Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00309
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 2. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz
Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1996 geborene X.___ wurde am 26. Juni 2000 unter Hinweis auf einen allgemeinen psychomotorischen Entwicklungsrückstand und eine Sprachentwicklungsstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/3). In der Folge gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 13/6, Urk. 13/11). Am 5. Juli 2002 wurde der Versicherte erneut angemeldet (Urk. 13/16), woraufhin die IV-Stelle Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 13/26, Urk. 13/43, Urk. 13/47, Urk. 13/49) sowie für medizinische Massnahmen (Urk. 13/27, Urk. 13/34, Urk. 13/39, Urk. 13/53-54) gewährte.
1.2 Am 7. Februar 2011 wurde der Versicherte zur beruflichen Eingliederung angemeldet (Urk. 13/56). Die IV-Stelle gewährte am 3. Juli 2012 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Malerei (Urk. 13/69; 2. Ausbildungsjahr Urk. 13/73), welche der Versicherte im Juli 2014 erfolgreich abgeschlossen hat (Urk. 13/88, Urk. 13/145/5). Am 6. Januar 2014 wurde Kostengutsprache für medizinische Massnahmen geleistet (Urk. 13/82).
1.3 Mit Eingang am 3. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/94). Am 11. Dezember 2014 reichte er eine weitere Anmeldung ein (Urk. 13/96). Die IV-Stelle gewährte in der Folge Kostengutsprache für eine Abklärung (Urk. 13/97) und ein Jobcoaching (Urk. 13/107). Zudem gewährte sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 13/135). Am 28. Oktober 2016 beantragte der Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/146). Die IV-Stelle gewährte am 25. Oktober 2017 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 13/158). Am 25. Juli 2018 (Urk. 13/164) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Betreffend Rente erhalte er später eine separate Verfügung.
1.4 Mit Schreiben vom 7. August 2018 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Mitteilung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169). Da eine Antwort ausblieb, bat die IV-Stelle ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage. Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die IV-Stelle den Versicherten schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018 zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflicht hin und darauf, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rentenanspruch verneint werden könne. Am 23. Oktober 2018 ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf um Akteneinsicht (Urk. 13/172). Am 12. November 2018 informierte die IV-Stelle die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, über die fehlende Mitwirkung des Versicherten und ersuchte sie um Zustellung der entsprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenanspruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174). Dem Versicherten wurde eine Kopie dieses Schreibens zugestellt (vgl. Urk. 13/174). Eine telefonische Besprechung vom 14. November 2018 mit der Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, ergab, dass der Versicherte nicht mehr von ihnen unterstützt werde wegen fehlender Mitwirkung bei der Prüfung der Bedürftigkeit (Urk. 13/175).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/179, Urk. 13/180) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 13/183 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 30. April 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 2) und beantragte die Fortsetzung der Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 1) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege S. 3). Am 27. Juni 2019 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. August 2019 wurde vom neu legitimierten Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung vom 21. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Abklärungsverfahrens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt (Urk. 15 S. 5). Am 30. August 2019 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 19), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
1.4 Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5)
Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion – Nichteintreten, Entscheid aufgrund der Akten – nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz 114 mit Hinweisen).
Wenn die Verweigerung sich auf eine erstmalige Abklärung des Leistungsanspruchs bezieht, ist die spätere Aufgabe der Verweigerung als Neuanmeldung zu qualifizieren, was mit sich bringt, dass sich die Abklärung beziehungsweise der Leistungsanspruch auf die Zeitspanne nach der Neuanmeldung bezieht (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 116).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals gebeten worden mitzuteilen, wo er in ärztlicher Behandlung stehe. Die Anfragen seien unbeantwortet geblieben. Zudem sei er wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen, indem er auf die Anfragen nicht reagiert habe. Es sei deshalb nicht möglich, einen allfälligen Anspruch auf eine Rente zu prüfen (S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) wurde ergänzend ausgeführt, auch wenn der Beschwerdeführer Hilfe bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten benötigte, sei nicht ersichtlich, wieso diese so weit gehen sollte, dass er nicht in der Lage sei, zumindest mündlich die erforderlichen Angaben zu machen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nun sogar fähig, ein Einkommen zu erzielen, weshalb er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei (S. 2).
Mit Duplik (Urk. 19) reichte die Beschwerdegegnerin einen Zustellnachweis für das Schreiben vom 8. Oktober 2018 betreffend Mitwirkungspflicht ein (Urk. 20).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet worden, weil er nicht in der Lage sei, seine administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen (S. 1). Aus näher genannten Gründen (S. 1 ff.) sei er dauerhaft teilweise erwerbsunfähig.
Mit Replik (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er bestreite, dass er die Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten habe (S. 1 f. Rz 1). Er sei mit Ausnahme von April 2019 auch in den letzten Monaten auf Sozialhilfe beziehungsweise Übernahme der Krankenkassenprämien angewiesen gewesen (S. 3 Rz 4). Er stehe erst seit Mai 2019 bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ in Behandlung (S. 4 Rz 5). Es habe kein Grund bestanden, die Abklärungen einfach abzubrechen und einen Rentenanspruch zu verneinen (S. 4 Rz 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Rentenanspruchs infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 2) lagen die folgenden Berichte vor:
Die Fachpersonen des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 15. März 2016 (Urk. 13/134/5-9) über eine gleichentags durchgeführte neuropsychologisch-logopädische Untersuchung, und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndroms (ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei
- Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität
- Intelligenzeinschränkung (IQ 76 aus 2008), depressive Entwicklung (seit 2008 ohne medikamentöse Behandlung), Störung der Motorik und Spracherwerb in der Vorgeschichte
- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei
- zahlreichen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59)
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank seiner zahlreichen Stärken eine wertvolle Arbeitskraft sein könne, sofern er sich in seinem Arbeitsumfeld beziehungsweise mit verständnisvollen Kollegen und Vorgesetzten wohl fühle, die kognitiven Anforderungen nicht zu hoch seien und er nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse. Es werde eine Berufs-Potentialabklärung, ein anschliessendes intensives Jobcoaching und ein kognitives Training im Rahmen einer Ergotherapie oder eines neuropsychologischen Trainings empfohlen. Die psychotherapeutische Begleitung des Beschwerdeführers werde als weitere zentrale Intervention erachtet (S. 4).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit undatiertem Bericht (Urk. 13/134/1-4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. April 2016, vgl. Aktenverzeichnis) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Residuum eines frühkindlichen Psychoorganischen Syndroms (ICD-10 F06.8/F07.9) mit/bei
- Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität
- Störung der Feinmotorik, Sprache, Kognition, Rechnen und auditive Erfassungsspanne
- leichte Intelligenzminderung (IQ Wert 80, Universitätsspital B.___ 15. März 2016)
- rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; 9. Dezember 2015) mit/bei
- zahlreichen psychosozialen Stressoren (ICD-10 Z60, ICD-10 Z56, ICD-10 Z59)
- Kurzsichtigkeit (Januar 2016) gegenwärtig mit Sehhilfe versorgt
- Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
- problematischer Konsum von Cannabis (ICD-10 Z72.2)
Bei Intensivierung medizinischer Massnahmen (psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Ergotherapie, gegebenenfalls Einstieg kognitives Training, Sporttherapie etc.) und sozialer Interventionen (IV Beratung, Jobcoach, erneute Klärung/Platzierung in geeigneter Wohnform etc.) sei noch genügend Luft nach oben, um eine Prognose deutlich zu verbessern (Ziff. 2.5).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgloser Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 25. Juli 2018, Urk. 13/164) zunächst Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) um einen aktuellen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebeten hat (vgl. Urk. 13/178/2). Nachdem Dr. C.___ mit Telefon vom 7. August 2018 mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe (Urk. 13/168), ersuchte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Beschwerdeführer um Mitteilung, bei welchen Ärztinnen und Ärzten, Institutionen, Spitälern etc. er sich derzeit in Behandlung befinde (Urk. 13/169). Da eine Antwort ausblieb, bat sie ihn mit Schreiben vom 17. September 2018 (Urk. 13/170) erneut um Beantwortung der Anfrage. Wiederum blieb eine Antwort aus. Mit Einschreiben vom 8. Oktober 2018 (Urk. 13/171) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schliesslich ein letztes Mal auf, die gewünschten Informationen bis spätestens am 7. November 2018 zuzustellen. Dabei wies sie ihn auf seine Auskunftspflichten hin und darauf, dass aufgrund der Akten entschieden und ein Rentenanspruch verneint werden könne. Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, die Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht erhalten zu haben (vgl. vorstehend E. 2.2), geht aus dem mit Duplik nachgereichten Zustellnachweis hervor, dass ihm das eingeschrieben versandte Schreiben vom 8. Oktober 2018 am 9. Oktober 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 20). Am 12. November 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Z.___, Abteilung Soziales und Gesundheit, um Zustellung der entsprechenden Informationen, unter Hinweis darauf, dass ein allfälliger Rentenanspruch abgewiesen werden könnte, falls die Anfragen weiterhin unbeantwortet blieben (Urk. 13/174). Eine telefonische Rückmeldung vom 14. November 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr von der Gemeinde unterstützt werde (Urk. 13/175). Bis zum am 1. Februar 2019 erlassenen Vorbescheid (Urk. 13/179) und schliesslich der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (Urk. 2) gingen die angeforderten Unterlagen nicht bei der Beschwerdegegnerin ein. Auch aus der Beschwerde geht nicht eindeutig hervor, ob oder wo sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung befindet. Erst mit Replik teilte er mit, dass er erst seit Mai 2019 in Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ stehe (vorstehend E. 2.2).
4.2 Das soeben Ausgeführte zeigt eindrücklich, wie der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate wiederholt zur Information darüber, wo er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, aufgefordert wurde. Überdies versuchte die Beschwerdegegnerin, die gewünschten Informationen von der Gemeinde zu bekommen, was daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer von der Gemeinde nicht mehr unterstützt wurde. Eine Reaktion erfolgte erstmals nach Erhalt des Vorbescheides, als die am 17. Januar 2019 ernannte Beiständin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13/181) am 4. März 2019 Akteneinsicht verlangt (Urk. 13/180) und in der Folge Beschwerde erhoben hat (vorstehend E. 2.2).
4.3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (BBl 1991 II 261). Eine solche Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 103).
Beschwerdeweise wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden (vorstehend E. 2.2).
4.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist ein Rechtfertigungsgrund nicht überwiegend wahrscheinlich ersichtlich. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte in der Lage sein sollen, die gewünschten Angaben zu machen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Berichte von Dr. C.___ und den Bericht der neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 2016 beruft (vorstehend E. 3.1 f.), kann aus den darin genannten Diagnosen nicht abgeleitet werden, er sei bezüglich administrativen Angelegenheiten ganz erheblich eingeschränkt. So war es dem Beschwerdeführer im Oktober 2016 denn auch möglich, die Beschwerdegegnerin schriftlich um Unterstützung bei der Stellensuche zu bitten (Urk. 13/146). Auch geht aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2019, womit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist, hervor, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2018, und somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihn um Auskunft ersucht hatte, offenbar fähig war, die KESB schriftlich um Unterstützung zu bitten (Urk. 3/1 S. 1 Ziff. I.1). Zudem stellt die Mitteilung, wo er in ärztlicher Behandlung stehe, keinen komplexen Vorgang dar. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer sogar einen Antwortbrief zukommen lassen (vgl. Urk. 13/169/3). Schliesslich hätte die Beiständin des Beschwerdeführers noch vor Beschwerdeerhebung die erforderlichen Angaben machen können, indem sie beispielsweise mitgeteilt hätte, dass keine Behandlung stattfinde.
4.5 Nach dem Gesagten kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten in unentschuldbarer Weise nicht rechtsgenügend nach, weshalb eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorliegt und die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungsabweisung zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik mitgeteilt hat, dass seit Mai 2019 eine Behandlung bei der Psychotherapeutin lic. phil. A.___ bestehe, kann die Beschwerdegegnerin - entsprechende Mitwirkung des Beschwerdeführers vorausgesetzt - den Sachverhalt ab diesem Zeitpunkt weiter abklären (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt; der Beschwerdeführer ist bedürftig und die Sache ist nicht nachgerade aussichtslos.
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f Satz 2 ATSG wird, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird ihr auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
5.4 Vorliegend war der Beschwerdeführer bei Beschwerdeerhebung durch eine fachkundige Berufsbeiständin vertreten und die Beschwerdeschrift war genügend (vgl. Urk. 1). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zur Einreichung der Replik erschliesst sich deshalb nicht ohne weiteres, zumal nicht der Beschwerdeführer, sondern die Beiständin als Vertreterin der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf den Rechtsanwalt mandatierte (vgl. Urk. 17). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch das Gericht läuft somit auf eine Finanzierung von Aufgaben hinaus, die den Sozialdiensten obliegen und auch von diesen wahrgenommen werden können. Das Gericht behält sich deshalb vor, in einem weiteren vergleichbaren Fall das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit abzuweisen.
5.5 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.6 Der von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler mit Eingabe vom 30. April 2020 (Urk. 22) geltend gemachte Aufwand von insgesamt 9 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint der Aufwand von insgesamt 355 Minuten für die Replik als überhöht. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der sechsseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung der Gesuche vom 30. April und 21. August 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'800.--(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller