Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00326
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___, von Beruf Maschinentechnikerin, war zuletzt bis Ende Mai 2006 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 100 %) bei der Y.___ GmbH tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/6/2, Urk. 7/25/1, Urk. 7/161/5). Hernach bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/18f.). Nach einer Meldung zur Früherfassung im April 2008 (Urk. 7/4) sowie nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Urk. 7/5f.) meldete sich die Versicherte mit Datum vom 13. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 23. Mai 2008, Urk. 7/10) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2008, Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/29, Urk. 7/37, Urk. 7/34) verneinte die IVStelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/38).
1.2 Im Dezember 2012 ersuchte die Versicherte um „Neubeurteilung einer Invalidenrente“ (Urk. 7/44, vgl. auch Urk. 7/42). Nachdem die IVStelle mit Vorbescheid vom 24. Januar 2013 (Urk. 7/48) zunächst Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen die polydisziplinäre Expertise beim Institut Z.___ vom 28. August 2014 (Urk. 7/75/1-79) in Auftrag. Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/80, Urk. 7/84) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2015 befristet für die Periode vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 eine ganze Rente zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 7/95, Urk. 7/97 ff.). Die am 14. Juli 2015 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/103/3ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00764 vom 13. September 2016 teilweise gut; es hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als damit ein Rentenanspruch vor dem 1. März 2014 und nach dem 31. August 2014 verneint wurde und stellte fest, die Versicherte habe vom 1. Oktober 2013 bis 30. [recte: 28.] Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/108; vgl. auch die gestützt darauf erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 28. April 2017, Urk. 7/136 ff.).
1.3 Am 9. November 2018 machte die Versicherte unter Hinweis auf den Bericht des Zentrums A.___ vom 8. August 2018 eine Verschlechterung in ihren gesundheitlichen Verhältnissen geltend (Urk. 7/160 ff.). Die IV-Stelle stellte ihr am 4. Dezember 2018 in Aussicht, auf das Gesuch nicht einzutreten (Urk. 7/165). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Januar 2019 Einwand (Urk. 7/166 ff.). Nach weiteren Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 25. Februar 2019, welche den Vorbescheid vom 21. Januar 2019 ersetzte, mit, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen (Urk. 7/170). Den am 25. März 2019 dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/172) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2016 sei der Beschwerdeführerin eine abgestufte Rente zugesprochen worden. Eine seither eingetretene wesentliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen, weshalb die laufende Rente nicht erhöht werde (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, im Herbst 2018 habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums A.___ vom 18. August 2018, worin 16 zum Teil schwerwiegende Diagnosen aufgelistet seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin 62-jährig und damit nicht mehr eingliederungsfähig. All dies sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt worden, weshalb auch eine Verletzung der Abklärungspflicht vorliege (Urk. 1).
3. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, dient der medizinische Sachverhalt, wie er dem Urteil IV.2015.00764 vom 13. September 2016 des hiesigen Gerichts zugrunde lag und womit der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2015 beurteilt wurde. Die gestützt darauf erlassenen Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 28. April 2017 (Urk. 7/136 ff.) basierten auf keinen neuen Abklärungen.
3.1 Im Gutachten des Z.___ vom 18. August 2014 (Urk. 7/75) stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/31):
- COPD, Diagnose 2007 (ICD-10: J44.9)
- 3/2007 mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, partielle Reversibilität
- 9/2012 mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, partielle Reversibilität, Diffusionskapazität i.N.
- 12/2012 Unterlappenpneumonie rechts basal
- 2/2013 Thorax Rtg i.N., mittelschwere irreversible Obstruktion, CODiffusionskapazität leichtgradig eingeschränkt, ABGA i.N.
- 2/2014 transösophageale Echokardiografie: keine pulmonal art. Hypertonie
- 3/2014 Thorax Rtg: Belüftungsstörung anteriores Oberlappensegment rechts, Plethysmographie: schwere Obstruktion, sp02 92%
- Nikotinabusus bis 8/2013, ca. 30 pack-years
- Paroxysmales Vorhofflimmern/-flattern (ED 3/2012, im Rahmen Dg 2)
- unter OAK, Cordarone
- EHRA III
- Status nach erfolglosen Therapieversuchen mit Dronedaron und Flecainid
- erfolgreiche Pulmonalvenenisolation am 10.02.2014 (Kardiologie B.___)
- seither im Sinusrhythmus
- Hypertensive Herzkrankheit (ED 3/2012)
- cMRI 7/2012: keine Ischämie
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/75/79 f.):
- Somatisierungsstörung (ICO-10 F45.0)
- unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- funktionelles sensomotorisches Hemisyndrom links mit Gangstörung
- rezidivierende Stürze mit laut Eigenangabe zum Teil Bewusstlosigkeit, funktionell
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
- radiologisch leichte degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ohne Hinweis für Diskushernie oder Neurokompression (Röntgen 25.05.2009, MRI 02.03.2009 und 14.12.2009)
- unter Ablenkung freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule
- Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)
- wiederholte Einnahme von NSAID
- Dauerbehandlung mit PPI
3.2 Anlässlich der psychiatrischen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, sie sei müde und leide überall an Schmerzen. Die Beschwerden hätten 2006 angefangen. Damals habe sie noch als Raumpflegerin gearbeitet. Kurze Zeit bevor sie diese Tätigkeit beendet habe, habe sie angefangen, an Schmerzen zu leiden. Sie habe wenig Kraft, verspüre Druck auf der Brust und habe das Gefühl, sie bekomme manchmal zu wenig Luft. Man habe eine Herzkrankheit, ein Vorhofflimmern festgestellt. Dies sei wohl der Grund für ihre Beschwerden. Sie sei verschiedentlich in somatischer und psychiatrischer, gruppentherapeutischer Behandlung gewesen, ohne Beschwerderegredienz. Seit fünf Jahren sei sie unsicher auf den Beinen und leide an Taubheitsgefühlen und Zittern (Urk. 7/75 S. 11 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe sich verlangsamt, schwankend und unökonomisch bewegt. Ihr Verhalten sei sehr demonstrativ. Ferner habe sie eine ausgeprägte Mimik und Gestik gezeigt. Ihre Stimmung sei klagsam und herabgesetzt, nicht aber depressiv im eigentlichen Sinne. Hinweise auf Antriebs- und Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Die allseits orientierte Beschwerdeführerin habe sich differenziert ausgedrückt und einen wachen, bewusstseinsklaren Eindruck gemacht. Merkfähigkeit und Gedächtnisleitungen seien intakt. Wahnhaftes Denken, illusionäre Verkennungen, irgendwie geartete Halluzinationen sowie Zwangsgedanken seien nicht vorhanden (Urk. 7/79 S. 13 f.). In seiner Beurteilung kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe noch während der Kündigungszeit ihrer letzten Arbeitsstelle angefangen, an zahlreichen somatischen Beschwerden zu leiden. Bis auf eine chronische Lungenerkrankung und ein intermittierendes Vorhofflimmern hätten indes keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden können. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome und Beschwerden seien demnach grösstenteils psychisch überlagert. Es könne daher eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden, deren Hintergründe schwer zu benennen und weitestgehend im psychosozialen Kontext zu suchen seien. Die Beschwerdeführerin sei relativ spät in die Schweiz emigriert, habe sich von 1998 bis 2004 um die Kinder ihres Ehemannes sowie um den Haushalt gekümmert und hernach eine unqualifizierte Arbeit ausüben müssen. Sie sei davon überzeugt, aufgrund ihrer Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können. Die Beschwerden würden ihr selbst und ihrem Umfeld die Rechtfertigung dafür liefern, keiner Arbeit mehr nachzugehen. Die Beschwerden würden auch dazu führen, dass sich ihr Ehemann und dessen Kinder um sie und um den Haushalt kümmerten, so dass die Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeiten mehr nachgehen müsse. Eigentliche depressive Symptome hätten nicht festgestellt werden können. Die in den Vorakten diagnostizierte Angststörung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter Ängsten in ihrer Wohnung und klage auch sonst nicht über Ängste. Da auch keine Hinweise für unbewusste Konflikte vorliegen würden, könne auch die Diagnose einer dissoziativen Störung nicht bestätigt werden. Ausser der Somatisierungsstörung bestünden keine weiteren psychiatrischen Störungen. Es bestünden auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/79/S. 13 f.).
3.3 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über permanente Müdigkeit und Schwierigkeiten beim Bewegen geklagt. Sie spüre die linke Seite nicht und könne diese beim Laufen nicht kontrollieren. Da das Bein „locker“ sei, gelinge das Einhalten der gewünschten Richtung nicht. Weiter habe sie bei Drehung des Kopfes Nackenschmerzen, samt Ausstrahlung in alle Extremitäten. Dieser Umstand nehme ihr „die ganze Kraft“. Schulter, Arme und Hände unter linksseitiger Betonung würden ebenso schmerzen wie der gesamte Körper ohne punctum maximum. Manchmal sei sogar die Nasenspitze einschliesslich eines Einschlafgefühls betroffen. Die 24 Stunden täglich bestehende Symptomatik habe vor vier Jahren ohne fassbare Ursache angefangen und nehme stetig zu. Anlässlich der Befunderhebung sei der adipösen Beschwerdeführerin das Ent- und Ankleiden im Sitzen ohne relevante Einschränkungen gelungen. Aufgrund des Schwindels habe sie sich die Schuhe indes vom Ehemann schliessen lassen wollen. Weiter habe sie ein grotesk anmutendes Gangbild mit linksseitigem Hinken demonstriert. Gleichzeitig habe sie auf dieser Seite die Gangarten problemlos durchführen können. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin eine weitgehend aufgehobene Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Doch habe der initial massiv vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine verbesserte Auslenkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung aufgehobene Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. Die oberen und unteren Extremitäten seien ebenfalls frei beweglich - mit Ausnahme der unter massiver Gegenspannung verminderten Schulterabduktion. Auffallend seien die sehr diffusen, sprunghaften und wechselnden Angaben während der Anamnese und körperlichen Untersuchung gewesen. So habe die Beschwerdeführerin bei fünf von fünf positiven Waddell-Zeichen völlig diffuse und nicht reproduzierbare Angaben zu Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten gemacht. Zusammenfassend könnten die beklagten völlig diffusen Beschwerden auf Ebene des Bewegungsapparates keinesfalls nachvollzogen werden. Anamnestisch und klinisch stehe ganz klar eine nicht-organische Beschwerdekomponente im Vordergrund. Für körperlich leichte oder zumindest mittelschwere Verrichtungen einschliesslich sämtlicher bislang ausgeübter Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es könne auch im zeitlichen Verlauf keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im invalidisierenden Sinne attestiert werden (Urk. 7/75 S. 20).
3.4 Im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nannte die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden Probleme mit dem Herz, Ganzkörperschmerzen sowie fehlende Kraft auf der linken Seite (Urk. 7/75 S. 22). Der neurologische Gutachter stellte formal zwar ein „sensomotorisches Hemisyndrom“ links in Kombination mit einer Gangstörung fest. Letzteres sei indes nicht konsistent. So habe die Kraftprüfung sehr wechselnde Befunde ergeben, zum Teil mit sakkadierter Innervation. Demzufolge sei die sensomotorische Hemisymptomatik links organisch nicht erklärbar und als „pseudoneurologisch“ zu taxieren. Für den beklagten Schwindel lasse sich auch kein organisches Korrelat finden. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin anlässlich der erschwerten Stand- und Gangprüfungen ihr gut funktionierendes Gleichgewichtsorgan demonstriert. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sowie aktenkundigen Berichterstattung des Zentrums C.___ aus den Jahren 2009, gemäss welcher im Nachgang ausgedehnter Abklärungen eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden sei, ohne Hinweise auf eine epileptische Genese der geklagten rezidivierenden allgemeinen Kraftlosigkeit sowie Gangstörungen, seien auch die rezidivierenden Stürze mit der fraglichen Bewusstlosigkeit als funktionell und organisch nicht erklärbar zu werten. Zusammengefasst würden mehrere organisch nicht erklärbare, funktionelle „pseudoneurologische“ Auffälligkeiten vorliegen. Letzteres stütze die Annahme einer Somatisierungsstörung. Das formal bestehende „Ganzkörperschmerzsyndrom“ sei auch in diesem Lichte zu interpretieren. Schliesslich sei erwähnenswert, dass sich aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik als allfällige Erklärung für die Beschwerden im Bereich der Extremitäten finden liessen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich weder aktuell noch retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 25).
3.5 Gegenüber dem kardiologischen Gutachter gab die Beschwerdeführerin nebst den vorgängig bereits wiedergegebenen Beschwerden insbesondere an, seit etwa drei Jahren unter rezidivierenden Palpitationen zu leiden. Das Herz würde oft stolpern, dann wieder sehr schnell rasen (bis 175/min.), wobei ihr schwindelig werde, sie beim Laufen schwanke und auch Kopfschmerzen bekomme. Sie breche auch regelmässig zusammen. Solche Episoden würden mitunter 20 Minuten andauern. Im Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern sei eine Ablation geplant. Der kardiologische Gutachter kam zum Schluss, das seit März 2012 bekannte paroxysmale Vorhofflimmern und die Hypertensive Herzkrankeit (HHK) verursachten offenbar starke Symptome von Dyspnoe über Kopfschmerzen und Schwindel zu Synkopen. Eine funktionelle Komponente sei allerdings nicht auszuschliessen. Verschiedene Therapieversuche seien bis dato erfolglos gewesen. Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin Cordarone. Eine Pulmonalvenenisolation sei für den 10. Februar 2014 vorgesehen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin initial im normokarden Sinusrhythmus. Der Blutdruck sei normal und die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert. Das durchgeführte transthorakale Echokardiogramm (TTE) habe eine normale LVFunktion gezeigt. Die geplante Testung der Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer habe nicht durchgeführt werden können. Bereits beim Einrichten auf dem Ergometer resp. bei geringer Belastung davor sei es zu einem tachykarden Vorhofflattern mit einer Frequenz um 135/min. gekommen, wobei die Beschwerdeführerin Schwindel, Dyspnoe und Kopfschmerzen angegeben habe und sich habe hinlegen müssen. Zusammenfassend bestehe eine HHK (aktuell keine LV-Hypertrophie, normale diastole Funktion) und ein paroxysmales, symptomatisches Vorhofflimmern/-flattern, welches medikamentös ungenügend habe kontrolliert werden können. Aktuell bestehe eine sehr labile Situation mit häufigen Episoden von paroxysmalem Vorhofflimmern, welches bereits bei geringer körperlicher oder emotionaler Belastung ausgelöst werde und zu starken Symptomen führen würde. Aus kardiologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Moment zu 100 % arbeitsunfähig, zumal jederzeit mit einer neuen Episode gerechnet werden müsse. Nach erfolgter Ablation sei eine Reevaluation vorzunehmen. Aufgrund der nachträglich beigebrachten medizinischen Unterlagen beurteilte der kardiologische Gutachter die Elektroablation des Vorhofflimmers als erfolgreich. Weiter zeige sich aufgrund der Berichte des Universitätsspitals ein persistierender Sinusrythmus, womit auch von einem erfolgreichen Unterfangen betreffend die Radiofrequenzablation ausgegangen werden könne. Entsprechend sei aus rein kardiologischer Sicht ab Mai 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben für körperlich leichte Tätigkeiten (Urk. 7/75 S. 26 ff.).
3.6 Der pneumologische Gutachter hielt fest, im März 2007 sei erstmals ein COPD diagnostiziert worden bei Nikotinabusus von ca. 30 pack-years. Bereits bei der Diagnosestellung sei eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festgestellt worden. Seither sei es mehrmals jährlich zu COPD Exazerbationen gekommen. Im Dezember 2012 habe sich bei COPD Exazerbation eine Unterlappenpneumonie rechts gezeigt. Neben Inhalationstherapien seit 2007 sei im Dezember 2013 eine Behandlung mit einem Phosphodiesterase-Inhibitor vorgenommen worden. Trotzdem sei es zu erneuten COPD Exazerbationen gekommen, zuletzt im März 2014 bei radiologisch vorgefundener Belüftungsstörung im rechten Lungenoberlappen. Unter Exazerbationen seien auch im März 2014 lungenfunktionell wiederholt schwere Obstruktionen dokumentiert (Urk. 7/75 S. 29 f.). Im Untersuchungszeitpunkt habe im klinisch cardiopulmonalen Status eine COPD Exazerbation mit schwerer Obstruktion bei FEV1 auf 0,97 l (41 %), eine erniedrigte Sauerstoffsättigung von 92 % sowie radiologisch eine Belüftungsstörung im rechten Lungenoberlappen bestanden. Aus rein pneumologischer Sicht resultiere daraus eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten. Für körperlich leichte Arbeiten bestehe dagegen eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, wobei vermehrte Arbeitsausfälle aufgrund von COPD Exazerbationen bereits einberechnet seien (Urk. 7/75 S. 30).
3.7 Im Rahmen der abschliessenden Konsensbeurteilung hielten die beurteilenden Fachärzte fest, die Beschwerdeführerin sei aus interdisziplinärer Sicht seit Oktober 2012 für schwere, mittelschwere und damit auch für die in der Schweiz angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer körperlich leichten, vor allem inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2012, temporär unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Mai 2014, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Dabei seien mehrwöchige Ausfälle während des Jahres bei Exazerbationen bereits einberechnet. Ansonsten könne das Pensum vollschichtig umgesetzt werden, jedoch mit deutlich erhöhtem Pausenbedarf (Urk. 7/75 S. 32 f.).
4. Im Rahmen der beantragten Rentenrevision stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
4.1 Im Bericht vom 8. August 2018 hielten die behandelnden Fachärzte des A.___ folgende Hauptdiagnosen fest (Urk. 6/160/1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Dissoziative Störung (Rehaklinik D.___, 10. Mai 2011)
- COPD (GOLD Stadium III, Rehazentrum E.___, 7. Oktober 2015)
- Chronisches Zervikozephal-Syndrom bei Blockwirbel-Bildung C2/3 m/b (Diagnose Epi-Klinik vom 15. April 2009)
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Verdacht auf zerebrale Mikroangiopathie (Diagnose Klinik C.___ vom 15. April 2009)
- Hypertensive Herzkrankheit (März 2012)
- Rezidivierende Episoden mit Synkopen unklarer Ätiologie (B.___, 9. Januar 2014)
- Perikarderguss unklarer Genese, ED Oktober 2014 (B.___, 22. September 2015)
- Bekannte unilokuläre Zyste Ovar rechts (Klinik F.___, 12. Oktober 2012)
- Mittelschwer eingeschränkte Nierenfunktion (B.___, 10. März 2014)
- Bakerzyste rechts Knie (B.___, 20. Juni 2013)
- Status nach Metatarsalekopf III-Fraktur rechts beim Unfall am 12. August 2016 (G.___, 12. August 2016)
- Arterielle Hypertonie (B.___, 5. Februar 2013)
- Herpes labialis (Spital H.___, 25. Dezember 2012)
- Status nach zwei Spontanaborten (B.___, 14. Februar 2013)
Die Beschwerdeführerin beklage seit 2006 bestehende Nacken- und Kopfschmerzen. Diese hätten sich im Verlauf der Jahre auf die ganze Wirbelsäule ausgedehnt. Weiter komme es bis zu drei Mal monatlich zu Schwankschwindel. Die Beschwerdeführerin sei wegen zahlreichen Stürzen mit Notfallbehandlung je nach körperlicher Verfassung im Rollator unterwegs. Zudem bestünden Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Lust- und Interessenlosigkeit, Sinnlosigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität, fehlende Lebenslust, Appetitzunahme, tägliche Übelkeit (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die rezidivierende depressive Episode, aktuell mittelgradig ausgeprägt, bestehe seit mindestens 2009 und sei chronifiziert. Aufgrund ihrer zahlreichen körperlichen Beschwerden, den Synkopen sowie depressiven Symptome sei die Beschwerdeführerin für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/167/6 ff.; vgl. auch der inhaltlich korrespondierende Bericht des Zentrums I.___ vom 15. August 2018, Urk. 7/167/1 ff.).
4.2 Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals B.___ vom 29. Januar 2018 wurde im Rahmen des COPD neu eine diskrete respiratorische Partialinsuffizienz und chronische Hypoventilation diagnostiziert. Ende 2017 sei es im Rahmen eines viralen Infekts zu einer erneuten Exazerbation der vorbekannten COPD, aktuell COPD GOLD 2 Risikoklasse C, gekommen. Die Sauerstoffsättigung figuriere bei Raumluft bei 97 %. Zudem bestünden ein minimes endexspiratorisches Giemen, ohne Rasselgeräusche und Brummen. Die respiratorische Polygraphie vom 24./25. Januar 2018 habe ein weitgehend normales nächtliches Atemmuster mit vereinzelten Hypopnoen mit tiefer mittlerer Sauerstoffsättigung ergeben. In der Zusammenschau mit dem signifikanten Anstieg des transkutanen CO2 liege damit eine Hyperventilationsstörung vor. Das Ausmass sei mild und benötige keine weitere Abklärung. Insbesondere ergebe sich keine Indikation für eine Rechtsherzkatheteruntersuchung. Auch die leichte respiratorische Partialinsuffizienz benötige keine Dauersauerstofftherapie. Hinsichtlich der COPD GOLD 2 bestehe eine schon ausreichende inhalative Therapie sowie Einnahme von Daxas mit dem Ziel, die mindestens zwei Mal jährlich stattfindenden Exazerbationen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei derzeit kardiopulmonal kompensiert (Urk. 7/167/15 ff.).
4.3 Die beurteilenden Fachärzte des Schwindelzentrums des B.___ hielten mit Bericht vom 19. Oktober 2018 fest, seit 2007 leide die Beschwerdeführerin an einem somatoformen Drehschwindel mit Synkopen und sei erneut zur Abklärung zugewiesen worden. Sie habe berichtet, der Schwindel habe sich seit der letzten Abklärung 2010 nicht verändert; weiterhin werde sie rezidivierend ohnmächtig, lageunabhängig und für lediglich wenige Minuten, ausgelöst vor allem bei Bewegung, inkl. Kopfbewegungen. Weder die bisherigen noch aktuellen Abklärungen hätten eine aufschlussreiche Erklärung erbracht. Denkbar sei eine Verbesserung des Schwindels nach Medikamentenentzug, zumal die Beschwerdeführerin täglich Schmerzmedikamente einnehme (Urk. 7/167/18 ff.).
4.4 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Schlafmedizin, diagnostizierte am 7. Dezember 2018 gestützt auf die lungenfunktionellen Werte vom 7. Oktober 2016 eine COPD GOLD III mit Lungenymphysem. Die Beschwerdeführerin sei nur noch für sitzende Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 7/167/23).
5.
5.1 In somatischer Hinsicht sind den neu eingereichten Unterlagen keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen. Bei den «16 zum Teil schwerwiegenden Diagnosen» gemäss Berichterstattung des A.___ und I.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), handelt es sich um eine Auflistung von Diagnosen, welche weitestgehend ausserhalb des vorliegenden massgeblichen Zeitraums gestellt wurden, namentlich vor der Rentenverfügung vom Juli 2015. Im Rahmen des seit 2007 vorbekannten COPD wurde anfangs 2018 zwar neu eine respiratorische Partialinsuffizienz und chronische Hypoventilation dokumentiert (vgl. E. 4.3). Allerdings bestand bereits im Zeitpunkt der COPD-Erstdiagnose (2007) eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (vgl. Urk. 7/75/29) und wurde bereits 2014 eine Belüftungsstörung sowie medizinisch theoretische Ateminvalidität der Klasse 2-3 dokumentiert (vgl. Urk. 7/75/31). Zudem hielten die Pneumologen des B.___ anfangs 2018 ebenfalls fest, das Ausmass der Hypoventilation sei mild und benötige keine weitere Abklärung, insbesondere ergebe sich daraus keine Indikation für eine Rechtsherzkatheteruntersuchung; die leichte respiratorische Partialinsuffizienz erfordere keine Dauersauerstofftherapie. Die Beschwerdeführerin sei betreffend das COPD adäquat therapiert und kardiopulmonal kompensiert. Alsdann fällt auf, dass sich die anfangs 2018 bei Raumluft gemessene Sauerstoffsättigung von 97 % (Urk. 7/167/16) im Vergleich zur Situation 2014 (89-92 %, vgl. Urk. 7/75 S. 29) verbessert hat. Entsprechend diagnostizierte das B.___ im Januar 2018 ein COPD GOLD 2, Risikoklasse C (vgl. Urk. 7/167/15), wohingegen es im März 2014 noch ein COPD GOLD III, Risikoklasse D festhielt (Urk. 7/75/65). Soweit Dr. J.___ Ende Dezember 2018 ein COPD III mit Lungenemphysem diagnostizierte, stützte er sich dabei nicht auf aktuelle, sondern auf die lungenfunktionellen Werte vom Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/167/23 f.). Zudem hat sich Dr. J.___ nur vage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert und sich dabei insbesondere zur quantitativen Leistungsfähigkeit ausgeschwiegen. Der weiterhin nicht hinreichend objektivierbare somatoforme Drehschwindel mit Synkopen war unbestrittenermassen seit 2007 vorbestehend; diesbezüglich hat sich selbst nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls bis Oktober 2018 nichts verändert (vgl. E. 4.3) und eine medizinische Indikation für den Gebrauch eines Rollators ist jedenfalls nicht ausgewiesen. Dasselbe gilt für den beschwerdeweise geltend gemachten massiven Verlust an Sehkraft (Urk. 1 S. 2). Beim fortschreitenden Alter und herannahenden ordentlichen Rentenalter der Beschwerdeführerin sowie ihrem Vorbringen, sie sei «voll dekonditioniert», handelt es sich nicht um revisionsrelevante Veränderungen. Die in diesem Kontext geltend gemachte Verletzung der Abklärungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) geht ins Leere.
5.2 In psychiatrischer Hinsicht sind den Berichten des A.___ und I.___ keine wesentlichen Veränderungen zu entnehmen; die – gänzlich unbegründet – aufgelistete «dissoziative Störung» stützt sich offenbar auf einen Bericht der Rehaklinik D.___ aus dem Jahre 2011 (vgl. Urk. 7/167/4). Die ausserdem diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) bestehe seit mindestens 2006 (Urk. 7/167/2). Entsprechend liegt denn auch ein Bericht des I.___ vom 16. Juni 2009 bei den Vorakten, worin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert worden ist (Urk. 7/103/15; vgl. auch Bericht vom 11. Dezember 2014, Urk. 7/103/20). Die in den Berichten des I.___ und A.___ vom 8. und 15. August 2018 jeweils postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten lässt eine objektive Begründung vermissen. Ganz abgesehen davon vermöchte selbst eine höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit für sich allein keine relevante Gesundheitsverschlechterung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.4).
5.3 Zusammenfassend ist aufgrund der insoweit hinreichend aufschlussreichen und aussagekräftigen Aktenlage festzuhalten, dass sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit Juli 2015 bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 9. April 2019 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Damit erübrigen sich – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - weitere Abklärungen. Weil es damit auch an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger