Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00313
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 11. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1975 geborenen Y.___ ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 5/130). Die Kinderrenten für die vier gemeinsamen Kinder wurden direkt an ihren ehemaligen Ehemann X.___ ausbezahlt (vgl. Urk. 5/121 S. 3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hob die IV-Stelle die an Y.___ bislang ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2014 auf und forderte die von ihr zu Unrecht bezogenen Leistungen von ihr zurück (Urk. 5/345). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/362/3-16) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2019 ab (Urk. 5/372; Prozess Nr. IV.2017.01017).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/349 und Urk. 5/356) forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2019 von X.___ die ihm ab 1. Januar 2014 zu viel ausgerichteten Kinderrenten zurück (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung der Kinderrenten zu verzichten. Am 6. Juni 2019 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Kinderrenten damit, dass die Rente der Kindsmutter rückwirkend eingestellt worden sei. Sie sei deshalb verpflichtet, vom Beschwerdeführer die ihm von 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2017 zu Unrecht ausgerichteten Kinderrenten von insgesamt Fr. 84'014.-- zurückzufordern (Urk. 2 S. 1-2).
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit über 30 Jahren zu 100 % erwerbstätig und habe die Verantwortung der Betreuung seiner vier Kinder vom ersten Tag an übernommen. Aufgrund der Suchtkrankheit der Kindsmutter sei nie Thema gewesen, dass diese von ihr betreut würden. Dank der Kinderrenten hätten die Kinder in vertrautem Umfeld aufwachsen und eine Fremdplatzierung habe abgewehrt werden können. Die Rückforderung bedeute für ihn grosse finanzielle Nöte. Zwei der Kinder seien in einer laufenden Ausbildung, zwei noch in der Schule. Alle würden bei ihm leben. Eine Rückerstattung innert 30 Tagen würde sein finanzieller Ruin sein. Er habe nachweisen müssen, dass er arbeitstätig sei, die Kinder bei ihm leben und die Schule besuchen würden und nach über drei Jahren werde die Rentenauszahlung plötzlich eingestellt. Den Entscheid gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau könne er nachvollziehen, nicht jedoch seinen Teil am Entscheid ihr gegenüber.
2.
2.1 Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes. Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck sicherstellen. Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Sind die Eltern des Kindes nicht mehr miteinander verheiratet, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Wer eine Leistung als Drittauszahlung bezogen hat, hat diese bei unrechtmässigem Bezug zurückzuerstatten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 28 zu Art. 20 ATSG).
2.2 Der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Die Kinderrenten für die vier gemeinsamen Kinder wurden grösstenteils an den Beschwerdeführer ausbezahlt (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 5/377 S. 2). Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Januar 2019 bestätigte das hiesige Gericht die Aufhebung der Rente der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht der Rentenberechtigten rückwirkend per 1. Januar 2014 (Urk. 5/372; Prozess Nr. IV.2017.01017). Als zur Stammrente akzessorische Leistung teilen die Kinderrenten das Schicksal der Hauptrente (BGE 143 V 241 E. 5.2). Mit der rückwirkenden Einstellung der Stammrente per 1. Januar 2014 erlosch entsprechend ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen auch der Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrenten. Die Weiterausrichtung der Kinderrenten erfolgte demzufolge ab dann zu Unrecht, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, sie zurückzufordern. Als Bezüger der Drittauszahlung und gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) und Art. 35 Abs. 4 IVG ist der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder rückerstattungspflichtig. Die Rückerstattungspflicht der Kinderrentenbetreffnisse besteht dabei, ohne dass er selbst eine Meldepflichtverletzung begangen hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 241 E. 5.2 mit Hinweisen).
Die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 84'014.-- (Urk. 2) blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie insofern fehlerhaft sein könnte.
Nach dem Gesagten ist – bei allem Verständnis für die belastende persönliche Situation des Beschwerdeführers – die angefochtene Verfügung vom 11. April 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Rückforderung für ihn grosse finanzielle Not bedeute. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Fragen des guten Glaubens beim Empfang der Rentenleistungen und der grossen finanziellen Härte bezüglich deren Rückforderung nicht in vorliegendem Verfahren, sondern auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sind, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (sogenanntes Erlassverfahren; vgl. Art. 4 ATSV).
Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin schon auf die Möglichkeit, ein solches Erlassgesuch zu stellen, hingewiesen (vgl. Urk. 2 S. 3). Er hat ihr denn auch bereits eines eingereicht (Urk. 5/383/1).
4. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher