteilung über den geltend gemachten Anspruch auf Umschulung zur Kommunikationsplanerin sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch vom Bundesgericht bestätigt worden (S. 1 f.). Eine Mitwirkung bei der vorgeschlagenen beruflichen Integration (Arbeitsvermittlung im kaufmännischen Bereich) werde von der Beschwerdeführerin abgelehnt, weshalb der Eingliederungsprozess beendet werde (S. 2 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 12. April 2019 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sie leide an einer schweren bipolaren Störung und sei deshalb teilweise arbeitsunfähig, weswegen sie die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 18 IVG erfülle. Für sie als psychisch angeschlagener Mensch sei eine Arbeitsvermittlung sowohl notwendig als auch geeignet, um ihre Stellung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Zum einen sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin hektisch und stressig sei und im Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen reizarmen Tätigkeiten stehe, zumal sie ein Diplom in diesem Bereich habe erwerben können, was als Indiz der Eignung zu werten sei. Zum anderen beruhe die Einschätzung der Beschwerdegegnerin auf derjenigen des RAD-Arztes, der kaum in der Praxis tätig sei und sie selbst nicht untersucht habe. Im Gegensatz zum RAD-Arzt habe der behandelnde Psychiater die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin explizit befürwortet und erachte es als erheblichen Therapieschritt. Dieser bezeichne die Arbeit als Kommunikationsplanerin in Kenntnis ihrer Person als therapeutischen Mehrwert. Folgerichtig sei eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin daher notwendig und geeignet, eine nachhaltige Eingliederung zu fördern und sei daher von der Beschwerdegegnerin zu erbringen (S. 4 f.)
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin hat.
4.
4.1 Am 4. Januar 2016 berichteten die in der Y.___ tätigen Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, sowie die Psychologin A.___ (Urk. 6/101) über einen Klinikaufenthalt vom 24. September bis 26. Oktober 2015. Sie nannten die psychiatrischen Diagnosen bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (seit mehreren Jahren). Sie attestierten in der Tätigkeit als KV-Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. November 2015 und wiesen auf kognitive Einschränkungen sowie reduzierte Belastbarkeit, Ausdauer und soziale Kompetenz im Rahmen der Grunderkrankung hin. Für weitere Informationen verwiesen sie auf den Behandler Prof. Dr. B.___.
4.2 Die im C.___, Zürich, tätigen lic. phil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___ gaben im Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/103/7-11) an, testpsychologisch ergebe sich ein mittelstark beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil, das sich auch deutlich auf den Alltag auswirke. Dies zeige sich vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und der verbalen Gedächtnisleistung. Bei exekutiven Teilfunktionen würden ebenfalls wiederholt Auffälligkeiten ermittelt. Es sei eine Perseverations-, Konfabulations- und Intrusionstendenz ermittelt worden. Unauffällig seien die Leistungen in der visuellräumlichen Wahrnehmung und bei den sprachlichen Fertigkeiten. Es zeigten sich jedoch leichte Wortfindungsschwierigkeiten im Gespräch.
Die ermittelte kognitive Beeinträchtigung könne aus neuropsychologischer Sicht ätiologisch auf die bestehende psychiatrische Grunderkrankung zurückgeführt werden. Die bei der aktuellen Untersuchung erhobene Verschlechterung könne einerseits mit der vor kurzem stattgefundenen psychischen Dekompensation und andererseits mit einer kognitiven Dekonditionierung über längere Zeit erklärt werden. Sobald sich eine Stabilisierung der kognitiven Leistungsfähigkeit abzeichne, sei auch eine berufliche Reintegration wieder anzudenken.
4.3 Prof. Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei dem die Versicherte seit Oktober 2011 in Behandlung ist, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 6/103/1-6; vgl. auch Urk. 6/68/1-7 und Urk. 6/74) in Kenntnis der Berichte der Y.___ (E. 4.1) und des C.___ (E. 4.2) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
– Bipolare affektive Störung, unter Medikation in weitgehender Remission, bestehend seit Jahren (ICD-10 F31.8) sowie momentan „aufgepfropft“ depressive Anpassungsstörung aufgrund einer belastenden sozialen Lebenssituation (ICD-10 F43.21)
– Mittelstarke, testpsychologisch erneut bestätigte kognitive Beeinträchtigung unklarer Genese (im Rahmen der affektiven Störung? Folge des letzten Suizidversuchs mit Blutverlust und komatösem Zustand im Juni 2011?; ICD-10 F06.07)
– Syndrom, bestehend aus reduzierter Frustrationstoleranz, erhöhter interpersoneller Sensibilität und Impulsivität, vermutlich persönlichkeitsbedingt
Prof. Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei – von kurzen Arbeitseinsätzen abgesehen – seit einigen Jahren arbeitslos und es sei ihr nicht gelungen, eine Daueranstellung zu finden. Ein beruflicher Wiedereinstieg in vollem Ausmass sei schwer vorstellbar. Ihre momentane Arbeitsfähigkeit dürfte bis auf weiteres etwa 50 % betragen. Es beständen eine reduzierte Frustrationstoleranz, eine erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität, mittelstark beeinträchtigte kognitive Fähigkeiten (vor allem Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen) und eine momentan depressive Stimmungslage aufgrund der belastenden sozialen Lebenssituation. Diese Einschränkungen erschwerten die Arbeitssuche. Die kognitiven Einschränkungen dürften die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (z.B. Genauigkeit) beeinträchtigen.
Prof. Dr. B.___ plädierte für eine schrittweise Einsatzsteigerung mit zirka 50%igem Beginn bei eingeschränktem Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Eventuell sei ein Wiedereinstieg im KV-Bereich möglich; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin seinerzeit ein Handelsdiplom erworben habe. Der Wiedereinstieg sollte schrittweise erfolgen, wichtig sei auch eine ruhige Stelle und eine Einbettung in einem verständnisvollen Team.
4.4 Am 30. Juni 2016 nahm med. pract. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) zur medizinischen Aktenlagestellung (Urk. 6/169 S. 8 f.; vgl. auch seine Stellungnahme vom 11. November 2014 [Urk. 6/169 S. 4 f.]). Er gab an, eine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten das mittelstark beeinträchtigte kognitive Leistungsprofil (Aufmerksamkeit und verbale Gedächtnisleistung) und der Zustand nach Larynxverletzung im Jahr 2011. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er die Diagnosen bipolare affektive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F31.8), psychosoziale Belastungen (Sozialamt, Wohnungswechsel, …), akzentuierte Persönlichkeitszüge (erhöhte interpersonelle Sensibilität und Impulsivität), die angeborenen Spalthände und der Zustand nach PIP-Fraktur IV links. Mit Bezug auf die bisherige (richtig: zuletzt ausgeübte) Tätigkeit als Promoterin wirkten sich ein vermindertes Arbeitstempo, eine reduzierte Fehlerkontrolle sowie die heisere Stimme einschränkend aus. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Angabe im Bericht aus dem G.___ vom 28. November 2011 (Urk. 6/23), wonach kein stimmintensiver Beruf ausgeübt werden sollte. Das Belastungsprofil erfordere eher ruhige und regelmässige Arbeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht. In den bisherigen Tätigkeiten und in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das neuropsychologische Testergebnis sei wohl auf die bipolare Störung zurückzuführen, könnte aber auch durch Dekonditionierung oder die letzte psychische Dekompensation hervorgerufen worden sein. Daher sei eine Besserung eventuell möglich.
4.5 Prof. Dr. B.___ stellte am 2. September 2016 ein ärztliches Zeugnis für die Beschwerdeführerin aus (Urk. 6/144). Er gab an, diese fühle sich durch den Vorbescheid vom 19. August 2016, mit dem ihr Leistungsbegehren um Finanzierung einer Umschulung zur Kommunikationsplanerin abgewiesen worden sei, sehr frustriert und in ihren Möglichkeiten unterschätzt. Sie meine, sie sei sehr wohl imstande auch stressige Arbeit zu bewältigen. Eine einfache, wenig anspruchsvolle Büroarbeit – und auf eine solche laufe es angesichts ihrer Ausbildung heraus – stelle für sie keine Herausforderung dar und würde ihr keine Arbeitsbefriedigung verschaffen. Auch wenn sie ein Belastungstraining im kaufmännischen Bereich absolviert habe, bleibe sie dennoch handicapiert: Ihre damalige Ausbildung sei im Vergleich zur allfälligen Konkurrenz mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis sehr mangelhaft, seit dem letzten Einsatz in diesem Bereich bestehe eine grosse Pause von 15 Jahren, ausserdem werde sie durch die IV-Beteiligung stigmatisiert – unter solchen Bedingungen sei es unrealistisch, eine Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, eine neue Ausbildung würde ihr hingegen eine solide Basis für einen Neuanfang verschaffen. Die Werbebranche sei ihr bekannt und anlässlich ihrer verschiedenen bisherigen Einsätze habe sie einen guten Einblick in das entsprechende Tätigkeitgebiet erhalten. Mit nachvollziehbar guten Gründen argumentiere die Beschwerdeführerin, dass sie mit der gewünschten Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt unvergleichbar bessere Chancen hätte als im kaufmännischen Bereich.
Die Beschwerdeführerin habe sich eigeninitiativ, sehr zielorientiert und gründlich über den Beruf der Kommunikationsplanerin informiert, mehrere Schulen kontaktiert und eine Aufnahmezusage für den nächsten Lehrgang erhalten. Sie sei gesellig, habe eine gewinnende Art, suche gerne Kontakt und kommuniziere gerne mit anderen Menschen, Eigenschaften, die ihr im gewünschten Beruf zugutekämen. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig hoch motiviert und es bestehe für ihn kein Zweifel, dass es sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin wie auch im allgemeinen Interesse liege, dieser Motivation Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin in ihrem Vorhaben zu unterstützen.
5.
5.1 Da es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines Mindestinvaliditätsgrades bedarf, sondern lediglich einer Teilarbeitsunfähigkeit, müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 2.3), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 6 zu Art. 18). Jede Massnahme, soll der gesetzliche Anspruch darauf bestehen, muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet sein. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen (a.a.O., Rz 17 zu Art. 8).
5.2 Wie bereits im vom Bundesgericht bestätigten Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend die Umschulung zur Kommunikationsplanerin dargelegt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01393 vom 7. März 2017 E. 4 [Urk. 6/156] und Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2017 vom 9. Februar 2018 [Urk. 6/163 E. 4]), ist aus medizinischer Sicht gestützt auf die vorliegenden Berichte (vgl. E. 4) erstellt, dass die an einer bipolaren Störung und mittelgradigen kognitiven Einschränkungen leidende Beschwerdeführerin einer ruhigen, regelmässigen Tätigkeit bedarf und die Arbeit als Kommunikationsplanerin dem von Prof. Dr. B.___ und von RAD-Arzt med. pract. F.___ formulierten Belastungsprofil nicht gerecht wird (vgl. E. 4). Fachärztliche Berichte, welche diese Ansicht als überholt erscheinen liessen, liegen keine vor. Von der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert (vgl. Urk. 1). Davon ist somit auch nicht auszugehen.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. B.___ habe im Gegensatz zu RAD-Arzt med. pract. F.___ eine Tätigkeit als Kommunikationsplanerin explizit befürworte (E. 2.2), kann auf die Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2016.01393 vom 7. März 2017 (Urk. 6/156 E. 4.3) verwiesen werden. So brachte Prof. Dr. B.___ im Schreiben vom 2. September 2016 (vgl. vorne E. 4.5) lediglich zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Abklärungen über die ins Auge gefasste Ausbildung zur Kommunikationsplanerin sehr engagiert habe und es begrüssenswert sei, die motivierte Beschwerdeführerin in ihren Vorhaben zu unterstützen. Angaben, die etwas am zumutbaren Belastungsprofil zu ändern vermöchten, machte er indes keine. So spricht denn die Beschwerdeführerin vorliegend mit Verweis auf Prof. Dr. B.___ selbst auch nur davon, dass dieser es als «erheblichen Therapieschritt» erachte, wenn die Beschwerdeführerin sich selbständig um die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin bemühe (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12).
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde weiter vor, dass es sich bei der Arbeit als Kommunikationsplanerin nicht notwendigerweise um eine hektische oder stressige Tätigkeit handeln müsse und der Erwerb des Diploms zum ersten Lehrgang als Indiz für ihre Eignung für dieses Berufsfeld zu werten sei (E. 2.2).
Wie von der Beschwerdeführerin im Verfahren über die Umschulung selbst angegeben, beschäftigt sich eine Kommunikationsplanerin in der Werbebranche vor allem mit der Organisation, der Planung, der Koordination und der planerischen und fachlichen Abwicklung von Werbeaufträgen (Urk. 6/152/8 Ziff. 13). Gemäss Beschrieb des Berufsprofils auf dem von den Kantonen in Auftrag gegebenen Informationsportal www.berufs beratung.ch entwickeln diese ein vom Auftraggeber genehmigtes Kommunikationskonzept, planen und begleiten die Termine und den Inhalt eines Projektes in administrativer, technischer und finanzieller Hinsicht und überwachen die Umsetzung der angehenden Kommunikationskampagne. Während der Realisations- und Produktionsphase erteilen sie Aufträge an interne und externe Partner, Spezialisten und Lieferanten aus den Bereichen Marktforschung, Gestaltung, Realisation, Produktion und Media. Sie beschäftigen sich mit der Organisation und Durchführung verschiedener Events, Messen und Projekte in den Bereichen Public-Relations, Sponsoring, Direktmarketing und Verkaufsförderung. Zudem kontrollieren Kommunikationsfachleute das Erscheinen in den Medien, prüfen Rechnungen und Belege und sorgen dafür, dass Budgets und Zeitpläne eingehalten werden. Während wichtiger Besprechungen erstellen sie das Protokoll. Ausserdem informieren sie den jeweiligen Auftraggeber über den aktuellen Stand des Projekts. All diese aufgeführten Tätigkeiten, welche die Kernaufgaben einer Kommunikationsplanerin darstellen, beschreiben eine Arbeit in einem stressigen und hektischen Umfeld. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, es sei nicht gesagt, dass die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin hektisch und stressig sein müsse, ist dies grundsätzlich kaum vorstellbar. Von ihr wird denn auch nicht aufgezeigt, in welchem konkreten Umfeld oder bestimmten Betrieb ein reizarmes Umfeld für eine Kommunikationsplanerin überhaupt existieren soll.
Bis anhin verfügt die Beschwerdeführerin über das Diplom der Kommunikationsassistentin dipl. SWIMAC (Urk. 3). Ob die Ausbildung zur Kommunikationsplanerin an die Hand genommen wurde oder noch wird, ist unklar (vgl. Urk. 8/174/3).
So erfreulich das Erlangen des Diploms zur Kommunikationsassistentin für die Beschwerdeführerin sein mag, sowenig vermag sie für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin daraus etwas abzuleiten. Die Verhältnisse im Arbeitsalltag in der Funktion einer Kommunikationsplanerin sind insbesondere betreffend Intensität und unvorhergesehene Ereignisse, welche Stress und Hektik auslösen können, keineswegs vergleichbar mit der Situation in der absolvierten Ausbildung zur Kommunikationsassistentin. In der Ausbildung läuft alles nach vorgegebenem Programm ohne überraschende Geschehnisse in den planmässig geregelten Bahnen ab und die Zeit kann grundsätzlich frei eingeteilt werden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Tätigkeit als Kommunikationsplanerin und damit die anbegehrte Arbeitsvermittlung in diese Tätigkeit als ungeeignet zur Erreichung des Eingliederungsziels. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsvermittlung als Kommunikationsplanerin verneint.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller