Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00328


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 28. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2000, 2002 und 2004), ist seit 4. Dezember 2000 als Fachverkäuferin bei der Y.___ tätig. Mit am 9. März 2017 bei der Invalidenversicherung eingegangener Anmeldung beantragte sie unter Hinweis auf starke Schulterschmerzen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 12/2 Ziff. 3, 5.4, 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und hielt mit Mitteilung vom 17. Oktober 2017 fest, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 12/13). Am 22. Februar 2018 erteilte sie eine Kostengutsprache für eine Ergonomie-Schulung am Arbeitsplatz zum Arbeitsplatzerhalt (Urk. 12/24) und teilte der Versicherten am 27. März 2018 mit, dass weitere Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 12/27).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/37-38, Urk. 12/45), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 12/44), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2019 eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 zu (Urk. 12/52, Urk. 12/49 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 26. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 27. April 2020 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 12/49) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da sie ihrer bisherigen Tätigkeit in einem 50%-Pensum habe nachgehen können, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 50 %, was dem Invaliditätsgrad entspreche. Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand verbessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei ab 27. November 2017 eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf statistische Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie bisher als Verkäuferin. Da also keine Erwerbseinbusse mehr entstehe, sei die Bedingung für eine Invalidenrente nicht mehr erfüllt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sei die Rentenänderung drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen, weshalb die Rentenleistung bis zum 28. Februar 2018 zu befristen sei (Urk. 12/49/1). Fest stehe, dass für schulterschonende Tätigkeiten keine Einschränkungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit somit mit der aktuellen Anstellung nicht aus. Möglicherweise könne mit medizinischen Massnahmen eine weitere Besserung erzielt werden. Daraus könne allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit auch für ein breiteres Zumutbarkeitsprofil folgen. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung, dass eine schulterschonende Tätigkeit bereits unter den aktuellen Bedingungen möglich wäre. Vor diesem Hintergrund könne auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden (Urk. 12/49/2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass Dr. Z.___ ihr auch bezüglich einer Verweistätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiere. Aufgrund der Schuler- und HWS-Problematik bestünden gemäss ihrer Einschätzung bezüglich einer angepassten Tätigkeit deutliche funktionelle Defizite. Hinzu komme, dass ihr Einkommen bezüglich einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich geringer wäre als jenes, das sie als Fachverkäuferin erzielt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2018 nicht mehr verbessert habe. Eine Terminierung der Frist der zugesprochenen Rente widerspreche der Aktenlage (S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist demnach insbesondere die Rentenbefristung bis Ende Februar 2018 respektive der Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 (Urk. 12/3/8-9) aus, dass er die Beschwerdeführerin am 2. September 2016 aufgrund einer Tendovaginitis mit Schwellung am Handgelenk und Unterarm rechts ambulant behandelt habe (Ziff. 1). Grundsätzlich könne der Gesundheitszustand gebessert werden, es brauche intensive Physiotherapie und gegebenenfalls weitere Massnahmen durch einen Orthopäden wie beispielsweise Infiltrationen. Diese Art von Erkrankung brauche vor allem viel Zeit zur Ausheilung. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei aktuell eine Teilzeittätigkeit nötig, die voraussichtlich in 3-6 Monaten wieder auf ein 100%-Pensum gesteigert werden könne. Eine Einschränkung bestehe ferner in allen Tätigkeiten mit längerer körperlicher Belastung des rechten Armes (Ziff. 5).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, berichtete am 24. November 2017 über die Verlaufskonsultation vom 23. November 2017 (Urk. 12/33/5-6) und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- bekanntes Cervicobrachial-Syndrom rechts

- Kraftdedizit bei Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits mit Carpaltunnel-Release link im Oktober 2017

- leichte Narbenhypertrophie

- Carpaltunnel-Release rechts im August 2017

- bekanntes Schulterimpingement rechts mit chronischer Rotatorenmanschetten-Tendinopathie

- Verdacht auf Knochenzyste am Humeruskopf rechts

- Status nach Magenband-OP mit derzeit 32 kg Gewichtsverlust

Die Beschwerdeführerin sei nach dem beidseitigen Carpaltunnel-Release sehr zufrieden. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg und sie könne wieder durchschlafen. Allerdings beklage sie noch ein ausgeprägtes Kräftedefizit in beiden Händen sowie die Beschwerden im Sinne des bekannten Cervicobrachial-Syndroms rechts. Vom behandelnden Chirurgen sei sie bis zum 26. November 2017 zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1).

3.3    Am 21. Februar 2018 (Urk. 12/26/3-4) berichtete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass sie die Beschwerdeführerin seit 23. Januar 2018 ambulant behandle, und nannte als Diagnose therapieresistente Schulterschmerzen rechts und als Differentialdiagnose (DD) eine neuralgische Schulteramyotrophie. Sämtliche aktiven Schultergelenksbewegungen rechts seien stark schmerzhaft und eingeschränkt (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin sei aktuell noch in der Ergotherapie und werde für ein neurologisches Konsilium zur Beurteilung hinsichtlich einer neuralgischen Schulteramyotrophie überwiesen. Sollte diese ausgeschlossen werden können, werde nochmals eine gezielte Steroidinfiltration versucht. Ansonsten müsse eine operative subacromiale Dekompression diskutiert werden (Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach bestehe noch Rehabilitationspotenzial. Die weiteren Abklärungen und therapeutischen Möglichkeiten seien aber noch im Gange (Ziff. 3). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 50 %, welche sie vorläufig bis Mitte März attestiert habe. Bis dahin liege allenfalls der neurologische Bericht schon vor und es könne hinsichtlich nochmaliger Infiltration entschieden werden (Ziff. 4). Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei durch sie nicht beurteilt worden, da ihrer Ansicht nach noch kein Endzustand vorliege (Ziff. 5).

In ihrem Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 12/31/7-8) zuhanden des Hausarztes nannte Dr. Z.___ dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 21. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Ein Arthro-MRI im Januar 2017 habe eine leichte Bursitis gezeigt, jedoch keine grössere Rotatorenmanschettenläsion. Daraufhin sei eine subacromiale Stereoidinfiltration durchgeführt worden, was aber zu keiner Besserung geführt habe. Ein MRI der Halswirbelsäule im März 2017 habe keine Neurokompression gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe seit mehr als einem Jahr in Behandlung wegen Schulterschmerzen rechts. Es zeige sich eine hartnäckige Therapieresistenz und es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz. Aktuell persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro-MRI der Schulter sei wiederholt worden (vgl. Urk. 12/31/9), wobei sich ein unveränderter Befund mit Bursitis, Tendinopothie der Bizepssehne, Partialruptur der Infraspinatus- und Subscapularissehne gezeigt habe (S. 2).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2018 über die Verlaufskontrolle vom 11. Mai 2018 (Urk. 12/31/11-12) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement

- mässiges bis schweres Karpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont

- Status nach CTS (Carpaltunnelsyndrom)-Release rechts im August 2017 und links im Oktober 2017

- Adipositas per magna

- Status nach Magenbypass 2005 und Magenband am Magenausgang im März 2017

- Status nach erstmaliger Synkope mit Autoselbstunfall am 8. Mai 2017

Nach dem CTS-Release beidseits im Herbst 2017 stehe wieder die lokale Schmerzproblematik im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund. Im MRI der Halswirbelsäule vom 24. März 2017 zeige sich eine rechts mediolaterale Bandscheibenprotrusion, was möglicherweise die diskrete Fühlstörung am rechten Unterarm erkläre. Ansonsten würden sich aber klinisch und nadelmyographisch keine Hinweise auf eine klinisch relevante Mitbeteiligung der cervikalen Wurzeln oder im Bereich des Plexus cervikobrachialis rechts, insbesondere auch nicht für eine neuralgische Schulteramyotrophie, zeigen. Aus neurologischer Sicht würden sich deshalb keine spezifischen Empfehlungen ergeben (S. 2).

3.5    In ihrem Verlaufsbericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 12/4-6) nannte Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) dieselbe Diagnose wie im Bericht vom 21. Februar 2018 (vgl. Urk. 12/26/3-4). Im Zeitpunkt der letzten Konsultation im Februar 2018 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht beurteilt worden (Ziff. 2.1). Bisher hätten durch sie nur zwei Konsultationen im Januar und Februar 2018 stattgefunden (Ziff. 3.1).

3.6    Am 8. Oktober 2018 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/35/5-6). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei Status nach beidseitigem Karpaltunnelsyndrom. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks. Arbeiten über Brust- und Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten von über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten, die einen flexiblen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere über Schulterhöhe erfordern, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Kraftvolle Zug-, Stoss-, Drehbewegungen im Schultergelenk sowie das Bedienen von vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen und Maschinen seien zu vermeiden. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien hingegen zumutbar. Aufgrund nur mässiger degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule könne eine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden. Die Handbeschwerden seien nach den Operationen wohl deutlich rückläufig. Bei instabilem und besserungsfähigem Gesundheitszustand könne noch keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vorgenommen werden. Die letzten Untersuchungsbefunde seien von Februar und Mai 2018. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch seit spätestens Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 5 f.).

3.7    Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 6. Januar 2019 über die Konsultation vom 20. Dezember 2018 (Urk. 12/44) als Diagnose anhaltende Schmerzen und funktionelle Einschränkungen der Schulter rechts bei einer Impingementproblematik (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit liege aktuell bei maximal 50 %. Ob eine nochmalige Physiotherapie oder Steroidinfiltration zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führe, erachte sie als fraglich. Höchstens eine operative Dekompression könne das mechanische Problem nachhaltig beheben. Die Zumutbarkeit einer Operation sei mit der Vorgeschichte von diversen Eingriffen in den letzten Jahren aber nicht selbstverständlich, zumal damit auch keine Garantie für weniger Beschwerden und Einschränkungen bestehe. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise eine wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene, wäre die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig, was die Schulterproblematik betreffe. Eine derartige Tätigkeit wäre aber möglicherweise mit einer Abstufung verbunden. Andere Problemkreise wie die Restbeschwerden der Hände oder andere Erkrankungen habe sie nicht beurteilt und seien ihr zu wenig bekannt (S. 1). Es liege eine anhaltende chronische Impingementproblematik bei strukturell engem Subacromialraum des rechten Schultergelenks vor. Im letzten MRI anfangs Jahr habe sich eine Bursitis und ein Osteophyt am Acromion ohne Zeichen einer höhergradigen Rotatorenmanschettenruptur gezeigt und somit stehe eine Impingementproblematik im Vordergrund. In der Untersuchung hätten sich einerseits eine anhaltende ausgeprägte Fehlhaltung und zusätzlich deutliche funktionelle Defizite gezeigt. Sonographisch bestehe ein Reizzustand der Bursa subdeltoidea mit wenig Flüssigkeit. Sollten weitere therapeutische Massnahmen nicht helfen, müsse eine operative Intervention mit subakromialer Dekompression evaluiert werden (S. 3).

3.8    Pract. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. März 2020 (Urk. 15) und mithin nach Erlass der strittigen Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 2), dass sie die Beschwerdeführerin seit 30. August 2019 ambulant behandle. Als Diagnose nannte sie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1; Ziff. 2). Da die Arbeit bei der Y.___ bereits auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasst worden sei, sei zu vermuten, dass die Leistungsfähigkeit auch in einer anderen angepassten Tätigkeit maximal 50 % betragen würde (Ziff. 3). Aktuell arbeite sie vier Stunden pro Tag, was aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit als Grenze zu sehen sei (Ziff. 5). Damit liege aus psychiatrischer Sicht eine generelle Leistungseinschränkung von 50 % vor (Ziff. 6).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. D.___ vom Oktober 2019 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Inzwischen habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert. Ab 27. November 2017 sei ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar. Gestützt auf die statistischen Lohnangaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ein mindestens gleich hohes Einkommen erzielen könne wie als Verkäuferin. Entsprechend bestehe keine Erwerbseinbusse mehr und die Bedingungen für eine Invalidenrente seien nicht mehr erfüllt (Urk. 2, Urk. 12/49).

Es ist aufgrund der Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7) sowie unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab September 2016 und bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig war. Mithin ist der Rentenbeginn und die Zusprache einer halben Rente unbestritten. Zu prüfen ist jedoch die Befristung und Aufhebung der halben Rente per Ende Februar 2018.

4.2    Vorab ist festzustellen, dass der Bericht von RAD-Arzt Dr. D.___ vom Oktober 2018 (vorstehend E. 3.6) die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich erfüllt und ihm folglich voller Beweiswert zukommt. Er erging in Kenntnis sämtlicher ärztlicher Untersuchungsberichte, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Gestützt auf die medizinische Aktenlage diagnostizierte er ein cervicobrachiales Syndrom rechts sowie ein Kraftdefizit bei einem Status nach beidseitigem Karpaltunnelsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei er hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin die Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Schultergelenks als eingeschränkt erachtete. Aufgrund nur mässiger degenerativer Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule erwartete er prognostisch jedoch eine Verbesserung der Symptomatik. Die Handbeschwerden beurteilte er gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nach den CTS-Operationen als deutlich rückläufig. In einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit ging er seit spätestens Dezember 2017 von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund des instabilen und besserungsfähigen Gesundheitszustands konnte er keine sichere Einschätzung der dauerhaften Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vornehmen.

4.3    Bezüglich der Handbeschwerden ist dem Bericht von Dr. B.___ vom November 2017 (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 12/18/8) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach den CTS-Operationen sehr zufrieden gewesen sei. Die Kribbelparästhesien beziehungsweise das Einschlafen der Hände nachts seien komplett weg gewesen und die Beschwerdeführerin habe wieder durchschlafen können. Auch der behandelnde Neurologe Dr. C.___ berichtete im Mai 2018 (vorstehend E. 3.4), dass nach den CTS-Operationen kein Einschlafen der Hände mehr beobachtbar gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ nach den erfolgreichen CTS-Operationen von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Ferner fand das von der Beschwerdeführerin geklagte Kräftedefizit bei Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits in seiner Beurteilung vollumfängliche Berücksichtigung. Die durch ihn seit spätestens Dezember 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten erweist sich des Weiteren auch deshalb als nachvollziehbar, da auch die Krankschreibung durch den behandelnden Chirurgen gemäss Aktenlage bis zum 26. November 2017 erfolgt war (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.4Was die lokale Schulterproblematik rechts mit Tendinopathien und Impingement anbelangt, so konnte in neurologischer Hinsicht eine neuralgische Schulteramyotrophie ausgeschlossen werden (vgl. vorstehend E, 3.4). Das MRI der Halswirbelsäule vom März 2017 hat sodann keine Neurokompression gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.3). Aufgrund der nur mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen von Schulter und Halswirbelsäule ging RAD-Arzt Dr. D.___ von einer zukünftigen Verbesserung der Symptomatik aus. Dies stimmt mit der Einschätzung von Dr. Z.___ überein, welche in ihrem Bericht vom Februar 2018 ebenfalls weiteres Rehabilitationspotenzial sah (vgl. vorstehend E. 3.3). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. D.___ ist ferner kein Widerspruch zu der medizinischen Aktenlage zu erblicken, denn keinem der Berichte der behandelnden Ärzte ist explizit eine Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ab Dezember 2017 zu entnehmen. So berichtete Dr. Z.___ im Februar und Juli 2018, dass sie die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilt habe (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Bericht vom Januar 2019 (vorstehend E. 3.7) führte sie sodann aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Schulterproblematik in einer angepassten Tätigkeit wahrscheinlich in einem höheren Pensum arbeitsfähig sei. Beispielhaft erwähnte sie wechselbelastende leichte körperliche Tätigkeiten ohne repetitive Armbewegungen und ohne Arbeiten auf oder über der Schulterebene. Dass die von ihr angegebene angepasste Tätigkeit möglicherweise eine berufliche Abstufung zur Folge hätte, findet indes einzig bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs Berücksichtigung (vgl. vorstehend E. 1.3).

Nach dem Gesagten erweisen sich das von RAD-Arzt Dr. D.___ genannte zumutbare Belastungsprofil, welches sämtliche schulterschonenden Tätigkeiten umfasst, sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die geklagten Beschwerden und vorhandenen Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet.

4.5    Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten der behandelnden Fachpersonen und der zuverlässigen medizinischen Beurteilung durch den RAD-Arzt hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daran ändert auch der erst nach Verfügungserlass am 26. März 2019 (Urk. 2) verfasste Bericht der behandelnden Psychiaterin vom März 2020 (vorstehend E. 3.8) nichts, zumal für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Aufgrund dessen, dass die im Bericht genannte depressive Störung erst rund ein Jahr nach Verfügungserlass diagnostiziert wurde, ist dieser nicht geeignet, eine für das vorliegende Verfahren relevante allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu begründen. Überdies stehen die neu geltend gemachten Tatsachen nicht hinreichend klar fest, weshalb eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. Eine allfällige diesbezügliche Verschlechterung wäre vielmehr im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

4.6    Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für alle schulterschonenden Tätigkeiten ab 27. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere in psychiatrischer Hinsicht in der Zwischenzeit beziehungsweise nach Verfügungserlass verschlechtert haben, hätte sie dies anhand neuer medizinischer Unterlagen im Rahmen einer Neuanmeldung glaubhaft zu machen.


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen anhand eines Einkommensvergleichs. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).

Als unstreitig erweist sich die Zusprache einer halben Rente vom 1. September 2017 bis 28. Februar 2018. Seit Ende November 2017 ist wie soeben dargelegt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen (vorstehend E. 4.6), weshalb für die Zeit ab März 2018 (drei Monate nach Verbesserung, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

Die Beschwerdeführerin ist zurzeit als Verkäuferin bei der Y.___ in einem 50%-Pensum tätig. Im Gesundheitsfall würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihrer bisherigen Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin vor der gesundheitlichen Einschränkung zuletzt erzielten Verdienst als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ab (Urk. 12/34), was sich als nachvollziehbar erweist und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 31. März 2017 (Urk. 12/9) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 50'445.--.

Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung - vom Indexstand (Frauen) von 2’709 im Jahr 2016 auf den Indexstand von 2'732 im Jahr 2018 (www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39) - anzupassen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 50’873.-- resultiert (Fr. 50’445.--: 2'709 x 2'732).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführerin ist zurzeit in einem 50%-Pensum tätig. Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist ihr hingegen eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.6), womit sie mit dem derzeitigen Teilzeitpensum ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zugrunde legte. Sie errechnete das Invalideneinkommen anhand des gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, von Frauen über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 2 erzielten Einkommens, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete. Dieses belief sich im Jahr 2016 auf Fr4’832.-- pro Monat, woraus unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02) und der Entwicklung der Nominallöhne (von 2'709 Punkten im Jahr 2016 auf 2'732 Punkte im Jahr 2018; www.bsf.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39), aufgerechnet auf ein Jahr bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 60’962.-- resultiert (Fr. 4'832.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'873.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 60’962.-- erleidet die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit demnach keine Erwerbseinbusse, woran auch eine Parallelisierung nichts ändern würde. Selbst wenn für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das von Frauen im Kompetenzniveau 1 erzielte Einkommen abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55’045.-- (Fr. 4'363 x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'709 x 2’732) kein Rentenanspruch.

5.5    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente ab 1. September 2017 bis 28. Februar 2018 zusprach. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. März 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen von Kopien von Urk. 14 und Urk. 15/1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi