Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00308


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 7. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, lic. iur. Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___ ist Mutter von drei erwachsenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3) und war zuletzt seit 1996 als Mitarbeiterin Druckweiterverarbeitung bei der Druckerei Z.___ tätig (Urk. 7/10). Am 13. Dezember 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf unkontrollierte Schwindelanfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung bei (Urk. 7/16). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 7. März 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da sie mitgeteilt habe, keine solchen zu benötigen (Urk. 7/14), und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19-21, Urk. 7/25, Urk. 7/30) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. März 2019 (Urk. 7/32 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 30. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Am 13. Juni 2019 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2019 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 10) und reichte einen Arztbericht ein (Urk. 11). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Vergung vom 15. März 2019 (Urk. 2) damit, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden auf keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit hinwiesen (S. 1). Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine invalidisierende Einschränkung vor (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2019 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage sei nicht von einem erheblichen Gesundheitsschaden auszugehen, der die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht einschränke (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von Dr. med. A.___ prognostisch attestierte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen sein sollte (S. 4).

    Mit Replik vom 17. Juli 2019 (Urk. 10) führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der ausgeprägten Schwindelbeschwerden liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. August 2017 (Urk. 7/16/23) attestierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 22. August bis 2. September 2017. 

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, hielt am 30. August 2017 zu einer gleichentags durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) des Neurokraniums folgendes fest: Für das Alter betonte, überwiegend kleinfleckige, Differentialdiagnose (dd) vaskuläre Leukenzephalopathie. Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus Vestibulocochlearis, möglicherweise für eine Vestibularisparoxysmie verantwortlich. Keine Raumforderung (Urk. 7/17/9).

3.3    Prakt. med. C.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, D.___, nannte mit Bericht vom 4. September 2017 (Urk. 7/16/6-7) als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie. Es habe sich ein unauffälliger ORL-Status gezeigt. Eine Videonystagmographie bei fraglicher Innenohrpathologie zeige symmetrisch erregbare Vestibularorgane. Somit werde kein peripherer vestibulärer Schwindel vermutet. Die im MRI beschriebene AICA Schlinge könne zu einer Vestibularisparoxysmie führen. In der Regel verspürten Patienten dann sekundenlangen Drehschwindel und teilweise einen pulssynchronen Tinnitus. Dieser sei initial vorgekommen und habe sich nach Nackenmassagen gebessert. Aktuell beschreibe die Beschwerdeführerin jedoch ein Schwindelgefühl mit Müdigkeit und Schwarzwerden vor den Augen während 30 bis 60 Minuten. Somit sei dies nicht hinweisend auf eine Vestibularisparoxysmie. Eine regelmässige Kontrolle des Blutdruckes werde empfohlen (S. 2).

3.4    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 17. Oktober 2017 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/10-11) aus, die Beschwerdeführerin leide an ungerichteten Schwindelbeschwerden. Diese schwankten sehr stark. Im MRI habe eine Pathologie im Bereich des Nervus Vestibulocochlearis nachgewiesen werden können. Die Schwindelbeschwerden verursachten bei der Beschwerdeführerin Ängste. Insbesondere könne sie nicht voraussehen, wann diese auftreten würden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr voll einsetzbar. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich schwer beurteilen (Ziff. 5). Es werde eine Physiotherapie durchgeführt zur Verbesserung des Gleichgewichtsorgans (Ziff. 9).

    Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/16/17) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2017 bis 31. Januar 2018. 

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete auf ihm am 19. Dezember 2017 (Urk. 7/16/8-9) gestellte Fragen der Krankentaggeldversicherung. Er führte aus, die bisherige und aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1).

3.6    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Arbeitsmedizin, antwortete am 15. Februar 2018 (Urk. 7/16/4-5) auf Fragen der Krankentaggeldversicherung. Er gab an, die bisherige und aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar (Ziff. 1). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 bis 50 % (Ziff. 3).

3.7    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 2. März 2018 zuhanden der zuständigen Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/16/3) als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden mit Kontakt zum Nervus Vestibulocochlearis, Differentialdiagnose (DD) Vestibularisparoxysmie (Ziff. 5). Er führte aus, leider sei es zu keinerlei Verbesserung der Schwindelproblematik gekommen. Die Schwindelbeschwerden seien nicht voraussehbar und für die Beschwerdeführerin bei der Arbeit äusserst störend. Deshalb sei sie ab 1. Februar 2018 für die Arbeit in der Druckerei zu 100 % krankgeschrieben worden. Eine Besserung der Situation lasse sich nicht erwarten. Ausführlichste Abklärungen hätten bereits stattgefunden (Ziff. 1). Die Schwindelbeschwerden seien nicht durch bestimmte Verhaltensweisen auslösbar. Die Situation sei medizinisch sehr schwierig zu lösen (Ziff. 3).

    Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Juni 2018 (Urk. 7/16/13) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2018. 

    Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 10. August 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/17/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Status nach Hämorrhoidektomie 2007

- Hämoglobinopathie, wahrscheinlich HbE-Anomalie

- mittelschwere hypochrom-mikrozytäre Anämie

- Tochter mit nachgewiesener HbE-Homozygotie

- Antrumgastritis, Helicobacter-pylori-Eradikation 2014

- arterielle Hypertonie

- Status nach Pterygium-Operation linkes Auge 2016

- Bruxismus, Erstdiagnose 2017

- ungerichtete Schwindelbeschwerden

- MRI Schädel 2017: Im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus Vestibulocochlearis, Differentialdiagnose (DD) Vestibularisparoxysmie

    Die Beschwerdeführerin habe seit Herbst 2017 zunehmende Schwindelprobleme. Die ausführlichen Abklärungen hätten eine komplexe Situation im Bereich des rechten inneren Gehörgangs gezeigt (Ziff. 2.1). Die therapeutischen Möglichkeiten der Schwindelbeschwerden seien ausgeschöpft. Es werde noch eine Physiotherapie zur Verbesserung der Schwindelsituation gemacht. Medikamentöse Möglichkeiten zur Schwindelbehandlung gäbe es keine (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin arbeite in einer Druckerei und müsse schwere körperliche Arbeit verrichten (Ziff. 3.2). Sie sei nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 3.3). Sie sei 60 Jahre alt (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.2). Es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 4.3).

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 17Oktober 2018 (Urk. 7/18/3-4) aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwindelbeschwerden zu sehen, welche keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden gegeben (S. 2).

3.9    Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) führte mit Bericht vom 25. März 2019 (Urk.3) aus, die ungerichteten Schwindelbeschwerden hätten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Ein Arbeitsversuch sei gestartet worden, habe aber wieder abgebrochen werden müssen. Es seien die bekannten Schwindelbeschwerden aufgetreten. Diese hätten zu gefährlichen Präsynkopen geführt. Die Beschwerdeführerin sei krank. Es spiele keine Rolle, was die Ursache der Schwindelbeschwerden sei. Der ORL-Facharzt habe in seiner Beurteilung lediglich eine Differentialdiagnose ausgeschlossen. Er habe sich aber nicht festgelegt, woher die Beschwerden kämen. Er habe gar nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen. Ein Rekurs gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin werde unterstützt (S. 1).

    Dr. A.___ führte mit Bericht vom 13. Juli 2019 (Urk. 11) aus, die Schwindelbeschwerden schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag ein. Die Abklärungen bei Dr. C.___ seien zielführend gewesen, indem die Ätiologie geklärt und festgehalten worden sei, dass keine therapeutischen Möglichkeiten bestünden. Eine Operation sei evaluiert worden, aber als zu gefährlich wieder verworfen worden, da es nicht sicher sei, ob sie überhaupt etwas helfe (S. 1). Wenn eine therapeutische Möglichkeit bestanden hätte, wären weitere Abklärungen durchgeführt worden. Bei fehlenden Konsequenzen sei davon Abstand genommen worden (S. 2).

    Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Schwindelproblematik eine Anpassungsstörung entwickelt (S. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden würden auf keine rententangierende Arbeitsunfähigkeit hinweisen. Mit einem unspezifischen Schwindel liege keine invalidisierende Einschränkung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.8).

    Der RAD-Arzt Dr. G.___ führte aus, die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde seien nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren. Diese seien als unspezifische Schwindelbeschwerden zu sehen, welche keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auslösten. Somit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden gegeben (vorstehend E. 3.8).

4.2    Aus fachärztlicher Sicht nannte Dr. C.___ als Diagnose ungerichtete Schwindelbeschwerden unklarer Ätiologie. Er nahm in seinem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.3). Dennoch ist aufgrund dieses Berichts nicht auszuschliessen, dass die Diagnose Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat.

4.3    Hausarzt Dr. A.___ nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, indem er sie sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig schätzte (vgl. vorstehend E. 3.7, E. 3.9). Indessen kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben des behandelnden Arztes abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

4.4    RAD-Arzt Dr. G.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss kommt, die Schwindelbeschwerden lösten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.8). Zwar wies er zu Recht darauf hin, dass die vom ORL-Facharzt aufgeführten Befunde nicht als Vestibularisparoxysmie zu interpretieren seien. Eine solche schloss letzterer aufgrund der Beschreibungen der Beschwerdeführerin eher aus (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ändert aber nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Schwindelbeschwerden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, zumal im MRI eine im rechten inneren Gehörgang verlaufende AICA-Schlinge mit Kontakt zum Nervus Vestibulocochlearis beschrieben wurde (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.5    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes abgestellt werden kann und keine fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller