Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00324
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 19. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ war zuletzt als Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes (Y.___) tätig (Urk. 7/11). Mit Schadenmeldung vom 30. September 2015 zeigte sie ihrer Unfallversicherung an, dass sie am 17. September 2015 einen Unfall erlitten habe, als sie ausgerutscht und auf die rechte Seite gefallen sei (Urk. 7/5/5). Am 18. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Wirbelschmerzen, Schulterschmerzen rechts, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden etc. zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf in der Folge medizinische Abklärungen (Urk. 7/18, 7/30, 7/31, 7/36, 7/42, 7/46) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/5). Gestützt auf einen Einkommensvergleich anhand statistischer Tabellenlöhne gelangte die IV-Stelle zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 7/48), weshalb sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2018 mitteilte, dass sie vorsehe das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/49). Nachdem die Versicherte am 19. November 2018 hiergegen Einwand erhoben (Urk. 7/56) und nochmals einen Arztbericht aufgelegt hatte (Urk. 7/55) zog die IV-Stelle abermals die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2 [=Urk. 7/67]) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Fall für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/65/24-39), mit welchem dieser die aus dem Ereignis vom 17. September 2015 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 1. September 2017 eingestellt und gleichzeitig einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung verneint hatte, wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Prozess UV.2019.00045).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Februar 2016 eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und eher tiefe Einkommen erzielt, weshalb für die Vergleichseinkommen auf statistische Werte abgestützt werde. Bei Ausübung einer angepassten Tätigkeit erreiche die Beschwerdeführerin keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente bestehe. Nach Erhebung des Einwandes sei das Dossier nochmals mit Unterlagen des Unfallversicherers vervollständigt und zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arztbericht dem RAD vorgelegt worden. Der neu aufgelegte Arztbericht habe seit der vormaligen RAD-Stellungnahmen keine Änderungen aufzuzeigen vermocht. Die medizinischen Sachverhalte seien bereits ausreichend gewürdigt worden, weshalb aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage am Entscheid [kein Leistungsanspruch] festgehalten werde.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe die Angelegenheit ungenügend abgeklärt und sich auf die Entscheide des Unfallversicherers gestützt, gegen welche jedoch ebenfalls beim hiesigen Gericht ein Verfahren pendent sei. Sie leide an weit mehr Beschwerden als lediglich an den Unfallfolgen, so etwa auch unter Wirbelschmerzen, Gebärmuttermyom, Bluthochdruck, Eisenmangel und Weiterem. Verlaufsberichte zu diesen Beschwerden habe die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, weshalb es ihr gar nicht möglich gewesen sei, einen Entscheid zum aktuellen Gesundheitszustand zu treffen. Im Bericht des Z.___ vom 30. Oktober 2018 hätten die behandelnden Ärzte festgestellt, dass wegen Krankheiten und Unfallfolgen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.
3.1 Nach dem Unfallereignis vom 17. September 2015 (vgl. Urk. 7/5/5) wurde bei der Beschwerdeführerin eine SLAP-Läsion Typ II an der rechten Schulter festgestellt und es wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. September 2015 bis voraussichtlich Ende Januar 2016 attestiert (vgl. Urk. 7/5/22-23). Am 13. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Kreisarzt des Unfallversicherers untersucht. Dieser stellte fest, die Beschwerdeführerin äussere in der Untersuchung immer wieder starke und medizinisch nicht erklärbare Schmerzen in der rechten Schulter. Erklärbar seien hingegen eine verminderte Kraft und eine diskret verminderte Beweglichkeit. Zudem bestünden Rückenschmerzen, welche nicht unfallkausal seien. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und die Beschwerdeführerin in ein paar Monaten erneut zu untersuchen (Urk. 7/5/125-131).
Am 17. Januar 2018 erfolgte durch den ärztlichen Dienst des Unfallversicherers erneut eine medizinische Beurteilung (Urk. 7/65/129-133). Dabei wurde festgestellt, die Schmerzsymptomatik sei in der A.___, Abteilung für Wirbelsäulen- und Schulterchirurgie, ausführlich abgeklärt worden. Es seien mehrfach diagnostische Infiltrationen der Schulter und der Halswirbelsäule durchgeführt worden, welche keine Besserung der Beschwerdesymptomatik gebracht hätten. Die Ursachen der Schmerzen seien damit überwiegend wahrscheinlich nicht durch die Schulter oder Halswirbelsäule bedingt und daher nicht unfallkausal.
3.2 Vom 10. Mai bis 14. Juni 2017 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der B.___. Im Bericht vom 16. Juni 2017 (Urk. 7/65/246-257) sind als Diagnosen eine Problematik an der rechten Schulter, ein Panvertebralsyndrom, eine Anpassungsstörung, eine arterielle Hypertonie und eine Adipositas aufgeführt (Urk. 7/65/246-247). Die dortigen Ärzte konnten eine mässige Symptomausweitung beobachten, welche sie teilweise auf eine psychische Störung zurückführten. Die demonstrierten physischen Einschränkungen hätten sich durch die objektivierbaren Befunde nur ungenügend erklären lassen (Urk. 7/65/247). Die Anpassungsleistung nach dem Unfall und der Umgang mit den Schmerzen seien auffällig durch innere Konflikte und Ängste gekennzeichnet gewesen. Insgesamt sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion zu diagnostizieren (Urk. 7/65/249).
3.3 Im Bericht vom 16. März 2018 führte Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie A.___ (Schulter/Ellbogen), aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden ein Verdacht auf eine schmerzhafte C6-Radikulopathie rechts, eine kleine PASTA-Läsion, ein subacromiales Impingement und eine AC-Arthropathie rechts sowie eine unspezifische Lumbalgie. Dadurch sei die Beschwerdeführerin bei Überkopfarbeiten, sowie dem Heben und Tragen von Lasten eingeschränkt. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von täglich 4-6 Stunden zu erwarten (Urk. 7/18/7-10).
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ärztlicher Direktor A.___, und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Assistenzarzt A.___ (Wirbelsäulenzentrum), führten in ihrem Bericht vom 9. April 2018 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Zervikobrachialgie rechts, einer kleinen PASTA-Läsion, einem subacromialen Impingement und einer AC-Arthropathie rechts sowie unter einer unspezifischen Lumbalgie. Vom 30. November bis zum 21. Dezember 2017 hätten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Tätigkeit als Reinigungskraft attestiert. Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit könnten sie keine Angaben machen (Urk. 7/30/7-10).
3.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 14. August 2018, die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 15 Jahren an Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden, welche seit dem Unfall im September 2015 persistieren würden. Bei Chronifizierung des Leidens und Therapieresistenz bestehe eine schlechte Prognose (Urk. 7/42/1-5).
3.5 Dem Bericht des Z.___ vom 9. Juli 2018 können die Diagnosen «rezidivierende depressive Störung (ggw. mittelgradige Episode), Adipositas, Schulterschmerzen rechts, Cervikocephales Syndrom, Status nach Gebärmutteroperation 04/18, Bluthochdruck, Eisenmangel» entnommen werden. Die Beschwerdeführerin leide seit 2015 unter depressiver Stimmung. Seit dem Unfall im September 2015 leide sie unter chronischen Schulterschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei deswegen seit dem 17. September 2015 arbeitsunfähig. Die Störung habe Krankheitswert und das Ziel einer Behandlung sei für die Beschwerdeführerin, die Depression sowie die Schmerzen zu reduzieren. Ab dem 23. Mai 2018 werde im Z.___ eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung durchgeführt (Urk. 7/42/10-13).
Im Bericht vom 27. September 2018 führten die Ärzte des Z.___ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich 2-3 Mal pro Monat in der interdisziplinären Schmerzbehandlung, welche voraussichtlich im Oktober 2018 abgeschlossen werde. Im Anschluss seien wöchentliche Termine bei einer Psychologin und monatliche Termine bei einer Psychiaterin geplant. Neben den chronischen Schulterschmerzen auf der rechten Seite beklage die Beschwerdeführerin auch, seit 2015 unter depressiver Stimmung mit Interesse- und Lustlosigkeit, Antriebsverlust, Weinerlichkeit, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und erhöhtem Appetit zu leiden. Ausserdem hätten die cercikocephalen Schmerzen deutlich zugenommen. Eine Besserung der Beschwerden habe trotz verschiedener Behandlung nicht erreicht werden können. Eine Besserung der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptome sei nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. September 2015 nicht mehr arbeitsfähig; da die bisherigen Behandlungen zu keiner Besserung geführt hätten, sei die Prognose für eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt negativ. Schwere oder mittelschwere Arbeiten seien ihr wegen der rechten Schulter und den Schmerzen im cervikocephalen Bereich nicht zumutbar. Die rasche Ermüdbarkeit und die Konzentrationsprobleme würden häufigere Pausen erfordern und aufgrund der Konzentrationsschwierigkeiten würden vermehrt Fehler passieren (Urk. 7/46/7-10).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 (Urk. 7/62/5-7) führte der Arzt des RAD, Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Läsion an der rechten Schulter (nach Sturz am 17. September 2015) und ein zervikozephales Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Depression, ein degeneratives Lumbalsyndrom und ein Status nach Ellenbogenfraktur vor 15 Jahren. Das der Beschwerdeführerin zumutbare Belastungsprofil laute: «körperlich leichte Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne die rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und häufige Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeiten, repetitive Rotationsbewegungen) sowie ohne kraftvolles Stossen und Ziehen». In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 16. September 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit habe zwischen dem 16. September 2015 und dem 14. Februar 2016 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Da das H.___ ab dem 15. Februar 2016 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, sei ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit auszugehen. Zum Bericht der Psychiaterin des Z.___ (vgl. E. 3.4) bemerkte Dr. G.___, dass deren Diagnose F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) mit den angegebenen Befunden nicht zu rechtfertigen sei.
3.7 Im Bericht vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/55) führten die Ärzte des Z.___ hauptsächlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ggw. mittelgradige Episode), rechtsseitiger Schulterschmerzen und eines cervikocephalen Syndroms auf. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem cervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom. Seit dem Unfall im September 2015 seien chronische, vor allem belastungsabhängige Schmerzen der rechten Schulter hinzugekommen (Urk. 7/55/1). Aufgrund der Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und der Halswirbelsäule sei die Beschwerdeführerin seit September 2015 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/55/7). Im Verlauf der chronischen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin eine depressive Störung mit ausgeprägter Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitzunahme, Konzentrationsstörungen und Schlaflosigkeit entwickelt. Stresstoleranz und Belastbarkeit seien deutlich verringert; die Beschwerdeführerin ermüde rasch und benötige mehr Pausen. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (Urk. 7/55/8).
3.8 Am 20. März 2019 nahm Dr. G.___ zu den neu aufliegenden Arztberichten und den neu eingeholten Akten des Unfallversicherers Stellung und führte dazu aus, seit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 sei keine Änderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Seine bisherige Einschätzung habe daher weiterhin Gültigkeit und die neuen Berichte vermöchten seine Feststellung nicht in Frage zu stellen (Urk. 7/66/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Entscheidfindung auf die Stellungnahmen (E. 3.6 und 3.8) von RAD-Arzt Dr. G.___ und kommt dabei zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Februar 2016 in einer körperlich leichten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig (vgl. Urk. 2).
4.2 Als Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie verfügt Dr. G.___ über die notwendige fachliche Qualifikation, um den somatischen Gesundheitszustand in Bezug auf die Wirbelsäulen- und Schulterproblematik zu beurteilen. Soweit Dr. G.___ die Beschwerdeführerin seit dem 16. September 2015 in der angestammten Tätigkeit für nicht mehr arbeitsfähig und ab dem 15. Februar 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig erachtete, kann ihm mit Blick auf die aufliegenden Akten aber nicht gefolgt werden. Zunächst kann die Argumentation Dr. G.___s nicht nachvollzogen werden, wenn dieser von einer ab dem 15. Februar 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schliesst, zumal unklar ist, welches Belastungsprofil die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit umfassen würde. Diese Einschätzung steht zudem nicht im Einklang mit den aufliegenden Akten. Dr. C.___ kam mit Blick auf die Schulterproblematik im März 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit täglich lediglich 4-6 Stunden arbeitsfähig sei. Die Dres. D.___ und E.___ als Wirbelsäulenspezialisten erachteten die angestammte Tätigkeit Ende 2017 als nicht zumutbar, hielten aber explizit fest, dass sie für die aktuelle Situation (2018) weder zur Arbeitsfähigkeit in einer angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit Angaben machen könnten (vgl. E 3.3). Während des Aufenthaltes in der B.___ im Sommer 2017 stellten die Ärzte fest, dass sich die physischen Einschränkungen nur ungenügend durch die objektivierbaren Befunde erklären liessen (E. 3.2), eine angepasste Tätigkeit aus unfallkausaler Sicht ab Juni 2017 aber ganztags zumutbar sei (Urk. 7/65/248). Vor diesem Hintergrund konnte Dr. G.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % in einer angepassten Tätigkeit schliessen. Ebenso wenig lässt sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit anhand der aufliegenden Akten abschliessend beurteilen, gibt es in den Akten doch beispielsweise auch Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit weiterhin zumindest teilweise arbeitsfähig sein könnte.
4.3 Hinzu kommt, dass sich den Akten auch eine das Beschwerdebild möglicherweise massgeblich (mit)beeinflussende psychische Problematik entnehmen lässt. In der B.___ wurde im Sommer 2017 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert (E. 3.2). Die Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (E. 3.5 und 3.7). Auf die von der B.___ gestellte Diagnose ging Dr. G.___ nicht ein. Zur seitens des Z.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode, führte er lediglich aus, die angegebenen Befunde würden eine solche Diagnose nicht rechtfertigen (vgl. Urk. 7/62/6). Mangels fachlicher Qualifikation – Dr. G.___ ist, wie bereits ausgeführt, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nicht aber psychiatrischer Facharzt – war ihm eine rechtsgenügliche abschliessende Einschätzung des psychischen Gesundheitsschadens sowie der allfälligen daraus resultierenden Arbeits(un)fähigkeit aber nicht möglich. Zur zuverlässigen Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin wäre eine psychiatrische Abklärung erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 entschieden hat, dass zur Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines psychischen Leidens, insbesondere auch aufgrund leichter bis mittelschweren Depressionen, zwingend ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, ein solches strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen, und stellte stattdessen auf die (fachfremde) medizinische Einschätzung von Dr. G.___ ab.
4.4 Es ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung auf einer nicht schlüssigen respektive unvollständigen Beweisgrundlage beruht. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen und hernach gegebenenfalls ein – vorzugsweise polydisziplinäres – Gutachten einzuholen haben, das sich umfassend zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden psychiatrischen Abklärung werden die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beeinträchtigungen (BGE 141 V 281, BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) zu berücksichtigen sein. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMeier