Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00294


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, Hilfsarbeiter, befand sich von Oktober 2004 bis Ende November 2017 zunächst in altrechtlicher Verwahrung, dann im stationären Massnahmenvollzug und - nach dessen Abbruch wegen Aussichtslosigkeit - in Sicherheitshaft (Urk. 14/43, Urk. 20 S. 4). Am 12. Dezember 2017 meldete er sich aufgrund einer psychischen Störung und einer kognitiven Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 14/30-44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/35, Urk. 14/36, Urk. 14/46, Urk. 14/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 14/53 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. April 2019 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).

    Am 13. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13), und verwies zur Begründung auf die eingereichten Akten (Urk. 14/1-55). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (Urk. 15) wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person von Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

2.2    Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (Urk. 17) gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage des Rechtsschutzinteresses betreffend Prüfung der Rentenfrage während der Dauer der strafrechtlichen Auflagen. Der Beschwerdeführer nahm am 29. Oktober 2019 Stellung (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 22), was letzterem am 2. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte
Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, trotz seit Kindheit bestehender leichter Intelligenzminderung und unreifer Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit, von 1980 bis 1999, möglich gewesen, einer langjährigen Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___ nachzugehen. Die von Dr. Z.___ beschriebenen Einschränkungen seien nicht klar nachvollziehbar. Pädophilie sei keine IV-relevante Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilfstätigkeit zumutbar. Die Stellensuche werde durch die begangenen Delikte und deren Konsequenzen erschwert, doch es handle sich dabei um IV-fremde Probleme (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei aktenkundig, dass er unter einer Intelligenzminderung und einer unreifen Persönlichkeitsstörung leide und seine Arbeitsfähigkeit durch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen eingeschränkt werde (S. 6). Die vom Bezirksgericht A.___ angeordnete Massnahme, wonach er seinen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person nicht verlassen dürfe, stelle eine direkte Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung dar, sei somit IV-relevant und führe dazu, dass seine Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwertbar sei (S. 7). Bei der verhängten Massnahme handle es sich nicht um Straf- und Massnahmevollzug im Sinne von Art. 21. Abs. 5 ATSG und es wäre entsprechend bei Zusprache einer Rente kein Sistierungsgrund gegeben. Das Rechtsschutzinteresse sei somit auf jeden Fall vorhanden (Urk. 19 S. 2).


3.

3.1    Es liegt ein Verlaufsbericht zuhanden des Amtes für Justizvollzug über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers im B.___ vom 22. Dezember 2014 bei den Akten (Urk. 14/41/4-18). Dem Teilbericht Arbeitsagogik (S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schnell neue Arbeitstechniken im einfachen seriellen Bereich erlerne und sich anpassungsfähig und flexibel in der Arbeitsausführung zeige. Er wirke allgemein motiviert. Bei den ihm vertrauten Arbeiten sei auch die Arbeitsplanung kein Problem. Bei Umstellungssituationen komme er an seine Grenzen. Es gelinge ihm, seine Meinungen und Anliegen adäquat im Team anzubringen und werde von der gesamten Gruppe akzeptiert. Der Antrieb und die Reaktionsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers seien eher verlangsamt. Sein Arbeitstempo wirke langsam, aber habe eine gewisse Konstanz, weshalb er die Arbeit trotzdem im vorgegebenen Zeitfenster fertig stellen könne. Es wird im Bericht darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Feinmotorik sei limitiert (S. 6). Im Teilbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes (S. 7 ff.) wird die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) sowie einer Pädophilie homosexueller Orientierung (ICD-10 F65.4) gestellt (S. 7).

3.2    Am 17. März 2017 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, ein forensisches Gerichtsgutachten zuhanden des Bezirksgerichts A.___. Ein Auszug dieses Gutachtens findet sich in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/41/19-34). Dr. C.___ stellte die Diagnosen einer unreifen Persönlichkeitsstörung (S. 25 f.) und einer Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer sei geistig klar subnormal. Bei früheren Untersuchungen seien Intelligenzquotienten zwischen 63 und 76 gemessen worden (S. 27).

3.3    Es liegt der Beschluss des Bezirksgerichts A.___ vom 6. April 2017 (Urk. 20) bei den Akten, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1982 wiederholt sexuelle Handlungen an und mit Kindern vorgenommen habe und sich nach Abbruch einer stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in Sicherheitshaft befinde (S. 4). Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste auf eine Verwahrung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht A.___ abgewiesen und es wurde entschieden, dass die Sicherheitshaft bis längstens 30. September 2017 fortdaure und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67b i. V. m. Art. 67d Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für die Dauer von fünf Jahren Folgendes verboten werde:

-mit minderjährigen Knaben, insbesondere mit Knaben im Alter zwischen 6 - 13 Jahren, direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;

-sich innerhalb von 100 Metern von Grundschulen oder Schwimmbädern aufzuhalten oder solche Orte zu betreten;

-seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung einer von der Bewährungshilfe bestimmten Person zu verlassen.

    Für den Vollzug dieser Verbote wurde die zuständige Behörde zum Einsatz technischer Geräte, insbesondere zur Feststellung des Standortes des Beschwerdeführers, ermächtigt und es wurde für die Dauer der Verbote eine Bewährungshilfe angeordnet (S. 71). Ziel des umschriebenen Kontakt- und Rayonverbotes ist gemäss Begründung des Beschlusses, den Beschwerdeführer von Knaben im Alter von 6 bis 13 Jahren fernzuhalten, damit sich das vorhandene Rückfallrisiko nicht konkretisiere (S. 60). Das Verbot könne auf Antrag der Vollzugsbehörden gestützt auf Art. 67b Abs. 5 StGB jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden (S. 62).

3.4    Im Bericht vom 15. August 2018 (Urk. 14/39) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 8. Dezember 2017 in seiner ambulanten Behandlung (S. 2). Er werde nicht medikamentös behandelt. Er sei wach, allseits orientiert, es lägen kein Wahn, keine Ichstörungen und keine Halluzinationen vor. Gedanklich sei er auf die derzeitige Situation eingeengt, affektiv sei er mässig schwingungsfähig, innerlich unruhig, psychosomatisch agitiert, Suizidalität liege nicht vor. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. Z.___ eine leichte Intelligenzminderung an der Grenze zur Lernbehinderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere (ICD-10 F70.1), und eine unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.4). Eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte er (S. 3). Als Funktionseinschränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter gab Dr. Z.___ eine Impulskontrollstörung, auffälliges Verhalten, emotionale Instabilität, fehlende emotionale Reife, Mangel an intellektueller Reife, schlechte Verhaltenssteuerung und antisoziales Verhalten an. Hilfreiche Ressourcen für die Eingliederung sah er keine (S. 4).

3.5    Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Akten Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 14/45/3-4). Sie kam zum Schluss, mit der leichten Intelligenzminderung sei zwar ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, aber aufgrund der früheren langjährigen Arbeitstätigkeit könne aktuell nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Der Arztbericht von Dr. Z.___ weise Mängel auf. Er attestiere dem Beschwerdeführer aufgrund von nicht nachvollziehbaren Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die absolut nicht nachvollziehbar sei. Im Verlaufsbericht über die sozio- arbeits- und psychotherapeutische Behandlung vom 22. Dezember 2014 werde der Beschwerdeführer als höflich und korrekt, gut in die Gruppe integriert, zunehmend selbstsicher, offen und emotional spürbar mit sehr guter Absprache- und Vertragsfähigkeit sowie guter Planungsfähigkeit von Aktivitäten und guter Fähigkeit zur Einhaltung von Regeln und Abläufen beschrieben. Problematisch sei einzig das fehlende Problembewusstsein bezüglich Körperhygiene, Körpergewicht und deliktrelevantem Verhalten. Als Ressource bestehe ein guter Kontakt zu einzelnen Familienangehörigen.


4.    

4.1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1    Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlichkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung leidet (E. 3.2, E. 3.4). Auch RAD-Ärztin Dr. E.___ kam aufgrund der medizinischen Akten zum Schluss, dass ein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (E. 3.5).

4.3.2    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich nur sein behandelnder Psychiater Dr. Z.___, der von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausging (E. 3.4). Entsprechend der im forensischen Gutachten zu beantwortenden Fragestellungen, machte Dr. C.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Angaben (E. 3.2). Dr. E.___ ist insoweit zuzustimmen, als dass zwischen den Angaben von Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Vorakten Diskrepanzen bestehen, mit denen sich Dr. Z.___ in seinem knapp gehaltenen Bericht nicht auseinandersetzte und welche Zweifel an seinen Angaben wecken: Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1980 bis 1998 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma Y.___, F.___, nachgehen konnte (Urk. 14/7/1-4). Im Teilbericht Arbeitsagogik des B.___ aus dem Jahr 2014 (E. 3.1) wurde ein positives Bild des Verhaltens des Beschwerdeführers im Arbeitsumfeld gezeichnet. Es wurde jedoch – was in den Ausführungen von Dr. E.___ unberücksichtigt blieb – auch ein langsames Arbeitstempo beschrieben und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten zwar im vorgegebenen Zeitfenster fertigstellen könne, dass es sich dabei jedoch nicht um Zeitvorgaben des ersten Arbeitsmarktes handle. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis in die späten Neunzigerjahre trotz seiner leichten Intelligenzminderung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen konnte, lässt – entgegen des Standpunkts der Beschwerdegegnerin - nicht ohne weiteres auf seine heutige Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand sind veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich möglich (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Es sind auch strukturelle Veränderungen des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N139). Ein IQ unterhalb von 70 führt in der Regel zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch bei einem IQ unter 70 ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des alltäglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend wäre bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere auch dem Zusammenspiel zwischen der Intelligenzminderung und der Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen.

4.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass den vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, aufzuzeigen, weshalb auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann. Sie hat den Sachverhalt aber nicht weiter abgeklärt und bezüglich Arbeitsfähigkeit keine valable Entscheidungsbasis geschaffen. Wie aufgezeigt (E. 4.3.2), bestehen durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.


5.

5.1    Wie dargelegt, befindet sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft aufgrund seiner Sozialgefährlichkeit in einem äusserst strengen strafrechtlichen Massnahmenregime (E. 3.3). Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine weitere Abklärung der Arbeitsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt geboten ist.

5.2

5.2.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.3.    Dem Beschwerdeführer ist es gemäss Beschluss vom 6. April 2017 des Bezirksgerichts A.___ (E. 3.3) verboten, seinen jeweiligen Wohnort ohne Begleitung zu verlassen. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt (Urk. 1 S. 7 N. 25), ist dieses Verbot dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einer Begleitung für den Arbeitsweg bedürfte und am Arbeitsort ohne Unterbruch überwacht werden müsste. Auch eine gesunde Person könnte unter diesen Bedingungen selbst bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ihre Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April E. 3.3). Die Beiständin des Beschwerdeführers ist gemäss einer bei den Akten liegenden Telefonnotiz vom 5. November 2018 (Urk. 14/43) der Ansicht, dass selbst Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Massnahmenregimes nicht in Betracht fallen würden. Es trifft zwar – wie geltend gemacht (Urk. 19 S. 2) – zu, dass der Beschwerdeführer auch in der Fähigkeit, Selbstsorge zur tragen, krankheitsbedingt eingeschränkt ist (Urk. 20 S. 57) und deshalb Betreuung bedarf. Die spezifischen strafrechtlichen Massnahmen, welche ihm eine Erwerbstätigkeit zumindest auf dem ersten Arbeitsmarkt auch im Gesundheitsfall nicht erlauben würden, sind jedoch einzig darauf ausgerichtet, seiner Sozialgefährlichkeit, der von ihm ausgehenden mittleren bis hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (Urk. 20 S. 66), zu begegnen. Eine Behandlungskomponente haben diese Massnahmen – das Gebot der dauernden Begleitung ausserhalb seines Wohnorts – nicht.

    Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft keinen Verdienst erzielen könnte, dass sein Valideneinkommen somit Fr. 0. beträgt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 0. ergibt sich ungeachtet der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 %.

5.4    Zu erwähnen bleibt, dass dieses Ergebnis auch mit der Zielsetzung von Art. 21 Abs. 4 ATSG im Einklang steht, der eine Sistierung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während eines Straf- und Massnahmevollzugs vorsieht, um damit eine Gleichbehandlung von invaliden und validen Personen zu gewährleisten, die durch den Freiheitsentzug ihr Einkommen verlieren. Für die Sistierung ist rechtsprechungsgemäss einzig die Frage massgebend, ob der konkrete Vollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (vgl. BGE 137 V 154). Der vorliegende Fall betrifft zwar die Zusprache einer Invalidenrente, doch ist dem Gleichbehandlungsgebot auch hier Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass eine gesunde Person unter dem Regime der betreffend den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme ebenfalls kein Erwerbseinkommen generieren könnte.


6.    Aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    

7.1    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Rechtsanwältin Nadja Hirzel ist nach Ermessen (vgl. Urk. 15) mit Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher