Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00307


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann

Teichmann International (Schweiz) AG

Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1973 geborene X.___, welche 1995 eine Lehre Dekorationsgestalterin abgeschlossen (vgl. Urk. 21/1/1) und in der Folge als Verkäuferin und Dekorationsgestalterin gearbeitet hatte (Urk. 21/1/3), bezog ab Juli 2005 aufgrund einer schweren Anorexia nervosa mit aktiven Massnahmen (ICD-10 F50.01) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 21/18, Urk. 21/22, Urk. 21/17; Urk. 21/32, Urk. 21/30).

    Im Rahmen eines im Februar 2010 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 21/34) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe (Urk. 21/34/2), und ersuchte um ein Standortgespräch mit einer Fachperson, zur Erörterung, ob sich ihre Umschulungspläne realisieren liessen (Urk. 21/39). Mit Mitteilung vom 30. August 2010 (Urk. 21/55) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ vom 6. September bis am 3. Dezember 2010. Im Anschluss an das Belastbarkeitstraining absolvierte die Versicherte vom 4. Dezember 2010 bis am 3. Juni 2011 ein Aufbautraining bei der Y.___ (Urk. 21/67). Sowohl während des Belastbarkeitstrainings als auch während des Aufbautrainings wurde der Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 21/55 und Urk. 21/67). Anschliessend an das Aufbautraining kam die IV-Stelle unter Ausrichtung eines Taggeldes für die Kosten einer beruflichen Abklärung im kaufmännischen Bereich bei der Y.___ auf, welche vom 6. Juni 2011 bis am 2. März 2012 dauerte (Urk. 21/87-89, Urk. 21/92-94). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufsbegleitende kaufmännische Umschulung mit Abschluss Handelsdiplom VSH (Urk. 21/111, Urk. 21/125) und sprach der Versicherten Taggelder zu (Urk. 21/112, Urk. 21/114, Urk. 21/126, Urk. 21/128). Die Versicherte schloss die Ausbildung im Februar 2014 erfolgreich ab (Urk. 21/137), weshalb die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 14. Februar 2014 für abgeschlossen erklärte (Urk. 21/139). Nachdem die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt hatte (Urk. 21/140), hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/151) mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 die Rente der Versicherten rückwirkend per 31. Januar 2014 auf (Urk. 21/152).

1.2    Mit Schreiben vom 13. März 2017 (Urk. 21/160) gelangte die Versicherte an die IV-Stelle und ersuchte um erneute Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (beispielsweise Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten daraufhin für die Zeit vom 15. Mai bis am 14. November 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und Unterstützung bei allfälligen Schwierigkeiten an bestehenden Arbeitsplätzen (Urk. 21/168). Mit Mitteilung vom 13. September 2017 (Urk. 21/182) setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass sie während eines vom 1. Oktober 2017 bis am 31. März 2018 dauernden Arbeitsversuchs bei der A.___ von einem JobCoach unterstützt werde und ein Taggeld ausgerichtet erhalte (Urk. 21/182, Urk. 21/183, Urk. 21/186). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 21/187) ein. Am 14. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr vom 1. März bis am 31. August 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 21/191). Vom 1. April 2018 bis am 31. Mai 2018 arbeitete die Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem 100%-Pensum für die A.___ (Urk. 21/194). Anlässlich eines Gesprächs vom 21. Juni 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass es ihr gesundheitlich schlechter gehe und sie die Eingliederung frühzeitig beenden möchte (Urk. 21/198/14-15). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Eingliederung mit Mitteilung vom 26. Juni 2018 ab (Urk. 21/197). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ ein (Urk. 21/206) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 21/209). Nachdem die Versichert dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 21/220, Urk. 21/224), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 26. April 2019 (Urk. 1) erhob Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann namens der Beschwerdeführerin und unter Beilage einer von dieser unterzeichneten Vollmacht (Urk. 4) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

    Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk. 5) erhob Rechtsanwältin Nadja Hirzel ebenfalls im Namen der der Beschwerdeführerin und ebenfalls unter Beilage einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht (Urk. 7) Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. April 2019 und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

    Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (Urk. 8) wurde Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann, Rechtsanwältin Nadja Hirzel und der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wer die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 (Urk. 13) und vom 20. Mai 2019 (Urk. 14) teilten Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann beziehungsweise Rechtsanwältin Nadja Hirzel mit, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann vertreten werde.

    Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme (Beschwerdeantwort) angesetzt und der Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 18) samt Beilagen (Urk. 19/31-32) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2019 (Urk. 20) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2019 angezeigt wurde (Urk. 22).

    Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (Urk. 23) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend ihre Finanzen (Urk. 24/33-34) und mit Eingabe vom 26. August 2019 (Urk. 25) einen Arztbericht von Dr. Z.___ vom 21. August 2019 einreichen (Urk. 26). Die Eingabe vom 26. August 2019 und der Bericht von Dr. Z.___ wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 27) zur Kenntnisnahme zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. August 2019 eine weitere Urkunde zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereichten hatte (Urk. 28 und Urk. 29), liess sie dem Gericht am 15. Januar 2020 (Urk. 30) einen erneuten Bericht von Dr. Z.___ zukommen (Urk. 31). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 32).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 eingefügt: des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der erlernten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch ein Pensum von 80 % zumutbar. Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 34 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin ihr Leistungsbegehren gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abgewiesen habe. Die von ihr eingereichten ärztlichen Berichte und die RAD-Stellungnahme widersprächen sich diametral. Die Rechtsprechung sehe in solchen Fällen den Beweiswert einer RAD-Stellungnahme äussert kritisch und halte deshalb die Anordnung einer versicherungsexternen Begutachtung für angebracht. Die RAD-Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 genüge auch den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren nicht ansatzweise. Die Beschwerdegegnerin habe daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt.


3.

3.1    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren wurden die folgenden ärztlichen Berichte erstattet:

3.2

3.2.1    Dr. Z.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. September 2017 (Urk. 21/187) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9)

- Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach stationärer Therapie (ICD-10 F10.2)

    Die Beschwerdeführerin habe durch die Weiterbildung zur Bürofachfrau an Selbstbewusstsein und Zutrauen gewonnen. Sie sei stolz darauf gewesen, der Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht mehr zu bedürfen. Die Suche nach einer Anstellung habe sich aber erfolglos gestaltet. Der Hauptgrund dafür müsse aus heutiger Sicht vor allem im Auftreten der Beschwerdeführerin gesehen werden. Während der Weiterbildungen habe sie immer wieder jemanden gefunden, der ihr wohlwollend gesinnt gewesen sei und wahrscheinlich auch aus sozialem Engagement geholfen habe. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei sie dann ins Leere gelaufen. An den Stellen, an denen sie gearbeitet gehabt habe, sei sie in Streit mit Mitarbeitenden geraten, was schliesslich zu ihrem Nachteil ausgegangen sei. Seit etwa zwei Jahren werde sie wieder vom Sozialamt unterstützt. Auch das Beziehungsverhalten der Beschwerdeführerin sei auffällig und trotz vieler Gespräche und kognitiver Einsicht in eigene ungünstige Verhaltensweisen nicht nachhaltig veränderbar. Die anhaltenden Konflikte und die Erfolgslosigkeit hätten im Laufe der letzten zwei Jahre allmählich zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens geführt. In der Folge sei es zum Schulunterbruch - weil die Beschwerdeführerin nicht mehr habe lernen können - und zu einem anhaltenden Versagensgefühl mit zeitweise schwerem depressiven Erleben gekommen. Es sei gemessen am Gesundheitszustand 2005 eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei seither abstinent und verbindlicher. Leider sei es aber nicht gelungen, die durch die Persönlichkeitsstörung bedingen Einschränkungen in der Beziehungsgestaltung so zu verbessern, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt längerfristig möglich sei. Dies sei in ausreichendem Masse unter unterstützender Begleitung während der Eingliederung gelungen. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass eine weitere psychische Besserung nicht mehr möglich sei, sondern im guten Fall eine Stabilisierung auf dem gegenwärtigen Niveau. Die Beschwerdeführerin möchte tätig sein und in eine Tages- und Wochenstruktur eingebunden sein. Sie spüre, dass es ihr damit bessergehe. In den Tätigkeiten als Dekorations- und Bürofachfrau auf dem 1. Arbeitsmarkt bestehe eine 80- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im 2. Arbeitsmarkt bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von etwa 4 bis 5 Stunden täglich mit üblichen Pausen.

3.2.2    Dr. Z.___ legte ihrem Bericht vom 27. September 2017 einen Bericht von Ärzten des Sanatoriums C.___ vom 12. September 2017 bei (Urk. 21/187/7-13), welche eine diagnostische Abklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen hatten. Die Ärzte des Sanatoriums C.___ nannten als Diagnosen:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9)

- Alkoholabhängigkeit, Status nach stationärer Therapie, abstinent seit 2010 (ICD-10 F10.2)

- Eigenanamnestisch Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert in D.___ 2010

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärzte des Sanatoriums C.___ nicht.

3.3    Dr. Z.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2018 (Urk. 21/206) zusätzlich als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, diagnostiziert erstmals in der Klinik D.___ 2010, bestätigt durch diagnostische Abklärung im Sanatorium C.___ 2017, an. Bei der bisherigen Tätigkeit (Büroarbeiten) seien es nicht die fachlichen Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht bewältigen könne, sondern es bestünden persönlichkeitsbedingte Einschränkungen und Rigiditäten. In den fachlichen Arbeiten zeigten sich immer wieder Konzentrationsprobleme durch die Aufmerksamkeitsstörung. Diese könne sie aber durch vermehrte Kontrolle an den bisher geschützten Arbeitsplätzen ausgleichen. Die Beschwerdeführerin sei nur in einer geschützten Umgebung theoretisch 4 Stunden täglich einsetzbar.

3.4    Dr. B.___ vom RAD erklärte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (Urk. 21/212/4-6), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ die chronische Essstörung mit Ess-Brech-Attacken (ICD-10 F50.9) und die Alkoholabhängigkeit, abstinent seit 2010 nach stationärer Therapie (ICD-10 F10.2) an.

    Trotz der psychiatrischen Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin bereits gelungen, eine 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren erheblich stabilisieren können und laut BEFAS-Bericht sei sie zu 90 % belastbar gewesen. In den letzten zwei Jahren sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen. Dies werde nachvollziehbar auf die Erfolglosigkeit bei der Stellensuche im Zusammenhang mit der Symptomatik der Persönlichkeitsstörung zurückgeführt. Dennoch sei aus medizintheoretischer Sicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erreichten Leistungsfähigkeit zurückkommen könne.

    Im Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Juli 2018 werde unter den Diagnosen eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aufgeführt, die durch eine diagnostische Abklärung des Sanatoriums C.___ 2017 bestätigt worden sei. Eine Hyperaktivitätsstörung sei jedoch vom Sanatorium C.___ nicht bestätigt worden. Im Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ heisse es, dass die testpsychologischen Abklärungen eine Hyperaktivitätsstörung ICD-10 F90.0 in Erwägung ziehen liessen, eine Abgrenzung von Symptomen der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung jedoch nicht sicher möglich sei. Daher sei diese Diagnose von den Ärzten des Sanatoriums C.___ nicht gestellt worden.

    Die Compliance der Beschwerdeführerin sei gut. Eine medikamentöse Behandlung werde nicht durchgeführt. Als psychosoziale Faktoren erschienen die (derzeit?) niedrige Motivation der Beschwerdeführerin, die im Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Juli 2018 auf 2/10 eingeschätzt werde und die bereits längere frustrane Bewerbungssituation. Als Ressourcen seien die mehrjährige Partnerschaft, der bestehende familiäre Kontakt und das gute soziale Netzwerk zu sehen.

    Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin passe sich neuen Situationen gut an, brauche aber viel Zeit, sich auf neue Situationen einzustellen. Einschränkungen bestünden durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, mit der Neigung sich zu überfordern. Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termindruck, mit Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien zumutbar. Förderlich sei die Arbeit in kleinen Teams. Körperlich könnten leichte Tätigkeiten ausgeübt werden. Nicht möglich seien Tätigkeiten in der Lebensmittelbranche oder mit Zugang zu Alkohol. An einem optimal angepassten Arbeitsplatz sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % zu erwarten. Derzeit habe die Beschwerdeführerin eine Stelle bei einem Institut für Marktforschung und eine weitere bei einem Immobilientreuhänder, beide zu je 20 %. Dabei müsse sie auf der Strasse Leute ansprechen beziehungsweise bei inserierten Immobilien zu einem Termin erscheinen. Diese Tätigkeiten seien nicht leidensgerecht und eine Arbeitsfähigkeit über 40 bis 50 % sei nicht zu erwarten.

3.5    Dr. Z.___ erklärte mit Bericht vom 21. August 2019 (Urk. 26), sie könne sich als behandelnde Psychiaterin der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 34 % betrage, nicht anschliessen. Die Beschwerdeführerin wäre möglicherweise in einem spannungsarmen, klar strukturieren Arbeitsumfeld unter enger und einfühlsamer Führung in einem Umfang von 4 bis 5 Stunden täglich einsetzbar. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2018 bis am 31. Mai 2019 eine 80%ige und vom 1. Juni 2019 (beziehungsweise 1. Mai 2019) bis am 31. Oktober 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Mit Bericht vom 3. Januar 2020 (Urk. 31) hielt Dr. Z.___ auch für die Zeit vom 1. November 2019 bis am 29. Februar 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging – wie dargelegt (E. 2.1) - in der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 2) aus medizinischer Sicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht mehr als zu 40 bis 50 % arbeiten könne, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie berief sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom RAD (vgl. Urk. 21/212/6 und Urk. 21/225/2).

4.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis eingefügt: des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

4.3    RAD-Ärztin Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selber, sondern sie nahm lediglich eine Aktenbeurteilung vor. Sie legte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 (E. 3.4) dar, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gelungen sei, eine 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Dabei verwies sie auf einen Bericht von Dr. Z.___ vom 26. März 2014 (Urk. 21/140) und hielt fest, dass aus medizintheoretischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin an einem optimal angepassten Arbeitsplatz zu ihrer bereits erreichten Leistungsfähigkeit zurückkommen könne. Dr. B.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem Umstand auseinander, dass sich die von Dr. Z.___ im März 2014 attestierte 60- bis 80%ige Arbeitsfähigkeit auf die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin bezog und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 27. September 2017 darauf hinwies (E. 3.2.1), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die im Rahmen der Ausbildung gezeigte Leistung auf dem freien Arbeitsmarkt zu bestätigen. Dr. B.___ begründete zudem auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz der von ihr bestätigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich sein soll, die vor der Verschlechterung attestierte Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen. Im Weiteren ist der Stellungnahme von Dr. B.___ zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Ressourcen die mehrjährige Partnerschaft, der familiäre Kontakt und das gute soziale Netzwerk habe, Dr. B.___ setzte sich aber nicht konkret mit den - übrigen - Standardindikatoren auseinander, obwohl die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem strukturieren Beweisverfahren zu prüfen wäre (vgl. E. 1.2).

    Darüber hinaus gilt es hinsichtlich der Stellungnahme von Dr. B.___ ohnehin zu beachten, dass sie lediglich das Erreichen einer 70- bis 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich erachtete, nicht aber bereits im Untersuchungszeitpunkt eine solche Arbeitsfähigkeit attestierte. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei ärztlicher Angabe einer Bandbreite der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2). Entgegen der angefochtenen Verfügung ergibt sich somit – wenn überhaupt – aus der Stellungnahme von Dr. B.___ eine 75%ige und nicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

    Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend feststellen.

4.4    Nachdem der Bericht der Ärzte des Sanatoriums C.___ vom 12. September 2017 (E. 3.2.2) keine Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthält und die Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.2.1, E. 3.3, E. 3.5) keine Ausführungen zu den Standardindikatoren beinhalten und es bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Arztpersonen ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht rechtsgenügend feststellen.

4.5    Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenügend abklärt. Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3    Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die bei praxisgemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

5.4    Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler