Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00299


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 13. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2002 und 2004), war zuletzt von Juni 2013 bis Juni 2014 als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/20 Ziff. 1.3, 3.1, Urk. 7/19/2). Mit am 25. September 2014 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmeldung beantragte sie unter Hinweis auf Schmerzen am Bewegungsapparat Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/20 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 6. Juli 2016 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/49), wogegen die Versicherte am 20. August und 23. September 2015 Einwände erhob (Urk. 7/51 und Urk. 7/55). Zur Prüfung der medizinischen Leistungsvoraussetzungen fand am 11. November 2015 eine medizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 7/58). Am 18. November 2016 gewährte die IV-Stelle ein Coaching sowie eine Bewerbungswerkstatt (Urk. 7/79), welche in der Folge vorzeitig abgebrochen wurden (Urk. 7/89).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95, Urk. 7/98, Urk. 7/103), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 7/102), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 eine befristete halbe Rente vom 1. Juni 2015 bis 30. April 2016 zu (Urk. 7/111).

1.2    Am 23. August 2018 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Die IV-Stelle stellte mit Vorbescheid vom 20. September 2018 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/121), wogegen die Versicherte am 22. Oktober 2018 (Urk. 7/127), am 21. November 2018 (Urk. 7/128) und am 13. Dezember 2018 (Urk. 7/130) Einwände erhob und einen weiteren Arztbericht einreichte (Urk. 7/122 = Urk. 3/2).

Mit Verfügung vom 18. März 2019 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/134 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Replik vom 4. Oktober 2019 auf weitere Ausführungen (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten keine Veränderungen und neuen funktionellen Einschränkungen genannt würden. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe unverändert seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was bereits mit einer früheren Verfügung anerkannt worden sei. Seit Juni 2016 sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar, wobei diese weiterhin leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastungen für die Halswirbelsäule und den Schulterbereich beinhalte (S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die zwei zusätzlich eingereichten Arztberichte keine neuen objektiven Befunde oder Leistungseinschränkungen aufweisen würden. Ausserdem sei die letzte Verfügung erst am 3. Mai 2018 ergangen, weshalb an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen zu stellen seien, die vorliegend nicht erfüllt würden (S. 2 Ziff. 2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass angesichts der unterdessen fachärztlich attestierten Zunahme der Einschränkung um 50 % die Verschlechterung zumindest für die Eintretensfrage als genügend glaubhaft erscheine (S. 5 f. lit. c). Die behandelnde Ärztin begründe die Verschlechterung mit dem neuen Befund einer aktuell linksbetonten Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur. Dieser sei erheblich und zu beachten, da er zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit geführt habe (S. 6 lit. e). Ferner würden neu selbst leichte Belastungen zu einer anhaltenden und ausgeprägten Einschränkung führen (S. 7 f. lit. f). Zu beachten sei zudem, dass die muskuläre Problematik neu auch zunehmend weitere Körperteile betreffe (S. 8 lit. g).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 23. August 2018 (Urk. 7/118) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) wesentlich verschlechtert hat.


3.

3.1    Der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 7/31/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 23. Juni 2014 ambulant behandle (S. 1 f. 1.2, 1.4) und nannte als Diagnose eine fokale Dystonie mit Torti- und Retrocollis und ausgeprägten Schmerzen seit Juni 2014. Es bestünden deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) beim Halswirbelkörper (HWK) 5-7. Eine Botox-Therapie erfolge seit August 2014 (S. 1 Ziff. 1.1).

Nach einer ausgeprägten Überlastung bei der Arbeit in einer Stanzerei anfangs Juni 2014 habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung zunächst in den linken Arm, dann auch in den rechten Arm bekommen. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der HWS sei inzwischen trotz aller schmerztherapeutischen Bemühungen dekompensiert und es bestehe inzwischen ein eindeutiger Torticollis (S. 2 Ziff. 1.4). Die Prognose sei nicht sicher beurteilbar. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung verlaufe aber sehr variabel. Auch nach einer Stabilisierung seien Rezidive möglich. Eine leichte Tätigkeit, beispielsweise eine Büroarbeit, wäre in einem 50%-Pensum möglich, falls die Verkrampfung und die Schmerzen nicht weiter zunehmen würden. Eine leichte Tätigkeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belastung wäre aktuell maximal zu 50 % möglich (S. 3 Ziff. 1.7.-1.9).

In ihrem Bericht vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/45/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell knapp 3 Monate nach der letzten Botox-Injektion wieder vermehrte Dystonie habe und maximal 2 km gehen könne. Danach ziehe es ihr den Kopf nach rechts und sie müsse ihn ständig halten. Die Schmerzen seien momentan gering. Das gute Ansprechen auf Botulinustoxin sei positiv zu werten, die Erkrankung scheine sich aber zu chronifizieren. Die Botox-Injektionen benötige sie alle 3 Monate mit deutlich nachlassender Wirkung schon nach 2 Monaten (S. 3 Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Stanzerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 23. Juni 2014 (S. 3 Ziff. 1.6). Möglich wäre eine leichte Tätigkeit mit Wechsel von Sitzen und Stehen und ohne körperliche Belastung in einem maximal 40-50%-Pensum. Sinnvoll wäre ferner eine Umschulung/Weiterbindung zum Beispiel für Bürotätigkeiten (S. 4).

3.3    Pract. med. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/46/5) aus, dass die belastungsabhängigen Schmerzen der HWS sowie die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Verspannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden. Dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) seien jedoch keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, die in einer angepassten Tätigkeit zu langanhaltender oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die Schmerzen seien gemäss Dr. Y.___ im Moment gering und seit September 2015 finde sich in den Einträgen die Einschätzung, dass sich die Beschwerden wesentlich gebessert hätten. Das Belastungsprofil enthalte leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich. Es seien keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS und keine repetitiven Tätigkeiten vorzunehmen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Tätigkeit als Stanzerin um eine schwere körperliche Tätigkeit gehandelt habe. Für angepasste Tätigkeiten gemäss dem Belastungsprofil bestehe seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.4    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) führte in ihrem Bericht vom 21. September 2015 (Urk. 7/54) aus, dass auch eine angepasste Tätigkeit nicht in einem 100%-Pensum möglich sei. Durch die momentane Entlastung infolge Arbeitslosigkeit habe sich die Symptomatik im Hinblick auf die Schmerzen aktuell gebessert. Jede zu lange Belastung könne jedoch zu einer erneuten Dekompensation mit Schmerzen, vermehrter Fehlhaltung und Zunahme des Torticollis führen. Deshalb sei eine Tätigkeit von 8 Stunden täglich aktuell - und mit grösster Wahrscheinlichkeit langfristig - auf keinen Fall möglich. Eine Belastung solle maximal 4 Stunden pro Tag und idealerweise mit Pausen erfolgen.

3.5    Med. pract. A.___, Facharzt für Neurologie, RAD, nannte in seinem Bericht vom 17. November 2015 über die Untersuchung vom 11. November 2015 (Urk. 7/58) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3):

- Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS-Veränderungen, Differentialdiagnose (DD) Torticollis

- Lumbalgie unklarer Genese, DD somatoforme Störung

Es fänden sich keine Hinweise für einen Torticollis. Die Beschwerdeführerin berichte über eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden aufgrund der Botoxbehandlung seit August 2014. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung als realistisch anzusehen sei. Was die angestammte Tätigkeit betreffe, so sei festzustellen, dass es sich de facto um eine vermutlich eher körperlich leichte berufliche Tätigkeit gehandelt habe. Durch die repetitiven Bewegungen in einer Zwangshaltung sei jedoch nachvollziehbar, dass es zu einer muskulären Dysbalance im Bereich der Nackenmuskulatur mit Schmerzausstrahlung in beide Schultern gekommen sei. Die Schmerzen seien von offensichtlich erheblicher Schwere gewesen, sodass die Beschwerdeführerin auch in angepasster Arbeit und in ihren Alltagsaktivitäten schwer beeinträchtigt gewesen sei. Plausibel sei die Besserung des Gesundheitszustands im Rahmen der genannten Botoxtherapie unterstützt durch Relaxantien und Analgetika. Inwiefern darüber hinaus ein Torticollis bestanden habe, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr beurteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik mit Besserung durch eine Geste antagoniste sei jedoch bezeichnend für diese Erkrankung. Erfreulich sei, dass sie gegenwärtig auch ohne Botoxbehandlung wieder beschwerdefrei sei (S. 4 Ziff. 4).

Die Feststellung der Beschwerdeführerin, dass die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu einer erneuten Verschlimmerung des Gesundheitszustands führe, sei nachvollziehbar. Es spreche jedoch nichts gegen eine körperliche leichte Tätigkeit in Wechselbelastung. Inwiefern eine Umschulung erforderlich sei, könne aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden. Die gegenwärtige Einschätzung der Wiederaufnahme eines 50%-Pensums sei prognostisch als günstig anzusehen. Im weiteren Verlauf sei davon auszugehen, dass sie das Pensum auf 100 % steigern könne. Was die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule betreffe, so seien deren Ursache derzeit noch nicht vollständig geklärt. Die Schwere der Rückenschmerzen sei für eine leichte körperliche Tätigkeit nicht als leistungsmindernd einzustufen (S. 4 f. Ziff. 4).

Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik von mindestens Juni 2014 bis Mai 2015 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit Mai 2015 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Von einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei in den kommenden Wochen und Monaten auszugehen (S. 5).

3.6    Pract. med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 (Urk. 7/92/2-3) aus, dass die belastungsabhängigen Schmerzen der HWS und die eingeschränkte Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Verspannung linksbetont zu Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin führen würden. Als Belastungsprofil nannte er leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich. Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS sowie repetitive Tätigkeiten seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Von Juni 2014 bis Mai 2015 habe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Mai 2015 sei nun von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, wobei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab anfangs 2016, spätestens ab Februar 2016, prognostisch wieder anzunehmen sei.

3.7    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) führte am 11. Januar 2016 (Urk. 7/63) aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin erfreulicherweise in den letzten Wochen tendenziell stabilisiert habe. Dies obwohl die letzte Botox-Therapie schon 7 Monate zurückliege. Aus ihrer Sicht sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Belastungen für die HWS und den Schultergürtelbereich in einem maximal 60%-Pensum möglich, da erfahrungsgemäss ein sehr grosses Risiko für eine Verschlechterung der Dystonie bei Überbelastung bestehe. Die Symptomatik sei ja gerade durch eine Überbelastung am Arbeitsplatz ausgelöst worden.

3.8    Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 7/64/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen leicht verbessert habe (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerden hätten sich unter der reduzierten Belastung hinsichtlich der zervikalen Dystonie gebessert (S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, zu 50 % eine angepasste Tätigkeit mit Wechsel der körperlichen Haltung, das heisst nicht in Zwangshaltung, auszuüben. Dabei solle keine ausgeprägte körperliche Belastung stattfinden. Sinnvoll wäre eine Umschulung oder Weiterbildung zum Beispiel im Bereich einer Bürotätigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Bei Berücksichtigung der Einschränkung der Belastbarkeit sei die Prognose als recht gut einzuschätzen (S. 2 Ziff. 3.3).

3.9    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 (Urk. 7/91) als stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Aktuell bestünden eine belastungsabhängige Dystonie cervical, Schmerzen der HWS bei Fehlhaltung und belastungsabhängige Taubheit der Hände rechts mehr als links (S. 1 Ziff. 1.2). Als Befund nannte sie insbesondere muskuläre Verspannungen der gesamten Wirbelsäule paravertebral (S. 1 Ziff. 1.3). Die maximale Belastbarkeit bei einer leichten, körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne langen Anfahrtsweg betrage 2 Stunden pro Tag (S. 1 Ziff. 2.1). Eine leichte Tätigkeit sei maximal in einem 20-40%-Pensum möglich, wobei ein 40%-Pensum nur bei einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit möglich sei. Ausserdem brauche sie regelmässige Pausen (S. 2 Ziff. 2.2).

3.10    Pract. med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (Urk. 7/92/5) aus, dass die seit der neurologischen Untersuchung durch den RAD vom November 2015 neu eingereichten Arztberichte keine neuen funktionellen Einschränkungen nennen würden. Die eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit könne somit nicht nachvollzogen werden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Motorrad zu fahren, was naturgemäss zu einer entsprechenden Belastung der HWS führe.

3.11    In ihrem Verlaufsbericht vom 31. August 2017 (Urk. 7/102) nannte Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- fokale Dystonie mit Torti- und Retrocollis, aktuell kompensiert, aber durch Belastung wiederholt rezidiv

- Schmerzen der HWS bei Torticollis und degenerativen Veränderungen der HWS mit bekannter Steilstellung und Spondylarthrose, zunehmenden Schmerzen der Lendenwirbelsäule (LWS), im Sitzen und Stehen verstärkt, bei muskulärer Dysbalance

Bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer Belastbarkeit von maximal 20-40 % für leichte Tätigkeiten. Arbeitsversuche mit auch leichter Belastung über längere Zeit hätten rasch zu einer Verschlechterung des Torticollis und der muskulären Verspannung im Bereich der HWS verbunden mit Schmerzen geführt. Als häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch bedingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrümmung und degenerativen Veränderungen sei es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auch im Brustwirbelsäule (BWS)- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen (S. 1). Eine Arbeit in einem 100%-Pensum auch in einer leichten Tätigkeit sei auf keinen Fall möglich und berücksichtige in keiner Weise die starken Einschränkungen durch die Erkrankung. Der Torticollis würde bei Überbelastung mit Sicherheit wieder dekompensieren. Im Hinblick auf die erkrankungsbedingte psychische Belastung beziehungsweise verminderte Belastbarkeit wäre eine zusätzliche psychiatrische Beurteilung hilfreich, am besten kombiniert mit einer neuropsychologischen Testung (S. 2).

3.12    RAD-Arzt pract. med. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 (Urk. 7/104/2-3) aus, es würden auf neurologischem Fachgebiet keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt. Weshalb nun neu die Notwendigkeit einer psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung vorgeschlagen werde, sei unklar und aufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 31. August 2017 nicht nachvollziehbar. Neue Diagnosen oder funktionelle Einschränkungen diesbezüglich würden nicht genannt. Die Beschwerdeführerin stehe auch nicht in einer weiteren fachärztlichen Behandlung. Somit könne an der RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2017 festgehalten werden.


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Dr. Y.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. Juni 2018 (Urk. 3/1 = Urk. 7/117) als Diagnose eine fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis, eine aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leichter Belastung. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt im Alltag stark eingeschränkt. Nach wie vor komme es schon bei leichten Tätigkeiten wie zum Beispiel längerem Stehen, Fahren in einem Bus mit Erschütterungen oder auch nach 5 bis 10 Minuten auf dem Motorrad zu Schmerzen im Bereich der paravertebralen Muskulatur der HWS und bei längerer Belastung von zirka 30 Minuten auch wieder zum Torticollis. Dazu kämen Schmerzen auch im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur bis zur LWS. Es finde sich hier klinisch eine ausgeprägte Tonuserhöhung der Muskulatur. Dies sehe man bei einer zervikalen Dystonie nicht selten und bedeute eine Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag nach wie vor extrem eingeschränkt. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Sie brauche sehr häufig Pausen, müsse sich hinlegen, damit die muskuläre Verspannung und die damit verbundenen Schmerzen nicht zu stark würden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Rahmen könne sie mit der Möglichkeit von sehr häufigen Pausen in einem 20-30%-Pensum in leichten Tätigkeiten arbeiten.

In ihrem Bericht vom 9. Oktober 2018 (Urk. 3/2 = Urk. 7/122) hielt Dr. Y.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende ausgeprägte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Eine erneute Beurteilung mit einer fachärztlichen Untersuchung sei unbedingt indiziert. Die Beschwerdeführerin sei durch die fokale Dystonie mit auch zunehmender Ausbreitung der muskulären Problematik entlang der gesamten Wirbelsäule und Provokation von Schmerzen und Dystonie durch schon eine leichte Belastung derart eingeschränkt, dass man davon ausgehen müsse, dass es bei einem erneuten Arbeitsversuch mit Überlastung zu einem Rezidiv mit erneut gravierender Verschlechterung kommen würde.


5.

5.1    Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111) keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.

Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs nannte RAD-Arzt pract. med. Z.___ im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.6) gestützt auf die medizinische Aktenlage und die neurologische Untersuchung durch med. pract. A.___ (vorstehend E. 3.5) als Diagnosen eine Cervikobrachialgie bei Überlastung und degenerativen HWS- Veränderungen (DD Torticollis) sowie eine Lumbalgie unklarer Genese (DD somatoforme Störung). Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen an der HWS und der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit bei muskulärer Verspannung linksbetont ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin aus. Auch in einer angepassten Tätigkeit lag aufgrund der Schmerzsymptomatik von Juni 2014 bis Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und von Mai 2015 bis Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ab Februar 2016 bestand für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Belastung für die HWS und den Schultergürtelbereich, ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die HWS oder repetitive Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

5.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der fachärztlich attestierten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf 100 % und dem neuen Befund der aktuell linksbetonten Tonuserhöhung die Voraussetzungen für das Eintreten gegeben seien (Urk. 1 S. 8 f. lit. h).

Die erneute Anmeldung vom 23. August 2018 (Urk. 7/118) erfolgte lediglich wenige Monate nach der Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/111), weshalb erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.2). Vorliegend lässt die Gegenüberstellung der bei der ersten Rentenprüfung vorhandenen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.12) mit den seit der erneuten Anmeldung eingegangenen Berichten von Dr. Y.___ vom Juni und Oktober 2018 (vorstehend E. 4.2) auf keine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts schliessen. Die in den neu eingereichten Berichten diagnostizierte fokale Dystonie mit Status nach schwerem Torticollis ist bereits aus früheren Berichten der behandelnden Neurologin bekannt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.8-3.9, 3.11).

Was die neu erwähnte aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur und Schmerzen schon nach leichter Belastung (vorstehend E. 4.2) anbelangt, so diagnostizierte med. pract. A.___ im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom November 2015 bereits eine Lumbalgie unklarer Genese, welche er jedoch für eine leichte körperliche Tätigkeit als nicht leistungsmindernd beurteilte (vgl. Urk. 7/58 S. 5). Sodann sind dem Bericht von Dr. Y.___ vom Juni 2017 (vorstehend E. 3.9) muskuläre Verspannungen paravertebral der gesamten Wirbelsäule als Befund zu entnehmen. Im Verlaufsbericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.11) nannte sie als Diagnose bereits zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS und hielt diesbezüglich fest, dass es als häufige Komplikation einer Dystonie mit dadurch bedingter Fehlhaltung der HWS, deutlicher Verkrümmung und degenerativen Veränderungen in den letzten Monaten zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen auch im BWS- und LWS- Bereich bei schon leichter Belastung gekommen sei. Auch in dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.2) führte sie die Schmerzen im Bereich der gesamten paravertebralen Muskulatur bis zur LWS auf die Dystonie zurück, welche erfahrungsgemäss nicht selten zu einer Ausbreitung des erhöhten Muskeltonus auf die übrigen Muskeln der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur führen würde. Somit wurden sowohl die fokale Dystonie als auch die aktuell linksbetonte Tonuserhöhung der gesamten paravertebralen Muskulatur bereits bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs vollumfänglich berücksichtigt.

5.3    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 1 S. 7 lit. f) lässt sich anhand der vorhandenen medizinischen Akten nicht belegen. Den neu eingereichten medizinischen Berichten sind keine neuen objektiven - insbesondere keine bildgebenden - Befunde zu entnehmen, die auf einen im Vergleich zu früheren Befunden veränderten Sachverhalt schliessen lassen. Bereits in ihrem Bericht vom August 2017 (vorstehend E. 3.11) führte Dr. Y.___ aus, dass auch leichte Belastungen zu einer zunehmenden muskulären Problematik mit Schmerzen führten und der Torticollis bei Überbelastung mit Sicherheit wieder dekompensieren würde, weshalb die Beschwerdeführerin auch bei körperlich leichten Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Über das Erfordernis von vermehrten Pausen berichtete Dr. Y.___ sodann bereits im Juni 2017 (vorstehend E. 3.9). Die im aktuellen Bericht vom Juni 2018 (vorstehend E. 4.2) gemachte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor bei leichten Tätigkeiten sowie im Alltag stark eingeschränkt sei, legt demnach auch aus Sicht der behandelnden Ärztin keine wesentlich veränderte Befundlage nahe. Weshalb sie neu eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist angesichts der im Wesentlichen gleich gebliebenen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und impliziert folglich auch keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen. Eine Verschlechterung des Beschwerdebildes und der damit einhergehenden Einschränkungen wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft dargelegt.

5.4    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung gegenüber dem im Jahr 2018 beurteilten Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2019 (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter reicht dem Gericht hierzu vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über seinen Zeitaufwand und seine Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ist gemäss dem mit Honorarnote vom 21. Oktober 2019 geltend gemachten sachgerechten Aufwand von 10.45 Stunden zuzüglich Barauslagen (Urk. 13/2) mit Fr. 2’624.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2’624.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannRämi