Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00325
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 in Portugal geborene X.___, verheiratet seit dem 6. März 1982, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni 1983 bei verschiedenen Firmen als Bauarbeiter tätig, zuletzt ab 1. April 1997 bis Mitte Januar 2016 als Baufacharbeiter und Gruppenchef bei der Y.___, Bauunternehmung (Urk. 6/1, Urk. 6/8, Urk. 6/29; Urk. 6/30). Am 25. März 2013 hatte er sich wegen Knie- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse teilte ihm die IV-Stelle am 30. Juli 2013 unter anderem mit, er sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb die Arbeitsplatzerhaltung respektive Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 6/16).
1.2 Am 4. Februar 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 2. und 30. Oktober 2017, Urk. 6/89 und 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2018 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als dass sie den Anspruch auf eine die Viertelrente übersteigende Invalidenrente verneinte und es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge (Verfahren Nr. IV.2017.01199; Urk. 6/101).
1.3 In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ in Auftrag (Urk. 6/116; 6/121-127). Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2017 in Aussicht (Urk. 6/131). Nach Eingang eines Einwands des Versicherten (Urk. 6/135) verfügte die IV-Stelle schliesslich am 21. März 2019 im angekündigten Sinne (Urk. 6/140 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, am 8. Mai 2019 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2019 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneine und es sei ihm ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7) erstattete der Beschwerdeführer am 5. August 2019 die Replik und erneuerte seine Begehren (Urk. 8), am 22. August 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2019 mitgeteilt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit als Baufacharbeiter seit Januar 2016 nicht mehr ausüben könne, jedoch die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 41 % ergeben, womit dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die über die attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehenden objektivierbaren Einschränkungen würden sich lediglich auf das Belastungsprofil und nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Trotz diesen Einschränkungen sei ein genügend breites Spektrum an angepassten Tätigkeiten zumutbar, womit sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertige. Trotz des Alters des Beschwerdeführers - zum Gutachtenszeitpunkt 58 Jahre - sei die Restarbeitsfähigkeit verwertbar. Ansonsten wäre zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund der bereits länger bestehenden Beschwerden auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte umorientieren können. Ferner sei auch bei einem aufgrund des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit gewährten Abzug von 10 % bloss ein Invaliditätsgrad von 47 % statt 41 % ausgewiesen, womit weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen würde (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen zusammengefasst den Beweiswert des Gutachtens des Z.___ bestreiten. Ferner kritisierte er die Schlussfolgerung, dass er trotz all seiner Beschwerden zu 80 % arbeitsfähig sein solle, laut dem RAD mit bereits eingerechnetem höheren Pausenbedarf. Auch müsse ernsthaft bezweifelt werden, ob eine Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar sei (Urk. 1 S. 6). Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen, indem sie zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt habe (Urk. 1 S. 7).
In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Argumentation fest (vgl. Urk. 8 S. 1 und 3) und führte ergänzend aus, dass die Schmerzen durch die zahlreichen organischen Befunde sehr wohl objektiviert seien. Ferner sei es ihm nicht zumutbar gewesen, sich früher beruflich neu zu orientieren, da er zum von der Beschwerdegegnerin genannten Zeitpunkt noch zu 80 % im angestammten Tätigkeitsbereich arbeitsfähig gewesen sei und ausser im angestammten Beruf über keine nennenswerten Ressourcen verfüge.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde und ob diese Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist. Ferner ist auch der Einkommensvergleich strittig.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht hielt im Rückweisungsurteil IV.2017.01199 vom 28. Februar 2018 fest, dass auf die Akteneinschätzung der RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei nicht abgestellt werden könne. Sie sei konträr zur Einschätzung des RAD-Arztes, der den Beschwerdeführer untersucht habe. Nach dessen Einschätzung bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei dieser Abweichung könne nicht mehr von einem an sich feststehenden Sachverhalt gesprochen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lasse. So sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen nebst verschiedenen rheumatologischen Beschwerden mit einer näher abklärungsbedürftigen linksseitigen Schulterproblematik eine die degenerativen Veränderungen möglicherweise mitbegünstigende diabetische Polyneuropathie zur Diskussion stehe, wobei auch eine depressive Symptomatik nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Somit seien die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine reine Aktenbeurteilung nicht erfüllt gewesen. Eine objektivierte, schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lasse sich auch den übrigen medizinischen Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer weise somit verschiedene gesundheitliche Probleme auf, deren gesamthafte Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit noch ungeklärt sei.
Dementsprechend wurde die Sache zur Veranlassung einer interdisziplinären, auch die psychischen Aspekte umfassenden Begutachtung, die sich für den gesamten massgeblichen Zeitraum zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern habe, zurückgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, gegebenenfalls den Einfluss des Lebensalters des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, mit zu berücksichtigen (Urk. 6/101 E. 4.1).
3.2
3.2.1 Den im Nachgang zum Rückweisungsentscheid zu den Akten genommenen und eingeholten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in einem Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/109) aus, der Beschwerdeführer zeige trotz wiederholter therapeutischer Bemühungen in der Rheumaklinik des B.___ keine anhaltende Verbesserung der Schmerzsituation, er habe nach wie vor invalidisierende lumbospondylogene Schmerzen beidseits, rechtsbetont. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit intermittierend auftretenden radikulären Schmerzen im Bereich L5/S1 links und multisegmentalen ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der ganzen Lendenwirbelsäule, ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei ebenfalls ausgedehnten degenerativen Veränderungen mit zentraler Spinalkanalstenose maximal C3/4 und C4/5 sowie eine Gonarthrose beidseits auf (Urk. 6/109/3). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig, eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter sei unrealistisch, da er kaum mehr 5 kg heben könne (Urk. 6/109/4). Dem Leiden angepasst sei eine Bürotätigkeit von zwei bis drei Stunden, dies sei aber aufgrund der Gesamtsituation unrealistisch (Urk. 6/109/6).
3.2.3 Im Bericht vom 15. Juni 2018 von med. pract. C.____, Oberarzt i.V. und Dr. med. D.___, Stellvertretender Chefarzt, beide von der Klinik für Rheumatologie des B.___, Zürich (Urk. 6/110), wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2016 arbeitsunfähig. Auf dem Boden fortgeschrittener degenerativer Veränderungen, möglicherweise mitbegünstigend im Rahmen einer diabetischen Polyneuropathie, bestehe eine schmerzbedingte Beweglichkeits- und Belastbarkeitseinschränkung, insbesondere bei der Belastung mit schweren Gewichten sowie bei Verharren in Halteposition. Es werde eine schlechte Prognose für die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf gestellt, bezüglich einer Wiederintegration in einen anderen, körperlich weniger fordernden Berufszweig ergäben sich aufwendige Umschulungserfordernisse bei mangelhaften Deutschkenntnissen (Urk. 6/110/8). Einer Eingliederung im Weg stünden Belastungslimiten in Bezug auf Gewichte sowie bezüglich des Verharrens in Haltepositionen über längere Zeit; mehr als 30 Minuten stehen oder sitzen sei nicht möglich. Es bestehe die Gefahr einer weiteren Überbelastung und einer konsekutiven Schädigung der Wirbelsäule in Haltepositionen oder bei Belastung mit Gewichten bei schlechter Bewegungskontrolle (Urk. 6/110/9).
3.2.4 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch das Z.___ fanden am 27. September 2018 eine allgemein-internistische, am 1. Oktober 2018 eine psychiatrische, am 3. Oktober 2018 eine rheumatologische und am 31. Oktober 2018 eine neurologische Abklärung statt (Urk. 6/127/4). Zudem wurden im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung Röntgenaufnahmen der Lenden- und der Halswirbelsäule, beider Knie, der rechten Schulter sowie der rechten Hand eingeholt (Urk. 6/122).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die beteiligten Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. G.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, im Rahmen des polydisziplinären Konsenses folgende Diagnosen (Urk. 6/127/8):
- Chronisches panvertebrales, lumbal und zervikal betontes Schmerzsyndrom mit/bei
- am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in die rechte, teilweise auch linke untere Extremität sowie den rechten Arm, aktuell ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik
- Fehlform der Wirbelsäule (klinisch Flachrücken, radiologisch Streckhaltung zervikal, leichte linkskonvexe Skoliose lumbal), zudem insuffiziente muskuläre Stabilisation und Rectusdiastase
- ausgeprägten, vor allem lumbalen degenerativen Veränderungen, hier insbesondere der Segmente LWK2/3 und LWK5/SWK1 mit einer gewissen Progredienz über die Jahre (MRT 2011 versus 2016, aktuelle konventionelle Aufnahmen)
- degenerativen Veränderungen gemäss MR HWS 20. April 2015 in den Segmenten HWK3/4 und HWK5/6, konventionell-radiologisch der Segmente HWK5/6 und HWK6/7 (Aufnahmen Juni 2011 und aktuell)
- Status nach multiplen wirbelsäulennahen Infiltrationen (zum Teil Fazettengelenksinfiltrationen, zum Teil epidural) mit kurzzeitigem Ansprechen.
- diskrete beidseitige mediale Gonarthrosen und rechtsseitige retropatellare Arthrose bei Genua vara mit im Vordergrund stehender periarthropathischer Schmerzkomponente
- mässige Acromioclavikulararthrose rechts
- klinisch vorwiegend sensible Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2, ICD-10: G63.2.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter einem Status nach beidseitiger rechtsbetonter Epicondylopathia humeri radialis, subjektiven Schmerzen im Handgelenk rechts mit radiologisch und klinisch unauffälligem Befund und intermittierenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) bei (Urk. 6/127/9).
Aus allgemein-internistischer Sicht ergaben sich keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/123/10).
Aus psychiatrischer Sicht lautete die Beurteilung dahingehend, es könnten keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik gefunden werden, der Beschwerdeführer sei im Alltag durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt. Es falle auf, dass er kaum geeignete Bewältigungsstrategien aufweise, indem er sich allgemein eher passiv verhalte. Theoretisch sollte ihm eine ähnliche Tätigkeit wie bisher oder jede alternative Tätigkeit in vollem Umfang möglich sein, allfällige Einschränkungen müssten aus somatischer Sicht beurteilt werden. Bezüglich der Persönlichkeitsstruktur könnten keine Auffälligkeiten vorgefunden werden, der Beschwerdeführer weise eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur auf. Er spreche die hiesige Sprache nicht, wodurch allenfalls eine psychosoziale Belastungssituation angenommen werden könne (Urk. 6/124/8).
Aus neurologischer Sicht wurde zusammenfassend festgehalten, die klinischen Befunde sprächen für eine vorwiegend sensible Polyneuropathie im Rahmen eines aktuellen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Es bestehe ein Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender Lumboischialgie rechts, klinisch ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Weiter bestehe ein Zervikalsyndrom, klinisch ohne Hinweise für eine zervikuläre radikuläre Symptomatik. Die Sensibilitätsstörungen seien im Rahmen einer sensiblen Polyneuropathie zu interpretieren. Die bandförmigen Kopfschmerzen von drückendem Charakter, welche zwei- bis dreimal pro Woche auftreten würden, entsprächen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Urk. 6/125/21).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde festgestellt, derzeit bestehe das Bild eines zervikal und lumbal betonten Panvertebralsyndroms bei ungünstiger Form der Wirbelsäule (Flachrücken), insuffizienter muskulärer Stabilisation und zusätzlicher Erschwerung der Stabilisation durch eine grosse Rectusdiastase. Es seien degenerative Veränderungen lumbal und zervikal vorhanden, wobei vor allem die lumbalen im Verlauf der Jahre progedient gewesen seien und die zervikalen sich nur unwesentlich verändert hätten (Urk. 6/126/29). Bezüglich einer allfälligen radikulären Symptomatik führte Dr. G.___ weiter aus, das Achsenskelett sei in früheren Untersuchungen noch relativ gut untersuchbar gewesen und aufgrund der Befunde sei zumindest intermittierend eine radikuläre Reizsymptomatik möglich gewesen, welche dann auch entsprechend mit zumindest vorübergehendem Erfolg therapiert worden sei. Aktuell sei eine Untersuchung aufgrund von muskulärem Gegenspannen nicht mehr konklusiv möglich (Urk. 6/126/28). Im Hinblick auf die Knieschmerzen berichtete sie ferner, konventionell-radiologisch hätten nur diskreteste degenerative Veränderungen festgestellt werden können, klinisch imponiere vor allem ein periarthropatisches Bild und retropatellare Beschwerden. Die degenerative Komponente dürfte angesichts ihrer geringen Ausprägung im Vergleich zur periathropatischen deutlich im Hintergrund stehen. Bezüglich der Schulterbeschwerden führte Dr. G.___ sodann aus, im Bereich der rechten Schulter falle eine leichte Einschränkung der Abduktion auf. Konventionell-radiologisch sei das rechte Schultergelenk aktuell bis auf eine geringe bis mässige Acromioclavikular-Arthrose unauffällig (Urk. 6/126/29).
Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Befunde führten die Gutachter aus, aufgrund der degenerativen Veränderungen des zervikalen und lumbalen Achsenskeletts seien diese beiden Abschnitte minderbelastbar. Eine gewisse, aufgrund des geringen Befundes jedoch nur untergeordnete Minderbelastbarkeit bestehe auch hinsichtlich der Kniegelenke. Die Einschränkungen, welche wegen der Halswirbelsäulenveränderungen gemacht werden müssten, würden ausreichend den Veränderungen im rechten Schultergelenk Rechnung tragen (S. 9). Bezüglich der Konsistenz der Angaben wurde ausgeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer je nach Belastung des Achsenskeletts an Schmerzen leide, auch gewisse Bewegungseinschränkungen seien durch die degenerativen Veränderungen nachvollziehbar, jedoch nicht die umfassenden Einschränkungen auch in Alltagsaktivitäten (Urk. 6/127/10).
In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit nicht mehr einsetzbar, dies sicher seit Januar 2016 (Urk. 6/127/10). Aus rheumatologischer Sicht seien trotz der degenerativen Veränderungen der Lenden- und Halswirbelsäule sowie den diskreten, degenerativen Veränderungen in den Kniegelenken und im rechten AC-Gelenk leichte wechselbelastende und rückenadaptierte Arbeiten zu 80 % möglich. Diese müssten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten stattfinden, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig machten oder die Arbeiten in der Höhe, Arbeiten verbunden mit Rotationsbelastungen des Oberkörpers, mit der Einnahme von längeren vornübergebeugten Stellungen, Zwangshaltungen des Oberkörpers oder dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Treppen oder Leitern mit Gehen auf unebenem Grund, dauerndem oder wiederholtem Knien notwendig machten. Infolge der Sensibilitätsstörung sollten Feinstarbeiten vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der sich gegenseitig negativ beeinflussenden degenerativen Veränderungen einen erhöhten Pausenbedarf. Die qualitativen Einschränkungen würden seit Januar 2016, die quantitativen, soweit dies den Akten entnommen werden könne, ebenfalls seit Januar 2016 bestehen. Durch die quantitative Einschränkung sei auch einer gewissen kognitiven Beeinträchtigung durch die Behandlung mit transdermalen Opiaten Rechnung getragen (Urk. 6/127/11).
4.
4.1 Die Gutachter und die behandelnden Ärzte stimmen in ihrer Beurteilung dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 in seiner angestammten Tätigkeit als Baufacharbeiter voll arbeitsunfähig ist (Urk. 6/110/7, Urk. 6/127/10). Davon gehen auch die Parteien aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4); dem ist zuzustimmen, es ergibt sich keine abweichende Auffassung aus den Akten.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung die Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2016 in einer angepassten Tätigkeit, zu 80 % arbeitsfähig war (Urk. 2 S. 4), und berief sich dafür auf die erwähnte Gesamtbeurteilung im polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2018 (Urk. 6/127/11). Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 1 S. 5).
So weiche die Beurteilung im Gesamtgutachten, dass keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik bestehen würden, einerseits vom rheumatologischen Gutachten, laut dem eine solche nicht ausgeschlossen werden könne, und andererseits von den Berichten der behandelnden Ärzte, die eine intermittierend auftretende radikuläre Schmerzsymptomatik beschrieben, ab (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im rheumatologischen Teilgutachten zwar ausgeführt wurde, dass eine radikuläre Problematik nicht ausgeschlossen werden könne. Es wurde jedoch auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Untersuchung aufgrund von muskulärem Gegenspannen nicht konklusiv möglich gewesen sei (Urk. 6/126/26 und 28). Im neurologischen Teilgutachten wird sodann ein Lumbovertebral- beziehungsweise ein Zervikalsyndrom klinisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert (Urk. 6/125/17). Die Schlussfolgerung im Gesamtgutachten stützt sich daher auf die Beurteilung des für diese Frage zuständigen Neurologen. Die behandelnden Ärzte hielten sodann fest, dass die radikuläre Symptomatik nur intermittierend auftrete (Urk. 6/110/7), womit es durchaus möglich erscheint, dass die Problematik zum Gutachtenszeitpunkt nicht vorlag. Es liegt somit kein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Gesamtgutachten einerseits und den Teilgutachten beziehungsweise den Berichten der behandelnden Ärzte andererseits vor. Ferner ist auch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die periarthropatischen Schmerzen im Knie nicht und die Schulterbeschwerden nur als durch die Einschränkungen der Halswirbelsäule mitumfasst berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 4). Dazu ist auszuführen, dass beide Beschwerden im Gesamtgutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet wurden (Urk. 6/127 S. 8). Zudem ist es zwar zutreffend, dass sie bei der Diskussion der angepassten Arbeitsfähigkeit nicht separat erwähnt wurden, aus dem Belastungsprofil ergibt sich jedoch, dass die Knie (wiederholtes Steigen auf Treppen, Gehen auf unebenem Grund, kniendes Arbeiten) beziehungsweise die Schulter (dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen) belastende Tätigkeiten allesamt als nicht zumutbar erachtet wurden (Urk. 6/127/11), wodurch diese Beschwerden genügend Berücksichtigung finden.
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens bemängelte der Beschwerdeführer einerseits, dass nicht auf eine mögliche somatoforme Komponente der Beschwerden eingegangen werde, obwohl im Gesamtgutachten festgehalten werde, dass die umfassenden Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten nicht nachvollziehbar seien. Andererseits werde dem Beschwerdeführer zwar eine einfach strukturierte Persönlichkeit ohne Bewältigungsstrategien und ein eher passives Verhalten attestiert, jedoch setze sich der Gutachter nicht damit auseinander, wie dies den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Schmerzen beeinflusse (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer eingehend zu seinem psychischen Zustand befragt hatte, wobei ein Dolmetscher anwesend war, so dass sich der Beschwerdeführer ohne Einschränkung durch die Sprachbarriere frei äussern konnte (Urk. 6/124/3 ff.). In der Folge setzte sich der Gutachter mit den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten auseinander, wobei er von der einfach strukturierten Persönlichkeit des Beschwerdeführers Kenntnis nahm. Insgesamt kam er jedoch - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorakten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung ist - zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei psychopathologisch unauffällig und fühle sich durch seinen psychischen Zustand nicht beeinträchtigt (Urk. 6/124/8). Aus dieser Schlussfolgerung ergibt sich implizit auch, dass keine somatoforme Störung diagnostiziert werden konnte. Eine solche ausdrücklich auszuschliessen ist nicht notwendig, zumal sich auch aus sämtlichen weiteren Arztberichten keine Hinweise auf eine somatoforme Problematik ergeben (vgl. Urk. 6/69, Urk. 6/109, Urk. 6/110).
Damit ist festzustellen, dass die für das Z.___-Gutachten verantwortlichen Fachärzte den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegen. Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen und es kann darauf abgestellt werden. Daran kann auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass nicht überzeugend sei, dass er trotz der multiplen Beschwerden abgesehen von einem Pausenbedarf von 1.5 h pro Tag voll leistungsfähig sein solle (Urk. 1 S. 5), nichts ändern, zumal sich die Einschätzung der Gutachter auf eine an die Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit bezieht.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der im Gutachten formulierte erhöhte Pausenbedarf in der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % bereits enthalten war, und basierte ihre weiteren Überlegungen daher auf der Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine Präsenzzeit von 100 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer bestritt diesen Schluss und führte aus, dass das Gutachten so auszulegen sei, dass der erhöhte Pausenbedarf zusätzlich zur um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5).
Durch die Darstellung im Gesamtgutachten, in dem der erhöhte Pausenbedarf nicht direkt in Verbindung mit der quantitativen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern erst im nächsten Abschnitt erwähnt wurde, erscheint es zwar auf den ersten Blick, als bestehe der Pausenbedarf zusätzlich zur um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 6/127/11). Es finden sich jedoch keine Erläuterungen dazu, weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, vollzeitlich anwesend zu sein. Das Gutachten ist mithin so zu verstehen, dass der erhöhte Pausenbedarf sowie die im nächsten Abschnitt erwähnten Einschränkungen aufgrund der Opiattherapie die Begründung für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellen und nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind. Darauf deutet ebenfalls die Darstellung im rheumatologischen Gutachten hin, aus dem die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen entnommen wurde, da dort der Abschnittswechsel sowie der aus dem neurologischen Gutachten eingeschobene Satz bezüglich des Einflusses der Polyneuropathie entfallen (Urk. 6/126/33). Es ist gesamthaft von einer Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht auszugehen.
4.3 Zusammenfassend ist damit gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Z.___ vom 7. November 2018 erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2016 in einer leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, die dauerndes oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen notwendig machen, Arbeiten in der Höhe, Arbeiten verbunden mit Rotationsbelastungen des Oberkörpers, Einnahme von längeren vorübergebeugten Stellungen, Zwangshaltungen des Oberkörpers oder dauerndem oder wiederholtem Steigen auf Treppen oder Leitern, Gehen auf unebenem Grund, dauerndem oder wiederholtem Knien, zu 80 % bei voller Stundenpräsenz arbeitsfähig ist. Auch das Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie manuelle Feinstarbeiten sollten gänzlich vermieden werden (Urk. 6/127/11).
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet diesbezüglich, dass er die von den Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten könne, dies aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinem eingeschränkten Belastbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 6 f.).
4.4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.4.3 Vorliegend wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei und das Verfahren zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (Urk. 6/101/7 f.). Die medizinische Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit stand damit erst mit der Erstattung des Z.___-Gutachtens am 7. November 2018 fest. Zu diesem Zeitpunkt war der am 6. Januar 1960 geborene Beschwerdeführer 58 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihm eine Aktivitätsdauer von immerhin sechs Jahren und gut zwei Monaten, was einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ebenso wenig wie die Reduktion auf 80 % bei einem Vollpensum entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2).
Zwar ist der Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht in der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt, doch umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichtes 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten könnte der Beschwerdeführer durchaus ausüben. Zudem kommen für den Beschwerdeführer in erster Linie ungelernte Tätigkeiten in Frage. Derartige Tätigkeiten erfordern keinen spezifischen Berufsausbildungsabschluss und sind in der Regel auch nicht mit einem besonderen Umstellungs- oder Einarbeitungsaufwand verbunden. Daher dürfte auch die dem Beschwerdeführer attestierte einfach strukturierte Persönlichkeit kein gravierendes Hindernis im Hinblick auf die Stellensuche auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt sein. Im Lichte dessen sowie der relativ hohen Hürden betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist angesichts der doch hohen Restarbeitsfähigkeit von 80 % unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3 mit diversen Hinweisen, 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen).
4.5
4.5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in finde, 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Januar 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.5.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Invalidität erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2016 (Urk. 6/30/3) auf Fr. 91'039.--, was vom Beschwerdeführer richtigerweise unbestritten blieb. Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2017 betrug das massgebliche Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Männer), damit Fr. 91'445.--(Fr. 91'039.-- / 2239 x 2249).
4.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, ist das Invalideneinkommen nach den LSE 2016 zu bestimmen. Aufgrund der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers sowie angesichts des individuellen Belastungsprofils ist auf den monatlichen Bruttolohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- abzustellen (LSE 2016, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2239 Punkten im Jahr 2016 auf 2249 Punkte im Jahr 2017 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 67‘101.-- (Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2239 * 2249) respektive von Fr. 53‘681.-- für das dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitspensum von 80 %.
4.5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen keinen leidensbedingten Abzug (Urk. 6/72). Der Beschwerdeführer beantragte hingegen, es sei der zu erwartenden Lohneinbusse mit einem Abzug in der maximal möglichen Höhe, mindestens aber von 20 % Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 8).
Das Alter des 1960 geborenen Beschwerdeführers erlaubt keinen Abzug vom Tabellenlohn, gilt doch insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten, dass sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das hier herangezogene Kompetenzniveau 1 kommt diesem Aspekt keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 unter Hinweis auf 8C_351/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.4.2). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar ganztags präsent sein kann, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 mit Hinweisen, 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1).
Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Beschwerdeführer seine bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausüben kann und gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil selbst in einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit behinderungsbedingt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt ist (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass angesichts dieser Mehrfacheinschränkungen nicht nur das Spektrum an zumutbaren Stellen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt wird, sondern auch nur unter Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen), erscheint wahrscheinlich, weshalb sich unter Würdigung aller Umstände wie auch der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.1, 9C_643/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 3.4) ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn rechtfertigt.
Das Invalideneinkommen ist entsprechend von Fr. 53'681.-- auf Fr. 48'313.-- zu reduzieren.
4.5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 91'445.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 48'312.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'133.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 47 %. Damit bleibt es beim Anspruch auf eine Viertelsrente und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser