Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00291


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meierhans

Verfügung vom 13. August 2019

in Sachen

X.___, geb. 2017


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









1.

1.1    X.___, geboren 2017, leidet an einem kongenitalen Klumpfuss beidseits und damit an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 182 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Am 14. September 2017 wurde sie deshalb von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung sowie für ambulante Physiotherapie (Urk. 6/11-12; Urk. 6/15-16; Urk. 6/21).

1.2    Am 18. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle unter anderem ein Gesuch um Übernahme der Kosten für Schalenfussorthesen ein (vgl. ärztliche Verordnung des Kantonsspitals A.___ vom 19. Dezember 2018, Urk. 6/23). Der eingereichte Kostenvoranschlag der B.___ AG vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/25) betrug insgesamt Fr. 1'428.95. Mit fachtechnischer Beurteilung vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28) erklärte das C.___, dass der Kostenvoranschlag nicht tarifkonform sei und empfahl der IV-Stelle eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.65 gemäss OSM-Tarif 326. 

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 6/32 = Urk. 2) Kostengutsprache für Schalenfussorthesen gemäss ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 16. Januar 2019 bis 30. September 2037 und übernahm infolge nicht tarifkonformem Kostenvoranschlag der B.___ AG einen derzeitigen Kostenbeitrag von Fr. 537.65.


2.    Die Versicherte erhob am 17. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei volle Kostendeckung für die Schalenfussorthesen zu gewähren (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 (Urk. 5) das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse. Am 13. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 9-10). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 4. Juli 2019 die Duplik (Urk. 12-13), was der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

3.

3.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

3.2    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 9 zu Art. 59).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die verfügte reduzierte Kostenübernahme der Schalenfussorthesen auf die fachtechnische Beurteilung des C.___ vom 7. Februar 2019 (Urk. 6/28). Das C.___ erkannte, dass der Kostenvoranschlag 110190 vom 16. Januar 2019 der B.___ AG (Urk. 6/25) nicht tarifkonform sei. Die angewendete Tarifposition 2101.006.010 sei ausschliesslich für OSSA Orthesen zulässig. Die angefertigten Schalenfussorthesen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht als OSSA Orthesen anzusehen. Bei den Schalenfussorthesen handle es sich um Behandlungsgeräte und nicht um Hilfsmittel. Das C.___ nahm daher eine Kostenzusammenstellung nach OSM-Tarif 326 vor, welcher ab dem 1. Juli 2017 angewendet werden müsse, und empfahl der Beschwerdegegnerin gestützt darauf eine Kostenbeteiligung von Fr. 537.65. Hierüber informierte das C.___ auch die B.___ AG (vgl. Urk. 6/28 S. 1 f.).

4.2    Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärte die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei Hilfsmitteln um Sachleistungen handle, die gesamthaft von der Versicherung angeordnet und gemäss Tarifvereinbarung bezahlt würden. Das Auftragsverhältnis entstehe entsprechend zwischen der Versicherung und der Durchführungsstelle. Demgegenüber fehle es zwischen der Durchführungsstelle und der versicherten Person an einer direkten Rechtsbeziehung. Eine solche entstehe nur, wenn die versicherte Person eine über die Leistung der Invalidenversicherung hinausgehende Lösung wünsche. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die nicht korrekt aufgeführte Tarifposition gehe zu Lasten der Durchführungsstelle und sei nicht der versicherten Person anzulasten. Da zwischen der Durchführungsstelle und der Beschwerdeführerin keine Rechtsbeziehung entstanden sei, sei diese nicht beschwert und es bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 12 S. 1 f.).

4.3    Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist unter Hinweis darauf, dass die Schalenfussorthesen gemäss C.___-Stellungnahme als Behandlungsgerät und nicht als Hilfsmittel anzusehen sind (vorstehend E. 4.1), zu folgen. Dies ist insoweit unbeachtlich, als auch ein solches als Sachleistung zu qualifizieren ist und das Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsperson oder –stelle begründet wird (vgl. hierzu Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 3 ff. zu Art. 14-14bis). Allerdings bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin diese Klarstellungen bereits im verwaltungsinternen Verfahren hätte vornehmen sollen. Bei einer solch formulierten und an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung (Urk. 2) musste diese verständlicherweise davon ausgehen, dass der Differenzbetrag zu ihren Lasten geht. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin erst dazu, den Beschwerdeweg einzuschlagen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass in der nun eingereichten Rechnung der B.___ AG vom 28. März 2019 (Urk. 13) die Tarifpositionen bereits entsprechend angepasst wurden und der Beschwerdegegnerin lediglich der Gesamtbetrag von Fr. 537.65 in Rechnung gestellt wurde.

4.4    Nach dem Gesagten ist mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Aufgrund der zuvor genannten besonderen Umstände (vorstehend E. 4.3) sind die Kosten der grundsätzlich obsiegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist - entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 1 S. 1) - mangels erheblichem persönlichen Arbeitsaufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 129 V 113 E. 4, 110 V 132 E. 4d).



Die Einzelrichterin verfügt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Meierhans