Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00322
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter
Urteil vom 19. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene und als Hauswart tätig gewesene X.___ meldete sich am 2. November 2016 (Eingangsdatum bei der IV-Stelle) unter Beilage eines Arztberichtes, wonach verschiedene psychische Leiden vorliegen würden (Urk. 7/6), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab (Urk. 7/14, 21, 27 und 33) und gab bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Expertise vom 17. April 2018, Urk. 7/51). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/54). Dagegen liess X.___ Einwand erheben und seine Rechtsvertreterin stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/55 und 57). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 7/62). Hiergegen liess X.___ am 21. November 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gutzuheissen (Urk. 7/63). Mit Urteil vom 25. Februar 2019 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/69). Am 27. Februar 2019 wurde der IV-Stelle eine ergänzende Einwandbegründung eingereicht (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 22. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 6. Mai 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen (Urk. 8). Am 14. Juni 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Abklärungen der medizinischen Situation habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart nicht mehr ausüben könne, bei einer angepassten Tätigkeit allerdings von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % auszugehen sei. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen sei, welches auf ausführlichen Untersuchungen beruhe und die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen erfülle. Gemäss den Schlussfolgerungen der Gutachter liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in Bezug auf die frühere Tätigkeit als auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit vor. Zu diesem Schluss sei auch der RAD-Arzt Dr. Z.___ gemäss seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 gekommen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___, wonach, in Abweichung zum Gutachten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Allerdings beruhe diese Beurteilung nur auf Aktenstudium und die RAD-Ärztin verkenne den Krankheitswert der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere RAD-Stellungnahme eingeholt worden sei und es sei auch nicht ersichtlich, dass die RAD-Ärztin Dr. A.___ bezüglich ihrer anderslautenden medizinischen Einschätzung der psychischen Beschwerden und Diagnosen Fragen an die Gutachter gerichtet habe. Dies verletzte den Untersuchungsgrundsatz. Vorliegend sei von einer Frühbehinderung auszugehen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Die Gutachter der Y.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer anlässlich der im Frühjahr 2018 stattgefundenen Untersuchungen (Urk. 7/51/3 ff.) in bisheriger Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/51/23 f.). In interdisziplinärer Hinsicht (Allgemein Innere Medizin, Kardiologie und Psychiatrie) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/51/15):
- koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach mehrmaligen Stent-Implantationen und zweifacher aortokoronarer Bypassoperation bei instabiler Hauptstammstenose (ICD-10: I25.14)
- Fehlbildung obere Extremität rechts (ICD-10: Q74.9)
- DD radioulnare Synostose (ARUS), posttraumatische Synostose
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61)
- nicht-organische Insomnie (ICD-10: F51.0)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, kontrollierte Methadonabgabe (ICD-10: F11.22)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa: Abhängigkeit (ICD10: F13.2)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
3.1.2 Im allgemeininternistischen Gutachten wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Fehlbildung am rechten Vorderarm gemäss seinen Angaben seit Geburt bestehe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt ins Berufsleben wegen Einschränkungen der Belastbarkeit und infolge des durch diese Einschränkung bedingten vermehrten Zeitbedarfs für schwere körperliche Arbeiten eine 20%ige und für sehr schwere körperliche Arbeiten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ob diese Behinderung Auswirkung auf die vom Beschwerdeführer ausgeführten vielfältigen Tätigkeiten gehabt habe oder Mitursachen für den häufigen Stellenwechsel gewesen sei, lasse sich retrospektiv nicht mehr feststellen. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hauswart würden Einschränkungen bei Reinigungs- und Winterdienstarbeiten, sowie bei Arbeiten, die eine gute rechtsseitige Handkoordination verlangen würden, bestehen. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 %. Eine angepasste Tätigkeit könnte aus allgemeininternistischer Sicht zu 100 % ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass nur selten Gewichte über 10 kg mit der rechten Hand getragen werden müssten und keine Arbeiten zu verrichten wären, die mit der rechten Hand Drehbewegungen oder koordinativ anspruchsvolle Bewegungen verlangten (Urk. 7/51/44).
Der Gutachter hielt weiter fest, dass die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wegen der Bewegungseinschränkung am Vorderarm rechts ungünstig sei, da Betroffene durch eine Hypermobilität und Fehlhaltung der Schulter die eingeschränkte Supination zu kompensieren versuchen würden. Durch Fehl- und Überbelastung des Ellbogen-, Schulter- und Handgelenks komme es zu arthrotischen Veränderungen an diesen Gelenken (Urk. 7/51/45).
3.1.3 Aus dem kardiologischen Gutachten geht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hervor, dass ab Beginn der instabilen Angina pectoris im Dezember 2015 bis zum 23. Februar 2018 (drei Monate nach Bypassoperation) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Dies sei auf die persistierenden und rezidivierenden Myokardischämien mit wiederholten interventionellen Eingriffe zurückzuführen. Für die angelernte Tätigkeit als Koch bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was aus kardiologischer Sicht auch in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart gelte. In einer angepassten Tätigkeit, welche leichte und sitzende Arbeiten umfasse, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 24. Februar 2018. Aus kardiologischer Sicht würden auch mittelschwere Arbeiten bei einem Pensum von 50 % zugemutet werden können. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeiten in extremer Hitze und Kälte, bei Schichtarbeiten, bei einem stressbedingten Umfeld und bei Arbeiten mit möglichen Schnittverletzungen würden qualitative Einschränkungen bestehen (Urk. 7/51/59). Der kardiologische Gutachter hielt weiter fest, dass die Prognose vom Risikoverhalten des Beschwerdeführers abhängig sei, ein Rauchstopp sei zwingend und der aktuelle Stopp von Heroin und Alkohol müsse beibehalten werden (Urk. 7/51/60).
3.1.4 Befundmässig hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei wach und habe keinerlei Bewusstseinsstörungen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert. Während der dreistündigen Exploration sei der Beschwerdeführer durchgängig aufmerksam gewesen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, es falle ihm schwer, sich länger auf etwas zu konzentrieren und er habe schon lange keinen ganzen Film mehr angesehen. Die kursorische Testung der Konzentration mit Rückwärtsaufsagen von Monatsnamen sei leicht verlangsamt und der Beschwerdeführer habe einen Fehler korrigiert. Bei der Testung der Konzentration mit einer einfachen Rechenaufgabe habe der Beschwerdeführer keine Fehler gemacht, sei aber ebenfalls leicht verlangsamt gewesen. Bei der groben Testung der Merkfähigkeit habe er alle drei Begriffe wiedergeben können, auch nach etwa fünf Minuten. Die Auffassung erscheine unauffällig und auch der formale Gedankengang sei während der Exploration unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Grübeln, inhaltliche Sorgen um die Gesundheit und Beziehungsprobleme berichtet. Ein Vermeidungsverhalten, Phobien oder Zwänge würden gemäss dem psychiatrischen Gutachten allerdings nicht bestehen. Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien ebenfalls zu verneinen. Im emotionalen Ausdruck wirke der Beschwerdeführer affektarm. Er beschreibe sich als reizbar und rege sich wegen Menschen und Kleinigkeiten rasch auf. Wenn er sich an den Suizid seines Bruders erinnere und das Bild des erhängten Bruders vor sich sehe, gerate er ins Schwitzen, sei reizbar, habe Schuldgefühle und würde manchmal weinen. Sein Antrieb sei leicht reduziert. Seine Einschlafprobleme würden mit Medikamenten behandelt und aktuell habe er keine Probleme beim Einschlafen mehr. Er habe aber Durschlafstörungen und erwache fünf- bis sechsmal pro Nacht und könne nach etwa 15 Minuten wieder einschlafen (Urk. 7/51/69 f.).
Der Beschwerdeführer habe sich als zu gutmütig und zu hilfsbereit beschrieben. Auf seine Beziehungsprobleme angesprochen habe er erklärt, dass er viel verletzt und enttäuscht worden sei. Er wisse nicht, weshalb er immer solche Beziehungsprobleme habe. Er sei auch stur und werde von anderen als hart wahrgenommen, dabei habe er eine harte Schale und einen weichen Kern. Seine Stärken seien seine Zuverlässigkeit und seine Hilfsbereitschaft. Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer deutliche Abweichungen «zur Norm» in der Wahrnehmung, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen habe. Diese Abweichungen würden sich unter anderem in folgenden Bereichen äussern: in der Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Ereignissen, in der Einstellung gegenüber sich und anderen, in der Affektivität (Variationsbreite, Intensität und Angemessenheit der emotionalen Ansprechbarkeit und Reaktion), in der Impulskontrolle, in der Bedürfnisbefriedigung, in der Art des Umgangs mit anderen und der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Weiter würden diese Abweichungen mit den persönlichen Leiden und der gestörten sozialen Funktionsfähigkeit einhergehen (Urk. 7/51/70).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, dass sich nicht sicher beurteilen lasse, seit wann die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt sei. Aus dem Bericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 12. September 2016 gehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Frühjahr/Sommer 2014 hervor. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch und Hilfsarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht arbeitsfähig. Es sei nebst der Methadonabgabe auch eine ambulante psychiatrische Betreuung mit psychotherapeutischen Gesprächen, Einstellung und Überwachung der psychopharmakologischen Behandlung zu empfehlen. Allerdings sei es unwahrscheinlich, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit in verwertbarem Ausmass verbesserten werden könne. Zur Tagesstrukturierung würde der Beschwerdeführer vielleicht eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt ausführen können. Die komplexe psychische Störung mit den komorbiden Diagnosen sei chronifiziert und die Prognose für eine bedeutsame Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (Urk. 7/51/78).
3.2 In der RAD-Stellungnahme vom 15. Mai 2018 führte Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, zunächst aus, dass die vom psychiatrischen Gutachter genannten Diagnosen zum Teil nicht nachvollzogen werden könnten. Auch sei die offensichtliche Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeit, ICD-10: F12.2) vergessen gegangen (Urk. 7/53/7).
Eine deutliche Abweichung zur Norm in der Wahrnehmung, im Denken, im Fühlen und in den Beziehungen zu anderen, könne aufgrund der Anamnese und Befunde nicht klar erkannt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Suchterkrankung eine unauffällige Schul- und Berufslaufbahn gehabt. Nach Beginn der Suchterkrankung könnten Abweichungen sehr wohl auch im Zusammenhang mit dem Substanzkonsum aufgetreten sein. Der psychiatrische Gutachter habe auch die Ausbildungsabbrüche und Gefängnisaufenthalte wegen Drogen im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung, nicht aber – was offensichtlicher gewesen wäre - im Rahmen der Suchterkrankung beurteilt. Weiter könne ein einmaliges auf den Briefkasten Schlagen aus Wut nicht wirklich als Störung der Impulskontrolle beurteilt werden. Insgesamt könnten praktisch alle Einschränkungen und Probleme im Rahmen der langjährigen Suchtkrankheit erklärt werden. Weiter habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer nicht-organischen Insomnie aufgrund von Durchschlafstörungen seit 1996 gestellt und die Schlafstörungen gleichzeitig als Kriterium für eine Depression, sowie auch im Sinne einer Hypervigilanz im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung genommen, was etwas ungewöhnlich anmuten würde. Das gleiche würde für die beschriebene Konzentrationsstörung gelten, die vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Depression, der posttraumatischen Belastungsstörung, aber auch im Zusammenhang mit der Suchterkrankung bemüht werde. Gemäss der Ansicht von Dr. A.___ könnten die Schlafstörungen aufgrund des Ausgeführten nicht als eigenständige Krankheit kodiert werden und die Diagnose einer nicht-organischen Insomnie falle somit weg (Urk. 7/53/8).
Aufgrund der ICD-10-Kriterien könne mit den angegebenen Befunden und Beschwerden (leicht verlangsamt, affektarm, leicht reduzierter Antrieb, Ängste wegen dem Herz) keine leichtgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Am ehesten würde es sich um eine leichte depressive Verstimmung eventuell um eine Dysthymie handeln. Weiter sei auffällig, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Begutachtung auf den Suizid seines Bruders zu sprechen gekommen sei. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 12. September 2016 sei dieses Ereignis jedenfalls mit keinem Wort erwähnt worden. Aufgrund der ICD-10-Kriterien könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht eindeutig gestellt werden. Insgesamt ergebe sich das Bild einer primären Suchterkrankung, aktuell noch mit einer Benzodiazepin- und Cannabisabhängigkeit. Es sei nicht plausibel, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Einschränkungen anhand des Mini-ICF-App im psychiatrischen Gutachten attestiert werde. Zuerst müsste die Suchterkrankung behandelt werden und danach müsste eine erneute Beurteilung erfolgen. Der psychiatrische Gutachter beschreibe jedoch im Abschnitt der medizinischen Massnahmen keine Suchtbehandlung und gehe von einer ungünstigen Prognose aus, was nicht klar nachvollzogen werden könne (Urk. 7/53/9).
3.3 In der Zusammenfassung aus versicherungsmedizinischer Sicht hielt C.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, am 29. Juni 2018 fest, dass auch Dr. B.___ keine Persönlichkeitsstörung, sondern psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostiziert habe. Die Herzoperation und Beziehungsprobleme hätten depressive Symptome ausgelöst, sodass Dr. B.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen sei. Eine organische Insomnie würde in den Berichten von Dr. B.___ im Übrigen nicht genannt. Zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe Dr. B.___ sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis 2015 zwischen 50 % und 100 % als Hauswart gearbeitet habe und die Herzerkrankung und das Übergewicht zu einem Stopp geführt hätten. Dr. B.___ habe eine körperlich leichte Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % für möglich gehalten. Hierzu hielt C.___ fest, dass unklar bleibe, was die Beschränkung auf den zweiten Arbeitsmarkt auslöse, da die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit durch somatische Befunde ausgelöst werde. Aus rein somatischer Sicht wären dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Hand (maximal 10 Kilogramm) weiterhin zumutbar.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin zusammenfassend fest, dass die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei, in Beachtung des Belastungsprofils aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege (Urk. 7/53/11).
4.
4.1 Gemäss dem Gutachten der Y.___ vom 17. April 2018 (vorstehend E. 3.1) ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch und Hauswart nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne besondere Belastung der rechten Hand (maximal 10 Kilogramm) ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hiervor). Das internistische und kardiologische Gutachten erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und ist insoweit nachvollziehbar. Demgegenüber scheint der Gutachter hinsichtlich Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit, wonach ab Dezember 2015 bis Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/51/59), vorwiegend auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt zu haben (vgl. Urk. 7/51/52), sind doch die im Gutachten genannten operativen Eingriffe nicht allesamt mittels entsprechender Berichte dokumentiert. Mithin vermag sich das Gutachten nicht auf eine vollständige Aktenlage zu stützen, womit es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen nicht erfüllt (E. 1.5).
4.2
4.2.1 Ebenso wenig erlaubt das psychiatrische Gutachten eine abschliessende Beurteilung. Der psychiatrische Gutachter der Y.___ ging von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer nicht-organischen Insomnie, einer leichten depressiven Episode, psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide und Sedative, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer daraus resultierenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Die RAD-Ärztin Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, zog insbesondere die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung, einer nicht-organischen Insomnie, einer leichtgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zweifel und wies darüber hinaus darauf hin, dass die offensichtliche Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide vergessen worden sei. Dr. A.___ erachtete eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Einschränkungen für nicht plausibel (vgl. E. 3.2. hiervor). Die RAD-Ärztin C.___ verneinte in der Folge das Vorliegen von psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit überhaupt und folgerte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.2.2 Die von RAD-Ärztin Dr. A.___ aufgeworfenen Fragen zum psychiatrischen Gutachten der Y.___ leuchten grösstenteils ein. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb im psychiatrischen Gutachten die Einnahme von Cannabis im Rahmen der Diagnostik nicht erwähnt wurde, obwohl der Beschwerdeführer von einem fast täglichen Konsum berichtete (Urk. 7/51/64) und das Drogen Screening eine positive Testung für Cannabinoide ergab (Urk. 7/51/72).
In Bezug auf die vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierte Persönlichkeitsstörung führte Dr. A.___ aus, dass die Abweichungen, welche im Übrigen aufgrund der Anamnese und Befunde nicht klar hätten erkannt werden können, auch im Zusammenhang mit dem Substanzkonsum auftreten könnten. Insbesondere das einmalige auf den Briefkasten Schlagen aus Wut könne nicht als Störung der Impulskontrolle beurteilt werden. Die Ausbildungsabbrüche und Gefängnisaufenthalte seien offensichtlich im Rahmen der Suchterkrankung zu beurteilen. Überhaupt sah Dr. A.___ die im psychiatrischen Gutachten genannten Einschränkungen und Probleme bedingt durch die langjährige Suchterkrankung (vgl. E. 3.2 hiervor). Dem ist beizufügen, dass sich im Gutachten in Bezug auf die kombinierte Persönlichkeitsstörung keine Diskussion findet, inwiefern die Einschränkungen und Abweichungen nicht mit der bekannten langjährigen Suchterkrankung zu begründen wären.
Auch die Ausführungen von Dr. A.___ in Bezug auf die Diagnosen einer organischen Insomnie und einer depressiven Episode (vgl. E. 3.2 hiervor) vermögen Fragen am Gutachten aufzuwerfen. Aus dem Gutachten geht namentlich nicht hervor, weshalb die Durchschlafstörung des Beschwerdeführers als Symptom für verschiedene psychische Leiden herangezogen werden kann.
Was die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt übersah Dr. A.___, dass im Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2016 festgehalten wurde, dass es Ziel sei, die traumatischen Erlebnisse aus der Kindheit und Jugend zu verarbeiten (Urk. 7/22/10). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Begutachtung vom Suizid seines Bruders berichtet hatte. Ob sich damit eine posttraumatische Belastungsstörung eindeutig feststellen lässt, bleibt unklar.
Trotz dieser offenen Fragen und Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung und den Schlussfolgerungen klärte die Beschwerdegegnerin diese nicht in erster Linie mit den Verfassern des Gutachtens, sondern stellte dabei auf die Zusammenfassung aus versicherungsmedizinischer Sicht der RAD-Ärztin C.___ ab.
4.2.3 Bei der RAD-Ärztin C.___ handelt es sich nicht um eine Fachärztin auf dem Gebiet der Psychiatrie und ihre Schlussfolgerungen stimmen auch nicht mit denjenigen von RAD-Ärztin Dr. A.___ überein. Dr. A.___ schloss zum einen nicht aus, dass psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen könnten und nahm zum anderen auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Vielmehr wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Suchterkrankung (aktuell Benzodiazepin- und Cannabisabhängigkeit) behandelt werden müsse und danach eine erneute Beurteilung zu erfolgen habe (vgl. E. 3.2 hiervor). Von einer nicht invalidisierenden Wirkung der Suchterkrankung war nicht die Rede und es erfolgte auch keine differenzierte Prüfung der Arbeitsfähigkeit anhand eines nunmehr auch bei Abhänigkeitssydromen durchzuführenden strukturierten Beweisverfahrens (BGE 145 V 215; vgl. auch E. 1.4).
Weiter stützte sich die RAD-Ärztin C.___ in ihren Schlussfolgerungen auf die Arztberichte von Dr. B.___ vom 12. September 2016 und vom 19. Dezember 2016, wobei insbesondere im letztgenannten Bericht relevante psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet werden (Urk. 7/22/8). Die Schlussfolgerung von RAD-Ärztin C.___, wonach keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich dies weder aus dem Gutachten noch aus der Stellungnahme von Dr. A.___ ableiten lässt und es sich bei der RAD-Ärztin C.___ nicht um eine fachkundige Spezialärztin im Bereich der Psychiatrie handelt, fraglich. Auch nimmt die RAD-Ärztin C.___ zu den von Dr. A.___ am Gutachten aufgeworfenen Fragen keine Stellung. Vor diesem Hintergrund, können die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin C.___, wonach keine psychische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und schliesslich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei, nicht nachvollzogen werden.
4.3 Nach dem Gesagten vermag das polydisziplinäre Gutachten die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen. Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist mithin zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei werden auch die Zumutbarkeit und die Erfolgsaussichten einer konsequenten Therapie mit zu berücksichtigen und deren Durchführung allenfalls mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu fordern sein. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3 Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 (Urk. 10) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten geltend. Dieser erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) die Entschädigung auf Fr. 1'077.85 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'077.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelPeter