Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00330
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 20. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 4. August 1983 und zuletzt bei der Y.___ AG tätig als Call Center Agentin (Unfallmeldung vom 13. März 2013, Urk. 8/12/251), meldete sich am 18. August 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Arbeitsunfall vom 28. Februar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (8/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 25. November 2016 einen Anspruch auf Leistungen (Urk. 8/36). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2017 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 8/50/3 ff.; Verfahrens-Nr. IV.2017.00043). Die IV-Stelle hob daraufhin die Verfügung vom 25. November 2016 wiedererwägungsweise auf, um weitere Abklärungen zu tätigen (Verfügung vom 16. Februar 2017, Urk. 8/52), womit das Verfahren vom hiesigen Gericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Verfügung vom 20. Februar 2017, Urk. 8/54).
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere die orthopädisch-handchirurgische Abklärung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vom 9. Oktober 2018 (Bericht vom 29. Oktober 2018 Urk. 8/104) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. November 2018 (Urk. 8/106) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. November 2018, Urk. 8/110; Einwand vom 26. November 2018, Urk. 8/113; ergänzende Einwandbegründung vom 21. Januar 2019, Urk. 8/117) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2019 eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr ab dem 1. Februar 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-133), worüber die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. Februar 2016 aufgrund einer Operation vorübergehend voll arbeitsunfähig gewesen sei. Da es sich allerdings nicht um eine langanhaltende Einschränkung gehandelt habe, sei dies nicht massgeblich. Nach Abheilung der Krankheit habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht sei von einer 80%igen Erwerbsarbeit und einer 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen. Ziehe man das Einkommen als Hilfsarbeiterin heran, resultiere eine Einschränkung von 38 % in Bezug auf die Erwerbsarbeit. Im Haushalt sei sie zu 10 % eingeschränkt, so dass nach Gewichtung der einzelnen Bereiche ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere und kein Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2016 bestehe. Am 1. Januar 2018 sei eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, so dass für den Erwerbsbereich auf eine volle Arbeitstätigkeit abgestellt und dieser erst danach gewichtet werde. Entsprechend resultiere nach der neuen Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 42 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
Die Beschwerdegegnerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass sie bei voller Gesundheit in einem vollen Pensum arbeiten würde, womit die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden sei. Beim Valideneinkommen sei aufgrund ihrer Ausbildungen auf das Kompetenzniveau 2 für «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abzustellen. Das Invalideneinkommen sei festzusetzen anhand des Kompetenzniveaus 1 im Dienstleistungssektor und zusätzlich sei aufgrund ihrer Einschränkungen ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren. Stelle man diese Einkommen einander gegenüber resultiere ein Invaliditätsgrad von 64.5 %, womit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Selbst ausgehend von der gemischten Methode bestünde entsprechend ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab Februar 2016 sowie auf eine halbe Rente ab Januar 2018.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.3
2.3.1 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
2.3.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75
E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.5.2 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
3.
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht über die orthopädisch-chirurgische Untersuchung vom 9. Oktober 2018 folgendes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/104/12):
- Einschränkung der Funktion der rechten Hand bei noch nicht ganz abgeheiltem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS I rechte Hand) nach Hyperabduktionstrauma rechter Daumen (Unfalltag 28. Februar 2013) und Status nach Karpaltunnelspaltung rechts bei Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Operation 8. Dezember 2015)
- Knieschmerzen beidseits bei femoropatellarer Hyperpression rechts
- Hyperhidrose der Hände und Füsse beidseits
Dr. Z.___ führte aus (Urk. 8/104/13 ff.), dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 28. Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit.
In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, vor allem rechts, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk [Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen], ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne persönlichen Kundenkontakt) sei seit dem 9. Februar 2016 (Ende der Nachbehandlung nach CTS-OP rechts) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
Bei der Untersuchung habe er Inkonsistenzen festgestellt. Es falle auf, dass beim einbeinigen Hüpfen das rechte Ellenbogengelenk abgespreizt werden könne, was bei der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf Beschwerden in beiden Kniegelenken sei der Zehenspitzengang wegen Schmerzen im Kniegelenk nicht möglich, der Fersengang sei aber durchgeführt worden. Gerade beim Fersengang würden jedoch die Kniescheiben besonders eng an den Oberschenkel gepresst, so dass hier ein Schmerz zu erwarten wäre.
Die Diagnose CRPS Typ I könne nicht ohne weiteres verneint werden. Bei der Messung der Temperatur beider Hände seien zwar bei Raumtemperatur keine Differenzen zwischen rechts und links festzustellen. Nach dreiminütiger Einwirkung von kaltem Wasser fänden sich jedoch Differenzen bis zu 3° Celsius zwischen rechts und links, was für ein noch nicht komplett abgeheiltes regionales Schmerzsyndrom spreche.
Die Botox-Behandlung sei jetzt durch die Krankenversicherung genehmigt worden. Es sei zu erwarten, dass die Hyperhidrosis beider Hände sich durch diese Behandlung verbessere. Eine erneute RAD-Untersuchung sollte deshalb nach Beendigung der Botox-Therapie im Juni 2019 wiederholt werden.
In den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Februar 2013 sei noch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2013 und am 5. September 2016 ihre beiden Söhne geboren habe.
3.2 Der Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5.1). Er beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung, wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/104/1 f.) abgegeben und enthält eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 8/104/12 f.). Er berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und schlüssig, was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. Urk. 1 und Urk. 2).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die Beschwerdeführerin eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 6. November 2018 (Urk. 8/106) den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 20 % festgesetzt hat (Urk. 2).
4.2 Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden und ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 2.5.2).
Im Zusammenhang mit der Frage der Qualifikation ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, dass sie bei guter Gesundheit sehr aktiv wäre und sicher 80 % arbeiten würde, vielleicht auch 100 %, auch mit den kleinen Kindern. Sie hätte dies unabhängig von der Trennung gemacht, wenn sie keinen Unfall gehabt hätte. Sie sei keine Hausfrau und wolle den Kindern etwas bieten können. Die Kinder seien teuer und dafür müsse man etwas tun. Die Betreuung der Kinder sei kein Problem, es gäbe Kitas oder Mittagstische und man könne sich auch privat organisieren. Der kleine Sohn gehe auch jetzt schon zweimal pro Woche in die Spielgruppe am Morgen. An drei Tagen, inkl. Wochenende, könnte sie sich um die Kinder kümmern und mit den Kindern etwas unternehmen. Es sei richtig, dass zwei Kinder doch sehr streng seien und ein 100%iges Pensum vermutlich nicht einfach zu realisieren wäre, aber 80 % würde sie arbeiten, dies ganz bestimmt (Urk. 8/106/4).
Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift diesbezüglich vor, dass sie ein volles Arbeitspensum ausführen würde. Sie würde die Betreuung der Kinder ausser Haus in ihrem privaten Umfeld sowie mit Hilfe von Kindertagesstätten und Mittagstischen organisieren, so würden die Kinder bereits heute während eines Teils des Tages ausser Haus betreut. Für ein volles Pensum spreche auch, dass sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Probleme bzw. der Geburt der Kinder in einem vollen Pensum gearbeitet habe und sie sich um ein volles Arbeitspensum bemüht habe. So habe sie sich auch trotz gesundheitlicher Einschränkungen weitergebildet, was ebenfalls dafür spreche, dass sie ein 100%-Pensum und die Betreuung bei guter Gesundheit unter einen Hut bringen würde (Urk. 1 S. 5 f.).
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. Januar 2018 (Urk. 8/78) ist allerdings zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz über längere Zeit eine Stelle mit hohem Pensum ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass sie anlässlich der Haushaltsabklärung eingestand, dass ein 100%-Pensum nicht einfach zu realisieren wäre nebst der Betreuung der beiden Kinder. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem 100%-Pensum arbeiten würde.
Mithin ist gestützt auf den beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht vom 6. November 2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit in keinem höheren Pensum als 80 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
5. Der Invaliditätsgrad ist demnach in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen.
5.1 Per 1. Januar 2018 wurde eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 26. März 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (E. 2.3).
5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach vorgenommener Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), in casu per 1. Februar 2016 (Anmeldung per 18. August 2015, Urk. 8/4). Zu diesem Zeitpunkt bestand eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation des Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand, welche allerdings lediglich während zwei Monaten bestand und damit nicht langdauernd ist (vgl. hierzu Operationsbericht vom 8. Dezember 2015, Urk. 8/24/11; Urk. 8/104/13). Zuvor und danach bestand eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/104; Feststellungsblatt vom 19. November 2018, Urk. 8/108/6). Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine höhere Restarbeitsfähigkeit ergeben, ist im Folgenden bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.
Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, dass nach durchgeführter Botox-Therapie eine Änderung der Arbeitsfähigkeit möglich und in geeignetem Rahmen mittels Revisionsverfahren abzuklären wäre.
5.3 Vorab sind das Validen- und das Invalideneinkommen zu bestimmen.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf das Einkommen für Hilfsarbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Die Beschwerdegegnerin konstatierte diesbezüglich, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei der Y.___ für verschiedene Unternehmen 100 % gearbeitet habe, allerdings seien nur ca. Fr. 7'000.-- jährlich abgerechnet worden, so dass auf Tabellenlöhne abgestellt werde. Für das Invalideneinkommen zieht die Beschwerdegegnerin ebenfalls den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten heran (Urk. 8/107).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass sie grosse Fortschritte in der deutschen Sprache gemacht, eine Niederlassungsbewilligung erhalten und Weiterbildungen als medizinische Sekretärin und als Management- und Marketing-Fachfrau gemacht habe, so dass beim Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 2 im Wirtschaftszweig «sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen» abgestellt werden müsse. Für das Invalideneinkommen hingegen sei auf das Kompetenzniveau 1 im Dienstleistungssektor abzustellen (Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin war gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 8/78) und ihren Lebenslauf (Urk. 8/62) in verschiedensten Bereichen für verschiedene Arbeitgeber jeweils während einer relativ kurzen Dauer tätig (vgl. hierzu auch Lohnabrechnungen Y.___ und Unfallmeldung vom 13. März 2013, Urk. 8/12/223 ff.). Ihre Ausbildungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 8/62 sowie Urk. 3/2; Urk. 3/4; Urk. 3/6) konnte sie dabei mit Blick auf ihre erzielten Einkommen nicht angemessen verwerten und sie arbeitete auch nicht immer in derselben Branche bzw. demselben Wirtschaftszweig. Demnach ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016, TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, für Frauen festzusetzen. Da für das Validen- als auch das Invalideneinkommen der gleiche Tabellenlohn heranzuziehen ist, kann eine mathematisch vereinfachte Berechnung im Sinne eines Prozentvergleichs erfolgen. Mit Blick auf die bisherigen erzielten Einkommen ist überwiegend wahrscheinlich vom Kompetenzniveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) auszugehen (vgl. Urk. 8/78; Urk. 8/62). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - sofern man vom Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst) ausginge - das Resultat dasselbe bliebe, da dieselbe Prozentrechnung durchzuführen wäre.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, es sei ihr aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren (Urk. 1).
Der Beschwerdeführerin ist eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, vor allem rechts, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund und ohne persönlichen Kundenkontakt zu 50 % zumutbar (Urk. 8/104/13).
Dr. Z.___ berücksichtigte bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche qualitativen und quantitativen Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist (vgl. Urk. 8/12/251; Urk. 8/62; Urk. 8/78) - zuletzt als Telefonistin bzw. Call Center Agentin gearbeitet hat, was dem Belastungsprofil von Dr. Z.___ entspricht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass unklar bleibt, warum Dr. Z.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 8/104/13), was aber mit Verweis auf die gemachten Ausführungen zu einer angepassten Tätigkeit offenbleiben kann.
Zusammenfassend ist kein leidensbedingter Abzug zu gewähren.
5.4
5.4.1 Für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2017 ist die Berechnung des Invaliditätsgrades nach der damals geltenden Berechnungsart vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist damit in Höhe von 37.5 % zu beziffern (80 %-50 %=30 % [Einkommensdifferenz]; 30 %:80 %=37.5 % Invaliditätsgrad).
Gestützt auf den voll beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht und da die Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf sowie weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie die Betreuung der Kinder nicht strittig sind, kann von einer summierten Einschränkung von 10.15 % bis Februar 2018 und von 16.15 % ab März 2018 (nach dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, Urk. 8/106/6) in der Verrichtung des Haushalts ausgegangen werden (Urk. 8/106).
Gewichtet man die jeweiligen Bereiche, so resultiert eine Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 30 % (0.8 x 37.5 %) und eine Teilinvalidität von rund 2 % im Haushalt (0.2 x 10.15 %), was einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 32 % entspricht.
5.4.2 Ab dem 1. Januar 2018 ist für die Bemessung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich von einem 100%-Pensum auszugehen. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ergibt entsprechend 50 %, welcher gewichtet auf ein 80%-Pensum einen Teilinvaliditätsgrad von 40 % ergibt (0.8 x 50 % = 40 %).
Im Haushaltsbereich ist bis zum Auszug des Ehemannes im Februar 2018 von einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 2 % auszugehen. Danach beträgt der gewichtete Teilinvaliditätsgrad 3.23 % (0.2 x 16.15 %).
Zusammenfassend resultiert ab dem 1. Januar 2018 ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 42 % bzw. ab dem Auszug des Ehemannes im Februar 2018 von 43 %, womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.5 Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Felix Frey als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dr. Felix Frey reichte keine Honorarnote ein, womit - wie mit Verfügung 1. Juli 2019 (Urk. 12) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Frey, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova